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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell AR über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern"
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provisions: 1
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell AR über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern

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672.614
Gegenrechtsvereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell AR
über die Steuerbefreiung von Zuwendungen
für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse
oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete
der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern
(vom 5. Dezember 1968 / 20. Januar 1969)1
1. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat
des Kantons Appenzell AR vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen,
die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von
der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.
2. Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern.
3. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
4. 1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie
von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist.
2 Die frühere Vereinbarung vom 24./30. Mai 1917 wird damit aufgehoben.
1 OS 43, 161 und GS IV, 531.
