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title: "Vollzugsverordnung zum kantonalen Waldgesetz"
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provisions: 4
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# Vollzugsverordnung zum kantonalen Waldgesetz

## § 1 {#par_1}

Begrenzung des Waldareals
1 Das Waldareal wird begrenzt durch einen Waldsaum von zwei Meter
Breite ab der Stockgrenze. *
2 Besteht innerhalb des Waldsaums eine andere eindeutige Abgrenzung
wie eine Mauer, Strasse oder Eigentumsgrenze, gilt diese als Begrenzung des Waldareals.
1.1a Veranstaltungen *
§ 1a * Erhebliche Beanspruchung
1 Eine erhebliche Beanspruchung des Waldes im Sinne von Art. 12 des
kWaG2) liegt insbesondere vor:
1. bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Beteiligten als Aktive oder
als Publikum;
1) NG 831.1
2) NG 831.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. bei einer zeitlichen Dauer von mehreren Tagen oder wiederkehrenden Anlässen am gleichen Ort;
3. bei einer intensiven Benutzung des Waldes, wenn technische
Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen eingesetzt werden;
4. bei Veranstaltungen in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr.
2 Für wiederkehrende Anlässe mit der gleichen Beanspruchung des
Waldes kann eine dauerhafte Bewilligung erteilt werden. Diese kann widerrufen werden.
1.2 Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen

## § 2 {#par_2}

Gesetzliche Ausnahmen vom Fahrverbot
1 … *
2 Gestützt auf Art. 15 des kantonalen Waldgesetzes sowie die Bundesgesetzgebung3) können insbesondere folgende Personen berechtigt
sein, eine Waldstrasse mit Motorfahrzeugen zu befahren, soweit dies
die gesetzlichen Zwecke erfordern:
1. der kantonale Forstdienst, die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie das Forstpersonal;
2. Personen, die Holzbezugsrechte nachweisen können zum Zweck
des Holzrüstens und des Holztransportes sowie Holzkäuferinnen
und Holzkäufer;
3. Rettungs- und Bergungsdienste sowie weitere Notfalldienste, Katastrophenhelferinnen und Katastrophenhelfer, Feuerwehrleute,
Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Geistliche;
4. Angehörige der Polizei und der Wildhut;
5. Angehörige der Armee im Rahmen militärischer Übungen;
6. Personen für den Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen
und Anbieter von Fernmeldediensten;
7. * Personen, die Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Gewässern,
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen oder Bahnanlagen ausführen;
8. Personen und ihre engsten Familienangehörigen, die einen Land-
oder Alpwirtschaftsbetrieb im Erschliessungsgebiet der Strasse
führen einschliesslich für Fahrten für den Bau und Unterhalt von
Bauten und Anlagen durch Drittpersonen;
9. Eigentümerinnen und Eigentümer von Vieh, die ihre Tiere auf einer Alp im Erschliessungsgebiet der Strasse sömmern;
3) SR 921.0, 921.01; Art. 15 WaG und Art. 13 WaV
10. Führerinnen und Führer von Fahrzeugen zum Holz- beziehungsweise Viehtransport;
11. Jägerinnen und Jäger während der Jagdzeit gemäss den Jagdbetriebsvorschriften4).

## § 3 {#par_3}

Ausnahmebewilligungen
1. gestützt auf ein Benützungsreglement
1 Die Strasseneigentümerschaft kann gestützt auf ein Benützungsreglement aus wichtigen Gründen insbesondere folgenden Personen Ausnahmebewilligungen erteilen:
1. Personen und ihre engsten Familienangehörigen, die dauernd
oder vorübergehend im Erschliessungsgebiet der Strasse wohnen;
2. Personen, die im Erschliessungsgebiet der Strasse Eigentum an
Grundstücken haben oder Grundstücke und Gebäude verwalten
oder Baurechte beziehungsweise Pacht- oder Mietverträge für
Gebäude nachweisen können;
3. Personen, die für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Bauten und
Anlagen im Erschliessungsgebiet Fahrten ausführen;
4. Veranstalterinnen und Veranstaltern von Sportanlässen.
2 Ausnahmebewilligungen für weitere touristische Zwecke sind nicht zulässig.
3 Der Regierungsrat genehmigt das Benützungsreglement, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Ausnahmebewilligungen örtlich und zeitlich umschrieben sind;
2. die Ausnahmebewilligungen auf ein Mindestmass beschränkt
werden, wenn das Erschliessungsgebiet der Waldstrasse auch
mit einem anderen Verkehrsmittel, insbesondere mit einer Seilbahn erschlossen wird;
3. die Ausnahmebewilligungen keinem öffentlichen Interesse widersprechen;
4. eine angemessene Entschädigung für die Benützung vorgesehen
ist.
§ 4 2. durch das Amt *
1 Das Amt kann aus wichtigen Gründen im Einzelfall sowie für bewilligte
Veranstaltungen Ausnahmebewilligungen erteilen. *
4) NG 841.116
§ 5 Ausweispflicht
1 Personen, die von Gesetzes wegen oder aufgrund einer Ausnahmebewilligung zum Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen berechtigt sind,
haben stets einen Ausweis mitzuführen und diesen am parkierten Auto
gut sichtbar anzubringen.
2 Von der Ausweispflicht ausgenommen sind Personen gemäss § 2
Abs. 2 Ziffer 3–5.
3 Die Ausweise werden von der jeweiligen Strasseneigentümerschaft
oder dem Amt abgegeben. *
4 Der Ausweis enthält folgende Angaben:
1. Name, Vorname und Adresse der berechtigten Person sowie die
Nummer des Fahrzeuges;
2. den Strassenabschnitt, der befahren werden darf;
3. die Dauer der Berechtigung.
1.3 Sportpfade
§ 6 Bewilligung
1 Als Sportpfad kann eine ortsfeste Anlage für eine längerdauernde Benutzung des Waldes zu Sportzwecken bewilligt werden.
2 Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und mit der Auflage zu verbinden, nach Ablauf der Bewilligung den ursprünglichen Zustand des
Waldes wiederherzustellen.
3 Das Amt kann mit der Bewilligung die Hinterlegung einer Kaution zur
Deckung der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verfügen. *
§ 7 Entschädigung
1.4 Bauten und Anlagen im Wald
§ 8 Forstliche Bauten und Anlagen
1 Vor der Erteilung einer Baubewilligung für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald ist eine Stellungnahme des Amtes einzuholen. *
2 Für den Bau einer Forsthütte wird vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin beziehungsweise der Gesuchsteller mindestens fünf Hektaren
Wald besitzt und ein forstwirtschaftliches Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Beim Entscheid sind die bestehende Erschliessung des
betreffenden Waldes sowie die Entfernung desselben vom Wohnsitz der
Waldeigentümerin beziehungsweise des Waldeigentümers zu berücksichtigen. *
§ 9 Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
1 Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen wie insbesondere bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Lehrpfade, Kleinantennenanlagen, Schutzhütten oder Bienenhäuschen gelten als nachteilige Nutzungen im Sinne
von Art. 18 des kantonalen Waldgesetzes.
2 Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen können bewilligt werden,
wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktion nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
3 … *
2 Schutz vor Naturereignissen
§ 10 * Fachkommission Naturgefahren
1. Zusammensetzung
1 Die Fachkommission Naturgefahren setzt sich zusammen aus je einer
Vertretung des Amtes für Wald und Naturgefahren, des Amtes für
Raumentwicklung und der Nidwaldner Sachversicherung. *
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der kantonalen Ämter. Die Nidwaldner Sachversicherung bezeichnet ihre Vertretung.
3 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie kann zur Beratung
und Mitwirkung eine Vertretung der betroffenen Gemeinde sowie nach
Bedarf weitere Amtsstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen.
§ 11 2. Aufgaben
1 Die Fachkommission Naturgefahren erarbeitet die Gefahrenbeurteilung gemäss Art. 23 des kantonalen Waldgesetzes5) und formuliert die
kantonalen Schutzziele in Bezug auf die Naturgefahren. *
5) NG 831.1
2 Im Weiteren hat sie insbesondere folgende Aufgaben:
1. den Regierungsrat in allen Fragen im Zusammenhang mit den
Naturgefahren zu beraten;
2. die Gemeinden, Anlagebetreiberinnen und -betreiber sowie Dritte
bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen
zu beraten;
3. * die Gemeinden und Dritte bei der Erarbeitung der Gefahrenbeurteilung zu begleiten;
4. die Koordinationspflicht gemäss Art. 17 Abs. 3 der eidgenössischen Waldverordnung6) wahrzunehmen;
5. * die Umsetzung der Gefahrengrundlagen in die Nutzungsplanung
der Gemeinden zu überwachen;
6. * Auflagen und Bedingungen für Baugesuche in Gefahrengebieten
zu beurteilen und zu formulieren;
7. die Überprüfung der Gefahrensituation nach grösseren Naturereignissen oder abgeschlossenen Verbauungen zu veranlassen
und die notwendigen Änderungen der Gefahrengrundlagen zu beantragen;
8. * nach Bedarf die Bevölkerung und Behörden über Naturereignisse
und die erforderlichen Massnahmen zu informieren.
§ 12 Verfahren
1 Die Fachkommission unterbreitet die von ihr erarbeiteten Grundlagen
für die Gefahrenbeurteilung dem jeweiligen Gemeinderat zur Stellungnahme.
2 … *
3 Pflege und Nutzung des Waldes
3.1 Forstliche Planung
3.1.1 Waldentwicklungsplan
§ 13 Inhalt des Waldentwicklungsplanes
1 Der Waldentwicklungsplan enthält insbesondere:
1. Angaben über den Waldzustand und die bisherige Bewirtschaftung;
6) SR 921.01
2. Angaben zu den Standortverhältnissen in der Regel als Karte im
Massstab 1:10'000 oder kleiner;
3. eine Analyse der Waldfunktionen mit einer Ausscheidung der Vorrangfunktionen;
4. Ziele und Entwicklungen für die Wälder mit den einzelnen Vorrangfunktionen;
5. einen generellen Massnahmenkatalog;
6. Hinweise zur Raumplanung.
§ 14 Verfahren
1 Das Amt erarbeitet unter Beizug der betroffenen kantonalen Fachstellen einen Planentwurf. Es kann weitere interessierte Kreise zur Mitarbeit
einladen. *
2 Der Planentwurf ist in den Gemeinden und beim Amt während 60 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist vorgängig unter Hinweis auf
Abs. 3 im Amtsblatt zu veröffentlichen. *
3 Während der Auflagefrist können alle, insbesondere die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die Gemeinden, beim Amt Stellung nehmen und Vorschläge einreichen. *
4 … *
§ 15 Überarbeitung
1 Der Waldentwicklungsplan ist nach 20–25 Jahren grundsätzlich zu
überarbeiten und anzupassen.
2 Bei der Überarbeitung ist aufzuzeigen, welche Ziele erreicht worden
sind.
3 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ist eine vorzeitige Anpassung vorzunehmen.
3.1.2 Betriebsplan
§ 16 Betriebsplanpflicht
1 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer mit einer Waldfläche von
weniger als 50 Hektaren sind von der Betriebsplanpflicht befreit.
§ 17 Inhalt des Betriebsplanes
1 Der Betriebsplan hat mindestens zu enthalten:
1. ertragskundliche Angaben mit Vorrats- und Zuwachsschätzungen;
2. eine waldbauliche Planung mit folgenden Bestandteilen:
a) die Bestockungsziele;
b) eine Bestandeskarte im Massstab 1:5'000;
c) eine Massnahmenkarte im Massstab 1:5'000;
d) die Nutzungsmenge in Kubikmetern;
3. die Planung der Erschliessung und der Holzbringung;
4. Angaben zur Betriebsführung, einschliesslich der Arbeitssicherheit, und zur Finanzplanung.
§ 18 Kontrolle
1 Die Einhaltung der verbindlichen Teile des Betriebsplanes wird durch
die Revierförsterinnen oder Revierförster überprüft.
2 Die Überprüfung umfasst:
1. eine dauernd aktualisierte Kontrollkarte im Massstab 1:5'000 mit
Eintrag der Eingriffe;
2. die Nutzungsmenge in Kubikmetern und die Verjüngungsflächen
in Hektaren;
3. bei Pflanzungen die Angaben zu den Baumarten und deren Herkunft;
4. Angaben zu allfälligen weiteren Elementen, die der Betriebsplan
als verbindlich festgelegt hat.
3 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben den Revierförsterinnen und Revierförstern die erforderlichen Angaben zu machen.
§ 19 Überarbeitung
1 Der Betriebsplan ist in der Regel nach 10–15 Jahren, spätestens jedoch nach 20 Jahren, zu überarbeiten und anzupassen.
2 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ist eine vorzeitige Anpassung vorzunehmen.
3.2 Waldbewirtschaftung
§ 20 Bewilligung für Holzschläge
1 Die Gesuche für Holzschläge sind beim Amt unter Angabe der zu
schlagenden Menge und des betroffenen Waldgebietes einzureichen. *
2 Die Revierförsterin oder der Revierförster zeichnet im betroffenen
Waldgebiet die zu schlagenden Bäume bis zur gewünschten Holzmenge an, sofern der Eingriff den Zielen des Waldentwicklungsplanes entspricht.
3 Das Amt legt die zulässige Holzschlagmenge aufgrund der Anzeichnung in einer Bewilligung fest. *
4 Organisation
§ 20a * Amt
1 Das Amt ist für alle Aufgaben gemäss der Waldgesetzgebung zuständig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
§ 21 * Waldreviere
1. Einteilung *
1 Das Kantonsgebiet wird in folgende drei Waldreviere eingeteilt:
1. 1. Revier: Gemeinden Buochs, Oberdorf westlich des Aawassers,
Dallenwil, Stans, Ennetmoos und Hergiswil
2. 2. Revier: Gemeinden Emmetten, Beckenried, Oberdorf östlich
des Aawassers und Ennetbürgen(einschliesslich Buochser und
Beckenrieder Korporationswaldungen an der Nas)
3. 3. Revier: Gemeinden Stansstad und Wolfenschiessen
§ 21a * 2. Revierförsterinnen und -förster
1 Die Hauptaufgaben der Revierförsterinnen und -förster sind:
1. das Anzeichnen der Holzschläge;
2. die Koordination der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
3. die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht;
4. die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
5 Schlussbestimmung
§ 22 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Bund am 1. Juni 1999 in Kraft7).
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung
aufzunehmen.
7) Vom Bund genehmigt am 12. Juli 1999
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.05.1999 01.06.1999 Erlass Erstfassung A 1999, 713
16.12.2003 01.01.2004 § 21 eingefügt A 2003, 1827
25.11.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 1 geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 3 geändert A 2014, 2144
10.12.2019 01.01.2020 § 10 totalrevidiert A 2019, 2233
13.10.2020 01.11.2020 § 10 totalrevidiert A 2020, 2031
13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 3. geändert A 2020, 2031
13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 5. geändert A 2020, 2031
13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 6. geändert A 2020, 2031
13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 8. geändert A 2020, 2031
21.06.2022 01.07.2022 § 10 Abs. 1 geändert 2022-023

## § 4 {#par_4}

Titel geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 3 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 6 Abs. 3 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 10 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 14 Abs. 1 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 14 Abs. 2 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 14 Abs. 3 geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § 20 Abs. 1 geändert 2023-018
18.03.2025 01.04.2025 Ingress geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 1 Abs. 1 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 Titel 1.1a eingefügt 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 1a eingefügt 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 2 Abs. 1 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 2 Abs. 2, 7. geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 4 Titel geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 4 Abs. 1 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 5 Abs. 3 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 6 Abs. 3 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 7 Abs. 1 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 7 Abs. 2 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 1 geändert 2025-017
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.03.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 2 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 9 Abs. 3 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 11 Abs. 1 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 11 Abs. 2, 3. geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 12 Abs. 2 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 14 Abs. 1 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 14 Abs. 2 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 14 Abs. 3 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 14 Abs. 4 aufgehoben 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 20 Abs. 1 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 20 Abs. 3 geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 20a eingefügt 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 21 Titel geändert 2025-017
18.03.2025 01.04.2025 § 21a eingefügt 2025-017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.05.1999 01.06.1999 Erstfassung A 1999, 713
Erlasstitel 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
Ingress 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 1 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 1 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
Titel 1.1a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt 2025-017
§ 1a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt 2025-017
§ 2 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
§ 2 Abs. 2, 7. 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 4 16.05.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-018
§ 4 18.03.2025 01.04.2025 Titel geändert 2025-017
§ 4 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 4 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 5 Abs. 3 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 5 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 6 Abs. 3 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 6 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 7 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
§ 7 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
§ 8 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 8 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 8 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 9 Abs. 3 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 9 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
§ 10 10.12.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2233
§ 10 13.10.2020 01.11.2020 totalrevidiert A 2020, 2031
§ 10 Abs. 1 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
§ 10 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 11 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 11 Abs. 2, 3. 13.10.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 11 Abs. 2, 3. 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 11 Abs. 2, 5. 13.10.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 11 Abs. 2, 6. 13.10.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 11 Abs. 2, 8. 13.10.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 12 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 14 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 14 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 14 Abs. 2 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 14 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 14 Abs. 3 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 14 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 14 Abs. 4 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben 2025-017
§ 20 Abs. 1 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ 20 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 20 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert 2025-017
§ 20a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt 2025-017
§ 21 16.12.2003 01.01.2004 eingefügt A 2003, 1827
§ 21 18.03.2025 01.04.2025 Titel geändert 2025-017
§ 21a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt 2025-017
