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title: "Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere"
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provisions: 10
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# Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Als gefährliche Tiere gelten solche, die für das Leben oder die Gesundheit
des Menschen eine ernste Bedrohung sein können.
2 Dazu gehören unter anderen:
a. Säugetiere wie Grosskatzen, Bären, Wölfe und Affen;
b. Reptilien wie Krokodile, Giftschlangen, Warane;
c. Riesenschlangen, die ausgewachsen länger als 3 m werden, ausgenommen Boa constrictor;
d. andere Gifttiere wie Skorpione und Spinnen;
e. Fische wie Steinfisch, Rotfeuerfisch, Skorpionfisch, Stachelrochen und
Piranha, sofern sie an öffentlich zugänglichen Orten gehalten werden.

## § 2 {#par_2}

Bewilligungspflicht und Weitergabe
1 Das Halten und der gewerbsmässige Handel sowie Ausstellungen und Tierbörsen mit gefährlichen Tieren sind bewilligungspflichtig. *
2 Die Bewilligung erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.
3 Gefährliche Tiere dürfen nur an solche Personen weitergegeben (verschenkt,
verkauft, ausgeliehen usw.) werden, die eine Bewilligung gemäss dieser Verordnung besitzen.
4 Keine Bewilligung benötigt die private Haltung von Vogelspinnen und Skorpionen. *
5 An Tierbörsen ist das Ausstellen, Anbieten, Tauschen, Kaufen und Verkaufen
von gefährlichen Tieren, mit Ausnahme derjenigen nach § 2 Absatz 4, verboten. *
1) GS 29.276, SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.957
2 703.11

## § 3 {#par_3}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung für das Halten oder Ausstellen gefährlicher Tiere wird erteilt
sofern
a. die Tiere nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten
werden;
b. die Gehege so eingerichtet sind, dass die Tiere nicht ausbrechen und Unbefugte sie weder befreien noch in die Gehege hineingreifen können;
c. Dritte durch solche Tiere nicht gefährdet werden;
d. genügende Kenntnis über die Haltung und Pflege der entsprechenden
Tierart vorliegt;
e. bei der Haltung in Mietwohnungen die Zustimmung des Vermieters vorliegt;
f. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme
von mindestens einer Million Franken erbracht worden ist;
g. die Angaben über die Tierart mit lateinischer Bezeichnung, Anzahl und
Standort der Tiere vorliegen;
h. Antisera gemäss § 7 vorhanden sind;
i. * für Ausstellungen und Tierbörsen die Voraussetzungen gemäss Buchstaben a bis h einen Monat vor Ausstellungsbeginn nachgewiesen werden.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungen
1 An Privatpersonen, die für sich oder zu Schauzwecken gefährliche Tiere halten, werden befristete Bewilligungen erteilt. Diese lauten auf die gemeldeten
Tiere und sind alle 2 Jahre zu erneuern.
2 An Firmen, die gefährliche Tiere halten und sich insbesondere mit der Gewinnung und Verarbeitung tierischer Gifte befassen, an wissenschaftliche Institutionen wie Hochschulen, Zoologische Gärten usw. und an Tierhändlerinnen
und Tierhändler können unbefristete Bewilligungen erteilt werden, sofern deren
Betriebe von Fachkräften geführt werden. Die Bewilligung wird auf den Namen
der für die Tierhaltung verantwortlichen Fachkraft ausgestellt.
3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann verfügen, dass je nach
gehaltener Tierart die Anwohnerinnen und Anwohner informiert werden.
4 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann für Ausstellungen und
Tierbörsen besondere Auflagen hinsichtlich der aufgeführten Tiere, Sicherheitsfragen, Eingangskontrollen und Überwachung anordnen. *

## § 5 {#par_5}

Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
1 Bewilligungen werden nicht erteilt an Minderjährige oder Personen, bei denen
Grund zur Annahme besteht, dass sie durch das Halten gefährlicher Tiere sich
selbst oder Dritte gefährden könnten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.957
3 703.11
2 Die Haltung von Gifttieren, deren Giftwirkung auf den Menschen unbekannt
ist oder für deren Gift im Handel kein wirksames Gegenmittel erhältlich ist,
kann untersagt werden.
3 Bewilligungen für das Halten gefährlicher Tiere können bei groben Verstössen oder Missachtung der Bestimmungen dieser Verordnung von der Kantonstierärztin bzw. vom Kantonstierarzt entzogen werden.

## § 6 {#par_6}

Kontrolle
1 Die Gehege und Unterkünfte unterstehen der Kontrolle der Kantonstierärztin
bzw. des Kantonstierarztes. Sie oder er kann bei speziellen Tierarten sachkundige Experten beiziehen.
2 Sie werden alle zwei Jahre kontrolliert.
3 Personen, die eine Bewilligung für das Halten gefährlicher Tiere besitzen
oder ein Bewilligungsgesuch zum Halten gefährlicher Tiere gestellt haben,
müssen den Kontrollorganen Zutritt zu den Gehegen und Unterkünften gewähren und Auskunft zu Fragen über die Tierhaltung geben.

## § 7 {#par_7}

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter
1 Die Tierhalterinnen und Tierhalter
a. treffen alle Vorkehrungen, dass keine Tiere entweichen können;
b. sorgen dafür, dass Gehege und Behausungen abschliessbar sind;
c. führen eine Tierbestandeskontrolle, aus der die Herkunft, der neue
Standort bei der Weitergabe und allfällig das Todesdatum der gefährlichen Tiere hervorgeht;
d. halten spezifische Antisera, soweit solche erhältlich sind, in genügender
Menge und mit der Gebrauchsanweisung versehen auf Vorrat und lagern
diese nach den Angaben des Herstellers;
e. erneuern den Vorrat an Antisera am Verfalldatum;
f. weisen die Antisera den Kontrollorganen auf Verlangen vor;
g. beschaffen die Sera selbst oder erbringen den Nachweis, dass gemeinsam mit anderen Halterinnen und Haltern ein geeigneter und innert nützlicher Frist erreichbarer Antiserumvorrat gehalten wird.
2 Alle Halterinnen und Halter und Pflegerinnen und Pfleger von Gifttieren müssen im Besitz einer schriftlichen Anleitung sein, wie sie sich im Bissfall zu verhalten haben. Diese Anleitung ist dem behandelnden Arzt vorzulegen.
3 Das Laufenlassen gefährlicher Tiere, auch unter Kontrolle, ist untersagt.
4 Änderungen des Wohnsitzes oder des Haltungsortes sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.957
4 703.11

## § 8 {#par_8}

Entweichen von gefährlichen Tieren
1 Das Entweichen gefährlicher Tiere ist unverzüglich der Polizei Basel-Landschaft zu melden. Diese informiert die Kantonstierärztin bzw. den Kantonstierarzt.
2 Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alles daran zu setzen, dass entwichene Tiere wieder eingefangen werden können.
3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann die Mithilfe der Polizei
Basel-Landschaft verlangen.

## § 9 {#par_9}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Regierungsratsverordnung vom 27. Juni 19722) über das Halten wilder
Tiere wird aufgehoben.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
2) GS 24.777, SGS 703.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.957
5 703.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.12.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 32.957
18.05.2004 01.07.2004 § 2 Abs. 1 geändert GS 35.153
18.05.2004 01.07.2004 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 35.153
18.05.2004 01.07.2004 § 2 Abs. 5 eingefügt GS 35.153
18.05.2004 01.07.2004 § 3 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 35.153
18.05.2004 01.07.2004 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 35.153
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.957
6 703.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 02.12.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 32.957
§ 2 Abs. 1 18.05.2004 01.07.2004 geändert GS 35.153
§ 2 Abs. 4 18.05.2004 01.07.2004 eingefügt GS 35.153
§ 2 Abs. 5 18.05.2004 01.07.2004 eingefügt GS 35.153
§ 3 Abs. 1, Bst. i. 18.05.2004 01.07.2004 geändert GS 35.153
§ 4 Abs. 4 18.05.2004 01.07.2004 eingefügt GS 35.153
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.957
