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title: "Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt"
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# Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

1. Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt die gesetzlichen Regelungen über die
Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung
sowie die Rechnungslegung.
2 Für die kantonalen Gerichte gilt die Verordnung sinngemäss, soweit sie der Umsetzung von § 46a des Justizgesetzes vom 18. November 20093 dient.

## § 2 {#par_2}

2. Weisungen
1 Der Regierungsrat erlässt jährlich Weisungen über die Erstellung des Aufgaben-
und Finanzplans sowie des Jahresberichts.
2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

## § 3 {#par_3}

3. Verwaltungseinheiten
1 Verwaltungseinheiten im Sinne des Gesetzes sind die Staatskanzlei, Ämter und
Departementssekretariate.
2 Für Teile von Verwaltungseinheiten können Leistungsauftrag und Globalbudget
gesondert ausgewiesen werden.

## § 4 {#par_4}

4. Grundsätze der Haushaltführung
Im Sinne von § 3 FHG bedeuten:
a) Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Grundlage in einem kompetenzgemäss erlassenen Rechtssatz;
b) Sparsamkeit: Ausgaben und Aufwände sind nur vorzunehmen, wenn sie sich
als tragbar und notwendig erweisen;
c) Wirtschaftlichkeit: Bei der Aufgabenerfüllung ist jene Variante zu wählen, bei
der mit dem geringsten Mitteleinsatz die gesteckten Ziele mit guter Qualität
erreicht werden können;
144.1112
d) Haushaltsgleichgewicht: Bei Anträgen zu Erlassen und Beschlüssen sind die
finanziellen Auswirkungen auf den Voranschlag und Finanzplan darzustellen;
für Mehraufwand ist eine Gegenfinanzierung auszuarbeiten und zu beschliessen;
e) Verursacherfinanzierung: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben diese zu tragen;
f) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil
entsprechende Beiträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;
g) Leistungs- und Wirkungsorientierung: Die staatliche Tätigkeit ist im Rahmen
der vorhandenen Ressourcen auf eine möglichst hohe Leistung und Wirkung
auszurichten;
h) Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze werden befolgt und Abweichungen ausgewiesen.
II. Steuerung

## § 5 A. Im Allgemeinen {#par_5}

1. Risikobewirtschaftung
1 Der Regierungsrat sorgt für eine angemessene Risikobewirtschaftung.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Umsetzung der Risikobewirtschaftung
und die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts sowie den Abschluss von
Versicherungsverträgen.
3 Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewirtschaften die Risiken in ihrem
Zuständigkeitsbereich.

## § 6 {#par_6}

2. Beteiligungscontrolling
a) Gegenstand
1 Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen des Kantons an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
2 Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere:
a) Eigentümerstrategien;
b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.

## § 7 {#par_7}

b) Zuständigkeiten
1 Die nach §§ 2 ff. der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung
der Departemente und der Staatskanzlei vom 11. September 20074 zuständigen
Departemente besorgen den direkten Verkehr mit den Körperschaften und Anstalten, an denen der Kanton beteiligt ist.
2 Das Finanzdepartement koordiniert den Einsatz der Instrumente des Beteiligungscontrollings.
144.111SRSZ 1.2.2023 3

## § 8 {#par_8}

3. Beitragscontrolling
a) Gegenstand
1 Das Beitragscontrolling erfasst die Ausrichtung von Beiträgen durch den Kanton.
2 Erbracht werden Beiträge an Dritte nach Massgabe der Gesetzgebung:
a) zur Förderung und Erhaltung einer vom Empfänger frei gewählten Aufgabe im
öffentlichen Interesse (Finanzhilfen);
b) zum Ausgleich oder zur Minderung von finanziellen Lasten, welche sich aus
der Erfüllung übertragener kantonaler Aufgaben ergeben (Abgeltungen).
3 Instrumente des Beitragscontrollings sind insbesondere:
a) Erfassung der Beiträge inklusive der dazugehörigen Grundlagen (gesetzliche
Grundlage, Verfügung, Leistungsvereinbarung) in einer einheitlichen Datenbank;
b) Erfassung der Leistungskontrolle und der Beitragsabrechnungen der zuständigen Verwaltungseinheiten;
c) Berichterstattung mit Beteiligungsspiegel im Rahmen des Jahresberichts.

## § 9 {#par_9}

b) Zuständigkeiten
1 Die zuständigen Departemente besorgen den direkten Verkehr mit den Beitragsempfängern.
2 Das Finanzdepartement vollzieht das Beitragscontrolling unter Einbezug der zuständigen Departemente und kann im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise
Empfehlungen zur Ausgestaltung von Leistungsvereinbarungen machen.

## § 10 {#par_10}

c) Form
1 Beiträge werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
2 Sie können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesichert oder ausgerichtet
werden, wenn das Gesetz die Vertragsform nicht ausschliesst und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt werden kann.

## § 11 B. Haushaltgleichgewicht {#par_11}

1. Mittelfristigkeit
1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 Abs. 1 FHG umfasst einen Zeitraum von acht
Jahren.
2 Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind:
a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;
b) das laufende Rechnungsjahr;
c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.
§ 12 5
§ 13 6
144.1114

## § 14 C. Aufgaben- und Finanzplan {#par_14}

1. Gliederung
Die Gliederung des Voranschlags und der Finanzplanjahre richtet sich nach dem
Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.

## § 15 {#par_15}

2. Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag
Der Regierungsrat bezeichnet in den jährlichen Weisungen über die Erstellung des
Aufgaben- und Finanzplans den leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag.

## § 16 {#par_16}

3. Leistungsauftrag
1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte, der Datenschutzbeauftragte
und die Finanzkontrolle reichen dem Finanzdepartement ihre Anträge bzw. Leistungsaufträge zuhanden des Aufgaben- und Finanzplanes ein.
2 Der Regierungsrat:
a) prüft die Anträge der Departemente bzw. deren Verwaltungseinheiten und der
Staatskanzlei, entscheidet abschliessend über deren Inhalt und erteilt die
Leistungsaufträge;
b) integriert die Leistungsaufträge der Gerichte, des Datenschutzbeauftragten
und der Finanzkontrolle in den Aufgaben- und Finanzplan.

## § 17 {#par_17}

4. Unerlässliche Ausgaben
Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 17 Abs. 2 FHG sind insbesondere:
a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen;
b) Ausgaben, für die aufgrund von § 19 FHG eine Kreditüberschreitung bewilligt
werden könnte;
c) weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen
würde.

## § 18 {#par_18}

5. Nachtragskredit und Kreditüberschreitung
a) Begehren
Das Begehren für einen Nachtragskredit oder eine Kreditüberschreitung enthält:
a) die Ursachen des erhöhten Bedarfs;
b) die geprüften und vorgenommenen Kompensationen innerhalb des Voranschlagskredits;
c) die geprüften und vorgenommenen Veränderungen des Leistungsauftrags.
144.111SRSZ 1.2.2023 5

## § 19 {#par_19}

b) Verfahren
1 Das Finanzdepartement fasst die Nachtragskredit- und Kreditüberschreitungsbegehren der Departemente und der Staatskanzlei zusammen und legt sie dem
Regierungsrat mit seiner Stellungnahme vor.
2 Über Kreditüberschreitungen befindet der Regierungsrat bei Bedarf einzeln oder
mit Sammelbeschlüssen. Nachtragskredite unterbreitet er dem Kantonsrat in der
Regel in Sammelvorlagen.
3 Über Kreditüberschreitungen der Gerichte befinden die Gerichte selbständig.
Nachtragskredite der Gerichte unterbreitet der Regierungsrat unverändert dem
Kantonsrat.
4 Nachtragskredite der Finanzkontrolle und des Datenschutzbeauftragten unterbreitet der Regierungsrat unverändert dem Kantonsrat.

## § 20 {#par_20}

6. Kreditsperre
1 Der Regierungsrat nutzt beim Vollzug des Aufgaben- und Finanzplans die sich
bietenden Sparmöglichkeiten.
2 Er kann bereits bewilligte Voranschlagskredite ganz oder teilweise sperren.
3 Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen
bleiben vorbehalten.

## § 21 {#par_21}

7. Steuerungsentscheid Personalaufwand
Über die Verwendung von geplantem Personalaufwand für andere Aufwandarten
beschliesst der Regierungsrat.

## § 22 D. Steuerung und Controlling auf Verwaltungsebene {#par_22}

1. Kreditkontrolle
1 Die Verwaltungseinheiten verfügen vorbehältlich der Kompetenzen vorgesetzter
Behörden und Stellen über die Voranschlagskredite.
2 Zur Überwachung der Voranschlagskredite führen sie eine Kreditkontrolle.

## § 23 {#par_23}

2. Kosten- und Leistungsrechnung
Die Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 3 führen eine Kosten- und Leistungsrechnung.

## § 24 {#par_24}

3. Leistungsaufträge
Die Verwaltungseinheiten überprüfen laufend die Erfüllung der Leistungsaufträge
und ergreifen oder beantragen Massnahmen, falls die Erfüllung gefährdet ist.
144.1116

## § 25 III. Ausgaben {#par_25}

1. Arten
Die Ausgaben werden beschlossen für:
a) Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend);
b) in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben;
c) Projektierungen.

## § 26 {#par_26}

2. Rechtsgrundlage
Eine Rechtsgrundlage im Sinne von § 27 Abs. 1 FHG besteht, wenn:
a) ein kompetenzgemäss erlassener Rechtssatz die Ausgabe vorsieht;
b) in einem referendumspflichtigen Kantonsratsbeschluss die Ausgabe bewilligt
wurde;
c) ein Gerichtsentscheid oder ein gerichtlicher Vergleich den Kanton zur Zahlung
verpflichtet;
d) eine Ausgabe zur Gefahrenabwehr oder zur Schadensbehebung unaufschiebbar erforderlich ist.

## § 27 {#par_27}

3. Einheit der Materie
Ausgaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder
sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenommen.

## § 28 {#par_28}

4. Berechnung der Ausgabenhöhe
1 In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wiederkehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des
geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.
2 Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Materialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins
Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provisorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.
3 Sind Teile des geplanten Vorhabens schon früher bewilligt worden, müssen sie
nicht erneut bewilligt werden.

## § 29 {#par_29}

5. Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung
1 Basis für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung ist die
Berechnung der Ausgabenhöhe.
2 Jährlich wiederkehrender Aufwand wird mit der effektiven Anzahl Wiederholungen oder maximal Faktor zehn multipliziert und zum einmaligen Aufwand hinzugerechnet.
3 Früher bewilligter Aufwand ist einzurechnen.
144.111SRSZ 1.2.2023 7

## § 30 {#par_30}

6. Antragsstellung
1 Der Antrag an den Regierungsrat enthält:
a) die genaue Umschreibung des Vorhabens;
b) die Berechnung der Ausgabenhöhe;
c) die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung;
d) die Folgekosten;
e) die Rechtsgrundlage;
f) die beanspruchten Voranschlagskonti;
g) die Auswirkung auf den Finanzplan;
h) weitere Angaben bei Bedarf.
2 Das Finanzdepartement ist rechtzeitig zum Mitbericht einzuladen.

## § 31 {#par_31}

7 7. Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligung
a) Im Allgemeinen
1 Die Departemente und die Staatskanzlei beschliessen in ihrem Zuständigkeitsbereich über Ausgaben bis einmalig Fr. 1 000 000.-- oder jährlich wiederkehrend
Fr. 100 000.--. Sie können den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten ihre
Kompetenzen ganz oder teilweise übertragen.
2 Das Baudepartement beschliesst Ausgaben für Neubauten und bedeutende Ausbauten von Kantonsstrassen bis einmalig Fr. 2 000 000.--.
3 Spezialgesetzliche Ausgabekompetenzen sind vorbehalten.

## § 32 {#par_32}

8 b) Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke
Das Baudepartement bewilligt Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke bis einmalig Fr. 10 000.--.

## § 33 {#par_33}

8. Form der Ausgabenbewilligung
1 Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewilligen die Ausgaben ab einmalig Fr. 100 000.-- oder jährlich wiederkehrend Fr. 10 000.-- schriftlich.
2 Die übrigen Ausgaben werden mit der Zahlungsanweisung bewilligt.

## § 34 {#par_34}

9. Informationspflicht
Der Regierungsrat legt im Rahmen des Jahresberichts seine Beschlüsse über folgende notwendige Ausgaben offen:
a) einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.--;
b) jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.

## § 35 {#par_35}

10. Verwendung
Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung einzelner untrennbarer Bestandteile einer vom Kantonsrat bewilligten Ausgabe, soweit diese übersteigen:
a) einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.--;
b) jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.
144.1118

## § 36 {#par_36}

11. Ausgabenkontrolle
Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbewilligungen obliegt den durch
die Bewilligung ermächtigten Verwaltungseinheiten.

## § 37 {#par_37}

9 12. Abrechnung und Rechenschaftsablage
a) Abrechnung
1 Die Abrechnung der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird durch die Finanzkontrolle geprüft und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
2 Nicht beanspruchte Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen.
3 Die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen, die nicht in die Zuständigkeit des
Kantonsrates fallen, wird im Rahmen des Zahlungsanweisungsverfahrens vorgenommen.

## § 38 {#par_38}

10 b) Rechenschaftsablage
1 Das Amt für Finanzen führt ein Verzeichnis der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben, die noch nicht abgerechnet worden sind.
2 Der Status der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird im Jahresbericht aufgeführt.
IV. Rechnungslegung

## § 39 A. Jahresrechnung {#par_39}

1. Anwendbare Normen
Für die Rechnungslegung gelten die dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zu Grunde liegenden Fachempfehlungen gemäss Anhang 1.

## § 40 {#par_40}

2. Gliederung
Die Gliederung der Jahresrechnung richtet sich nach dem Kontenrahmen gemäss
dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.

## § 41 {#par_41}

3. Anhang der Jahresrechnung
a) Eventualverbindlichkeiten
Eventualverbindlichkeiten ab dem Betrag von Fr. 2 000 000.-- sind im Anhang
der Jahresrechnung auszuweisen.

## § 42 {#par_42}

b) Ausweis über die Spezialfonds
Der Ausweis über die Spezialfonds enthält die Bezeichnung und den Zweck des
Fonds, den Finanzbestand zu Beginn und am Ende der Periode sowie dessen Aufwand und Ertrag gegliedert nach kumulierten Aufwand- und Ertragsarten.
144.111SRSZ 1.2.2023 9

## § 43 B. Bilanzierung und Bewertung {#par_43}

11 1. Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen
1 Investitionsausgaben bis zu Fr. 100 000.--, bei Hochbauten bis zu Fr. 300 000.--,
werden als Aufwand der Erfolgsrechnung, darüber liegende als Ausgabe der Investitionsrechnung belastet.
2 Rückstellungen sind ab einem Betrag von Fr. 2 000 000.-- zu passivieren.
3 Das Finanzdepartement prüft die Bildung von Rückstellungen mittels einer Umfrage bei den Departementen und der Staatskanzlei.

## § 44 {#par_44}

2. Sachanlagen im Finanzvermögen
Die Buchwerte der Sachanlagen im Finanzvermögen werden alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf neu bewertet. Zudem ist die Zuordnung zum Finanzvermögen
zu prüfen.

## § 45 {#par_45}

3. Anlagekategorien, Abschreibungssätze und Nutzungsdauer
1 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden jährlich zu folgenden Sätzen auf
dem Restbuchwert abgeschrieben:
a) Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 100%
b) übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 10%
c) Hochbauten 10%
d) Mobilien 40%
e) immaterielle Anlagen 40%
2 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden während der folgenden Anzahl
Jahre abgeschrieben und im letzten Jahr vollständig wertberichtigt:
a) Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 0 Jahre
b) übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 40 Jahre
c) Hochbauten 40 Jahre
d) Mobilien 5 Jahre
e) immaterielle Anlagen 5 Jahre
3 Investitionsausgaben werden fortlaufend per Jahresende aktiviert und planmässig abgeschrieben.
4 Grundstücke für Hochbauten und Waldungen im Verwaltungsvermögen werden
nicht abgeschrieben.

## § 46 {#par_46}

4. Zusätzliche Abschreibungen
1 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, wenn sie im Voranschlag enthalten
sind.
2 In den Voranschlag aufgenommen werden dürfen zusätzliche Abschreibungen,
sofern im Aufgaben- und Finanzplan für die Folgejahre überdurchschnittlich hohe
Investitionen enthalten sind.
144.11110

## § 47 C. Buchführung {#par_47}

1. Gegenstand
Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle
gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

## § 48 {#par_48}

2. Inventar
Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare gemäss den Weisungen
des Regierungsrats.

## § 49 {#par_49}

3. Aufbewahrung
1 Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind möglichst feuer- und
diebstahlsicher zu verwahren.
2 Belege sind zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren aufzubewahren. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.
3 Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, wenn die Sicherheit vor Verlust
und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit sichergestellt sind.

## § 50 D. Sonderrechnungen {#par_50}

1. Buchführung Spezialfinanzierungen
Der Spezialfinanzierung sind alle direkten und wesentlichen indirekten Aufwände
und die Investitionsausgaben zu belasten sowie alle Erträge und die Einnahmen
gutzuschreiben.

## § 51 {#par_51}

2. Interne Zinsen
Der Zinssatz auf Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfinanzierung und
Spezialfonds wird durch den Regierungsrat im Rahmen der Weisungen zum Aufgaben- und Finanzplan festgelegt.
V. Zahlungsanweisung, Zahlungsverkehr und Liquiditätsbewirtschaftung

## § 52 A. Zahlungsanweisung {#par_52}

1. Begriff
Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines
Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz dar.
144.111SRSZ 1.2.2023 11

## § 53 {#par_53}

2. Form
1 Die Anweisung bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift für die materielle
Prüfung, einer Unterschrift für die formelle Prüfung und einer Unterschrift für die
Anweisung.
2 Die drei Unterschriften müssen von mindestens zwei Personen stammen. Wer
mit der Anweisung begünstigt wird, darf die Unterschrift für die Anweisung nicht
selbst erteilen.
3 Die Anweisung mittels Beschluss des Regierungsrats gilt ohne Unterschriften als
vollständig. Sie enthält die Kontonummer, die Kostenstelle, den Endbetrag und
das Valutadatum.

## § 54 {#par_54}

3. Prüfung
1 Mit der Unterschrift für die materielle Prüfung wird die Richtigkeit der Buchung
bestätigt bezüglich:
a) Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen an den Kanton;
b) Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte);
c) Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlungen ohne
Gegenleistungen;
d) korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger Rabatte und
Skonti;
e) Richtigkeit der Kontierung und eines allfälligen Buchungstexts;
f) ausreichendem Voranschlagskredit und vorliegender Ausgabenbewilligung.
2 Mit der Unterschrift für die formelle Prüfung wird bestätigt, dass die Belege
ordnungsgemäss erstellt und die für die Anweisung erforderlichen Angaben vollständig und korrekt sind.
3 Mit der Unterschrift für die Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung der materiellen und formellen Richtigkeit durch die sachkundigen Personen erfolgt ist
und keine Kenntnis von einer strafbaren Handlung besteht.

## § 55 {#par_55}

4. Aufsicht
Die Departementsvorsteher und der Staatsschreiber bezeichnen die Anweisungsberechtigten der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.

## § 56 B. Zahlungsverkehr {#par_56}

1. Zuständigkeit
1 Das Amt für Finanzen besorgt den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen,
Post- und Bankkonten sowie die Verwaltung der Verfügungsberechtigungen.
2 Der Vorsteher des Finanzdepartements kann Verwaltungseinheiten schriftlich zur
Besorgung von spezifischen Teilen des Zahlungsverkehrs und zur Führung von
Kassen sowie Post- und Bankkonten ermächtigen, soweit dies einem effizienten
Geschäftsablauf dient.
144.11112

## § 57 {#par_57}

2. Kassen, Post- und Bankkonten
1 Kassenbestände sind täglich abzustimmen und unter sicherem Verschluss getrennt von anderen Vermögenswerten aufzubewahren.
2 Über Post- und Bankkonten darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden. Der
Vorsteher des Finanzdepartements erteilt die Zeichnungsberechtigungen.
3 Die Verfügungsberechtigung des Amts für Finanzen und die Abbildung in der
Buchhaltung sind zu gewährleisten.

## § 58 {#par_58}

3. Bewirtschaftung und Bewertung von offenen Forderungen
1 Das Finanzdepartement sorgt für eine einheitliche Bewertung und Bewirtschaftung von offenen Forderungen und Verlustscheine des Kantons.
2 Verlustscheine werden katalogisiert und nach Massgabe ihrer Höhe, der Art des
Schuldners sowie des Verjährungsdatums bewirtschaftet.

## § 59 C. Elektronische Belege und Unterschriften {#par_59}

Elektronische Belege und elektronische Unterschriften sind den schriftlichen
gleichgesetzt, sofern:
a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche
die Genehmigung erteilt und die Freigabe bewilligt, gewährleistet ist;
b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und
c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.

## § 60 D. Liquiditätsbewirtschaftung {#par_60}

1 Die unmittelbar verfügbare Liquidität richtet sich an einem Zielwert von fünf
Prozent des liquiditätswirksamen Bruttoaufwands der Erfolgsrechnung und der
Investitionsrechnung gemäss Voranschlag aus.
2 Das Amt für Finanzen entscheidet über die Aufnahme und die Anlage von Geldern mit Laufzeit von unter zwei Jahren im Rahmen des absehbaren Liquiditätsverlaufs und der Marktverhältnisse.
3 Zeigt die Simulation des Liquiditätsverlaufs unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielsetzungen und des aktuellen Aufgaben- und Finanzplans langfristig einen Überschuss oder eine Unterversorgung an Liquidität, so unterbreitet das Finanzdepartement dem Regierungsrat Bewirtschaftungsmassnahmen
zur Genehmigung. Es beachtet dabei die Fristenkongruenz und Marktverhältnisse.
144.111SRSZ 1.2.2023 13

## § 61 VI. Schlussbestimmungen {#par_61}

1. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über
den kantonalen Finanzhaushalt vom 23. Dezember 198612 aufgehoben.

## § 62 {#par_62}

2. Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über den Fonds zur Förderung der Kultur vom 25. Juni 199613
Ingress
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 44 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom
20. November 2013 (FHG),14
beschliesst:
§ 1 Abs. 1
1 Es besteht ein «Fonds zur Förderung der Kultur» (Kulturfonds) als Spezialfonds
im Sinne von § 44 FHG.
b) Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November 199415
Ingress
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 44 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom
20. November 2013 (FHG),16
beschliesst:
§ 1 Abs. 1
1 Es besteht ein «Fonds zur Förderung des Sports» als Spezialfonds im Sinne von
§ 44 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt.
c) Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente
und der Staatskanzlei vom 11. September 200717
Ersatz von Ausdrücken
In § 14 Bst. b wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» durch «Amt für Finanzen»
ersetzt.
d Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 20. Dezember 199418
Ersatz von Ausdrücken
In §§ 1, 4 Ziff. 2, 7 Normüberschrift und Einleitungssatz sowie 9 Abs. 1 wird der
Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechenden grammatikalischen
Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
144.11114
e) Steuerbezugsverordnung vom 19. Dezember 200019
Ersatz von Ausdrücken
In §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
f) Grundstückgewinnsteuerverordnung (GGStV) vom 29. Mai 200120
Ersatz von Ausdrücken
In §§ 13 Abs. 3, 20, 26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2 werden
die Ausdrücke «Kantonale Finanzverwaltung» und «Finanzverwaltung des Kantons
Schwyz» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für
Finanzen» ersetzt.
g) Verordnung zum Enteignungsgesetz vom 30. Dezember 201021
Ersatz von Ausdrücken
In § 21 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
h) Mittelschulverordnung (MSV) vom 11. August 200922
Ersatz von Ausdrücken
In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
i) Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung
über Turnen und Sport vom 4. August 197523
Ersatz von Ausdrücken
In § 4 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.

## § 63 {#par_63}

3. Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die
Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.24
Anhang 125
Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells (§ 39):
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
1 Elemente des
Rechnungsmodells
25.01.2008
2 Grundsätze 25.01.2008
144.111SRSZ 1.2.2023 15
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
3 Kontenrahmen und funktionale Gliederung
25.01.2008 Investitionsbeiträge werden nicht in der Bilanz aktiviert und über eine definierte Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Investitionsbeiträge werden im Jahr der Ausrichtung
direkt über die Erfolgsrechnung verbucht.
Einkommen- und Vermögenssteuern sowie
Ertrags- und Kapitalsteuern werden nicht getrennt ausgewiesen.
4 Erfolgsrechnung 25.01.2015
5 Aktive und passive Rechnungsabgrenzung
25.01.2008
6 Wertberichtigungen 25.01.2008
7 Steuererträge 25.01.2008 In den Steuerteilbereichen Direkte Bundessteuern, Quellensteuern, Verrechnungssteuern und Steuern auf Lotteriegewinnen wird
das Kassaprinzip angewendet.
8 Spezialfinanzierungen
und Vorfinanzierung
25.01.2008 Aufwände und Erträge bzw. Ausgaben und
Einnahmen der Spezialfonds werden ausserhalb der Erfolgs- und Investitionsrechnung
erfasst. Der Ausweis erfolgt im Anhang zur
Jahresrechnung in komprimierter Form.
9 Rückstellungen und
Eventualverbindlichkeiten
25.01.2008
9.1 Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge
im Fall einer Unterdeckung an die Pensionskasse des Kantons Schwyz gemäss § 11 des
Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKG) vom 21. Mai 201426 werden weder Rückstellungen gebildet noch
passive Rechnungsabgrenzungen verbucht.
Die Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge werden
wie die ordentlichen Beiträge im Jahr der
Fälligkeit verbucht sowie im Voranschlag und
Finanzplan berücksichtigt. Im Anhang der
Jahresrechnung wird jeweils der Deckungsgrad per 31. Dezember ausgewiesen.
9.2 Für wesentliche, ausserordentliche (einmalige) steuerliche Ereignisse mit Auswirkungen auf das Ressourcenpotenzial zur Festlegung der Zahlungen in den Nationalen
Finanzausgleich (NFA) werden für die daraus
resultierenden späteren NFA-Zahlungen
Rückstellungen gebildet.
10 Investitionsrechnung 30.01.2015
11 Bilanz 12.05.2016
12 Anlagegüter und
Anlagebuchhaltung
25.01.2008 Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen werden im Jahr der Aktivierung zu
100% abgeschrieben.
13 Konsolidierte
Betrachtungsweise
25.01.2008
14 Geldflussrechnung 30.01.2015
15 Eigenkapitalnachweis 25.01.2008
144.11116
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
16 Anhang zur
Jahresrechnung
25.01.2008
17 Finanzpolitische
Zielgrössen und
Instrumente
25.01.2008
18 Finanzkennzahlen 25.01.2013
19 Vorgehen beim
Übergang zu HRM2
25.01.2008
21 Finanzinstrumente 25.01.2013
Anhang 2
Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (§ 40):
1. Bilanz
1 Aktiven 2 Passiven
10 Finanzvermögen 20 Fremdkapital
100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 200 Laufende Verbindlichkeiten
101 Forderungen 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten
102 Kurzfristige Finanzanlagen 204 Passive Rechnungsabgrenzung
104 Aktive Rechnungsabgrenzungen 205 Kurzfristige Rückstellungen
106 Vorräte und angefangene Arbeiten 206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten
107 Finanzanlagen 208 Langfristige Rückstellungen
108 Sachanlagen FV 209
Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital
109 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital
14 Verwaltungsvermögen 29 Eigenkapital
140 Sachanlagen VV 290 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse (–)
gegenüber Spezialfinanzierungen
142 Immaterielle Anlagen 291 Fonds
144 Darlehen 296 Neubewertungsreserve Finanzvermögen
145 Beteiligungen, Grundkapitalien 298 Übriges Eigenkapital
148 Kumulierte zusätzliche
Abschreibungen 299 Bilanzüberschuss/-fehlbertrag
2. Erfolgsrechnung
3 Aufwand 4 Ertrag
30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag
31 Sach- und übriger Betriebsaufwand 41 Regalien und Konzessionen
33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 42 Entgelte
34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge
144.111SRSZ 1.2.2023 17
3 Aufwand 4 Ertrag
35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen 44 Finanzertrag
36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag
38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge
39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag
49 Interne Verrechnungen
3. Investitionsrechnung
5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen
50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen
52 Immaterielle Anlagen 62 Abgang immaterieller Anlagen
54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen
58 Ausserordentliche Investitionen 65 Übertragung von Beteiligungen
59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnahmen
69 Übertrag an Bilanz
Anhang 3
Kosten- und Leistungsrechnungen der Verwaltungseinheiten (§ 23):
Verwaltungseinheit Bereich
Keine
1 GS 24-60 mit Änderungen vom 29. November 2016 (GS 24-84), vom 20. Februar 2018 (GS
25-19), vom 13. November 2018 (GS 25-30) und vom 8. März 2022 (GS 26-71).
2 SRSZ 144.110.
3 SRSZ 231.110.
4 SRSZ 143.111.
5 Aufgehoben am 20. Februar 2018.
6 Aufgehoben am 20. Februar 2018.
7 Abs. 2 neu eingefügt am 29. November 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
8 Fassung vom 29. November 2016.
9 Fassung vom 29. November 2016.
10 Fassung vom 29. November 2016.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 8. März 2022.
12 GS 17-633.
13 SRSZ 671.111.
14 SRSZ 144.110.
15 SRSZ 681.211.
16 SRSZ 144.110.
17 SRSZ 143.111.
144.11118
18 SRSZ 171.111.
19 SRSZ 172.212.
20 SRSZ 172.213.
21 SRSZ 470.111.
22 SRSZ 623.111.
23 SRSZ 681.111.
24 Abl 2015 2849; Änderungen vom 29. November 2016 am 1. Dezember 2016 (Abl 2016 2743),
vom 20. Februar 2018 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 501), vom 13. November 2018 am 1. Dezember 2018 (Abl 2018 2591) und vom 8. März 2022 am 1. Januar 2022 (Abl 2022 626) in Kraft
getreten.
25 Nrn. 10 und 11 in der Fassung vom 20. Februar 2018; Nr. 9 in der Fassung vom 13. November
2018.
26 SRSZ 145.210.
