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title: "Waldreglement der Bürgergenossenschaft Mauren"
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# Waldreglement der Bürgergenossenschaft Mauren

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeine Bestimmungen
1. Die BüG ist Eigentümerin des Genossenschaftswaldes. Der
Genossenschaftswald umfasst die gesamten Waldungen am Maurer Berg
sowie einige wenige Parzellen auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde
Schellenberg. Er ist auf den Plänen des Geometerbüros Hanno Konrad AG
vom April 2005 eingezeichnet.
2. Das Reglement bezweckt, die Grundsätze und Zuständigkeiten der
Waldbewirtschaftung festzustellen und den Holzbezug der
Genossenschafter zu regeln.
3. Wo im Reglement die männliche Form einer Personenbezeichnung
verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen. Die
Bezeichnung Mauren bezieht sich jeweils auf Mauren und Schaanwald.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze der Waldbewirtschaftung
1. Die Waldbewirtschaftung richtet sich nach den anerkannten Grundsätzen
des naturnahen Waldbaus. Zu diesen Grundsätzen zählen insbesondere:
• Naturverjüngung
• Standortgerechte Holzarten
• Kleinflächige Eingriffe
• Stufige Bestände
• Erschliessung
2. Die Waldbewirtschaftung erfolgt in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Waldgesetzes, der Waldfunktionenplanung, dem
Betriebsplan und den Vorgaben des Amtes für Wald, Natur und Landschaft.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit für die Bewirtschaftung
1. Zuständig für die Waldbewirtschaftung ist die Gemeinde Mauren gemäss
der zwischen der Gemeinde Mauren und der BüG vereinbarten Regelung
vom 7. März 2001, welche von der Regelungskommission des Landes am
12. Oktober 2004 genehmigt wurde.
2. Der Gemeinderat berücksichtigt bei der Waldbewirtschaftung die
Interessen der BüG und der Genossenschafter. Sie ergeben sich aus den
einleitenden Ausführungen zur Bedeutung des Waldes, aus den
Grundsätzen der Waldbewirtschaftung in Art. 2 und aus den Bestimmungen
zum Holzbezug in Art. 5.
3. Werden die Interessen der BüG oder der Genossenschafter durch
bestimmte Massnahmen beeinträchtigt, stellen der Gemeinderat oder der
Gemeindeförster vorgängig mit dem Vorstand der BüG das Einvernehmen
her.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit mit den Gemeindeorganen
1. Der Vorstand der BüG bespricht sich mindestens einmal jährlich mit den
zuständigen Gemeindeorganen über den Zustand des Waldes und die
vorgesehenen Bewirtschaftungsmassnahmen.
2. Der Vorstand unterstützt die Gemeindeorgane in ihren Bemühungen, die
Leistungen des Waldes (Waldfunktionen) nachhaltig zu fördern, einen
leistungsfähigen Forstbetrieb zu erhalten und die Genossenschafter über
den Zustand des Waldes periodisch zu informieren.
3. Der Vorstand setzt sich gemeinsam mit den Gemeindeorganen für die
Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf den Wald ein, insbesondere für
die Herstellung einer tragbaren Wildsituation.
4. In der Forstkommission oder der gemeinsamen Forst- und
Landwirtschaftskommission der Gemeinde ist die BüG paritätisch
vertreten.

## Art. 5 {#art_5}

Holzbezug
1. Die nutzungsberechtigten Genossenschafter mit Wohnsitz in Mauren
können für ihren Eigenbedarf Brennholz beziehen. Ausgenommen sind die
Besitzer von Nutzungsrechten. Als Eigenbedarf gilt die Verwendung des
Brennholzes für den eigenen Haushalt.
2. Der Vorstand legt im Einvernehmen mit dem Gemeindeförster fest, auf
welche Menge und zu welchem Preis ein Genossenschafter Anspruch auf
Brennholz pro Jahr hat.
3. Die Genossenschafter erhalten das Holz zu Preisen, welche höchstens um
20 % unter den marktüblichen Preisen (zu Beginn des Bezugsjahres) liegen.
4. Der Holzbezug ist bis Ende November für das folgende Bezugsjahr beim
Gemeindeförster anzumelden.

## Art. 6 {#art_6}

Nutzungsrechte
1. Die bestehenden Nutzungsrechte werden, sofern berechtigt, wie sie im
Waldbuch eingetragen sind, belassen.
2. Das Waldbuch ist durch die Forstverwaltung a jour zu halten.
3. Für jede im Nutzungsrecht stehende Parzelle ist eine vom Gemeinderat
festgelegte und der Gemeinde zustehende Waldtaxe zu entrichten.
4. Die Nutzungsrechte sind ab Rechtskraft dieses Reglements nicht mehr
übertrag-, veräusser- und vererbbar. Im Falle der Übertragung,
Veräusserung oder beim Ableben des Nutzniessers fallen die Rechte
entschädigungslos an die BüG zurück.
5. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten können von der BüG die
Nutzungsrechte zum Preis von je CHF 1500.– zurückgekauft werden.
6. Falls der Verkäufer die Entschädigung im Gegenwert von Brennholz
bevorzugt, ist dies mit dem Gemeindeförster zu vereinbaren, in welcher
Menge, Qualität und Rate pro Jahr dies erfolgen soll.
7. Die Bewirtschaftung des Bauwaldes hat nach dem aktuellen Betriebsplan zu
erfolgen. Der Betriebsplan berücksichtigt die gesetzlichen Bestimmungen
zur Pflege des Waldes, zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz
gegen Rüfeschäden.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
Dieses Waldreglement wurde am 26. Mai 2026 von der Genossenschaftsversammlung der BÜG genehmigt und in Kraft gesetzt. Es ersetzt die bisher
geltenden Reglemente.
Mauren, 27. Mai 2026
Bürgergenossenschaft Mauren
