---
title: "Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen"
id: 526a99ff-4563-483c-a9da-e071ac842105
authority: sh
place: "Schaffhausen"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "850.111"
publisher_url: https://rechtsbuch.sh.ch/data/850.111/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/526a99ff-4563-483c-a9da-e071ac842105
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/14169/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 80cbbe24a982199e4e2bd7aff40b561ece1b62fdda2495ece92c03bc6dcc6bd9
provisions: 76
---

# Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen

## § 1 {#par_1}

Datenschutz
1 Es dürfen nur Daten aufgenommen werden, die für die Bearbeitung des
Falls notwendig sind.
2 Die mit dem Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung befassten Behörden und Personen sind dafür verantwortlich, dass die durch sie bearbeiteten persönlichen Daten und Unterlagen der Anspruchsberechtigten vor
Einblicken durch unberechtigte Personen geschützt sind.
3 Auf Begehren hin hat die betroffene Person das Recht, die eigenen Akten
bei der Behörde einzusehen und davon Kopien zu machen.
2 Zuständigkeiten

## § 2 {#par_2}

Verbot der Abschiebung
1 Dem Verbot der Abschiebung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben seitens der zuständigen Sozialhilfebehörde zuwider gehandelt werden.
1) SHR 850.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 2a * Vollzugsgefährdung KESB-Beschluss; Kostenersatz
1 Wird festgestellt, dass die Zusprechung von Leistungen von einer Gemeinde zu Unrecht verzögert oder verweigert wurde, hat die zuständige Sozialhilfebehörde dem Kanton den für Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes
entstandenen Aufwand zu ersetzen.
3 Organisation und Aufgaben

## § 3 {#par_3}

Aufgaben der Sozialhilfebehörde
1 Der Sozialhilfebehörde obliegen insbesondere:
a) die Vertretung des kommunalen Sozialwesens
b) die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der mit Sozialhilfeaufgaben betrauten Personen
c) die Beteiligung an der Vorbeugung
d) die Leistung der persönlichen Hilfe
e) der Entscheid als einzige kommunale Instanz über die Gewährung,
das Mass, die Dauer und die Bedingungen der materiellen Hilfeleistungen sowie die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 31 des Gesetzes
f) die Besorgung des Zahlungsverkehrs, die Buchführung sowie das
Melde- und Verrechnungswesen
g) die jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit an das Departement
des Innern
h) die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterstützungsansprüche im Sinne von Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB)2)
2 Die Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent entscheidet in Notfällen über
die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe, sofern das Gesuch von
der Sozialhilfebehörde voraussichtlich nicht innert nützlicher Frist beurteilt
werden kann.
2) SR 210.

## § 4 {#par_4}

Organisation der Sozialhilfebehörde
1 Die Sozialhilfebehörde ist so organisiert, dass die Erreichbarkeit für um Hilfe nachsuchende Personen gewährleistet ist und ein diskreter Wartebereich
zur Verfügung steht, der von den übrigen Besucherinnen und Besuchern
nicht einsehbar ist.
2 Die zuständigen Personen der Sozialhilfebehörde verfügen über die notwendigen Kenntnisse für eine ergebnisorientierte Beratung und Unterstützung. Sie bilden sich laufend weiter und halten Kontakt zu anderen Beratungsstellen.

## § 5 {#par_5}

Zuständiges Departement
1 Das für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen zuständige Departement des Innern erfüllt die ihm im Gesetz übertragenen Aufgaben und
übt die Aufsicht über die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Stellen
aus.
2 Es ist insbesondere Rechtsmittelinstanz für Streitigkeiten zwischen Bedürftigen und Sozialhilfebehörden sowie bei Zuständigkeitskonflikten zwischen
Sozialhilfebehörden innerhalb des Kantons und zwischen Sozialhilfebehörden und dem kantonalen Sozialamt. *

## § 6 {#par_6}

Kantonales Sozialamt
1 Das kantonale Sozialamt ist das kantonale Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen.
2 Es berät und unterstützt die Sozialhilfebehörden in fachlicher Hinsicht wie
auch bei der Weiterbildung der Angestellten und der Organisation der Abläufe.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kantonalen Sozialamtes können
jederzeit Einblick in die Sozialhilfeakten und Buchhaltungsunterlagen der
Sozialhilfebehörden und der weiteren mit Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Beratungsstellen und Spezialdienste nehmen.
4 Dem kantonalen Sozialamt obliegt zudem die Zusprechung von Leistungen
im Sinne von Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes sowie die Aufgabe der Zuweisung
von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne von Art. 9

## § 7 Abs. 2 des Gesetzes. * {#par_7}

Kommission Behinderung
1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission Behinderung. Die Amtsdauer
beträgt vier Jahre mit der Möglichkeit zur Wiederwahl und zur Stellvertretung.
2 Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Bei
der Besetzung ist ein angemessener Einbezug der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung und ihrer Organisationen sowie der
Behindertenorganisationen sicherzustellen.
3 Das kantonale Sozialamt führt das Sekretariat der Kommission Behinderung.

## § 8 {#par_8}

Anforderungsprofil, Aufgaben und Kompetenzen der Sozialhilfeinspektoren
1 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in den Bereichen Jurisprudenz,
Soziales oder Sicherheit sowie über die erforderlichen Rechtskenntnisse,
insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.
2 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren klären die Verhältnisse der
betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich:
a) Erwerbstätigkeit
b) Wohnsituation
c) Arbeitsfähigkeit
d) Einkommens- und Vermögensverhältnisse
3 Bei Besuchen zu Hause oder am Arbeitsplatz dürfen die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren die Wohnung oder den Arbeitsort nur betreten,
wenn die Berechtigten zustimmen.
4 Überwachungen dürfen nur zeitlich begrenzt erfolgen. Die betroffenen Personen müssen dabei ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein. Die Benutzung von Bildträgern ist erlaubt.
5 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren dürfen das Verhalten der
betroffenen Personen nicht beeinflussen.
6 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren erstatten dem kantonalen
Sozialamt Bericht, übergeben ihm die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen Beweismittel unverzüglich.

## § 9 {#par_9}

Verfahren bei Sozialhilfeinspektionen
1 Die Sozialhilfebehörde kann bei begründetem Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug das kantonale Sozialamt mit der Aktenprüfung beauftragen. Dafür erstellt es ein separates Dossier.
2 Das kantonale Sozialamt prüft die eingereichten Akten und klärt ab, ob der
Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug mittels einer Überprüfung
der betroffenen Person durch Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren geklärt werden kann.
3 Das kantonale Sozialamt teilt der Sozialhilfebehörde das Ergebnis der Abklärungen nach Abs. 2 mit und stellt bei Befürwortung bei der Sozialhilfebehörde ein Gesuch um entsprechende Kostengutsprache für die vorgesehenen Überwachungsauslagen.
4 Das kantonale Sozialamt veranlasst die Überwachung und teilt die Feststellungen der Überwachung nach deren Beendigung der fallführenden
Gemeinde umgehend mit.
5 Die Anzeigeerstattung, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und die Aufhebung von Sozialhilfemassnahmen sind Sache der
Gemeinden.
4 Öffentliche Sozialhilfe
4.1 Allgemeines

## § 10 {#par_10}

Abklärung der Verhältnisse
1 Die Sozialhilfebehörde trifft alle nötigen Abklärungen zur Beratung der um
Hilfe nachsuchenden Person und Berechnung der notwendigen finanziellen
Unterstützung.
2 Die Abklärungen erfolgen in erster Linie durch Befragung der um Hilfe
nachsuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen.
3 Die Sozialhilfebehörde ist berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte
über die um Hilfe nachsuchende Person einzuholen. Die um Hilfe nachsuchende Person ist in der Regel vorher zu orientieren.
4.2 Persönliche und materielle Hilfe

## § 11 {#par_11}

Form der materiellen Hilfe
1 Die materielle Hilfe wird in der Regel in Geld ausgerichtet.
2 Bietet eine zu unterstützende Person keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung von Geld, sind die Zahlungen direkt an Dritte zu leisten
oder Gutscheine und Naturalien abzugeben.
3 Bei der Wahl der Art der materiellen Hilfe sind die Verhältnisse im Einzelfall
massgebend.

## § 12 {#par_12}

Eigene Mittel
1 Zu den eigenen Mitteln gehören die Einkünfte und das Vermögen der um
Hilfe nachsuchenden Person sowie ihres nicht von ihr getrennt lebenden
Ehegatten respektive der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen
Partners sowie einer Partnerin oder eines Partners in einem stabilen Konkubinat.
2 Für Leistungen, welche die um Hilfe nachsuchende Person Kindern mit
eigenem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder anderen im gleichen
Haushalt lebenden erwachsenen Personen erbringt, ist ein angemessenes
Entgelt anzurechnen.
3 Als eigene Mittel gelten neben dem Erwerbseinkommen auch Naturalleistungen durch Dritte. Sie sind entsprechend als Einkommen der zu unterstützenden Person zu behandeln.

## § 13 {#par_13}

Stipendien
1 Hat eine unterstützte Person Anspruch auf Stipendien, so werden diese
Stipendien als eigene Mittel bei der Festsetzung der materiellen Sozialhilfe
angerechnet.

## § 14 {#par_14}

Nothilfe: Allgemein
1 Nothilfe ist zu gewähren, wenn sie zeitlich und sachlich gerechtfertigt ist.
2 Der Ansatz für die Unterstützung in der Nothilfe weicht von den Ansätzen
der Sozialhilfe ab.
3 Nothilfe wird soweit möglich in Naturalien gewährt.

## § 15 {#par_15}

Nothilfe: Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz in der
Schweiz
1 Die Nothilfe für Personen mit Unterstützungswohnsitz in einem anderen
Kanton richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger (ZUG)3).

## § 16 {#par_16}

Nothilfe: Personen aus dem Asylbereich
1 Bei Personen aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen
eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei Personen, deren vorläufige
Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, werden Unterstützungsleistungen gemäss Art. 82 des Asylgesetzes (AsylG)4) gewährt.
2 Diese Nothilfe umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die
Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in Form von
Naturalien ausgerichtet.

## § 17 {#par_17}

Nothilfe: andere Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung
1 Nothilfe für die Rückkehr einer zu unterstützenden ausländischen Person
umfasst in erster Linie die Kosten der Heimreise.
2 Ausländische Personen, deren Aufenthaltsbewilligung endet und dies nicht
voraussehbar war, wird Nothilfe grundsätzlich erst nach Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist ab Erlass des negativen Aufenthaltsentscheides gewährt, soweit diese für die Vorbereitung der Rückkehr in deren
Heimatland erforderlich ist. Eine allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den negativen Aufenthaltsentscheid ist nicht zu berücksichtigen.
3) SR 851.1.
4) SR 142.31.
4.3 Pflichten der zu unterstützenden Person

## § 18 {#par_18}

Orientierung
1 Die hilfsbedürftige Person hat vor der Ausrichtung materieller Hilfe unterschriftlich zu bestätigen:
a) darüber informiert worden zu sein, dass nach dem Schweizerischen
Zivilgesetzbuch mögliche unterstützungspflichtige Verwandte wegen
allfällig zu leistender Unterstützung angefragt werden
b) von ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten bei der wiederkehrenden Feststellung des Leistungsanspruches Kenntnis genommen zu
haben
c) darüber informiert worden zu sein, dass sie jederzeit und unaufgefordert über geänderte persönliche und finanzielle Verhältnisse Auskunft
geben muss
d) von der Rückerstattungspflicht und den Fristen Kenntnis genommen
zu haben
2 Ein Doppel dieser Bestätigung ist der hilfsbedürftigen Person zu übergeben.
4.4 Verfahren

## § 19 {#par_19}

Zuständigkeitsprüfung
1 Die Sozialhilfebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen bei Gesuchstellung. Ist sie nicht zuständig, weist sie die um Hilfe nachsuchende
Person an die Sozialhilfebehörde der nach dem Gesetz unterstützungspflichtigen Gemeinde und macht dieser gleichzeitig Mitteilung.
2 Die Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde, bei welcher das Gesuch eingereicht wurde, bleibt bis zur Anerkennung der Zuständigkeit der anderen
Sozialhilfebehörde bestehen.
§ 19a * Vollzugsgefährdung KESB-Beschluss, Gesuch
1 Ist der Vollzug einer durch KESB-Beschluss verfügten Massnahme gefährdet, kann die zu unterstützende Person oder deren gesetzliche Vertretung
das kantonale Sozialamt unter Offenlegung der Dringlichkeit um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes ersuchen.
2 Gesuche um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes sind schriftlich einzureichen unter Nachweis der vorgängig erfolgten Gesuchstellung bei einer Sozialhilfebehörde.

## § 20 {#par_20}

Persönliche Anhörung
1 Bei der Gesuchstellung ist die zu unterstützende Person persönlich anzuhören. Ist dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ist die persönliche Anhörung nach Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachzuholen.

## § 21 {#par_21}

Bedarfsberechnung
1 Die Sozialhilfebehörde erstellt eine Bedarfsrechnung, in der das soziale
Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel der zu unterstützenden Person festgestellt werden.

## § 22 {#par_22}

Beratung und Hilfeplanung
1 Die Sozialhilfebehörde berät die zu unterstützenden Personen und erarbeitet bei Bedarf mit ihnen zusammen einen Hilfeplan mit überprüfbaren, klaren
Zielsetzungen, die der Vermeidung von länger dauernder Beanspruchung
der Sozialhilfe dienen. Dabei werden alle möglichen der Sozialhilfe vorgehenden Leistungen einbezogen. Die Zielsetzungen werden regelmässig
überprüft und gegebenenfalls im Hilfeplan entsprechend angepasst.

## § 23 {#par_23}

Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Sozialhilfebehörde kann bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit einer zu
unterstützenden Person die gesundheitlichen Verhältnisse durch einen Vertrauensarzt abklären lassen.
2 Wird die Mitwirkung bei der Feststellung der gesundheitlichen Verhältnisse
durch einen Vertrauensarzt von der zu unterstützenden Person verweigert,
kann die Unterstützungsleistung gekürzt werden.

## § 24 {#par_24}

Zeitliche Begrenzung und Überprüfung
1 Die von der Sozialhilfebehörde festgelegte materielle Hilfe ist zeitlich zu begrenzen. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der zu unterstützenden Person sind periodisch, mindestens aber einmal jährlich, zu
überprüfen.
2 Kürzungen des durch die Bedarfsberechnung errechneten sozialen Existenzminimums sind zu befristen.

## § 25 {#par_25}

Unterstützungsanzeigen: Allgemein
1 Für jeden Sozialhilfefall, bei dem sich eine Kostenfolge abzeichnet und der
nach dem Gesetz abgewickelt wird, ist von der zuständigen Sozialhilfebehörde dem kantonalen Sozialamt innert 20 Tagen seit Beschluss eine Unterstützungsanzeige einzureichen.
1bis Liegt den Kosten eine durch KESB-Beschluss verfügte Massnahme im
Sinne von Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes zu Grunde, ist der Unterstützungsanzeige der KESB-Beschluss sowie der Beschluss der zuständigen Sozialhilfebehörde beizulegen. *
1ter Einer Unterstützungsanzeige in Bezug auf eine Person ohne Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes sind die getroffenen Zuständigkeitsabklärungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der zu unterstützenden Person beizulegen. *
2 Sind im Laufe der Fallführung andere Hilfen notwendig, welche pro Quartal
zusätzliche Aufwendungen von mindestens Fr. 1'000.00 zur Folge haben, ist
eine Nachtragsmeldung an das kantonale Sozialamt notwendig.
3 Muss die Ausrichtung materieller Hilfe nach einem Unterbruch von mindestens einem Jahr wieder aufgenommen werden, ist eine neue Meldung erforderlich.
3bis Dauert die Ausrichtung materieller Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes länger als 6 Monate
oder erfolgt ein Wechsel des Aufenthaltsorts, ist eine neue Meldung erforderlich. *
4 Bei Notfallunterstützungen hat die Meldung an das kantonale Sozialamt innert 10 Tagen seit Beschluss zu erfolgen.
5 Schäden aus verspäteter Meldung hat die säumige Gemeinde selber zu
tragen.

## § 26 {#par_26}

Unterstützungsanzeigen: innerhalb des Kantons
1 Ist nach Art. 37 Abs. 6 des Gesetzes eine andere Schaffhauser Gemeinde
zur Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen verpflichtet, ist die Unterstützungsanzeige von der fallführenden Sozialhilfebehörde innert 20 Tagen direkt der rückerstattungspflichtigen Gemeinde und dem kantonalen Sozialamt
zuzustellen. *
2 Bei rückerstattungspflichtigen Massnahmen entscheidet die fallführende
Gemeinde.

## § 27 {#par_27}

Unterstützungsanzeigen: von ausserhalb des Kantons
1 Das kantonale Sozialamt nimmt Unterstützungsanzeigen anderer Kantone,
anderer Staaten sowie von Drittstellen entgegen und leitet diese nach
Kontrolle den zuständigen Sozialhilfebehörden weiter.
2 Wird anlässlich der Überprüfung festgestellt, dass die Unterstützungsanzeige zu Unrecht ergangen ist, so erhebt das kantonale Sozialamt Einsprache
bzw. ergreift das entsprechende Rechtsmittel.
3 Die betroffenen Gemeinden können dem kantonalen Sozialamt innerhalb
von 15 Tagen, nachdem sie die Unterstützungsanzeige erhalten haben, eine
schriftlich begründete Stellungnahme zustellen.

## § 28 {#par_28}

Unterstützungsanzeigen: an ausserhalb des Kantons
1 Das kantonale Sozialamt übermittelt Unterstützungsanzeigen der Gemeinden an andere Kantone, an den Bund und an andere Staaten.
2 Im Einspracheverfahren gegen Unterstützungsanzeigen von Schaffhauser
Gemeinden und Berichtigungsbegehren im Zusammenhang mit der Zuständigkeit einer Schaffhauser Gemeinde ist der betroffenen Schaffhauser
Gemeinde das rechtliche Gehör zu gewähren.

## § 29 {#par_29}

Aktenführung
1 Die Sozialhilfebehörde führt ein Verzeichnis der Sozialhilfefälle.
2 Für jeden einzelnen Fall ist ein übersichtliches Aktendossier zu führen mit
Kopien aller relevanten Dokumente, einem Verlaufsprotokoll des Falls, Hilfeplänen, Notizen über wichtige Gespräche und den Verlauf von Interventionen.
3 Die Gemeinden sind zur Aktenaufbewahrung gemäss Gemeindearchivverordnung5) verpflichtet.
4 Die elektronische Dossierführung richtet sich nach den Vorgaben der
Gemeindearchivverordnung.
5 Das kantonale Sozialamt kann ergänzende Weisungen erlassen.
5) SHR 120.101.

## § 30 {#par_30}

Statistik
1 Die Sozialhilfebehörden haben auf Aufforderung des Bundes oder des
kantonalen Sozialamtes hin statistische Angaben über die von ihnen geführten Sozialhilfefälle einzureichen.
4.5 Finanzierung

## § 31 {#par_31}

Sozialhilfekosten
1 Die anrechenbaren Kosten der Sozialhilfe richten sich nach den Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe und den weiteren kantonalen Weisungen.
2 Die anrechenbaren Kosten für Arbeits- und Beschäftigungsprogramme
müssen vorgängig vom kantonalen Sozialamt bewilligt werden.

## § 32 {#par_32}

Abrechnung der materiellen Hilfe
1 Die Gemeinden rechnen ihre Aufwände und Erträge aus materieller Hilfe
quartalsweise mit dem kantonalen Sozialamt ab. Sie reichen diesem ihre
Abrechnungen innert 30 Tagen nach Ablauf des Quartals ein.
2 Für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne dieser Verordnung bleiben Abweichungen vorbehalten. Das Departement des Innern erlässt die nötigen Weisungen.
3 Werden die Abrechnungen verspätet oder trotz Mahnung unvollständig eingereicht, verlieren die Gemeinden ihren Anspruch auf Kostenrückerstattung
nach Art. 35 ff. des Gesetzes.

## § 33 {#par_33}

Rechnungswesen
1 Das kantonale Sozialamt überprüft die von den Gemeinden, anderen
Kantonen und den Bundesstellen sowie anderen Staaten eingereichten Abrechnungen. Es vollzieht den Zahlungsverkehr, führt die dazu notwendigen
Buchhaltungen und übermittelt den Gemeinden die notwendigen Informationen und Abrechnungen.

## § 34 {#par_34}

Kostengutsprache: Zweck
1 Mit der Kostengutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die
Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine andere
Kostendeckung besteht.
2 Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die
Kosten anderweitig gedeckt werden können. Die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.

## § 35 {#par_35}

Kostengutsprache: Gesuche
1 Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Sozialhilfebehörde am Unterstützungswohnsitz oder am Aufenthaltsort zu richten.
2 Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.
4.6 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen

## § 36 {#par_36}

Allgemein
1 Soweit diese Verordnung oder die Richtlinien keine Sonderbestimmungen
enthalten, gelten die Bestimmungen der öffentlichen Sozialhilfe auch für die
Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen.

## § 37 {#par_37}

Begriff
1 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne dieser Verordnung sind Ausländerinnen und Ausländer, für die der Kanton Schaffhausen
gemäss Bundesgesetzgebung Bundesbeiträge erhält.
2 Der Bund vergütet dem Kanton Bundesbeiträge, namentlich für:
a) Asylsuchende
b) vorläufig Aufgenommene
c) Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
d) Flüchtlinge

## § 38 e) vorläufig aufgenommene Flüchtlinge {#par_38}

Verteilung der Asylsuchenden
1 Das kantonale Sozialamt legt die Verteilung der Personen aus dem Asylwesen auf die einzelnen Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl
fest. Gemeinden, welche unter Berücksichtigung ihrer Einwohnerzahl weniger als zwei Personen aus dem Asylwesen aufnehmen müssten, sind von
der Aufnahmepflicht befreit.
2 Das kantonale Sozialamt entscheidet endgültig.

## § 39 {#par_39}

Ersatzabgabe
1 Gemeinden, welche die vom kantonalen Sozialamt festgelegte Zahl von
Personen aus dem Asylwesen nicht aufnehmen oder nicht aufnehmen können, sind grundsätzlich zu Ersatzabgaben verpflichtet.
2 Besondere Verhältnisse, welche nicht durch die betroffene Gemeinde herbeigeführt wurden, und welche die Aufnahme von Personen aus dem Asylwesen erschweren, können bei den Ersatzabgaben berücksichtigt werden.

## § 40 {#par_40}

Koordination
1 Bis zur Zuteilung der vom Bund zugewiesenen asylsuchenden Personen
an die Gemeinden betreut und unterstützt der Kanton die Personen aus dem
Asyl- und Flüchtlingswesen.
2 Mit der Zuteilung auf die Gemeinden geht die Zuständigkeit für die Betreuung der Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen an die Gemeinden
über. Die Gemeinden werden in diesem Fall aus der Bundespauschale entschädigt.

## § 41 {#par_41}

Separate Buchführung
1 Das kantonale Sozialamt hat die Verwendung der Bundesmittel, welche für
den Bereich Asyl- und Flüchtlingswesen bestimmt sind, nach kaufmännischen Grundsätzen mittels separat geführter Buchhaltung zu belegen.
5 Soziale Einrichtungen
5.1 Allgemeines

## § 42 {#par_42}

Begriff
1 Als soziale Einrichtungen im Sinne von Art. 40 des Gesetzes gelten Einrichtungen, die fünf oder mehr Plätze gegen Entgelt mit einer Wohnstruktur
und/oder einer Tagesstruktur mit Betreuung und Beratung anbieten.

## § 43 {#par_43}

Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
1 Als Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung gelten Einrichtungen, deren Leistungen mindestens zur Hälfte von invaliden Personen
gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)6) in Anspruch genommen werden.
5.2 Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung

## § 44 {#par_44}

Trägerschaft
1 Die Trägerschaft muss die Bedingungen gemäss Art. 42 des Gesetzes erfüllen und im Handelsregister eingetragen sein.

## § 45 {#par_45}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die operative Leitung einer Einrichtung muss über eine abgeschlossene,
eidgenössisch ankerkannte Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialbereich
sowie über angemessene Kenntnisse im Führungs- und Finanzbereich verfügen. Die operative Leitung und deren Qualifikationen können auf mehrere
Personen verteilt werden.
2 Die Einrichtungen haben über ein schriftliches, regelmässig zu evaluierendes Betriebs- und Betreuungskonzept sowie über ein Qualitätsmanagement-
System zu verfügen.
6) SR 830.1.
3 Das kantonale Sozialamt legt die Anforderungen an die Qualität und das
Qualitätsmanagement unter Berücksichtigung der Rahmenrichtlinien gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)7)
fest.
4 Die Einrichtungen haben den Bedürfnissen der betreuten Personen nach
Wahrung ihrer Persönlichkeit, Privatsphäre, Würde, angemessenen Selbständigkeit sowie Mitwirkung gerecht zu werden.

## § 46 {#par_46}

Bewilligungsgesuche und IFEG-Anerkennung
1 Gesuche um Betriebsbewilligung sind mit allen für die Beurteilung nötigen
Angaben beim kantonalen Sozialamt einzureichen.
2 Vom Departement des Innern bewilligte Einrichtungen geltend als kantonal
anerkannte Einrichtungen im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
(IFEG)8).

## § 47 {#par_47}

Aufsicht: Pflichten des Departementes
1 Das Departement des Innern hat die externe Aufsicht über die Einrichtung
inne.
2 Das kantonale Sozialamt überprüft regelmässig das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen und der weiteren Bestimmungen. Dies geschieht anhand der eingeforderten Dokumente und Informationen, an jährlichen Aufsichtsbesuchen sowie an Besuchen aus einem aktuellen Anlass.
3 In einem Bericht werden die Trägerschaft und die operative Leitung über
das Ergebnis informiert. Die Behebung von Mängeln kann nach Anhörung
der Trägerschaft und der operativen Leitung mittels Verfügung angeordnet
werden.

## § 48 {#par_48}

Aufsicht: Pflichten der Einrichtungen
1 Die Trägerschaft hat die interne Aufsicht über die Einrichtung inne.
2 Die Einrichtungen haben Mitarbeitenden des kantonalen Sozialamtes oder
beauftragten Personen im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung jederzeit Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten und Einblick in alle Unterlagen
zu gewähren sowie Auskünfte über alle Belange des Betriebs zu erteilen.
7) SHR 850.130.
8) SR 831.26.
3 Die Einrichtungen erstatten dem kantonalen Sozialamt jährlich Bericht über
die für die Betriebsbewilligung unter Art. 43 des Gesetzes genannten Bedingungen. Dies sind insbesondere:
a) Relevante Angaben über die personelle Situation und Veränderungen in Trägerschaft, operativer Leitung und beim Personal
b) Umsetzung und Resultate der internen Aufsicht
c) Klientinnen und Klienten
d) Umsetzung des Betriebskonzeptes, insbesondere betreffend Qualität,
Agogik und Sicherheit (Auditbericht)
e) Situation und Veränderungen der Einrichtungen und Bauten
f) Finanzlage und Finanzplanung (Jahresbericht, Konsolidierte Jahresrechnung, Kostenrechnung, Bilanz)
4 Geplante Veränderungen, welche die Grundlagen des Bewilligungsverfahrens betreffen, sind dem kantonalen Sozialamt anzuzeigen und zur Bewilligung vorzulegen. Ausserordentliche Vorkommnisse sind dem kantonalen
Sozialamt sofort zu melden.

## § 49 {#par_49}

Kantonale Angebotsplanung
1 Das Departement des Innern ermittelt im Rahmen der Bedarfsplanung periodisch den quantitativen und qualitativen Bedarf an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen und erstellt gestützt darauf die kantonale
Angebotsplanung.
2 Das Departement des Innern berücksichtigt bei der Bedarfsermittlung und
der Angebotsplanung in angemessener Weise den nachgewiesenen Bedarf
der Betroffenen, das kantonale und ausserkantonale Angebot, die Möglichkeiten der Einrichtungen sowie die finanzielle Lage des Kantons.
3 Das Departement des Innern sorgt für eine Koordination der kantonalen
Angebotsplanung mit den kantonalen Angebotsplanungen der Ostschweizer
Kantone sowie des Kantons Zürich.
4 Die Einrichtungen wirken bei der Bedarfsermittlung und Angebotsplanung
mit. Sie können namentlich jährlich die Anpassung der Plätze für ihre Wohn-
und Tagesstrukturen beantragen.

## § 50 {#par_50}

Beitragsberechtigung: Allgemein
1 Die Betriebsbewilligung ist Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung sowie die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen.
2 Einrichtungen können als beitragsberechtigt im Sinne von Art. 7 IFEG anerkannt werden, wenn sie:
a) zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots im Rahmen der
kantonalen Angebotsplanung notwendig sind
b) über anerkannte Instrumente zur Sicherung der Qualität verfügen und

## § 51 den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringen {#par_51}

Beitragsberechtigung: Stationäre Wohnangebote
1 Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für Menschen mit
Behinderung können als beitragsberechtigte stationäre Wohnangebote anerkannt werden, wenn sie Menschen mit Behinderung 365 Tage im Jahr gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung und ständige interne Betreuung gewähren, mit dem Ziel der sozialen Integration und der bedarfsgerechten Betreuung.

## § 52 {#par_52}

Beitragsberechtigung: Stationäre Tagesstruktur
1 Werk- und Beschäftigungsstätten oder andere betreute Arbeitsformen sowie Tagesstätten können als beitragsberechtigte stationäre Tagesstrukturen
anerkannt werden, wenn sie Menschen mit Behinderung mindestens
260 Tage im Jahr regelmässig beschäftigen.
2 Tagesstrukturen ohne Lohn sind Einrichtungen, die aufgrund der Behinderung ihrer Klientel keinen oder einen minimalen Deckungsbeitrag erwirtschaften. Ziele sind die sinnvolle Beschäftigung und die gesellschaftliche Integration.
3 Tagesstrukturen mit Lohn sind Einrichtungen, die einen Deckungsbeitrag
erwirtschaften. Ziele sind die Förderung der beruflichen Fähigkeiten und/
oder Integration in den ersten Arbeitsmarkt sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes. Tagesstrukturen mit Lohn bezahlen den Menschen mit Behinderung einen von der wirtschaftlichen Leistung abhängigen
Lohn. Das kantonale Sozialamt kann Vorgaben betreffend Löhne der Menschen mit Behinderung erlassen.

## § 53 {#par_53}

Leistungsvereinbarungen: Allgemein
1 Das Departement des Innern kann mit anerkannten Einrichtungen im Sinne
von § 46 dieser Verordnung bzw. mit deren Trägerschaften befristete Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese regeln die grundsätzliche Zusammenarbeit mit Rechten und Pflichten zwischen dem Leistungserbringer und
dem Leistungsbesteller.
2 Die Leistungsvereinbarungen beziehen sich auf die einzelnen Leistungsbereiche von Wohn- und Tagesstruktur.
3 In den Leistungsvereinbarungen werden die Zielgruppen genannt, für die
die Einrichtungen angepasste Leistungen anbieten. Diese Leistungen entsprechen der kantonalen Angebotsplanung.

## § 54 {#par_54}

Leistungsvereinbarungen: Inhalt der Leistungsvereinbarung
1 Die Einrichtungen verpflichten sich zur Aufnahme von Menschen mit Behinderung aus den Zielgruppen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und
gemäss dem Betreuungskonzept.
2 Vor Eintritt eines Menschen mit Behinderung klären sie dessen Beitragsberechtigung im Sinne von § 60 dieser Verordnung ab.
3 Sie beteiligen sich an der Koordination von Platzierungen und Anschlussplatzierungen bei Austritten.
4 Für Menschen mit Behinderung aus dem Kanton Schaffhausen hat das
kantonale Sozialamt grundsätzlich das Zuweisungsrecht im Rahmen von
Abs. 1.
5 Die Einrichtungen verpflichten sich zur Budgetierung, Rechnungsführung
und Rechnungslegung gemäss den kantonalen Vorgaben.

## § 55 {#par_55}

Leistungsvereinbarungen: Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung
1 Werden die vereinbarten Leistungen vom Leistungserbringer nicht erbracht, gibt er dies unverzüglich dem kantonalen Sozialamt bekannt und
schlägt Massnahmen zur Verbesserung der Situation vor. Werden diese
nicht umgesetzt oder kommt keine Einigung zustande, kann das Departement des Innern per Verfügung die Leistungsvereinbarung kündigen oder
andere angemessene Massnahmen ergreifen.

## § 56 {#par_56}

Finanzierung des Leistungsangebots: Methode
1 Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen gestützt auf eine Leistungsvereinbarung Betriebsbeiträge leisten. Die Betriebsbeiträge sind in der Regel
leistungsbezogene Pauschalen, welche je Leistungseinheit und Leistungsbereich vereinbart werden. Es sind dies:
a) Leistungsbereich Wohnen: Kalendertage, maximal 12 Monate à
30 Tage. Abwesenheiten von über 30 Tagen an einem Stück sind
nicht anrechenbar
b) Leistungsbereich Tagesstruktur: vereinbartes Pensum, maximal
12 Monate à 21.66 Tage. Abwesenheiten, die über die üblichen Ferientage hinaus gehen, sind nicht anrechenbar. Für mehrere Tagesstrukturen derselben Person wird maximal ein Pensum von 100% finanziert
2 In der Leistungsvereinbarung kann für die Betriebsbeiträge ein Beitragsdach (Maximalbeitrag) festgesetzt werden.
3 Die Betriebsbeiträge pro Leistungseinheit werden nach dem individuellen
Betreuungsbedarf (IBB) abgestuft. Die Einstufungen erfolgen nach den Vorgaben des kantonalen Sozialamtes und sind diesem wie folgt einzureichen:
a) provisorisch oder definitiv vor Eintritt mit der Mutationsmeldung bzw.
dem Gesuch um Kostenübernahmegarantie nach IVSE an das kantonale Sozialamt
b) bei Bedarf definitiv spätestens 2 Monate nach Eintritt mit der Mutationsmeldung bzw. dem neuerlichen Gesuch um Kostenübernahmegarantie nach IVSE an das kantonale Sozialamt
c) jährlich per Ende Oktober mit dem Budget des Folgejahres sowie Ende Mai mit dem Betriebsbeitragsgesuch
d) bei Bedarf bei schwerwiegenden individuellen Veränderungen per
Ende Juni
e) auf Anordnung des kantonalen Sozialamtes
4 Das kantonale Sozialamt ist zuständig für die Überprüfung und Bewilligung
der Einstufungen gemäss den Ausführungsbestimmungen des Departements des Innern. Die Einstufungen gelten ab Eintritt beziehungsweise ab
dem Halbjahr nach Einreichung des Antrags. Anrechenbar sind nur Leistungen mit bewilligter Einstufung.
§ 57 * Finanzierung des Leistungsangebots: Kennzahlenvergleich
1 Die leistungsbezogenen Pauschalen werden in Abstimmung mit dem
Kennzahlenvergleich der Ostschweizer Kantone und des Kantons Zürich
festgelegt.
2 Der Kennzahlenvergleich berechnet sich nach dem gewichteten Mittel der
entsprechenden Leistungsgruppe.

## § 58 {#par_58}

Finanzierung des Leistungsangebots: Teuerung
1 Mit dem Einreichen des Budgets können die Einrichtungen bei der Festlegung der leistungsbezogenen Pauschalen für das Folgejahr einen Teuerungsausgleich beantragen. Das kantonale Sozialamt kann diesen auf
Grundlage der vom Kantonsrat beschlossenen Lohnentwicklung bewilligen.

## § 59 {#par_59}

Finanzierung des Leistungsangebots: Investitionen und Mietverträge (Objektkosten)
1 Investitionen in den Erwerb, den Aus- und Umbau von Bauten sowie an die
Ausstattung anerkannter Einrichtungen im Sinne von § 46 dieser Verordnung sowie damit zusammenhängende Kapitalzinsen und Abschreibungen
wie auch die Mieten sind anrechenbar, wenn sie der kantonalen Angebotsplanung und den Vorgaben des Departements des Innern entsprechen, für
das bewilligte Betriebskonzept notwendig und nicht anderweitig finanzierbar
sind.
2 Investitionen von über Fr. 50'000.00 sowie neue Mietverträge ab einer
Jahresmiete von Fr. 50'000.00 im Sinne von Abs. 1 unterstehen der Meldepflicht mit dem Budget des betreffenden Rechnungsjahres. Das kantonale
Sozialamt ist bei der Planung einzubeziehen, und die einschlägigen Vorgaben sind einzuhalten.
3 Die Einrichtungen haben die Investitionen im üblichen Masse und nach den
kantonalen Vorgaben abzuschreiben. Der durch Kantonsbeiträge und
zweckgebundene Spenden finanzierte Anteil sowie nicht als anrechenbar
anerkannte Bauten und Investitionen werden nicht rechnungswirksam abgeschrieben.
4 Lösen nicht anrechenbare Investitionen oder Mieten höhere Betriebskosten
aus, sind diese durch die Trägerschaft zu finanzieren.

## § 60 {#par_60}

Finanzierung des Leistungsangebots: Kostenübernahme durch
den Kanton
1 Der Kanton leistet Betriebsbeiträge für Menschen mit Behinderung mit
massgeblichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, für die ein rechtskräftiger Entscheid einer kantonalen IV-Stelle betreffend Invaliditätsgrad oder Invalidenrente vorliegt. *
2 Betriebsbeiträge an stationäre Wohnangebote in einem Heim leistet der
Kanton für Menschen mit Behinderung mit einem Invaliditätsgrad oder einer
Invalidenrente ab 50% und mit Betreuungsbedarf.
3 Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit oder ohne Lohn zu maximal
100% leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung mit einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 50%.
4 Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit oder ohne Lohn zu maximal
50% leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung mit einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 25% bis 49%.
5 Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit Lohn leistet der Kanton für
Menschen mit Behinderung, bis diese das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung9) erreichen. Nach Erreichen des Rentenalters übernimmt der Kanton die Betriebsbeiträge für eine Einrichtung mit Wohnstruktur und/oder Tagesstruktur ohne Lohn, sofern
die Menschen mit Behinderung bereits zuvor in derselben Einrichtung
betreut wurden.
6 Auf besonderen Antrag hin kann das kantonale Sozialamt in Einzelfällen
Betriebsbeiträge für Menschen mit Behinderung gewähren, für die ein Rentenbescheid einer IV-Stelle innerhalb maximal eines Jahres bevorsteht. Bei
Minderjährigen regelt das Departement des Innern den Beitrag der Unterhaltspflichtigen.

## § 61 {#par_61}

Finanzierung des Leistungsangebots: Kostenbeteiligung der
Leistungsbezüger und der Einrichtungen
1 Menschen mit Behinderung, die eine Leistung einer Einrichtung in Anspruch nehmen, beteiligen sich über die vom Kanton festgelegte Heimtaxe,
eine allfällige Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung10) sowie allfällige Versicherungsleistungen und Leistungen Dritter an der Finanzierung. Allen Leistungsbezügerinnen und -bezügern
wird für dieselbe Leistung derselbe Tarif in Rechnung gestellt.
9) SR 831.10.
10)SR 831.20.
2 An Abwesenheitstagen wird die zu leistende Heimtaxe um Fr. 20.00 reduziert.
3 Menschen mit Behinderung, die eine Leistung einer Einrichtung in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Beiträge aller Leistungspflichtigen einzuholen.
4 Die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung beteiligen sich über die
Produktionserlöse sowie allfällige übrige anrechenbare Einnahmen an der
Finanzierung.
5 Spenden sind nicht anrechenbare Erträge. Für zweckgebundene Spenden
und Fonds sind ein Reglement zu erstellen und der Nachweis über die Verwendung zu erbringen.
6 Die Kosten, welche nicht durch Beiträge nach Abs. 1 und 4 gedeckt werden, können subsidiär vom Kanton mittels Betriebsbeiträgen gedeckt werden.

## § 62 {#par_62}

Finanzierung des Leistungsangebots: Schwankungsfonds
1 Die Einrichtungen führen für jeden Leistungsbereich je einen in der Bilanz
als zweckgebundenes Fondskapital ausgewiesenen Schwankungsfonds.
Diese dienen zum jährlichen Ausgleich von Einnahmen- und Ausgabenüberschüssen des jeweiligen Leistungsbereichs.
2 Die Einrichtungen weisen Überschüsse, die sie mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen erzielen, vollumfänglich dem entsprechenden
Schwankungsfonds zu, bis folgende Werte erreicht sind:
a) bei stationären Wohnangeboten 10% des anrechenbaren Nettoaufwandes
b) bei Tagesstrukturen 100% des Nettoertrages. Beträgt der Nettoertrag
weniger als 10% des anrechenbaren Nettoaufwands, gilt 10% des
anrechenbaren Nettoaufwands als Plafond. Beträgt der Nettoertrag
mehr als 30% des anrechenbaren Nettoaufwands, gilt 30% des anrechenbaren Nettoaufwandes als Plafond
3 Ist der jeweilige Plafond des Schwankungsfonds erreicht, wird der Überschuss mit den Betriebsbeiträgen des Folgejahres verrechnet.
4 Die Einrichtungen decken Defizite, die ihr mit stationären Wohnangeboten
und Tagesstrukturen entstehen, durch Mittel des jeweiligen Schwankungsfonds, bis dieser Schwankungsfonds eine Unterdeckung erreicht hat, d.h.
einen negativen Saldo aufweist.
5 Ist die jeweilige Unterdeckung des Schwankungsfonds erreicht, werden die
Defizite durch eigene Mittel der Einrichtungen bzw. der Trägerschaften ausgeglichen.
6 Tritt zweimal in Folge eine Über- bzw. eine Unterdeckung auf, überprüft
das kantonale Sozialamt die leistungsbezogenen Pauschalen. Bei zweimaliger Unterdeckung hat die Einrichtung geeignete Massnahmen zu ergreifen.

## § 63 {#par_63}

Rechnungslegung und Akontozahlung
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Vorgaben des kantonalen Sozialamtes. Die Einrichtungen reichen das Gesuch um Betriebsbeiträge bis Ende
Juni des Folgejahres gemäss den kantonalen Vorgaben ein.
2 Die Abrechnung mit Unterlagen und Daten wird vom kantonalen Sozialamt
geprüft und gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Einrichtung korrigiert.
Die konkreten Beiträge werden mittels Verfügung zugesprochen.
3 Werden Vorgaben und Fristen nicht eingehalten, können die Beiträge gekürzt werden.
4 Die Revision wird von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Revisionsstelle vorgenommen. Dabei ist insbesondere das Bundesgesetz über die
Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)11)
einzuhalten. Zusätzlich überprüft und bestätigt die Revisionsstelle die Übereinstimmung der Geschäftspraxis mit den kantonalen Vorgaben.
5 Die Einrichtungen können Akontozahlungen an den Betriebsbeitrag des
laufenden Jahres beantragen. Diese erfolgen jeweils per Ende März und
September und betragen je 45% des voraussichtlichen Betriebsbeitrages
des Kantons.

## § 64 {#par_64}

Investitionsbeiträge
1 Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen im Sinne von § 46 dieser
Verordnung direkte Investitionsbeiträge gemäss Art. 50 des Gesetzes leisten.
2 Für die Zusicherung von direkten Investitionsbeiträgen ist beim kantonalen
Sozialamt gemäss den Vorgaben des Departements des Innern ein Gesuch
einzureichen.
11)SR 221.302.
3 Bei Projektierung, Budgetierung, Realisation und Abrechnung sind die Vorgaben des Departements des Innern einzuhalten. Dies betrifft insbesondere:
a) Projektgliederung und Kostenaufstellung
b) Baubeginn und Projektänderungen
c) Bau- und Rechnungsabnahme
4 Das kantonale Sozialamt kann Akontozahlungen an Investitionsbeiträge
leisten.
5 Wohnkantonen ausserkantonaler Personen in Schaffhauser Einrichtungen
werden direkte Investitionsbeiträge mittels Investitionszuschlägen gemäss
IVSE belastet.

## § 65 {#par_65}

Verwendung der finanziellen Mittel
1 Die finanziellen Mittel dürfen ausschliesslich zum vorgegebenen Zweck
verwendet werden.
2 Wird eine Einrichtung aufgelöst, müssen restliche Betriebsbeiträge sowie
der Schwankungsfonds rückerstattet werden. Investitionsbeiträge sind anteilmässig zurückzuerstatten, wenn die betreffenden Bauten und Investitionen vor Ablauf der vorgeschriebenen Abschreibungsfrist seit Schlusszahlung zu einem anderen Zweck verwendet werden, in anderen Besitz übergehen oder wenn die Trägerschaft sich auflöst.
3 Das Departement des Innern kann auf begründetes Gesuch hin befristete
Ausnahmen zu den Finanzierungsvorgaben bewilligen.

## § 66 {#par_66}

Betreuung und Finanzierung im Einzelfall
1 Eine Betreuung ausserhalb einer Einrichtung mit Leistungsvertrag, die einem Menschen mit Behinderung auf Grund seiner besonderen Situation
besser gerecht wird und nicht teurer ist als in einer Einrichtung mit Leis -
tungsvertrag, kann der Kanton im Einzelfall mitfinanzieren.
2 Die betreffende Person hat sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den
Kosten zu beteiligen.
3 Das kantonale Sozialamt entscheidet im Einzelfall über die Finanzierung
und kann Auflagen machen.
5.3 Andere soziale Einrichtungen

## § 67 {#par_67}

Bewilligungsverfahren und Entzug
1 Das Gesuch um Bewilligung von anderen sozialen Einrichtungen ist beim
kantonalen Sozialamt einzureichen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn
die Infrastruktur für die geltend gemachte Benutzung ausreichend ist und ein
Betreuungs- und Betriebskonzept vorliegt.
2 Die Bewilligung kann jederzeit, nach vorgängiger Anmahnung eines Mangels und Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels,
entzogen werden. Die betroffene Einrichtung ist vor dem Entzug anzuhören.

## § 68 {#par_68}

Gesuch für Investitionsbeiträge
1 Für die Zusicherung eines Investitionsbeitrages ist beim kantonalen Sozialamt ein Gesuch einzureichen. Das kantonale Sozialamt kann zusätzliche
Angaben zum Projekt verlangen.
2 Die Kosten sind anrechenbar, soweit sie Plätze für Personen aus dem
Kanton Schaffhausen betreffen und die Investitionen zweckmässig und nötig
sind.
5.4 Gemeinsame Bestimmungen

## § 69 {#par_69}

IVSE: Zuständigkeit Sozialamt
1 Das kantonale Sozialamt nimmt alle Aufgaben gemäss IVSE wahr, soweit
im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden
Regelungen bestehen. Diese umfassen namentlich die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäss Art. 10 IVSE.

## § 70 {#par_70}

IVSE: IVSE-Anerkennung
1 Das kantonale Sozialamt als IVSE-Verbindungsstelle veranlasst die Aufnahme einer Einrichtung auf die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31
IVSE für die Bereiche A, B, C und D.
2 In den Bereichen A, B und C prüft es als Fachstelle die Voraussetzungen
einer Aufnahme auf die Liste bezüglich Betreuung, Unterbringung, Qualität
und Finanzen gemäss den Vorgaben der IVSE. In den Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung) und D ist das Erziehungsdepartement zuständig. Die Einrichtungen reichen dazu die notwendigen Unterlagen
und Informationen ein.
3 Eine Einrichtung kann von der Liste gestrichen werden, wenn die Einrichtung dies wünscht oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind.

## § 71 {#par_71}

IVSE: Festlegung der Tarife
1 Das kantonale Sozialamt legt als Fachstelle in den Bereichen A, B und C
jährlich die IVSE-Tarife der Leistungsabgeltung gemäss Art. 20 ff. IVSE fest.
Dazu reichen die Einrichtungen vor der Aufnahme auf die Liste bzw. jährlich
bis zum 31. Oktober des Vorjahres die notwendigen Unterlagen ein. In den
Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung) und D ist das
Erziehungsdepartement zuständig.
2 Das kantonale Sozialamt als IVSE-Verbindungsstelle veranlasst die Kommunikation der Tarife der Bereiche A, B, C und D gemäss den Vorgaben der
IVSE.

## § 72 {#par_72}

IVSE: Kostenübernahmegarantie
1 Die aufnehmende Einrichtung reicht der kantonalen Verbindungsstelle in
der Regel vor der Unterbringung das Gesuch um Kostenübernahmegarantie
ein. Das kantonale Sozialamt ist Verbindungsstelle für Kostenübernahmegarantien IVSE in den Bereiche A, B, C und D.
2 In den Bereichen A, B und C prüft das kantonale Sozialamt als Fachstelle
die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs. In den Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung) und D ist das Erziehungsdepartement zuständig.
3 Bei Vorliegen eines positiven Entscheids übermittelt das kantonale Sozialamt die Kostenübernahmegarantie gemäss Art. 19 IVSE. Sie stellt die Berechtigung, die Zuständigkeit und die Zahlungspflicht der Kostenträger fest. *

## § 73 {#par_73}

IVSE: Beiträge für Schaffhauser Betreuungsbedürftige
1 Steht für Menschen mit Behinderung, die ihren massgeblichen Wohnsitz im
Kanton Schaffhausen haben, im Kanton Schaffhausen nachweislich kein
angemessener Platz zur Verfügung, kann eine Platzierung in einer ausserkantonalen Einrichtung vorgenommen werden.
2 Dazu reicht die ausserkantonale Einrichtung bei der IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie B gemäss IVSE ein. Der Standortkanton ist zuständig für die Richtigkeit der Angaben.
3 Nach Erhalt des Gesuchs um Kostenübernahmegarantie prüft das kantonale Sozialamt die Berechtigung und die Zuständigkeit und kann weitere Informationen einholen.
4 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten gemäss Art. 7 IFEG und IVSE. Die
kantonale Finanzierung erfolgt subsidiär nur für Menschen mit Behinderung,
deren Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu tragen sind. Allen
Leistungsbezügerinnen und -bezügern wird derselbe Nettokosten-Tarif zuzüglich einer allfälligen Investitionspauschale in Rechnung gestellt.
5 Das kantonale Sozialamt kann in Ausnahmefällen Platzierungen in Einrichtungen bewilligen, die nicht auf der Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31
IVSE eingetragen sind. Die Finanzierung erfolgt sinngemäss.

## § 74 {#par_74}

IVSE: Aufnahme ausserkantonaler Betreuungsbedürftiger
1 Schaffhauser Einrichtungen, welche auf der Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 IVSE verzeichnet sind, können Menschen mit Behinderung aufnehmen, die ihren massgeblichen Wohnsitz in einem anderen Kanton haben.
2 Den aufzunehmenden Menschen mit Behinderung werden die anerkannte
IVSE-Nettokostenpauschale plus allfällige Investitionszuschläge in Rechnung gestellt; Investitionszuschläge sind dem Kanton Schaffhausen zu erstatten. Für die Finanzierung ist der Wohnkanton zuständig.
3 Aufgrund fehlender Kostenübernahmegarantien entgangene Erträge sind
vom Organisationskapital der Trägerschaft zu finanzieren.
4 Schaffhauser Einrichtungen, die nicht auf der Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 IVSE verzeichnet sind, können ebenso die Platzierung von
ausserkantonalen Menschen mit Behinderung beim kantonalen Sozialamt
beantragen.

## § 75 {#par_75}

Streitschlichtung
1 Bei Streitigkeiten zwischen einer Einrichtung und einer Person, die ihre
Leistungen in Anspruch nimmt, haben die Beteiligten zuerst den einrichtungsinternen, operativen Weg sowie denjenigen über die interne Aufsicht
der Trägerschaft zu beschreiten.
2 Kommt es zu keiner Einigung, kann an das Departement des Innern ein
Gesuch gestellt werden, eine Ombudsstelle gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. f IFEG
zu benennen. Das Gesuch bezeichnet die beteiligten Parteien, den strittigen
Sachverhalt sowie den bisherigen Verlauf.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 76 * Erreichung Kennzahlenvergleich
1 Einrichtungen, deren Werte bei Inkrafttreten dieser Verordnung über den
Kennzahlenvergleich gemäss § 57 dieser Verordnung liegen, müssen diese
schrittweise spätestens innert fünf Jahren erreichen.
§ 76a * Überführung Kosten KESB-Massnahmen
1 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe, denen eine durch KESB-Beschluss
verfügte Massnahme im Sinne von Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes zu Grunde
liegt, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die
Berechnungen gemäss Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes aufgenommen.
2 Die zuständige Sozialhilfebehörde reicht dem kantonalen Sozialamt innert
60 Tagen ab Inkrafttreten eine Unterstützungsanzeige ein, unter Beilage des
KESB-Beschlusses sowie des Beschlusses der zuständigen Sozialhilfebehörde.

## § 77 {#par_77}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Sozialhilfeverordnung vom 27. November 2007 wird aufgehoben.

## § 78 {#par_78}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen12) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
12)Amtsblatt 2014, S. 281.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.02.2014 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2014, S. 281
25.02.2014 01.01.2014 § 72 Abs. 3 geändert Abl. 2014, S. 345
26.06.2018 01.07.2018 § 2a eingefügt Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 6 Abs. 4 geändert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 19a eingefügt Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 25 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 25 Abs. 1ter eingefügt Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 25 Abs. 3bis eingefügt Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 26 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 57 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 60 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 76 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101
26.06.2018 01.07.2018 § 76a eingefügt Abl. 2018, S. 1101
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.02.2014 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2014, S. 281
§ 2a 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101
§ 5 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101
§ 6 Abs. 4 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101
§ 19a 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101
§ 25 Abs. 1bis 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101
§ 25 Abs. 1ter 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101
§ 25 Abs. 3bis 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101
§ 26 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101
§ 57 26.06.2018 01.07.2018 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101
§ 60 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101
§ 72 Abs. 3 25.02.2014 01.01.2014 geändert Abl. 2014, S. 345
§ 76 26.06.2018 01.07.2018 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101
§ 76a 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101
