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title: "Verordnung über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2025, 2026 und 2027"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2025, 2026 und 2027

## Art. 1 {#art_1}

Gewässer und Fischereimethoden
1 In dieser Verordnung wird die Ausübung der Angelfischerei in den kantonalen Gewässern und in den Grenzgewässern, mit Ausnahme der privaten
Gewässer, der verpachteten Wasserläufe, der Wasserläufe, die der Aufzucht
dienen, der Wasserläufe, die nicht für die Fischerei bestimmt sind, sowie des
Murten- und des Neuenburgersees geregelt.
2 In ihr wird ebenfalls der Fang von Köderfischen und von Krebsen in diesen
Gewässern geregelt.
3 Die Gewässer, die für die Fischerei namentlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht offen sind, gelten als nicht für die Fischerei bestimmte
Gewässer.
2 Verleihung des Fischereirechts

## Art. 2 {#art_2}

Patentarten
1 Die allgemeinen Fischereipatente sind:
a) Patent A, berechtigt zur Angelfischerei in den Wasserläufen und vom
Ufer aus in Seen;
b) Patent B, berechtigt zur Angelfischerei in den Wasserläufen;
c) Patent C, berechtigt zur Angelfischerei nur vom Ufer aus in Seen.
2 Die speziellen Fischereipatente sind:
a) Patent D, berechtigt als Zusatzpatent die Inhaberin oder den Inhaber des
Patents A oder C, von einem Wasserfahrzeug aus zu fischen, in den
Seen, in denen dieses Vorgehen erlaubt ist;
b) Patent F, berechtigt zur Angelfischerei vom Ufer aus, und zwar in der
Bibera und im Broyekanal;
c) Patent G "Gastpatent" berechtigt als Zusatzpatent die volljährige Inhaberin oder den volljährigen Inhaber eines Jahrespatents A, B oder C,
nach den folgenden Modalitäten mit jeweils einem Gast zu fischen:
1. Pro Jahr darf nur ein Gastpatent gelöst werden.
2. Der Gast darf die gleiche Anzahl Geräte verwenden wie die Patentinhaberin oder der Patentinhaber, mit Ausnahme der Schleppangel; er darf jedoch die Schleppangeln der Patentinhaberin oder
des Patentinhabers, die oder den er begleitet, bedienen.
3. Für die Ausübung der Fischerei in einem Fliessgewässer oder von
einem Seeufer aus müssen sich die Patentinhaberin oder der Patentinhaber und der Gast in Rufnähe aufhalten.
4. Beim Fischen von einem Wasserfahrzeug aus muss der Gast vom
selben Wasserfahrzeug aus wie die Inhaberin oder der Inhaber des
Fischereipatents fischen.
5. Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber und der Gast dürfen
pro Jahr und pro Tag nicht mehr Fische fangen, als die Patentinhaberin oder der Patentinhaber selber behalten darf.
d) Kollektivpatente.
Art. 3 Ausstellung der Patente
1 Die Patente A, B, C, D und G werden von den Oberämtern ausgestellt.
2 Das Patent F wird vom Oberamt des Seebezirks ausgestellt.
3 Die Tages- und Wochenpatente können auch über den virtuellen Schalter
des Kantons Freiburg (https://egov.fr.ch) bezogen werden. Elektronisch bezogene Patente sind zwingend auf Papier auszudrucken.
4 Die Oberämter können die Ausstellung von Tages- und Wochenpatenten sowie von Patenten F in externen Verkaufsstellen organisieren.
5 Minderjährige ab 12 Jahren können ein Patent lösen. Bis zum vollendeten
18. Lebensjahr müssen sie dafür eine schriftliche Einwilligung der Person,
welche die elterliche Sorge innehat, vorlegen.
6 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist für die Ausstellung von
Kollektivpatenten zuständig. Diese Patente sind an besondere, vom Amt festgelegte Bedingungen geknüpft.
Art. 4 Patentpreise
1 Die Preise der Fischereipatente werden in Anhang 3 aufgeführt.
2 Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, eine AHV-Rente oder
eine volle IV-Rente beziehen und im Kanton Freiburg oder im Kanton Waadt
wohnhaft sind, erhalten das Patent A, B, C oder F zum halben Preis unter der
Bedingung, dass sie das Zusatzpatent D nicht lösen.
3 Personen, die im Kanton Freiburg oder im Kanton Waadt wohnhaft sind
und am Tag, an dem sie das Patent lösen, minderjährig sind, erhalten bestimmte Patente zum halben Preis.
4 Für Personen, die ausserhalb der Kantone Freiburg und Waadt wohnhaft
sind, wird der Preis bestimmter Patente verdoppelt.
Art. 5 Wiederbevölkerungstaxe
1 Die Wiederbevölkerungstaxe wird für die Finanzierung der Wiederbevölkerung, die Überwachung der Fischbestände und die Verbesserung der Biotope
verwendet.
2 Wer ein Patent A, B, C oder F löst, muss zusätzlich zum Patentpreis eine
Wiederbevölkerungstaxe nach Anhang 3 bezahlen.
3 Von der Zahlung der Wiederbevölkerungstaxe ausgenommen sind:
a) Personen, die ein Tagespatent lösen;
b) Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, minderjährig sind;
c) Personen, die Mitglied eines Fischervereins sind, der durch Vertrag bei
der Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer mitwirkt, und ein
Jahres- oder das Halbjahrespatent lösen.
4 Wer mehrere Patente löst, bezahlt die Wiederbevölkerungstaxe nur einmal.
Art. 6 Gültigkeitsdauer der Patente
1 Das Jahrespatent ist für die Fangperioden des laufenden Kalenderjahres gültig.
2 Die Halbjahrespatente gelten sechs Monate. Das erste Halbjahrespatent ist
für die Fangperioden vom 1. Januar bis 30. Juni gültig. Das zweite Halbjahrespatent ist für die Fangperioden vom 1. Juli bis 31. Dezember gültig.
3 Das Wochenpatent ist an sieben aufeinanderfolgenden Tagen gültig.
4 Das Tagespatent ist während eines Tages gültig.
Art. 7 Begleitete Minderjährige
1 Minderjährige unter 14 Jahren dürfen unter Aufsicht einer erwachsenen Person, die ein Fischereirecht innehat, mit eigenen Geräten und ohne Patent unter folgenden Bedingungen fischen:
a) Eine erwachsene Person darf höchstens drei Minderjährige beaufsichtigen.
b) Die Minderjährigen und die erwachsene Person, die ein Fischereirecht
innehat (die Gruppe), dürfen mit höchstens drei Angelruten fischen (eine Angelrute pro minderjährige Person).
c) Diese Gruppe darf pro Tag nicht mehr Fische fangen als die erwachsene
Person alleine.
d) Der Ertrag dieses Fangs ist in das Kontrollheft der erwachsenen Person
einzutragen.
e) Für die Fischerei mit der Hegene darf die Gruppe höchstens drei Hegenen nutzen, wobei pro Person nicht mehr als eine Hegene verwendet
werden darf.
2 Personen, die vom Fischereirecht ausgeschlossen sind, werden auch von
dieser Fischerei ohne Patent ausgeschlossen.
Art. 8 Sachkundenachweis (SaNa)
1 Bezügerinnen und Bezüger eines Jahres- oder Halbjahrespatents müssen
über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügen, der vom "Netzwerk Anglerausbildung" ausgestellt wird.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, Gäste und begleitete Minderjährige unter 14 Jahren benötigen nur für die Ausübung der
Fischerei mit Widerhaken einen SaNa.
Art. 9 Kontrolle und Fangstatistik
1 Wer ein Patent bezieht, erhält ein Exemplar dieser Verordnung in Papierform oder elektronischer Form.
2 Wer ein Jahres- oder Halbjahrespatent A, B oder C bezieht, erhält ein
Kontrollheft gegen Hinterlegung eines Depots von 100 Franken.
3 Dieses Depotgeld wird zurückerstattet, wenn die Patentinhaberin oder der
Patentinhaber das Kontrollheft vorschriftsgemäss ausgefüllt dem Oberamt,
welches das Kontrollheft ausgestellt hat, spätestens bis 31. März des Folgejahres zurückgibt.
4 Bei Verlust des Kontrollhefts kann ein Duplikat gegen Bezahlung einer Gebühr von 50 Franken bezogen werden. Das neue Kontrollheft trägt den Aufdruck "Duplikat".
5 Ist das Kontrollheft voll, so kann die Inhaberin oder der Inhaber beim Oberamt, welches das Heft ausgestellt hat, gegen Abgabe des alten Kontrollhefts
ein neues beziehen. Die Abgabe des neuen Kontrollhefts wird auf beiden
Heften vermerkt.
6 Wer ein Tages- oder Wochenpatent A oder ein Patent F bezieht, erhält kein
Kontrollheft, ist jedoch verpflichtet, seine Fänge in den Statistikbogen einzutragen. Der Statistikbogen ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen.
3 Allgemeine Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei
Art. 10 Eintragungsmodalitäten von Statistiken
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des Kontrollhefts oder des Statistikbogens
ist verpflichtet:
a) jeden gefangenen Fisch sofort einzutragen (auch Köderfische);
b) vom ersten Fang an das Datum und den Wasserlauf oder See, in dem
sie oder er fischt, einzutragen;
c) vor Verlassen des Gewässers, in dem die Fische gefangen wurden, die
Gesamtzahl pro Fischart einzutragen sowie das Gesamttotal folgender
Arten: Hecht, Äsche, Zander und Forelle;
d) den Fischereiertrag der Minderjährigen, die unter ihrer oder seiner Aufsicht fischen, oder ihres oder seines Gasts einzutragen;
e) das Kontrollheft oder den Statistikbogen auf Verlangen jederzeit den
mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen vorzuweisen.
2 Die Eintragungen müssen unauslöschlich und gemäss den Vorschriften im
Kontrollheft oder Statistikbogen ausgeführt werden.
3 Solange sich die Fischerin oder der Fischer auf dem Gewässer befindet, ist
es ihr oder ihm verboten, Fische so zu verstümmeln, dass ihre Grösse und
Anzahl nicht mehr ermittelt werden kann.
Art. 11 Obligatorische Ausrüstung zur Ausübung der Fischerei
1 Eine Fischerin oder ein Fischer muss zur Ausübung der Fischerei folgende
Ausrüstung mitführen:
a) das Fischereipatent mit dem Kontrollheft oder dem Statistikbogen, ausgedruckt auf Papier;
b) für die betroffenen Personen den SaNa;
c) einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto;
d) einen Massstab, mit dem die Grösse der Fische bestimmt werden kann;
e) Werkzeuge zur fachgerechten Tötung von Fischen gemäss Artikel 12;
f) ein Werkzeug zur Entfernung der Angelhaken;
g) ein Werkzeug, um die Schnur möglichst nahe am Maul abzuschneiden,
wenn der Angelhaken nicht entfernt werden kann, ohne den Fisch zu
verletzen.
Art. 12 Fang und Behandlung der Fische
1 Fische müssen schonend gefangen und behandelt werden.
2 Fische müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung (Art. 177 ff. TSchV) getötet werden. Die übliche Methode ist die
schnellstmögliche Betäubung des Fisches durch einen Schlag auf den Kopf
und die anschliessende Tötung durch Entbluten (durch Anstechen der Kiemen) oder durch schnellstmögliches Ausnehmen.
3 Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden. Fischerinnen und Fischer, die über einen SaNa verfügen, dürfen lebende Fische
bis am Ende des Fischereiausflugs hältern; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
4 Fische und Krebse, die versehentlich gefangen werden und deren Fang nicht
erlaubt ist, müssen unverzüglich wieder ins Wasser ausgesetzt werden:
a) Wird der gefangene Fisch als lebensfähig beurteilt, so ist er sorgfältig
wieder ins Wasser auszusetzen, wenn nicht, ist er vor dem Aussetzen zu
töten.
b) Ist das Entfernen des Angelhakens nicht mehr gut möglich, so ist die Fischerin oder der Fischer verpflichtet, die Angelschnur in der Nähe des
Mauls abzuschneiden, bevor der Fisch sorgfältig wieder ins Wasser
ausgesetzt wird.
5 Es ist verboten, nicht-einheimische Fische (Anhang 2) wieder ins Wasser
auszusetzen; diese Fische sind unverzüglich zu töten. Für die folgenden Arten gelten jedoch besondere Regeln:
a) Hecht: Nur in den Seen sowie im Broyekanal gefangene Fische dürfen
wieder ins Wasser ausgesetzt werden;
b) Zander: Nur im Greyerzer- und im Schiffenensee gefangene Fische dürfen wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
6 Die Grösse der Fische wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen.
Art. 13 Erlaubte Angelruten
1 Die Verwendung von Widerhaken ist, falls erlaubt, nur Inhaberinnen und
Inhabern eines SaNa gestattet.
2 Innerhalb der Grenzen der für jeden See und jede Wasserlauf-Kategorie geltenden Vorschriften darf die Fischerei nur mit Angelruten ausgeübt werden.
Es sind nur folgende Angelruten erlaubt:
a) die Schwebangel (z. B. Zapfenfischen) mit oder ohne Schwimmer und
Beschwerung, inklusive die Angelrute zum Fliegenfischen;
b) die Senkangel (z. B. Tippfischen) mit Beschwerung, ohne Schwimmer
oder mit einem Laufzapfen;
c) die Hegene, d. h. eine Senkangel mit mehreren Angelhaken, die von
Hand durch sanftes Heben und Senken der Rute bewegt wird;
d) die Setzangel (z. B. Grundbleifischen, Posenfischen), deren Beschwerung auf dem Grund aufliegt;
e) die Wurfangel (z. B. Spinnfischen), d. h. eine beschwerte Angelrute mit
oder ohne Laufzapfen, deren Köder ausgeworfen und dann von der Fischerin oder vom Fischer aktiv zurückgezogen wird;
f) die Schleppangel (z. B. Schleppfischen), d. h. eine von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug passiv gezogene Angelrute, die nicht
in der Hand gehalten wird.
Art. 14 Erlaubte Fischereigeräte
1 Die Verwendung des Feumers oder Keschers ist erlaubt, um den gefangenen
Fisch aus dem Wasser zu ziehen.
2 Köderfische können zusätzlich zur Angelrute mit einer Falle gefangen werden.
3 Pro Person ist nur eine Falle erlaubt, die mit dem Namen und dem Vornamen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sein muss.
4 Die Köderfischfalle kann:
a) eine durchsichtige Flasche mit durchbohrtem Boden, deren Inhalt drei
Liter nicht überschreitet;
b) oder eine kleine Reuse von höchstens 50 cm Länge und höchstens
25 cm Höhe und Breite oder Durchmesser sein.
Art. 15 Köder
1 Der Einsatz von lebenden Köderfischen ist verboten.
2 Der Einsatz von echten und künstlichen Fisch- oder Amphibieneiern ist verboten.
3 Als tote Köder dürfen nur folgende Fischarten eingesetzt werden: Laube,
Blicke, Alet, Rotauge, Gründling, Flussbarsch, Rotfeder, Schleie, Elritze und
Hasel.
Art. 16 Fischen von einem Wasserfahrzeug aus
1 Das Fischen von einem Strandboot aus wird dem Fischen von einem
Wasserfahrzeug aus gleichgesetzt. Als Strandboot gelten nach Artikel 2 der
Bundesverordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV) namentlich Belly Boat, Float Tube, Luftmatratzen und weitere Schwimmhilfen.
2 Inhaberinnen und Inhabern des Zusatzpatents D, die mit der Schleppangel
fischen (nicht in der Hand gehaltene Angel, die hinter einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug hergezogen wird) sind in Anwendung von Artikel
53 Abs. 2 BSV berechtigt, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer zu fahren. Ein Wasserfahrzeug, von dem aus mit der Schleppangel gefischt wird,
muss vorschriftsgemäss, also mit einem weissen Ballon, bezeichnet sein (Art.
31 Abs. 2 BSV).
3 Das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus ist nur in bestimmten Seen erlaubt. Besondere Vorschriften für jeden See werden in den entsprechenden
Abschnitten dieser Verordnung vermerkt.
Art. 17 Verbotene Fanggeräte und Fischereimethoden
1 Zur Ausübung der Fischerei ist es verboten:
a) Stoffe, welche die Fische betäuben, Sprengstoff oder andere schädliche
Stoffe sowie Elektrizität zu verwenden;
b) Fische anders als mithilfe einer Angelrute zu fangen (ausgenommen für
den Fang von Köderfischen);
c) Fische zu fangen, indem sie mit einem Angelhaken absichtlich an einer
anderen Körperstelle als im Mund festgehalten werden;
d) Fische mit im Wasser verteilten Substanzen anzulocken (Ködern);
e) ferngesteuerte Geräte zu verwenden;
f) Fische mit einer Lampe oder einem Scheinwerfer anzulocken;
g) durch das Aufstellen von Hindernissen die Fortbewegung der Fische zu
beeinträchtigen oder zu verhindern;
h) den Wasserhaushalt, den Zustand der Ufer oder des Flussbetts zu verändern.
Art. 18 Jahresfangzahlbeschränkungen
1 Für Inhaberinnen und Inhaber eines Jahrespatents darf die Anzahl der pro
Jahr gefangenen Hechte, Äschen, Zander und Forellen 75 Fische in Seen sowie 75 Fische in Wasserläufen nicht überschreiten. Sie dürfen jedoch höchstens 5 Äschen pro Jahr fangen.
2 Für Inhaberinnen und Inhaber eines Halbjahrespatents beträgt diese Anzahl
40 Fische in Seen sowie 40 Fische in Wasserläufen. Sie dürfen höchstens 2
Äschen fangen.
Art. 19 Tagesfangzahlbeschränkungen
1 Eine Person darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 6 Fische der folgenden
Arten fangen: Hecht, Äsche, Zander und Forelle. Sie darf jedoch nicht mehr
als 1 Äsche pro Tag fangen.
2 Eine Person darf pro Tag höchstens 70 Flussbarsche (Egli) fangen.
3 Eine Person darf pro Tag insgesamt höchstens 50 Fische der folgenden Arten fangen: Laube, Brachsme, Alet, Rotauge, Gründling, Rotfeder, Schleie,
Elritze und Hasel.
Art. 20 Erlaubte Fänge
1 Der Fang sämtlicher Fischarten ist erlaubt, unter Vorbehalt folgender Einschränkungen:

## Art. 2a {#art_2a}

VBGF).
b) Der Fang sämtlicher Krebsarten ist verboten.
c) Der Fang von Äschen ist nur in der Saane sowie in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Bern (Art. 26) erlaubt.
Art. 21 Besondere Fänge
1 Das Amt kann Laichfischfänge, Abfischungen zum Schutz der Fische und
Fischfänge zu wissenschaftlichen Zwecken durchführen.
Art. 22 Schongebiete
1 Jegliche Fischerei kann in den Wasserläufen verboten werden, die Gegenstand von Renaturierungsmassnahmen sind, während den Arbeiten und während maximal fünf Jahren nach der Ausführung von Massnahmen.
2 Besondere Vorschriften für jeden See und jede Wasserlaufkategorie werden
in den entsprechenden Abschnitten dieser Verordnung vermerkt.
Art. 23 Fischereiwettbewerbe
1 Nur interne Fischereiwettbewerbe örtlicher Fischereivereine sind erlaubt.
Artikel 29 FischG bleibt vorbehalten.
2 Die teilnehmenden Personen sind zur Einhaltung dieser Verordnung verpflichtet; die besonderen, vom Amt festgelegten Bedingungen bleiben vorbehalten.
4 Für die Patentfischerei offene Wasserläufe und Seen
Art. 24 Wasserläufe auf Freiburger Boden
1 Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei in nachfolgend erwähnten Abschnitten der Wasserläufe. Ohne expliziten Vermerk umfassen diese Abschnitte nicht ihre Zuflüsse.
2 Grosse Freiburger Wasserläufe:
Saane 3 (103) flussabwärts des Auffangbeckens am
Fusse der Staumauer von Rossens bis
zum Absturz gegenüber des Wasserkraftwerks Hauterive
2575130/1174380
2576143/1179865
Saane 2 (102) vom Absturz gegenüber des Wasserkraftwerks Hauterive bis flussabwärts
der Pérolles-Brücke (mit Ausnahme des
Schilfgürtels im Naturschutzgebiet des
Pérolles-Sees, das bis zum «Creux-du-
Loup» reicht, in den mit Schildern markierten Gebieten auf der rechten Uferseite ab dem Fuss der Felswand
(2578245/1181950) bis zum «Creuxdu-Loup» (2577800/1182160), einschliesslich von der grossen Insel aus)
2576143/1179865
2578417/1181972
Saane 1 (101) flussabwärts vom Absturz der Schleusen des Stauwehrs der Magerau am linken Ufer und vom Tennisplatz der Magerau am rechten Ufer bis flussaufwärts
der Neiglen-Hängebrücke
2578961/1183100
2578778/1184554
3 Mittlere Freiburger Wasserläufe:
mittlere Ärgera (131) vom letzten Absturz flussaufwärts der Tennisanlage in
Marly bis zum Zusammenfluss mit dem Copy-Bach
2579630/1179670
2577278/1180548
untere Ärgera (130) von ihrem Zusammenfluss
mit dem Copy-Bach bis zu
ihrer Einmündung in die
Saane
2577278/1180548
2576159/1181028
mittlere Glane (121) von der Brücke der Kantonsstrasse flussaufwärts von
Romont bei Beauregard bis
zur Einmündung der Neirigue
2559349/1168905
2567177/1175677
untere Glane (120) von der Einmündung der
Neirigue bis zum Stauwehr
Matelec
2567177/1175677
2575130/1181700
Gorges de la Jogne (170) flussabwärts vom Auffangbecken des Stauwehrs des
Montsalvens-Sees bis zur
Brücke, die zum Wasserkraftwerk in Broc führt
2576467/1162424
2574590/1162092
Hongrin (273) von der Brücke flussabwärts
von Allières bis zu seiner
Einmündung in den Lessoc-
See (Montbovon-See)
2567716/1147608
2570259/1149341
Javro (180) von der alten Brücke, die das
Kartäuserkloster La Valsainte mit dem Bauernhof Les
Rocs verbindet, bis zur
Brücke der Kantonsstrasse
Crésuz-Charmey
2580725/1165924
2577882/1163405
Jaunbach (171) von der bernischen Kantonsgrenze bis zum Montsalvens-See, einschliesslich seiner Zuflüsse, mit Ausnahme
des Rio-du-Petit-Mont, des
Rio-du-Gros-Mont, des sogenannten "Pisciculture"-
Bachs vom Pont-du-Roc
flussabwärts sowie des Eichbachs
2589313/1158659
2578879/1162589
Neirigue (125) von der Brücke bei der Mühle Affamaz in Berlens bis zu
ihrer Einmündung in die
Glane
2563796/1171503
2567170/1175676
Saane 5 (105) von der Kantonsgrenze bei
Montbovon bis flussaufwärts
des Lessoc-Sees
2569341/1147138
2569974/1148553
Saane 4 (104) flussabwärts vom Auffangbecken unter der Staumauer
des Lessoc-Sees bis flussaufwärts der Morlon-Brücke
2570469/1150637
2573691/1162660
Warme Sense (111) vom Ausfluss des Schwarzsees unter der Kantonsstrasse bis zu ihrem Zusammenfluss mit der Kalten Sense in
Zollhaus
2588424/1168818
2590002/1173967
4 Kleine Freiburger Wasserläufe:
Kanal Les Rogigues (152) Zufluss der oberen Broye,
von seiner Quelle bis zu
seinem Zusammenfluss
mit der Broye
2560970/1160472
2559343/1157768
Dâ (160) Zufluss der oberen Broye,
von seinen Quellen bis zu
seinem Zusammenfluss
mit dem Corjon
2562544/1155408
2559501/1156757
Corjon (160) Zufluss der oberen Broye,
von der Autobahn A12 bis
zu seinem Zusammenfluss
mit der Broye
2559849/1155407
2559144/1157148
obere Ärgera (132) von der Roggelibrücke bei
Plasselb bis zum letzten
Absturz flussaufwärts der
Tennisanlage in Marly
2585224/1174412
2579630/1179670
obere Glane (122) von der Raffour-Brücke in
Prez-vers-Siviriez bis zur
Kantonsstrasse flussaufwärts von Romont bei Beauregard
2556616/1163696
2559349/1168905
Glâney (124) von Villaranon bis zu seiner Einmündung in die
Glane
2557359/1168999
2561137/1172270
Mortivue (163) Zufluss der oberen Broye,
von seinen Quellen bis zu
seinem Zusammenfluss
mit der Broye
von den Quellen bis
2560196/1158618
Rio-de-la-Cibe und Rio-
Vésenand (162)
Zuflüsse der oberen Broye,
von ihren Quellen bis zu
ihrem Zusammenfluss mit
der Broye
von den Quellen bis
2559353/1157633
Sionge (200) von der Einmündung des
Diron in Vuadens bis zur
letzten Brücke (Vuippens)
vor der Einmündung in
den Greyerzersee
2567419/1163780
2572339/1167667
Sonnaz (272) von der Brücke der Strasse
Belfaux–Lossy bis zur
Brücke der Kantonsstrasse
Freiburg–Murten in Pensier
2575210/1186547
2576997/1187825
Tatrel (278) von Châtel-Saint-Denis bis
zur Einmündung in die
Broye
2558489/1153000
2555860/1153332
obere Trême (221) von ihren Quellen bis zur
Brücke von Moulin de la
Trême auf der Höhe von
Carry mitsamt ihren Zuflüssen
von den Quellen bis
2568805/1161831
untere Trême (220) von der Brücke von Moulin de la Trême auf der
Höhe von Carry bis zu ihrer Einmündung in die
Saane
2568805/1161831
2573555/1161049
5 Broyekanal und Grosser Kanal:
Broyekanal (282) zwischen La Monnaie und
dem Murtensee
2574142/1202379
2575662/1200763
Grosser Kanal (Bibera)
(260)
von der Brücke der Kantonsstrasse Sugiez–Ins bis
zu ihrer Einmündung in
den Broyekanal
2575812/1202489
2574820/1202123
Art. 25 Grenzwasserläufe mit dem Kanton Waadt
1 Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei von beiden Ufern aus in nachfolgend erwähnten Abschnitten der
Wasserläufe. Ohne expliziten Vermerk umfassen diese Abschnitte nicht ihre
Zuflüsse.
obere Arbogne (251) Freiburger Gebiet: vom
Zusammenfluss mit dem
Pelons-Bach bis zum Zusammenfluss mit dem
Creux-de-la-Chetta-Bach
2566192/1184054
2564805/1185847
Grenzgebiet: vom Zusammenfluss mit dem Creuxde-la-Chetta-Bach bis zur
grossen Brücke der Strasse
Payerne–Dompierre
2564805/1185847
2563861/1186460
untere Arbogne (250) von der Brücke von Vuaz-
Seguin in Corcelles-près-
Payerne bis zur Brücke der
Strasse Avenches–Villarsle-Grand
2563721/1187036
2567816/1193165
Biorde (280) von der Brücke der Strasse
Granges–Palézieux-Village
bis zu ihrem Zusammenfluss mit dem Corbéron
2553488/1154197
2552958/1154873
obere Broye (152) Freiburger Gebiet: im Vivisbachbezirk, flussabwärts
von der Brücke der Kantonsstrasse Vaulruz–Semsales bis zur Kantonsgrenze
in La Rougève
2560771/1159018
2558855/1156795
Grenzgebiet: im Vivisbachbezirk von der Kantonsgrenze in La Rougève bis
zur Brücke der Strasse
Palézieux-Gare–Ecoteaux
2558855/1156795
2554497/1155049
mittlere Broye (151) Freiburger Gebiet: im Glanebezirk, auf der ganzen
Strecke auf Freiburger Boden, von Fouâche bis zur
Kantonsgrenze
2552130/1159567
2551371/1166135
Grenzgebiet: im Glanebezirk, auf der Grenzstrecke
in Auboranges zwischen
Les Bures und Fouâche
2552057/1158746
2552130/1159567
untere Broye (150) im Broyebezirk, von der Eisenbahnbrücke in Treize-
Cantons bis zur Brücke der
Strasse Avenches–Villarsle-Grand
2555646/1175121
2567268/1193217
oberer Chandon (271) Zufluss des Murtensees,
von der Kantonsgrenze
zwischen La Vossaine und
Malforin bis zur Kantonsgrenze zwischen Villarepos
und der Brücke der Strasse
Donatyre–Misery
2570386/1189342
2571870/1191208
unterer Chandon (270) Zufluss des Murtensees,
von der Brücke der Strasse
Faoug–Chandossel bis zur
Kantonsgrenze
2572586/1193916
2572242/1193862
Corbéron (281) Zufluss der Broye in Granges, auf der Grenzstrecke
2551832/1152841
2552958/1154873
Flon (157) Zufluss der mittleren Broye
in Oron, auf der Grenzstrecke
2554803/1159254
2553711/1158408
Parimbot (275) Freiburger Gebiet: Zufluss
der mittleren Broye, von
der Kantonsgrenze bis zur
Einmündung in die Broye
2551147/1160349
2552323/1162140
Grenzgebiet: Zufluss der
mittleren Broye in Auboranges, auf der Grenzstrecke
2550643/1158441
2551147/1160349
obere Kleine Glane (211) von der Kantonsgrenze der
Exklave Vuissens in Versle-Moulin bis zur Autobahn
A1
2549989/1177392
2558140/1186176
untere Kleine Glane (210) von der Autobahn A1 bis
zur Brücke der Strasse
Avenches–Villars-le-Grand
2558140/1186176
2566307/1194182
Veveyse-de-Châtel (230) Freiburger Gebiet: von ihren Quellen bis zur
Kantonsgrenze in Châtel-
St-Denis, mit den Zuflüssen, jedoch ohne die Gouilles de Rathvel
von den Quellen bis
2558492/1152227
Grenzgebiet: auf der Grenzstrecke von Châtel-St-
Denis bis zu ihrem Zusammenfluss mit dem Veveysede-Fégire
2558492/1152227
2558322/1150844
Veveyse-de-Fégire (231) von den Koordinaten bis zu
ihrem Zusammenfluss mit
der Veveyse-de-Châtel
2564401/1147678
2558322/1150844
Art. 26 Grenzwasserläufe mit dem Kanton Bern
1 Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei von beiden Ufern aus in nachfolgend erwähnten Abschnitten der
Wasserläufe. Ohne expliziten Vermerk umfassen diese Abschnitte nicht ihre
Zuflüsse.
Saane 0 (100) Freiburger Gebiet: flussabwärts
vom Wasserkraftwerk Schiffenen
bis zur Kantonsgrenze bei Niederbösingen
2581527/1192199
2583154/1194051
Grenzgebiet: von der Kantonsgrenze bis zum Zusammenfluss
mit der Sense
2583154/1194051
2584385/1195044
Kalte Sense (112) vom Zusammenfluss mit der Muscherensense in Sangernboden
bis zu ihrer Einmündung in die
Sense bei Zollhaus
2593168/1173463
2590002/1173967
obere Sense (110) vom Zusammenfluss der Warmen
und der Kalten Sense in Zollhaus
bis zur Guggersbach-Brücke
2590002/1173967
2589577/1178839
mittlere Sense (109) von der zur Guggersbach-Brücke
bis zur Autobahn A12, einschliesslich des Abschnitts auf
dem Gebiet der Berner Gemeinde
Albligen
2589577/1178839
2592834/1193224
untere Sense (108) von der Autobahn A12 bis zur
Einmündung in die Saane bei
Laupen
2592834/1193224
2584385/1195044
Art. 27 Seen auf Freiburger Boden
1 Die Patente A und C berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angelfischerei in folgenden Freiburger Seen:
See Begrenzung
Greyerzersee (300) flussabwärts der Brücke von Morlon
(2573691/1162660) und flussabwärts der
Brücke, die zum Wasserkraftwerk in Broc
führt (2574590/1162092); flussabwärts der
letzten Brücke über die Sionge in Vuippens
(2572339/1167667); für die übrigen Zuflüsse:
bis zum höchsten Pegelstand des Sees
Lessoc-See (Montbovon-See) (303) ab der Brücke des Wasserkraftwerks
(2569974/1148553)
Lussy-See (308) nur ab Bootsanlegestelle Seite Jura
(2558625/1154825)
Montsalvens-See (305) ab der Brücke des Wasserkraftwerks "Le
Perré" (2578878/1162589)
Schwarzsee (302) auf dem gesamten Gewässer
Pérolles-See (307) flussabwärts der Pérolles-Brücke, nur in den
folgenden (mit Schildern gekennzeichneten)
Sektoren: am rechten Ufer, ab der Pérolles-
Brücke bis zu den Koordinaten
(2578997/1182251); am linken Ufer, ab der
Pérolles-Brücke bis zum Beginn des grossen
Schilfgürtels (2578918/1182116), dann ab der
Lichtung beim südlichen Ende der Galerie des
Sentier Schoch (2578925/1182253) bis zum
Ende des Wegs, der vom Sentier Schoch her
kommt (2579111/1182488)
Schiffenensee (301) flussabwärts der Neiglen-Hängebrücke
(2578778/1184554) und flussabwärts der
Brücke der Kantonsstrasse Freiburg–Murten in
Pensier (2576997/1187825)
5 Zusätzliche Vorschriften für die grossen, mittleren und kleinen
Freiburger Wasserläufe (Art. 24 Abs. 2‒4)
Art. 28 Erlaubte Fangperioden in Gewässern vollständig auf Freiburger
Gebiet
1 Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
Art erlaubte Fangperioden
Barbe vom ersten Sonntag im März bis zum 30. April
und vom 1. August bis zum ersten Sonntag im Oktober
Äsche vom 1. Juni bis zum ersten Sonntag im Oktober
Elritze vom ersten Sonntag im März bis zum 14. April
und vom 16. Juni bis zum ersten Sonntag im Oktober
weitere erlaubte Arten (Art. 20) vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober
2 Ausnahme für den Fang von Elritzen: Reusen- und Flaschenfischerei ist
zwischen dem 1. Februar und dem ersten Sonntag im März erlaubt.
Art. 29 Erlaubte Fangzeiten in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet
1 Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.
2 Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.

## Art. 3 {#art_3}

Erlaubte Fangmasse in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet
1 Es gelten folgende Fangmasse für die Äsche:
Wasserlauf Fangmass
Saane 1 bis 5 über 38 cm
andere Wasserläufe jeglicher Fang ist verboten
2 Es gelten folgende Fangmasse für die Forelle:
Wasserlauf Fangmass
grosse Wasserläufe 30 bis 36 cm und über 60 cm
mittlere Wasserläufe 26 bis 32 cm und über 45 cm
kleine Wasserläufe über 24 cm
3 Das Fangmass der anderen erlaubten Arten (Art. 20) ist nicht begrenzt.
Art. 31 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet
1 Die Fischerin oder der Fischer darf nur eine einzige Angelrute (Schweb-,
Senk-, Setz- oder Wurfangel) verwenden, die von Hand gehalten oder in der
Nähe der fischenden Person aufgestellt wird.
2 Eine Angelrute darf nur mit einem einzigen, einfachen Angelhaken versehen sein.
3 Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.
4 Beim Fischen mit toten Köderfischen dürfen pro Angelrute höchstens drei
einfache Angelhaken verwendet werden.
5 Beim Fischen mit Kunstködern mit einer Gesamtlänge von mehr als 70 mm
(ohne Angelhaken) dürfen maximal zwei einfache Angelhaken pro Angelrute
verwendet werden.
6 Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3
und 4) erlaubt.
Art. 32 Fischereiverbote in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet
1 Die Fischerei ist verboten:
a) von Brücken und Hängebrücken aus;
b) von den Staumauern von Rossens, von Lessoc, von Montsalvens, der
Magerau und von Schiffenen sowie von den jeweils dazugehörigen
Bauten und Anlagen aus, insbesondere in betonierten Teilen der Anlagen unterhalb der Staumauer und in den Auffangbecken, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
c) in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den
jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus;
d) bei Fischleitern und anderen Bauwerken, zur Überwindung von
Wanderhindernissen durch ein Wasserkraftwerk, in den Bauwerken sowie von beiden Ufern aus bis 20 m flussaufwärts und flussabwärts (mit
Schildern gekennzeichnet);
e) vom linken Saaneufer aus am Fusse der Deponie La Pila in Hauterive
(ab 2575908/1180173 bis 2576132/1180052).
Art. 33 Schongebiete in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet
1 In der Glane vom Stauwehr von Matelec (2575127/1181696) bis zur Einmündung in die Saane ist jegliche Fischerei verboten.
Art. 34 Teilschongebiete in Gewässern vollständig auf Freiburger Gebiet
1 In der Saane 5, auf ihrem ganzen für die Fischerei geöffneten Lauf, ist die
Fischerei nur vom 1. Juni bis zum ersten Sonntag des Monats Oktober gestattet.
2 In der Saane 1, vom Stauwehr der Magerau bis zur Motta-Brücke, darf das
Wasser zum Fischen nur in der Zeit vom 1. Juni bis zum ersten Sonntag des
Monats Oktober betreten werden.
6 Zusätzliche Vorschriften für den Broyekanal und den Grossen Kanal
(Art. 24 Abs. 5)
Art. 35 Erlaubte Fangperioden im Broyekanal und Grossen Kanal
1 Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
Art erlaubte Fangperioden
Hecht vom 16. April bis 14. März
Flussbarsch (Egli) vom 16. Mai bis 14. März
Wels vom 16. Juni bis 14. Mai
Forelle vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober
weitere erlaubte Arten (Art. 20) das ganze Jahr
Art. 36 Erlaubte Fangzeiten im Broyekanal und Grossen Kanal
1 Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:
a) während der Sommerzeit: von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr;
b) während der Winterzeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
2 Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.
Art. 37 Fangmasse im Broyekanal und Grossen Kanal
1 Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
Art erlaubte Fangmasse
Hecht über 45 cm
Karpfen über 40 cm
Wels über 45 cm
Forelle über 45 cm
weitere erlaubte Arten (Art. 20) keine Massbeschränkung
Art. 38 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Broyekanal und
Grossen Kanal
1 Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.
2 Alle Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Patents dürfen zum Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer aus Folgendes
verwenden:
a) drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand gehalten
oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und
je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken
versehen sind;
b) eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken; die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich zwei weitere
Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder Setzangel). Das Fischen mit der Hegene ist nur vom 1. Januar bis zum 15. April und vom
11. Juni bis zum 15. Oktober gestattet;
c) für den Fischfang mit Köderfischen oder Fischteilen als Köder drei
Schweb-, Setz- oder Senkangeln, mit je einem Köder.
3 Für den Fang von Köderfischen ist zusätzlich zu den Fischfallen nach Artikel 14 Abs. 4 eine Köderfischsenke (quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von
höchstens 1 m Länge gestattet.
Art. 39 Fischereiverbote im Broyekanal und Grossen Kanal
1 Die Fischerei ist verboten:
a) von Brücken und Hängebrücken aus;
b) von den Bootsanlegestellen sowie innerhalb der Bootshäfen und von
den Anlagen der Bootshäfen aus.
7 Zusätzliche Vorschriften für die Grenzwasserläufe mit dem Kanton

## Art. 4 Waadt (Art. 25) {#art_4}

Erlaubte Fangperioden in den Grenzgewässern mit dem Kanton
Waadt
1 Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
Wasserlauf Barbe Hecht weitere erlaubte Arten (Art. 20)
obere, mittlere und
untere Broye
vom ersten Sonntag
im März bis zum
30. April und vom
1. August bis zum
ersten Sonntag im
Oktober
vom 16. April bis
14. März
vom ersten Sonntag
im März bis zum
ersten Sonntag im
Oktober
andere Wasserläufe vom ersten Sonntag
im März bis zum
30. April und vom
1. August bis zum
ersten Sonntag im
Oktober
das ganze Jahr vom ersten Sonntag
im März bis zum
ersten Sonntag im
Oktober
Art. 41 Erlaubte Fangzeiten in den Grenzgewässern mit dem Kanton
Waadt
1 Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.
2 Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.
Art. 42 Erlaubte Fangmasse in den Grenzgewässern mit dem Kanton
Waadt
1 Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
Art erlaubte Fangmasse
Forelle über 24 cm
weitere erlaubte Arten (Art. 20) keine Massbeschränkung
Art. 43 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt
1 Die Fischerin oder der Fischer darf nur eine einzige Angelrute (Schweb-,
Senk-, Setz- oder Wurfangel) verwenden, die von Hand gehalten oder in der
Nähe der fischenden Person aufgestellt wird.
2 Eine Angelrute darf nur mit einem einzigen, einfachen Angelhaken versehen sein.
3 Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.
4 Beim Fischen mit toten Köderfischen dürfen pro Angelrute höchstens drei
einfache Angelhaken verwendet werden.
5 Beim Fischen mit Kunstködern mit einer Gesamtlänge von mehr als 70 mm
(ohne Angelhaken) dürfen maximal zwei einfache Angelhaken pro Angelrute
verwendet werden.
6 Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3
und 4) erlaubt.
Art. 44 Fischereiverbote in den Grenzgewässern mit dem Kanton Waadt
1 Die Fischerei ist verboten:
a) von Brücken und Hängebrücken aus;
b) in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den
jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus;
c) bei Fischleitern und anderen Bauwerken, zur Überwindung von
Wanderhindernissen durch ein Wasserkraftwerk, in den Bauwerken sowie von beiden Ufern aus bis 20 m flussaufwärts und flussabwärts (mit
einem Schild gekennzeichnet).
8 Zusätzliche Vorschriften für die Grenzwasserläufe mit dem Kanton
Bern (Art. 26)
Art. 45 Erlaubte Fangperioden in den Grenzgewässern mit dem Kanton
Bern
1 Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
Wasserlauf Äsche Forelle weitere erlaubte Arten (Art. 20)
Saane 0 vom 16. Mai bis 31.
Dezember
vom 16. März bis
30. September
das ganze Jahr
andere Wasserläufe vom 16. Mai bis 30.
September
vom 16. März bis
30. September
vom 16. März bis
30. September
Art. 46 Erlaubte Fangzeiten in den Grenzgewässern mit dem Kanton
Bern
1 Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:
a) während der Sommerzeit: von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr;
b) während der Winterzeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
2 Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.
Art. 47 Erlaubte Fangmasse in den Grenzgewässern mit dem Kanton
Bern
1 Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
Art erlaubte Fangmasse
Äsche über 36 cm
Forelle über 24 cm
weitere erlaubte Arten (Art. 20) keine Massbeschränkung
Art. 48 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern
1 Die Fischerin oder der Fischer darf nur eine einzige Angelrute (Schweb-,
Senk-, Setz- oder Wurfangel) verwenden, die von Hand gehalten oder in der
Nähe der fischenden Person aufgestellt wird.
2 Eine Angelrute darf nur mit einem einzigen, einfachen Angelhaken versehen sein.
3 Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.
4 Beim Fischen mit toten Köderfischen dürfen pro Angelrute höchstens drei
einfache Angelhaken verwendet werden.
5 Beim Fischen mit Kunstködern mit einer Gesamtlänge von mehr als 70 mm
(ohne Angelhaken) dürfen maximal zwei einfache Angelhaken pro Angelrute
verwendet werden.
6 Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3
und 4) erlaubt.
Art. 49 Fischereiverbote in den Grenzgewässern mit dem Kanton Bern
1 Die Fischerei ist verboten:
a) von Brücken und Hängebrücken aus;
b) von der Staumauer von Schiffenen sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, insbesondere in betonierten Teilen der
Anlagen unterhalb der Staumauer;
c) in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den
jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus;
d) bei Fischleitern und anderen Bauwerken, zur Überwindung von
Wanderhindernissen durch ein Wasserkraftwerk, in den Bauwerken sowie von beiden Ufern aus bis 20 m flussaufwärts und flussabwärts (mit
einem Schild gekennzeichnet).
9 Zusätzliche Vorschriften für den Greyerzer- und den Schiffenensee

## Art. 5 {#art_5}

Erlaubte Fangperioden im Greyerzer- und im Schiffenensee
1 Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
Art erlaubte Fangperioden
Forelle vom 16. Januar bis zum 14. März und vom 1. Juni
bis zum ersten Sonntag im Oktober
weitere erlaubte Arten (Art. 20) vom 1. Juni bis 14. März
2 Ausnahme für den Fang von Köderfischen: Das Fischen mit einer Angelrute, die mit einem Schwimmer und einem einfachen Angelhaken mit natürlichen Ködern versehen ist, und das Trockenfliegenfischen sind zwischen dem
15. März und dem 31. Mai gestattet.
Art. 51 Erlaubte Fangzeiten im Greyerzer- und im Schiffenensee
1 Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:
a) während der Sommerzeit: von 05.00 Uhr bis 00.00 Uhr;
b) während der Winterzeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
2 Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.
Art. 52 Erlaubte Fangmasse im Greyerzer- und im Schiffenensee
1 Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
Art erlaubte Fangmasse
Hecht über 60 cm
Karpfen über 40 cm
Zander über 40 cm
Forelle über 45 cm
weitere erlaubte Arten (Art. 20) keine Massbeschränkung
Art. 53 Fischen von einem Wasserfahrzeug aus im Greyerzer- und im
Schiffenensee
1 Die Angelfischerei von einem Wasserfahrzeug aus ist Inhaberinnen und Inhabern des Zusatzpatents D gestattet.
Art. 54 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Greyerzer- und
im Schiffenensee
1 Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.
2 Alle Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Patents dürfen Folgendes verwenden:
a) für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer
oder von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus:
1. drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand
gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder
dreifachen Angelhaken versehen sind;
2. eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken;
die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich
zwei weitere Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder
Setzangel);
3. höchstens sechs Angelruten, wenn mehrere Personen, Gast inbegriffen, vom selben Wasserfahrzeug aus fischen;
b) für die Schleppangelfischerei:
1. das Fischen ist vom 16. Januar bis 14. März und vom 1. Juni bis
30. November erlaubt;
2. fünf Köder pro Wasserfahrzeug sind gestattet; jeder Köder darf
höchstens mit drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sein.
3 Für den Fang von Köderfischen ist zusätzlich zu den Fischfallen nach Artikel 14 Abs. 4 eine Köderfischsenke (quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von
höchstens 1 m Länge gestattet.
Art. 55 Fischereiverbote im Greyerzer- und im Schiffenensee
1 Die Fischerei ist verboten:
a) von Brücken und Hängebrücken aus;
b) von den Staumauern von Rossens und Schiffenen sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
c) von den Bootsanlegestellen sowie innerhalb der Bootshäfen und von
den Anlagen der Bootshäfen aus;
d) in einem Umkreis von 30 m um Zonen mit künstlichen Laichplätzen,
die mit Bojen gekennzeichnet sind.
10 Zusätzliche Vorschriften für den Schwarzsee, den Montsalvens-See
und den Lussy-See
Art. 56 Erlaubte Fangperioden im Schwarzsee, im Montsalvens-See und
im Lussy-See
1 Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
Art erlaubte Fangperioden
Hecht vom 1. Juni bis 31. März
Flussbarsch (Egli) vom 1. Juni bis 31. März
Forelle vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober
weitere erlaubte Arten (Art. 20) das ganze Jahr
Art. 57 Erlaubte Fangzeiten im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im
Lussy-See
1 Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.
2 Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.
Art. 58 Erlaubte Fangmasse im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im
Lussy-See
1 Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
See/Art Hecht Forelle weitere erlaubte Arten
(Art. 20)
Montsalvens-See über 60 cm 26 bis 32 cm und über 45 cm keine Massbeschränkung
Schwarzsee über 60 cm 26 bis 32 cm und über 45 cm keine Massbeschränkung
Lussy-See über 60 cm über 24 cm keine Massbeschränkung
Art. 59 Fischen von einem Wasserfahrzeug aus im Schwarzsee, im
Montsalvens-See und im Lussy-See
1 Inhaberinnen und Inhabern des Zusatzpatents D ist die Angelfischerei von
einem Wasserfahrzeug aus im Schwarzsee und im Montsalvens-See gestattet.
2 Das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus ist im Lussy-See verboten.

## Art. 6 {#art_6}

Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Schwarzsee, im
Montsalvens-See und im Lussy-See
1 Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.
2 Alle Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Patents dürfen Folgendes verwenden:
a) für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer
oder von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus, wenn
diese Praxis erlaubt ist:
1. drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand
gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder
dreifachen Angelhaken versehen sind;
2. eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken;
die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich
zwei weitere Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder
Setzangel);
3. höchstens sechs Angelruten, wenn mehrere Personen, Gast inbegriffen, vom selben Wasserfahrzeug aus fischen;
b) für das Fischen mit der Schleppangel im Schwarzsee und im Montsalvens-See:
1. das Fischen ist vom 16. Januar bis 30. November erlaubt;
2. zwei Köder pro Wasserfahrzeug sind gestattet; jeder Köder darf
höchstens mit drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sein.
3 Für den Fang von Köderfischen ist zusätzlich zu den Fischfallen nach Artikel 14 Abs. 4 eine Köderfischsenke (quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von
höchstens 1 m Länge gestattet.
Art. 61 Fischereiverbote im Schwarzsee, im Montsalvens-See und im
Lussy-See
1 Die Fischerei ist verboten:
a) von Brücken und Hängebrücken aus;
b) von den Bootsanlegestellen sowie innerhalb der Bootshäfen und von
den Anlagen der Bootshäfen aus;
c) im Lussy-See ist das Fischen nur von der Bootsanlegestelle auf der Juraseite des Sees (2558625/1154825) aus erlaubt; alle anderen Zugänge
sind verboten;
d) von der Staumauer von Montsalvens und ihren dazugehörigen Bauten
aus, die mit Schildern gekennzeichnet sind.
11 Zusätzliche Vorschriften für den Lessoc-See (Montbovon-See) und
den Pérolles-See
Art. 62 Erlaubte Fangperioden im Lessoc- und im Pérolles-See
1 Das Fischen ist während folgenden Perioden gestattet:
Art erlaubte Fangperioden
Elritze vom ersten Sonntag im März bis zum 14. April
und vom 16. Juni bis zum ersten Sonntag im Oktober
weitere erlaubte Arten (Art. 20) vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober
2 Ausnahme für den Fang von Elritzen im Lessoc-See: Reusen- und Flaschenfischerei ist zwischen dem 1. Februar und dem ersten Sonntag im März erlaubt.
Art. 63 Erlaubte Fangzeiten im Lessoc- und im Pérolles-See
1 Die erlaubten Fangzeiten werden in Anhang 1 aufgeführt.
2 Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fangzeiten ist es verboten, montierte Fanggeräte am Ufer zu haben.
Art. 64 Erlaubte Fangmasse im Lessoc- und im Pérolles-See
1 Es sind folgende Fangmasse erlaubt:
See Forelle weitere erlaubte Arten (Art. 20)
Lessoc-See 26 bis 32 cm und über 45 cm keine Massbeschränkung
Pérolles-See 30 bis 36 cm und über 60 cm keine Massbeschränkung
Art. 65 Fischen von einem Wasserfahrzeug aus im Lessoc- und im
Pérolles-See
1 Das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus ist verboten.
Art. 66 Erlaubte Angelruten und Fischereimethoden im Lessoc- und im
Pérolles-See
1 Angelhaken mit Widerhaken dürfen verwendet werden.
2 Alle Inhaberinnen und Inhaber eines Patents dürfen Folgendes verwenden:
a) im Lessoc-See für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer:
1. drei Angelruten (mit Ausnahme der Hegene), die mit der Hand
gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder
dreifachen Angelhaken versehen sind;
2. eine einzige Hegene mit höchstens fünf einfachen Angelhaken;
die Person, die mit der Hegene fischt, hat das Recht, zusätzlich
zwei weitere Angelruten zu verwenden (Schweb-, Senk- oder
Setzangel);
b) im Pérolles-See für das Fischen mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer: nur eine einzige Angelrute (mit Ausnahme der Hegene, die verboten ist), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fi -
scherin oder des Fischers aufgestellt wird und mit höchstens einem einzigen einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen ist.
3 Für den Fang von Köderfischen ist eine Falle pro Person (Art. 14 Abs. 3
und 4) erlaubt.
Art. 67 Fischereiverbote im Lessoc- und im Pérolles-See
1 Die Fischerei ist verboten:
a) von Brücken und Hängebrücken aus;
b) von den Staumauern von Lessoc und der Magerau sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
c) in den Schilfgürteln des Pérolles-Sees, die mit Schildern gekennzeichnet sind;
d) in den Geschiebesammlern und den Bauten und Anlagen der Elektrizitätswerke, den Bauwerken zur Sanierung der Wasserkraft und von den
jeweils dazugehörigen betonierten Bauten und Anlagen aus.
12 Strafbestimmungen
Art. 68 Ordnungsbussen
1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die gemäss eidgenössischer
oder kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft
werden, bleiben vorbehalten.
Art. 69 Bei der Fischerei in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton
Waadt und dem Kanton Bern anwendbares Recht
1 Wer in einem Grenzwasserlauf zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt
oder Freiburg und Bern fischt, ist den gesetzlichen Vorschriften und Reglementen desjenigen Kantons unterstellt, der ihm das Patent ausgestellt hat.
2 Diese Regelung ist anwendbar, unabhängig davon, von welchem Ufer aus
gefischt wird.

## Art. 7 {#art_7}

Übermittlung der Strafbefehle und Urteile
1 Die zuständige Strafbehörde übermittelt dem Amt eine Kopie des Strafbefehls oder Strafurteils.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Fangzeiten (Art. 29 Abs. 1, 41 Abs. 1, 57 Abs. 1 und 63 Abs.
1)
Anhang 2: Im Kanton Freiburg einheimische Arten von Fischen und Krebsen (Art. 12 Abs. 5)
Anhang 3: Preise Fischereipatente (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2)
Genehmigung durch den Bund
—
Die Artikel 8–23, 28–67, Anhang 1 und Anhang 2 dieser Verordnung wurden
am
22. Januar 2025 vom das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt (ASF INFO 2025-05).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.10.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2025 2024_067
29.10.2024 Art. 54 Abs. 2, b), 1. geändert 01.01.2025 2024_078
15.12.2025 Anhang 3 Inhalt geändert 01.01.2026 2025_109
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.10.2024 01.01.2025 2024_067
Art. 54 Abs. 2, b), 1. geändert 29.10.2024 01.01.2025 2024_078
Anhang 3 Inhalt geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109
ANHANG 1
Fangzeiten (Art. 29 Abs. 1, 41 Abs. 1, 57 Abs. 1 und 63 Abs. 1)
Monat Sommerzeit Winterzeit
Januar von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Februar von 07.00 Uhr bis 18.30 Uhr
März von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr
April von 06.30 Uhr bis 21.00 Uhr
Mai von 06.00 Uhr bis 21.30 Uhr
Juni von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr
Juli von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr
August von 06.00 Uhr bis 21.30 Uhr
September von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Oktober von 08.00 Uhr bis 19.30 Uhr von 07.00 Uhr bis 18.30 Uhr
November von 07.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Dezember von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
1 Andere Fangzeiten, die in den entsprechenden Kapiteln angegeben sind,
gelten für Grenzgewässer mit dem Kanton Bern, für den Broyekanal und den
Grossen Kanal sowie für den Greyerzersee und den Schiffenensee.
ANHANG 2
Im Kanton Freiburg einheimische Arten von Fischen und Krebsen
(Art. 12 Abs. 5)
Nom français Deutscher
Name
Wissenschaftlicher Name Gefährdungsstatus1
Anguille Aal Anguilla anguilla 1
Nase Nase Chondrostoma nasus 1, E
Cobite italiano Dorngrundel Cobitis bilineata 2
Petite lamproie Bachneunauge Lampetra planeri 2, E
Bouvière Bitterling Rhodeus amarus 2, E
Truite lacustre Seeforelle Salmo trutta 2
Ombre de rivière Äsche Thymallus thymallus 2, E
Spirlin Schneider Alburnoides bipunctatus 3, E
Able de Stymphale Moderlieschen Leucaspius delineatus 3, E
Omble-chevalier Seesaibling Salvelinus umbla 3
Blageon Strömer Telestes souffia 3, E
Loche franche Schmerle, Barbatula barbatula 4
Barbeau Barbe Barbus barbus 4
Brème bordelière Blicke Blicca bjoerkna 4
Corégones Felchen Coregonus spp. 4, E
Chabot Groppe Cottus gobio 4
Carpe Karpfen Cyprinus carpio 4
Epinoche Stichling Gasterosteus gymnurus 4
Truite de rivière Bachforelle Salmo trutta 4
Loche de rivière Steinbeisser Cobitis taenia DU, E
Brème franche Brachsme Abramis brama NG
Ablette Laube Alburnus alburnus NG
Brochet Hecht Esox lucius NG
Goujon Gründling Gobio gobio NG
Grémille Kaulbarsch Gymnocephalus cernua NG
Vandoise Hasel Leuciscus leuciscus NG
Lotte Trüsche Lota lota NG
Perche Flussbarsch, Perca fluviatilis NG
Vairon Elritze Phoxinus spp. NG
Gardon, Vengeron Rotauge Rutilus rutilus NG
Rotengle Rotfeder Scardinius erythrophthalmus NG
Silure glâne Wels Silurus glanis NG, E
Chevaine Alet Squalius cephalus NG
Tanche Schleie Tinca tinca NG
Ecrevisse à pattes blanches Dohlenkrebs Austropotamobius pallipes 2, E
Ecrevisse à pattes rouges Edelkrebs Astacus astacus 3, E
1 Gefährdungsstatus der Art gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 24. November 1993 zum
Bundesgesetz über die Fischerei: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 4
= potenziell gefährdet, NG = nicht gefährdet, DU = Datenlage ungenügend, E = europäisch
geschützt nach Berner Konvention.
ANHANG 3
Preise Fischereipatente (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2)
PATENTPREIS ERWACHSENE
nach Wohnsitz
PATENTPREIS
MINDERJÄHRIGE
nach Wohnsitz
Freiburg
/Waadt
Freiburg
/Waadt
AHV/IV
Ausserhalb d.
Kantons
Depot

## Art. 9 ( {#art_9}

Taxe
(Art. 5)
Freiburg
/Waadt
Ausserhalb d.
Kantons
Depot
(Art. 9)
Jahrespatent
A Seen und
Wasserläufe 160.– 80.– 320.– 100.– 60.– 80.– 160.– 100.–
B Wasserläufe 140.– 70.– 280.– 100.– 60.– 70.– 140.– 100.–
C Seen 116.– 58.– 232.– 100.– 60.– 58.– 116.– 100.–
F Grosser Kanal
(Bibera) und
Broyekanal
44.– 22.– 88.– 15.– 22.– 44.–
D Wasserfahrzeug
(Zusatz A, C) 90.– Ausgeschlossen 180.– 90.– 180.–
G Gastpatent
(Zusatz A, B, C) 55.– 55.– 110.–
Halbjahrespatent
A Seen und
Wasserläufe 80.– 40.– 160.– 100.– 30.– 40.– 80.– 100.–
B Wasserläufe 70.– 35.– 140.– 100.– 30.– 35.– 70.– 100.–
C Seen 58.– 29.– 116.– 100.– 30.– 29.– 58.– 100.–
F Grosser Kanal
(Bibera) und
Broyekanal
22.– 11.– 44.– 7.– 11.– 22.–
D Wasserfahrzeug
(Zusatz A, C) 45.– Ausgeschlossen 90.– 45.– 90.–
Wochenpatent
A Seen und
Wasserläufe 46.– 23.– 92.– 15.– 23.– 46.–
D Wasserfahrzeug
(Zusatz A) 26.– Ausgeschlossen 52.– 26.– 52.–
Tagespatent
A Seen und
Wasserläufe 30.– 15.– 45.– 15.– 30.–
F Grosser Kanal
(Bibera) und
Broyekanal
15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
D Wasserfahrzeug
(Zusatz A) 8.– Ausgeschlossen 16.– 8.– 16.–
