---
title: "Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren"
id: 526d0e9c-ec7b-4e6a-8bd1-cb039baef95c
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "133.21"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/133.21/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/526d0e9c-ec7b-4e6a-8bd1-cb039baef95c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13272/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f6073773a76084456845cfe8fa8bca0b418f3ef5839b333432a293a566b443c1
provisions: 31
---

# Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen
fest; abweichende Absprachen zwischen Behörden, Amtsstellen und Parteien sind unbeachtlich.
2 Die Behörde oder Amtsstelle prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
3 Hält sie sich für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige
Instanz weiter und teilt dies der absendenden Person mit.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtshilfe
1 Die Verwaltungsbehörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden
sowie der andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind gegenseitig
zur Rechtshilfe verpflichtet.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Auskunfts- und Anzeigepflicht, den Datenschutz und das Steuergeheimnis.
1) GDB 130.1
OGS 1999, 5
Art. 2a * Verfügung über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für
Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und
Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

## Art. 3 {#art_3}

Parteien
1 Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung berührt wird, ein schutzwürdiges Interesse hat und sich am Verfahren beteiligt oder daran von Amtes wegen beteiligt wird.
2 Im Beschwerdeverfahren ist Partei:
a. wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will,
b. jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben
will.
3 Am Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt.

## Art. 4 {#art_4}

Vertretung
1 Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches
Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2 Bei Kollektiveingaben oder gleichlautenden Einzeleingaben ist eine Vertretung anzugeben. Erfolgt dies nicht innert angemessener Frist, so bezeichnet die Behörde oder Amtsstelle eine Vertretung aus dem Kreis der
Personen, welche die Eingabe gemacht haben.

## Art. 5 {#art_5}

Feststellung des Sachverhalts
1 Die Behörde oder Amtsstelle bzw. ein von ihr mit der Feststellung des
Sachverhalts betrautes Mitglied oder eine betraute Person stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft die hiefür erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
2 Das Beweisverfahren erfolgt in sinngemässer Anwendung der Zivilprozessordnung2).
1.2. Verfahrensgrundsätze

## Art. 6 {#art_6}

Anhörung
1 Die Behörde oder Amtsstelle hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder
entscheidet.
2 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt
oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht
vollzählig bestimmen, so kann die Behörde oder Amtsstelle stattdessen
vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung öffentlich auflegen und gleichzeitig im Amtsblatt bekanntmachen, dass Einwendungen innert einer angemessenen Frist erhoben werden müssen.
3 Die Behörde oder Amtsstelle kann auf die Anhörung verzichten:
a. bei nicht selbständig anfechtbaren Vor- und Zwischenentscheiden;
b. wenn Gefahr im Verzuge ist;
c. soweit den Parteibegehren entsprochen wird;
d. bei Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind;
e. bei Vollstreckungsverfügungen.

## Art. 7 {#art_7}

Akteneinsicht
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, wie
Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden oder Amtsstellen, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke und Niederschriften eröffneter Verfügungen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private
Interessen deren Geheimhaltung erfordern.
2 Die Akteneinsicht erfolgt am Sitz der verfügenden Behörde oder Amtsstelle oder einer von diesen bezeichneten Stelle. Eine Partei kann gegen
Kostenersatz von den Akten durch die Amtsstelle Kopien herstellen lassen oder in deren Einvernehmen selbst herstellen, soweit dies für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt.
3 Die Zustellung von Akten erfolgt nur an Anwältinnen und Anwälte und
sofern die Zustellung nicht einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand darstellt.
2) SR 272
4 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so
darf auf dieses zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde oder Amtsstelle von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

## Art. 8 {#art_8}

Mitwirkungsrechte
1 Die Parteien oder ihre Vertretungen haben das Recht, der Befragung
von Auskunftspersonen oder Zeugen beizuwohnen, ergänzende Fragen
zu stellen und an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. Eine Verhandlung oder ein Augenschein braucht nicht verschoben zu werden, weil eine
am Verfahren beteiligte Person an der Teilnahme verhindert ist.

## Art. 9 {#art_9}

Parteivorbringen und Beweisanerbieten
1 Die Behörde oder Amtsstelle nimmt die ihr angebotenen Beweise ab,
wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
2 Sie würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen und Beweismittel.
3 Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie
trotz der Verspätung berücksichtigen.

## Art. 10 {#art_10}

Inhalt der Verfügung
1 Eine Verfügung muss enthalten:
a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde oder Amtsstelle und die
Namen der Behördemitglieder, die in den Ausstand getreten sind;
b. den Sachverhalt und die Begründung, unter Angabe der angewendeten Vorschriften;
c. die Verfügungsformel;
d. die Festlegung der Kosten und der Kostentragungspflicht;
e. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, mit Angabe
von Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung);
f. die Adressatinnen oder Adressaten;
g. das Datum der Beschlussfassung und des Versands;
h. die Unterschrift, ausser bei Massenverfügungen.

## Art. 11 {#art_11}

Eröffnung von Verfügungen
1 Die Behörde oder Amtsstelle eröffnet Verfügungen den Parteien und
weiteren am Verfahren beteiligten Privaten sowie Behörden und Amtsstellen schriftlich.
2 Verfügungen werden grundsätzlich durch die Post zugestellt.
2a Verfügungen können ohne Begründung eröffnet werden. In diesem Fall
ist Art. 112 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes3) anwendbar. *
3 Die Behörde oder Amtsstelle kann eine Verfügung ohne Begründung im
Amtsblatt eröffnen:
a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im
Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet
hat;
b. an eine Vielzahl von Beteiligten, die sich ohne unverhältnismässigen
Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

## Art. 12 {#art_12}

Berichtigung
1 Die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann jederzeit erfolgen. Sie ist den Parteien sofort mitzuteilen.

## Art. 13 {#art_13}

Widerruf
1 Die Behörde oder Amtsstelle oder ihre Aufsichtsbehörde kann eine Verfügung jederzeit ändern oder aufheben, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn dies wichtige öffentliche Interessen gebieten.
2 Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf die Verfügung gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden,
so hat sie Anspruch auf Entschädigung, wenn sie am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.

## Art. 14 {#art_14}

Aktenaufbewahrungspflicht
1 Nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung sind die Verfahrensakten
während mindestens 20 Jahren an geeigneter Stelle aufzubewahren.
2 Originalurkunden sind den Parteien auf Verlangen zurückzuerstatten.
3) SR 173.110
2. Verwaltungsbeschwerdeverfahren

## Art. 15 {#art_15}

Beschwerdeerhebung
1 Die Beschwerde ist schriftlich und im Doppel bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.
2 Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung sowie die
Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu
enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
3 Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so ist der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf aufgrund
der Akten entschieden, oder wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift
fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

## Art. 16 {#art_16}

Beschwerdeinstruktion
1 Die Instruktion der Beschwerde ist Sache des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder des damit betrauten Behördemitglieds.
2 Die Beschwerdeinstanz bzw. deren Kanzlei teilt den am vorinstanzlichen
Verfahren Beteiligten sowie allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich mit,
dass Beschwerde erhoben wurde, und orientiert sie gleichzeitig über die
instruierende Behörde oder Person.

## Art. 17 {#art_17}

Verfahren
1 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden und erweist sie sich nicht
als offensichtlich unbegründet, stellt die instruierende Behörde oder Person der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien oder andern Beteiligten
eine Kopie der Beschwerde zu und fordert sie zur Einreichung einer
schriftlichen Vernehmlassung innert angemessener Frist auf.
2 Die Vorinstanz hat der instruierenden Behörde oder Person innert derselben Frist die Akten zuzustellen.
3 Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und eine
mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Neue Verfügung
1 Die Vorinstanz kann in der Regel bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2 Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt
sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

## Art. 19 {#art_19}

Vergleichsvorschlag
1 Die instruierende Behörde oder Person ist berechtigt, den Parteien eine
gütliche Regelung vorzuschlagen, sofern das materielle Recht dies zulässt.

## Art. 20 {#art_20}

Beschwerdeentscheid
1 Bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung entscheidet in der Regel
die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst.
2 Ist der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder ist
die angefochtene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden, so kann die Beschwerdeinstanz die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.

## Art. 21 {#art_21}

Zustellung des Beschwerdeentscheids
1 Der Beschwerdeentscheid ist der beschwerdeführenden Person, der
Vorinstanz und weiteren am Beschwerdeverfahren Beteiligten schriftlich
zuzustellen.
3. Rechtsbehelfe

## Art. 22 {#art_22}

Wiedererwägung
1 Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Begehren einer Partei durch
die Behörde oder Amtsstelle in Wiedererwägung zu ziehen, falls
a. eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich
veränderte Sachlage vorliegt oder die gesuchstellende Person für
die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die früher nicht bekannt waren oder die sie in jenem
Verfahren nicht geltend machte, weil sie dazu nicht in der Lage war
oder weil dafür keine Veranlassung bestand;
b. die Verfügung durch eine strafbare Handlung beeinflusst worden ist;
c. die Behörde oder Amtsstelle sich in einem offenkundigen Irrtum über
entscheidende Tatsachen befunden hat oder zwingende öffentliche
Interessen es rechtfertigen.
2 Lehnt die Behörde oder Amtsstelle die Wiedererwägung ab, so kann dieser Entscheid angefochten werden.

## Art. 23 {#art_23}

Aufsichtsbeschwerde
1 Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde oder Amtsstelle im
öffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen lassen, können der Aufsichtsbehörde jederzeit angezeigt werden, sofern der Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder die Erhebung einer Beschwerde nicht möglich
ist. *
2 Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte. Die
Behörde oder Amtsstelle hat aber Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu geben.
3 Die Gemeinwesen tragen die Kosten für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde. *
4. Verfahrenskosten *
Art. 23a * Begriffe
1 Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen.
2 Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche
Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten
und andern Barauslagen der Behörde oder Amtsstelle.
3 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige, besonders aufwendige
Erscheinen der Parteien vor Behörden, Amtsstellen und Sachverständigen.
Art. 23b * Kostenbevorschussung
a. für amtliche Kosten
1 Die Behörde oder Amtsstelle kann von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss
zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen.
2 Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen
durchzuführen ist, wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. *
Art. 23c * b. für Beweiskosten
1 Die Behörde oder Amtsstelle kann von der interessierten Partei, die im
Falle eines ihr ungünstigen Entscheides voraussichtlich kostenpflichtig
würde, für kostspielige Beweisvorkehren, namentlich Gutachten, einen
angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2 Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, ist die Beweisvorkehr nur durchzuführen, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
Art. 23d * Kostenentscheid
1 Die Behörde oder Amtsstelle legt in ihrer Verfügung zu Lasten der pflichtigen Partei oder Vorinstanz die Verfahrenskosten nach den Bemessungsgrundsätzen des Allgemeinen Gebührengesetzes4) fest.
2 Wenn die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Verfügung aufhebt oder
ändert, kann sie die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu festsetzen
und verlegen.
Art. 23e * Amtliche Kosten
a. Grundsätze der Verlegung
1 Die Partei hat die amtlichen Kosten zu tragen:
a. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wenn sie den Entscheid
in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat;
b. im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder
offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat;
c. im Rechtsmittelverfahren, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde.
2 Der Rückzug eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs wird einer
Abweisung gleichgestellt.
3 Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren
oder verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verursacht, gehen zu ihren Lasten, auch wenn sie obsiegt.
4) GDB 643.1
4 Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid nach Art. 11 Abs. 2a
dieser Verordnung sind von derjenigen Partei oder Vorinstanz zu tragen,
die um die Begründung ersucht hat. *
Art. 23f * b. Kostenpflicht der Vorinstanz und Befreiung oder Ermässigung
1 Einer Vorinstanz werden keine amtlichen Kosten auferlegt, ausser wenn
das Gemeinwesen unter eigenem Namen als Partei beteiligt ist, oder der
beteiligten Behörde oder Amtsstelle grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.
2 Die Behörde oder Amtsstelle kann die amtlichen Kosten ermässigen
oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe,
insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage,
dies rechtfertigen.
3 Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die
amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.
Art. 23g * c. Gebührenrahmen
1 Für die amtlichen Kosten gilt der Gebührenrahmen der Verordnung zum
Allgemeinen Gebührengesetz5).
Art. 23h * Parteientschädigung
1 Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen
beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt
oder Rückzug erklärt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen, die jedoch höchstens Fr. 5 000.– beträgt. In ausserordentlichen Fällen kann die Entschädigung ohne Bindung an diese Bemessungsgrenze
festgelegt werden.
2 Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zu Last fallen, wird der obsiegenden Partei zu Lasten des
Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen.
3 Massgebend für die Festsetzung der Parteientschädigung sind die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die
Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der
Zeitaufwand.
5) GDB 643.11
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
Art. 23i * Kostenerlass
1 Die entscheidende Behörde oder Amtsstelle kann einer bedürftigen Partei die ihr auferlegten amtlichen Kosten auf begründetes Gesuch hin ganz
oder teilweise erlassen.
5. Vollstreckung *

## Art. 24 {#art_24}

Vollstreckbarkeit
1 Verfügungen und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbar, wenn sie
nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können,
die Frist dazu unbenützt verstrichen ist oder wenn keine aufschiebende
Wirkung besteht.

## Art. 25 {#art_25}

Zuständigkeit
1 Die Vollstreckung einer Verfügung oder eines Beschwerdeentscheids
obliegt in der Regel der ersten Instanz.
2 Das Inkasso der Kosten des Beschwerdeverfahrens obliegt der Beschwerdeinstanz.

## Art. 26 {#art_26}

Verhältnismässigkeit
1 Sofern keine Dringlichkeit besteht, sind die Ersatzvornahme und der
amtliche Zwang unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter
Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches6) anzudrohen.
6. Ergänzendes Recht *

## Art. 27 {#art_27}

1 Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren7).
6) SR 311.0
7) SR 172.021
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen *

## Art. 28 {#art_28}

Änderung bisherigen Rechts
1 ...8)

## Art. 29 {#art_29}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Weisungen des Regierungsrates zum Verwaltungsverfahren (Akteneinsichtsrecht und rechtliches Gehör) vom 28. August 19849) aufgehoben.

## Art. 30 {#art_30}

Hängige Verfahren
1 Diese Verordnung findet auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängig sind.
2 Verfahrenshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten
ihre Gültigkeit.

## Art. 31 {#art_31}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.10) Sie
untersteht dem fakultativen Referendum.
8) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 1999, 5 konsultiert werden
9) OGS 1986, 22
10) Vom Regierungsrat auf 1. April 1998 in Kraft gesetzt
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 5
geändert durch:
- das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005, inKraft seit 1. Juli
2005 (OGS 2005, 29),
- die Ausführungsbestimmungen über dieUmsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (ÜbergangsrechtlicheAnpassung
von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS
2008, 98),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, inKraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 3. und OGS 2010, 41),
- Nachtrag vom 28. Juni 2019 (OGS 2019, 35), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 9. April 2019, Kantonsratssitzungen vom 23. Mai
und 28.Juni 2019 (22.19.03), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 40)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.01.1998 01.04.1998 Erlass Erstfassung OGS 1999, 5
21.04.2005 01.07.2005 Titel 4. geändert OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Art. 23a eingefügt OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Art. 23b eingefügt OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Art. 23c eingefügt OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Art. 23d eingefügt OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Art. 23e eingefügt OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Art. 23f eingefügt OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Art. 23g eingefügt OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Art. 23h eingefügt OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Art. 23i eingefügt OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Titel 5. geändert OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Titel 6. geändert OGS 2005, 29
21.04.2005 01.07.2005 Titel 7. eingefügt OGS 2005, 29
25.11.2008 01.01.2009 Art. 2a eingefügt OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2009 Art. 23i totalrevidiert OGS 2008, 98
21.05.2010 01.01.2011 Art. 2a totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 23i totalrevidiert OGS 2010, 33
28.06.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 2a eingefügt OGS 2019, 35
28.06.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 3 eingefügt OGS 2019, 35
28.06.2019 01.01.2020 Art. 23b Abs. 2 geändert OGS 2019, 35
28.06.2019 01.01.2020 Art. 23e Abs. 4 eingefügt OGS 2019, 35
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.01.1998 01.04.1998 Erstfassung OGS 1999, 5
Art. 2a 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 98
Art. 2a 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 11 Abs. 2a 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 35
Art. 23 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 23 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 23 Abs. 3 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 35
Titel 4. 21.04.2005 01.07.2005 geändert OGS 2005, 29
Art. 23a 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23b 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23b Abs. 2 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 35
Art. 23c 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23d 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23e 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23e Abs. 4 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 35
Art. 23f 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23g 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23h 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23i 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23i 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 98
Art. 23i 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Titel 5. 21.04.2005 01.07.2005 geändert OGS 2005, 29
Titel 6. 21.04.2005 01.07.2005 geändert OGS 2005, 29
Titel 7. 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
