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title: "Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen"
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provisions: 18
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# Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Das Personal hat bei Dienstausfällen wegen Unfalls, Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft, Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst und für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Massgabe der
nachfolgenden Bestimmungen.

## Art. 2 {#art_2}

Zum Lohn nach Art. 1 gehören der Grundlohn, die Sozialzulagen, die
Teuerungszulagen, der 13. Monatslohn sowie sämtliche durch die Städtische Pensionskasse versicherten weiteren Zulagen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Lohn kann bei Krankheit oder Unfall gekürzt oder die Lohnzahlung
eingestellt werden, wenn:
a die betroffene Person die Krankheit oder den Nichtberufsunfall grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen
Gefahr ausgesetzt hat. Massgebend für den Entzug oder die Kürzung
sind die Grundsätze der Kranken- und Unfallversicherungsgesetzgebung,
b sich die betroffene Person den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen widersetzt oder sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht unterzieht,
1 Mit Revisionen vom 28.1.2010 (GRB Nr. 63, in Kraft seit 28.1.2010), 2.6.2010 (GRB
Nr. 316, in Kraft seit 1.5.2010), 17.2.2021 (GRB Nr. 114, in Kraft seit 1.1.2021),
26.1.2022 (GRB Nr. 34, in Kraft seit 1.4.2022), 17.3.2023 (GRB Nr. 214, in Kraft seit
1.6.2023) sowie 17.9.2025 (GRB Nr. 718, in Kraft seit 1.11.2025)
2 SSG 101.1
3 SSG 153.01
4 Fassung vom 26.1.2022
5 Fassung vom 17.9.2025
Grundsatz
Lohn; Berechnung
Kürzung oder
Entzug des Lohnanspruches
2 153.321
c die betroffene Person bei ärztlich festgestellter Arbeitsfähigkeit die
Wiederaufnahme der Arbeit verweigert.
2 Das Personalamt verfügt die Kürzung des Lohns oder die Einstellung
der Lohnzahlung auf Antrag der Anstellungsbehörde.
3 Beschwerden gegen eine Kürzung des Lohns oder gegen die Einstellung der Lohnzahlung haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die
instruierende Behörde ordne sie an.

## Art. 4 {#art_4}

1 Erkrankte oder Verunfallte haben im Laufe des ersten Abwesenheitstages ihren Vorgesetzten bzw. ihre Vorgesetzte zu benachrichtigen.
2 Dauert die Abwesenheit länger als fünf Arbeitstage, ist ein Arztzeugnis
vorzulegen. Der oder die Vorgesetzte kann schon vorher ein Arztzeugnis
verlangen.
3 Verunfallte haben zudem eine Unfallanzeige auszufüllen.
Art. 4a1
1 Im Falle einer längerfristigen Abwesenheit ist die betroffene Person
verpflichtet, spätestens nach vier Wochen ein Arztzeugnis mit Angaben
zum Ausmass und zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei
der oder dem zuständigen Vorgesetzten einzureichen.
2 Der oder die Vorgesetzte informiert unverzüglich das Personalamt.
3 Das Personalamt kann zur weiteren Abklärung eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen und unter Einbezug der betroffenen Abteilung weitere Abklärungen und Massnahmen einleiten, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen.
4 Die betroffene Person unterstützt die zumutbaren Bemühungen zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere durch die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Anspruchsberechtigt sind Dienste, für die Entschädigungen gemäss
Erwerbsersatzordnung ausgerichtet werden können.
2 Das Personal ist verpflichtet, die Meldekarte für die Erwerbsausfallentschädigung unmittelbar nach der Dienstleistung auf dem Dienstweg dem
Personalamt zuzustellen.
3 Wer freiwillig Verpflichtungen eingehen will, die zu Dienstausfällen
führen, z.B. Beförderungsdienste, Spezialkurse und Instruktionsdienste,
hat vorgängig die Zustimmung des Vorstehers oder der Vorsteherin auf
dem Dienstweg einzuholen.
1 Eingefügt am 17.9.2025
2 Randtitel in der Fassung vom 2.6.2010
Krankheit, Unfall;
Meldepflicht
Arztzeugnis
Unfallanzeige
Unterstützung bei
längerer Abwesenheit
Militär-, Zivilschutz-
und Zivildienst;
Meldepflicht
3 153.321

## Art. 6 {#art_6}

1 Soweit Lohnersatzleistungen von Sozialversicherungen oder ersatzpflichtigen Dritten nicht der Arbeitgeberin zukommen, wird der Lohnanspruch gemäss Art. 1 für den gleichen Zeitraum im Umfang dieser Leistungen gekürzt.
2 Werden Leistungen nach Abs. 1 erst nachträglich festgelegt und nachbezahlt, wird die Lohnfortzahlung im Umfang der für die gleiche Zeit
nachbezahlten Leistung gekürzt und der zu viel bezogene Lohn zurückgefordert. Die Arbeitgeberin kann im Umfang dieses Rückforderungsrechts die Auszahlung der Nachzahlung an sie verlangen.

## Art. 7 B. Öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse {#art_7}

1 Bei Dienstausfall infolge Krankheit und Nichtberufsunfall wird der Lohn
höchstens wie folgt ausgerichtet:
d im ersten Jahr zu 100 %,
e im zweiten Jahr zu 80 %.
2 Die Lohnfortzahlung ist in jedem Fall an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Vorbehalten bleibt ein allfälliger weiter gehender
Anspruch auf Unfalltaggelder.

## Art. 8 {#art_8}

1 Mehrere Dienstausfälle infolge Krankheit oder Nichtberufsunfall, bei
denen durch Arztzeugnis verschiedene Ursachen nachgewiesen werden, begründen jeweils einen neuen und vollständigen Lohnanspruch
gemäss Art. 7 Abs. 1.
2 Bei mehreren Dienstausfällen infolge Krankheit oder Nichtberufsunfall
mit gleicher Ursache entsteht ein neuer und vollständiger Anspruch nur,
wenn zwischen den Dienstausfällen mindestens drei Monate zum ursprünglichen Beschäftigungsgrad gearbeitet worden ist.
3 Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Gesamtanspruch auf
Lohnfortzahlung nach Art. 7 Abs. 1 im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr.

## Art. 9 {#art_9}

Bei Berufsunfall wird der Lohn während der ganzen Dauer des Dienstausfalls ausgerichtet.
Art. 9a2
1 Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub auf der Basis ihres Lohns vor Antritt des Urlaubs.
1 Fassung vom 28.1.2010
2 Eingefügt am 17.3.2023
Anrechnung von
Leistungen Dritter
Krankheit,
Nichtberufsunfall;
Entstehung eines
neuen Anspruchs
auf Gehalt bei
Krankheit und
Nichtberufsunfall
Berufsunfall;
Mutterschaft;
1. Vor der Geburt
4 153.321
2 Der vorgeburtliche Mutterschaftsurlaub kann frühestens drei Wochen
vor dem ärztlich errechneten Geburtstermin angetreten werden und endet mit der Geburt.
3 Der vorgeburtliche Mutterschaftsurlaub dauert maximal drei Wochen,
selbst wenn die Geburt nach dem errechneten Termin erfolgt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Arbeitnehmerin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen auf der Basis ihres Lohnes
vor der Niederkunft.1
2 …2
3 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der bezahlte
Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16c Abs. 3 Erwerbsersatzgesetz3.4
Art. 10a5
1 Bei Geburt eines Kindes hat der Arbeitnehmer neben dem bundesrechtlichen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zehn Tagen, unabhängig vom Zeitpunkt des Anstellungsbeginns.
2 Der bundesrechtliche Anspruch ist innerhalb von sechs Monaten ab
Geburt des Kindes zu beziehen. Der freiwillig von der Stadt Thun gewährte Urlaub von zehn Tagen ist innerhalb von zwölf Monaten ab Geburt des Kindes zu beziehen.
3 Während der Dauer des bundesrechtlichen Vaterschaftsurlaubs wird
dem Arbeitnehmer sein vertraglich vereinbartes, volles Gehalt ausgerichtet.
Art. 10b6
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach Art. 16n bis 16s Erwerbsersatzgesetz, weil ihr
oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub
von höchstens 14 Wochen.
Art. 10c6
1 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten
zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste
1 Fassung vom 17.3.2023
2 Aufgehoben am 17.3.2023
3 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1)
4 Eingefügt am 26.1.2022
5 Eingefügt am 17.2.2021
6 Eingefügt am 26.1.2022
2. Nach der Geburt1
Vaterschaft;
Betreuungsurlaub;
1. Leistungen
2. Bezugsmodalitäten
5 153.321
Taggeld bezogen wird.
2 Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch
auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können
eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
3 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
4 Das Personalamt ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie
über Änderungen unverzüglich zu informieren.
Art. 10d1
Während der Dauer des Betreuungsurlaubs wird dem Arbeitnehmer oder
der Arbeitnehmerin das vertraglich vereinbarte, volle Gehalt ausgerichtet.

## Art. 11 {#art_11}

1 Für die Dauer der Dienstausfälle nach Art. 5 besteht folgender Lohnanspruch:
Art der Dienstleistung Unterhaltspflicht
Lohnanspruch in %
Militärdienst
Rekrutinnen und Rekruten während der Rekrutenschule
Nein 50
Ja 100
Durchdienerinnen und Durchdiener
- während der Grundausbildung
- nach der Grundausbildung für alle
Nein 50
Ja 100
- 100
Wiederholungskurse und obligatorische Dienstleistungen für alle - 100
Instruktionsdienste aller Art (Kaderschulen,
Spezialkurse, Beförderungsdienste)
- während der ersten 4 Wochen für alle
- nach den ersten 4 Wochen
- 100
Nein 50
Ja 100
Zivilschutz
- während der Grundausbildung
- nach der Grundausbildung für alle
Nein 50
Ja 100
- 100
Zivildienst
Zivildienstleistende, die keine Rekrutenschule
absolviert haben,
- während der Grundausbildung
- während der verbleibenden Zeit des Zivildienstes erhalten alle
Nein 50
Ja 100
- 100
- Zivildienstleistende, die eine Rekrutenschule
absolviert haben, erhalten während der gesamten Zeit des Zivildienstes - 100
2 In jedem Fall sind die Mindestleistungen gemäss Erwerbsersatzordnung garantiert.
1 Eingefügt am 26.1.2022
2 Randtitel und Abs. 1 in der Fassung vom 2.6.2010
3. Lohn
Militärdienst, Zivilschutz und Zivildienst;
6 153.321

## Art. 12 {#art_12}

Der Anspruch auf den Lohn gemäss Art. 11 Abs. 1 wird von der Verpflichtung abhängig gemacht, dass das Arbeitsverhältnis während mindestens
12 Monaten nach Entlassung aus dem Dienst weitergeführt wird. Wird es
vor Ablauf von 12 Monaten auf Antrag des oder der Dienstpflichtigen aufgelöst, ist die Differenz zwischen dem während des Dienstes bezogenen
Lohn und der Erwerbsausfallentschädigung vollumfänglich zurückzuerstatten.

## Art. 13 C. Privatrechtliche und Lehrarbeitsverhältnisse {#art_13}

Für die Berechnung des Lohnanspruches bei unregelmässig Beschäftigten wird auf das Mittel der letzten 12 Monate abgestellt.

## Art. 14 {#art_14}

1 Dem privatrechtlich angestellten Personal wird bei Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit und Nichtberufsunfall der Lohn längstens wie
folgt weiter ausgerichtet:
- während der ersten drei Dienstmonate: 1 Woche;
- ab 4. Dienstmonat: für jedes geleistete und das laufende Dienstjahr je
einen Monatslohn, höchstens jedoch 12 Monatslöhne und längstens
bis zum Ende der Anstellung.
1a Für regelmässig nur während einer bestimmten Jahresperiode beschäftigte Saisonangestellte werden die anrechenbaren Dienstjahre anteilsmässig festgelegt.2
2 Fallweise kann im Einvernehmen mit dem Personalamt beim privatrechtlich angestellten Personal eine Regelung nach Art. 7 in den Vertrag
aufgenommen werden.
3 Für die Entstehung eines neuen Anspruchs nach Abs. 1 gilt Art. 8 sinngemäss. Ein neues Dienstjahr hingegen begründet keinen neuen Anspruch.3

## Art. 15 {#art_15}

Bei Berufsunfall werden dem privatrechtlich angestellten Personal die
Leistungen nach Art. 9 gewährt.

## Art. 16 {#art_16}

Art. 9a und 10 sind analog anwendbar.
1 Fassung vom 2.6.2010
2 Eingefügt am 17.9.2025
3 Eingefügt am 26.1.2022
4 Fassung vom 17.3.2023
Rückzahlungspflicht
Unregelmässig
Beschäftigte
Krankheit,
Nichtberufsunfall;
Berufsunfall;
Mutterschaft;
7 153.321
Art. 16a1
Art. 10a Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anwendbar.
Art. 16b2
Art. 10d ist entsprechend anwendbar.

## Art. 17 {#art_17}

3
1 Der Lohnanspruch richtet sich nach Art. 5 und 11.
2 Der Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 für Wiederholungskurse und obligatorische Dienstleistungen gilt ab Anstellungsbeginn, die übrigen Ansprüche entstehen erst nach einer halbjährlichen Anstellungsdauer und wenn
das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist.

## Art. 18 D. Schlussbestimmungen {#art_18}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung über Lohnansprüche bei
Dienstausfällen vom 20. März 1992 aufgehoben.
Thun, 19. Dezember 2008 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Ratssekretär: Mauron
1 Eingefügt am 17.2.2021
2 Eingefügt am 26.1.2022
3 Randtitel und Abs. 2 in der Fassung vom 2.6.2010
Vaterschaft;
Betreuungsurlaub
Militär-, Zivilschutz-
und Zivildienst;
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
