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title: "Finanzverordnung zum Volksschulgesetz"
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provisions: 4
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# Finanzverordnung zum Volksschulgesetz

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)2 über die Finanzen und
von § 72 VSG2, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Musikschulen und die Sonderschulung.
§ 2.10
B. Löhne der Lehrpersonen
§ 3.10
Rechnungstellung
§ 4.11 Das Volksschulamt stellt den Gemeinden monatlich Rechnung für deren Anteil an den Löhnen und den übrigen in § 61 Abs. 1
VSG2 genannten Kosten für die Schulleitungen und die Lehrpersonen
einschliesslich der Vikarinnen und Vikare.

## § 5 Lohnadministration {#par_5}

1 Die Gemeinden leisten für die Kosten der Lohnadministration pauschal Fr. 204 pro Jahr für jede Lehrperson und jede Schulleiterin oder jeden Schulleiter. Ist eine Person in mehreren Funktionen
oder in mehreren Gemeinden angestellt, ist die Pauschale für jede
Tätigkeit separat zu leisten.8
2 Für Vikarinnen und Vikare ist die Pauschale nicht zu leisten, wenn
sie eine Stellvertretung innehaben.
3 Das Volksschulamt stellt den Gemeinden die Pauschale monatlich anteilmässig in Rechnung. Bei einem Ein- oder Austritt während
des Monats ist der gesamte monatliche Anteil geschuldet.11
Kostenanteile
für kommunal
angestellte

## § 6 Lehrpersonen {#par_6}

1 Kostenanteile an die Löhne von Lehrpersonen, die nach kommunalem Recht angestellt sind, leistet der Kanton nur, soweit diese Lehrpersonen Stellen gemäss Stellenplan besetzen.
412.105 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
2 Anrechenbar sind die tatsächlichen Lohnkosten, jedoch höchstens bis zu demjenigen Lohn, der ausgerichtet würde, wenn die Lehrperson dem Lehrpersonalgesetz6 unterstehen würde.9
§§ 7–13.10
D. Weitere Leistungen
Kostenanteile
an Jahreskurse

## § 8 § 14.9 Führt eine Gemeinde Jahreskurse gemäss {#par_8}

VSG2, leistet
der Kanton Kostenanteile an
a. den Personalaufwand für Lehrpersonen mit einem festen Pensum,
soweit er den Grundlohn der Lehrpersonen auf der Sekundarstufe
nicht übersteigt,
b. die zusätzlichen Ausgaben für Fachunterricht, soweit sie pro Jahresstunde 1/28 der Stufe I des Grundlohnes der Lehrpersonen auf
der Sekundarstufe nicht übersteigen.
§ 14 a.12
Zusätzliche
Angebote
§ 15. 1 Für zusätzliche Angebote gemäss § 25 VSG2 leistet der
Kanton jährlich folgende pauschale Kostenanteile:
a. Fr. 10 000 für jede Schule mit einem Anteil Fremdsprachiger von
mindestens 40% und
b. Fr. 1800 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprachiger von 40 bis 60% oder Fr. 2400 für jede Klasse in Schulen mit
einem Anteil Fremdsprachiger von mehr als 60%.
2 Die Kostenanteile sind ausschliesslich für Angebote gemäss § 20
der Volksschulverordnung vom 28. Juni 20063 zu verwenden.16
3 Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung erfüllt,
werden die Kostenanteile für zwei Schuljahre ausgerichtet.
Kostenanteile
an die Schulung
in Aufnahmeklassen Asyl
§ 16.16 1 Der Kanton richtet Kostenanteile an die Schulung in Aufnahmeklassen Asyl aus. Beitragsberechtigte Kosten pro bewilligte Aufnahmeklasse Asyl gemäss § 16 a Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 20074 sind:
a. die Lohnkosten für das Lehrpersonal, höchstens bis zu demjenigen
Lohn, der ausgerichtet würde, wenn die Lehrperson dem Lehrpersonalgesetz6 unterstehen würde,
b. die Lohnkosten für die Schulleitung im Umfang von 4 Stellenprozenten und für die Schulverwaltungsassistenz im Umfang von 1,75 Stellenprozenten.
a. Grundsatz
Finanzverordnung zum Volksschulgesetz 412.105
2 Bei Schulen, die regelmässig mindestens vier Aufnahmeklassen
Asyl führen, sind zusätzlich die Lohnkosten für 20 Stellenprozente der
Schulleitung beitragsberechtigt.
3 Der Kanton leistet überdies jährlich pauschale Kostenanteile von
Fr. 720 pro Schülerin oder Schüler. Treten Schülerinnen oder Schüler
während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kostenanteile anteilmässig.
4 Er übernimmt bei einer Spitalschulung die Kosten.17
b. zusätzliche
Kostenanteile
§ 16 a.15 1 Der Kanton richtet zudem im Einzelfall auf Gesuch der
Gemeinde zusätzliche Kostenanteile aus, wenn
a. die Kosten für die Gewährung eines ausreichenden Grundschulunterrichts in einer Aufnahmeklasse Asyl notwendig sind und
b. das Volksschulamt die Kosten vorgängig bewilligt hat.
2 Beitragsberechtigt sind die Kosten für
a. den Lohn einer Schulassistenz bei besonderen Verhältnissen für bis
zu 50 Stellenprozente pro Aufnahmeklasse Asyl,
b. Sonderschulungen,
c. die Miete zusätzlichen Schulraums, wenn weder im Durchgangszentrum noch in der Gemeinde Schulraum zur Verfügung steht,
d. die Einrichtung eines neuen Klassenzimmers mit Geräten,
e. Weiterbildungen der Lehrpersonen, in vollem Umfang oder teilweise.
Kostenanteile
an die Schulung
ausserhalb von
Aufnahmeklassen Asyl
§ 16 b.13 1 Werden Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszentren für Asylsuchende in der Gemeinde, aber ausserhalb von Aufnahmeklassen Asyl beschult, leistet der Kanton jährliche pauschale Kostenanteile von Fr. 8000 auf der Kindergartenstufe und Fr. 12 000 auf den
übrigen Stufen.
2 Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein
oder aus, leistet der Kanton die Kostenanteile anteilmässig.
3 Der Kanton übernimmt zudem auf Gesuch der Gemeinde die Kosten für die Sonderschulung, wenn
a. diese für die Gewährung eines ausreichenden Grundschulunterrichts notwendig sind und
b. das Volksschulamt sie vorgängig bewilligt hat.
4 Er übernimmt bei einer Spitalschulung die Kosten.17
412.105 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
Leistungen im
Einzelfall
§ 17. Der Regierungsrat legt im Einzelfall fest:
a. die beitragsberechtigten Kosten für besondere Schulen (§ 14
VSG2),
b.9 die beitragsberechtigten Kosten für befristete Tätigkeiten (§ 62
Abs. 1 lit. b VSG2),
c. die Beiträge an besondere Schulungsangebote (§ 62 Abs. 3 Satz 2
VSG2),
d. die Beiträge an besondere Privatschulen (§ 72 VSG2).
E. Mitteleinsatz der Gemeinden und Drittmittel
Mitteleinsatz
durch die
Gemeinden
§ 18. 1 Ist der Mitteleinsatz einer Gemeinde unzulässig, setzt ihr
der Regierungsrat eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels
an.
2 Müssen die für die Volksschule einzusetzenden Mittel erhöht werden, sind bei der Bemessung der Frist die Finanzlage der Gemeinde
und das Mass der vorzunehmenden Erhöhung zu berücksichtigen.
Drittmittel § 19. 1 Finanzielle Unterstützungen durch Dritte dürfen zweckgebunden sein. Weitere Bedingungen sind unzulässig. Dritte dürfen in
der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene
Geschäft werben.
2 Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der
Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allgemeinheit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind
unzulässig.
3 Zuwendungen im Betrag von mehr als 5% der Jahresausgaben einer
Gemeinde oder von mehr als Fr. 100 000 sind der Bildungsdirektion zu
melden. In Teilbeträgen ausgerichtete Zuwendungen sind zusammenzuzählen. Die Bildungsdirektion kann Auflagen machen oder die Annahme der Zuwendung untersagen.
F. Verfahren
Beitragsgesuche § 20. 1 Das Volksschulamt legt den Zeitpunkt für die Einreichung
der Beitragsgesuche fest.16
2 Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig eingegangen ist.
3 Die Berechnung der Staatsbeiträge richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht.
Finanzverordnung zum Volksschulgesetz 412.105
Mindestbeiträge§ 21.9 Staatsbeiträge, die im Einzelfall Fr. 1000 unterschreiten, werden nicht ausgerichtet.
G. Schlussbestimmungen
Staatsbeiträge
im Jahr 2008
§ 22. Die im Jahr 2008 fälligen Staatsbeiträge für Leistungen der
Gemeinden im Vorjahr werden nicht individuell abgerechnet, sondern
durch den im Jahre 2008 erhöhten Staatsanteil an den Löhnen abgegolten.
Inkrafttreten§ 23. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Anhänge 1 und 210
1 OS 62, 315; Begründung siehe ABl 2007, 1423.
2 LS 412.100.
3 LS 412.101.
4 LS 412.103.
5 LS 412.107.
6 LS 412.31.
7 Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 478; ABl 2008, 1417). In
Kraft seit 16. August 2008.
8 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 358; ABl 2011, 731). In
Kraft seit 1. August 2011.
9 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 896; ABl 2011, 2886). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
10 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 896; ABl 2011, 2886).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
11 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 214; ABl 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
12 Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 70; ABl 2017-12-01).
In Kraft seit 1. August 2018.
13 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In
Kraft seit 1. Januar 2019.
412.105 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
14 Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In
Kraft seit 1. Januar 2019.
15 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In
Kraft seit 1. August 2019.
16 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In
Kraft seit 1. August 2019.
17 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 596; ABl 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
