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title: "Reglement zur Lohnordnung"
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provisions: 14
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# Reglement zur Lohnordnung

## § 1 {#par_1}

LO) 2)
§ 1 * Besondere Kategorien von Beschäftigten
1 Den allgemeinen Regeln der Lohnordnung gehen die folgenden Spezialbestimmungen vor:
a) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer IV-Rente, die in der Bürgergemeinde tätig
sind, die vom Bürgerrat erlassenen speziellen Regelungen;
b) für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen inAusbildung die vom Bürgerrat erlassenen
speziellen Regelungen;
c) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Lehrverhältnis die eidgenössischen und
kantonalen Gesetze über die Berufsbildung mit den dazugehörenden Verordnungen sowie
die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Lehrvertrag (Art.
344 - 346a OR).
2. Zuweisung der Stellen (§ 3 LO)

## § 2 {#par_2}

Stelleneinreihung *
1 Die Einreihung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in eine bestehende Musterfunktion wird
von der zuständigen Personalstelle in der Institution vorgenommen. *
2 Bei Einreihung einer neu geschaffenen Stelle, die bisher im betreffenden Arbeitsbereich nicht verwendet wurde, ist ein begründeter Antrag an die zuständige Personalstelle in der Institution zu richten.
Diese verfasst eine schriftliche Stellungnahme, welche zusammen mit dem Antrag an die Zentralen
Personaldienste weitergeleitet wird. Nach positiver Beurteilung durch die Zentralen Personaldienste
wird im Leitungsausschuss der Institution über den Antrag entschieden. *
3 Das Verfahren gemäss Abs. 2 gilt auch, wenn eine Stelle aufgrund massgeblich geänderter Aufgaben

## § 3 oder geändertem Schwierigkeitsgrad neu einzureihen ist. * {#par_3}

Änderung oder Schaffung einer Musterfunktion *
1 Die Institution stellt einen begründeten Antrag an den Bürgerrat. *
2 Die Zentralen Personaldienste verfassen zu Handen des Bürgerrats einen Mitbericht, worin sie zum
Antrag Stellung nehmen. Der Leitungsausschuss der Zentralen Dienste bearbeitet den Antrag und
leitet diesen mit der entsprechenden Empfehlung an den Bürgerrat weiter. *
3 Der Bürgerrat entscheidet über die Änderung oder die Schaffung einer Musterfunktion. *
4 Neue und geänderte Musterfunktionen werden vorgängig von der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission geprüft. *
§ 4 * …
1) BaB 164.100.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
§ 4a * Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, welche die Zuweisungen von Stellen betreffen, kann innert 30 Tagen von der
betreffenden Mitarbeiterin oder dem betreffenden Mitarbeiter oder von der oder dem Vorgesetzten
beim zuständigen Leitungsausschuss Einsprache erhoben werden. *
2 Einspracheentscheide der Leitungsausschüsse können beim Bürgerrat mittels Rekurs angefochten
werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission. *
§ 5 Musterfunktion und Festlegung des Lohnbereichs
1 … *
1bis Die Musterfunktion enthält folgende Elemente: 3) *
a) Aufgaben
b) Organisatorische Eingliederung
c) Kompetenzen
d) Ausbildung
e) Erforderliche Zusatz- und Spezialkenntnisse
f) Minimale Erfahrung
g) Arbeitsbedingungen
h) Richtanfangslohn
i) Lohnbereich
2 Jeder Musterfunktion ist ein Richtanfangslohn (RAL) zugeordnet. Als Richtanfangslohn gilt der
Lohn, der als Anfangslohn bei Erfüllung aller beschriebenen Voraussetzungen angesetzt wird. *
3 Ist das Pflichtenheft stark von der Stelleninhaberin oder vom Stelleninhaber geprägt, so können die
Zentralen Personaldienste, auf begründeten Antrag der Institution, eine Zuweisung zu einem Lohnbereich ad personam vornehmen, ohne sich auf eine Musterfunktion abzustützen. Die Zentralen Perso -
naldienste haben den Bürgerrat darüber zeitnah zu informieren. *
§ 6 Einreihungsschema und Verzeichnis der Musterfunktionen
1 Die Musterfunktionen werden im Einreihungsschema eingetragen. *
2 Das Verzeichnis der Musterfunktionen und das Einreihungsschema bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements. 4)
§ 7 Stellvertretungsaufgaben
1 Stellvertretungsaufgaben werden in der Musterfunktion und bei der Einreihung nicht berücksichtigt.

## § 4 {#par_4}

LO)
§ 8 * Zuständigkeit
1 Die Institutionsleitungen legen im Rahmen ihrer Kompetenzen und unter Einhaltung der Melde- und

## § 4der Bewilligungspflichten den Anfangslohn oder den Einstell-Lohn gemäss {#par_4der}

Lohnordnung fest.
Ausgenommen sind diejenigen Funktionen, bei denen die arbeitsvertraglichen Kompetenzen beim
Bürgerrat liegen. In diesem Fall sind die Zentralen Personaldienste zuständig.
2 … *
§ 9 * Höhe
1 Werden alle Anforderungen gemäss der Musterfunktion erfüllt, so gilt mindestens der in der Musterfunktion beschriebene Richtanfangslohn.
3) § 5 Abs. 1: Einleitungssatz redaktionell eingefügt.
4) § 6 Abs. 2: Das Verzeichnis der Musterfunktionen und das Einreihungsschema werden hier nicht abgedruckt; sie können beim Bürgerratsschrei -
ber (Stadthaus) eingesehen werden (Fussnote ist Bestandteil dieses Erlasses).
2 Ist für die betreffende Stelle eine spezielle Einarbeitungszeit notwendig oder liegen funktionsrelevante Defizite vor, so kann gemäss § 4 Abs. 2 der Lohnordnung während längstens einem Jahr ein unter
dem Richtanfangslohn liegender Einstell-Lohn festgelegt werden.
3 Ist die erforderliche berufsrelevante Erfahrung anfangs nicht gegeben, so kann ebenfalls ein Einstell-
Lohn nach § 4 Abs. 2 festgesetzt werden, so dass nach Erlangen der erforderlichen Erfahrung der
Richtanfangslohn erreicht wird.
4 Fehlende Ausbildungserfordernisse können mit zusätzlicher Berufserfahrung wettgemacht werden.
5 Der Bürgerrat kann die Einzelheiten zur einheitlichen Handhabung regeln.
§ 10 Anrechnung von zusätzlicher Erfahrung und Ausbildung
1 Verfügt die Stellenbewerberin oder der Stellenbewerber über mehr stellenrelevante Erfahrung und/
oder Ausbildung als in der Musterfunktion beschrieben ist, so wird ein über dem jeweiligen Richtan -
fangslohn liegender Anfangslohn festgelegt. *
2 Den Erfahrungsjahren wird angemessen Rechnung getragen.
3 Der Anfangslohn wird aufgrund des Vergleichs der Lohnentwicklung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der entsprechenden Erfahrung festgelegt.
§ 11 * Lohnerhöhungen aufgrund von Beförderungen
1 Bei einer Beförderung wird der neue Lohn wie bei einer Neuanstellung unter Berücksichtigung der
bisherigen Lohnentwicklung in der alten Funktion gemäss § 8 ff. dieses Reglements festgelegt.
§ 12 Lohnbestimmung bei Funktionswechsel
1 Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine neue Funktion, so wird der neue Lohn wie
bei einer Neuanstellung gemäss § 8 ff. festgelegt.
2 Bei einem Funktionswechsel besteht kein Anspruch auf Besitzstand. *

## § 6 {#par_6}

LO) *
4. 1. Generelle und individuelle Lohnanpassungen (§ 5a und § 6 Abs. 1 und 2 LO) *
§ 13 Zuständigkeit
1 Die vom Bürgerrat beschlossene individuelle und/oder generelle Lohnanpassung wird jährlich durch
die Personalstelle der Institution nach den vom Bürgerrat vorgegebenen Richtlinien umgesetzt und tritt
erstmals jeweils per Januar des Folgejahres in Kraft. *
§ 13a * Berechnung der ausserordentlichen generellen Lohnanpassung
1 Die vom Bürgerrat gewährte ausserordentliche generelle Lohnanpassung für Personalgruppen, bei
deren Lohnentwicklung ein kantonaler Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist, berechnet sich wie
folgt:
a) Ist der gewährte kantonale Teuerungsausgleich höher als die vom Bürgerrat beschlossene
generelle Lohnanpassung, wird den betreffenden Personalgruppen die entsprechende Differenz ausgeglichen, sofern der Kanton der Institution diese Kosten direkt vergütet.
b) Ist der gewährte kantonale Teuerungsausgleich tiefer als die vom Bürgerrat beschlossene
generelle Lohnanpassung erhalten die betreffenden Personalgruppen keine Differenzzahlung.
§ 14 Geltungsbereich
1 In den Genuss einer individuellen Lohnerhöhung im Folgejahr können nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen, deren Anstellungsverhältnis bis spätestens am 1. Juli des Vorjahres begonnen hat, und die im Vorjahr mindestens während drei Monaten gearbeitet haben.
2 Ist ein Arbeitsverhältnis am 31. Oktober des Vorjahres gekündigt, besteht für das Folgejahr kein Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung.
§ 15 Beurteilungsgespräche
1 Die für den Umfang einer allfälligen individuellen Lohnanpassung im Folgejahr massgebenden Beurteilungsgespräche sind jeweils bis 31. Oktober des Vorjahres durchzuführen; bei Abwesenheiten sind
diese in der Regel vor-, ausnahmsweise nachzuholen.
§ 16 * Mitteilung
1 Der Umfang der Lohnanpassung wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern spätestens mit der Auszahlung des Januargehaltes (Gehaltsabrechnung) mitgeteilt.
4. 2. … *
§ 17 * …
§ 18 * Zuständigkeit
§ 19 * Rechtsmittel

## § 7 {#par_7}

LO)
§ 20 * Anwendungsbereich
1 Es können Prämien entrichtet werden für Leistungen, die
a) in Art, Umfang oder Qualität weit über den Rahmen des konkreten Pflichtenheftes hinausgehen und
b) einmalig oder vorübergehender Natur sind und
c) weder durch die individuelle Lohnanpassung noch durch eine Beförderung
d) oder in anderer Weise abgegolten werden.
2 Ferner können Prämien ausgerichtet werden, wenn
a) eine individuelle Lohnanpassung nicht mehr gewährt werden kann, weil das Ende der
möglichen Lohnentwicklung erreicht worden ist und während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine individuelle Lohnanpassung mehr erfolgte und
b) die letzten zwei Gesamtbeurteilungen aufgrund von Beurteilungsgesprächen deutlich
überdurchschnittlich ausgefallen sind und
c) die Kriterien für eine Neueinreihung der Stelle nicht erfüllt sind bzw. ein Gesuch um
Neueinreihung bereits abgelehnt worden ist.
§ 21 Arten
1 Es gibt zwei Arten von Prämien: *
a) die Spontanprämie im Wert bis maximal CHF 1000,
b) die Anerkennungsprämie im Wert von über CHF 1000.
2 Bei der Bestimmung der Höhe der Prämie ist unter anderem ein allfälliger finanzieller bzw. ideeller
Wert der Leistung für die Bürgergemeinde zu berücksichtigen.
3 Die Prämie ist nicht Bestandteil des versicherten Lohnes.
§ 22 * Form der Ausrichtung
1 Die Prämien werden in Form von Geld, bezahltem Urlaub, befristeter bezahlter Freizeit, Weiterbil -
dung oder - insbesondere die Spontanprämien - in anderer Form ausgerichtet.
§ 23 Verfahren für die Ausrichtung von Spontanprämien *
1 Die Spontanprämie wird unter Orientierung der Personalstelle möglichst rasch nach der Erbringung
der hervorragenden Leistung im Rahmen der Ausgabenkompetenz der oder des zuständigen Vorgesetzen zuerkannt. *
2 Die ausgerichteten Spontanprämien sind von der Personalstelle der Institution den Zentralen Personaldiensten halbjährlich im Januar und Juli, jeweils für die vorangegangenen 6 Monate, zu melden.
Diese Meldepflicht besteht für jede ausgerichtete Spontanprämie ungeachtet der Ausrichtungsform. *
§ 23a * Verfahren für die Ausrichtung von Anerkennungsprämien
1 Die Anerkennungsprämie wird auf begründeten Antrag der oder des Vorgesetzten durch den Bürgerrat resp. durch die Institutionsleitung analog den arbeitsvertraglichen Kompetenzen zugesprochen.
2 Die ausgerichteten Anerkennungsprämien sind von der Personalstelle der Institution den Zentralen
Personaldiensten halbjährlich im Januar und Juli, jeweils für die vorangegangenen 6 Monate, zu melden.
6. Zulagen (§ 8 ff. LO)
§ 24 Ansätze
1 Für die Ansätze der Zulagen, Vergütungen und Einkommenslimiten ist der Anhang zu diesem Reglement massgebend.
§ 25 Anpassung der Ansätze
1 Der Bürgerrat überprüft die Ansätze periodisch und passt sie gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen an.
2 Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und die Situation auf dem
Arbeitsmarkt sowie die Entwicklung bei anderen Körperschaften, Institutionen und Unternehmungen,
die mit der Bürgergemeinde oder Teilen davon in einem Konkurrenzverhältnis stehen.

## § 8 {#par_8}

LO) *
§ 26 * Anwendbare Bestimmungen
1 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Familienzulagen und der dazugehörigen Vollzugsverordnung.
§ 27 * Teilzeitbeschäftigte
1 Bei einer monatlichen Beschäftigung von mindestens 80 Stunden besteht ein Anspruch auf die volle
Familienzulage, bei weniger Arbeitsstunden im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zu der von 80
Stunden.
2 Bei alleinerziehenden Teilzeitbeschäftigten beträgt die für die Ausrichtung einer vollen oder anteilsmässigen Familienzulage massgebliche monatliche Arbeitszeit 40 Stunden.

## § 9 {#par_9}

LO)
§ 28 * Anspruch
1 Ein Anspruch auf eine Unterhaltszulage besteht im Fall, dass
a) gemäss § 26 ein Anspruch auf eine Familienzulage vorliegt,
b) der Anspruch auf eine Familienzulage lediglich aus Gründen der Anspruchskonkurrenz
entfällt,
c) gemäss Art. 328 ZGB eine Unterhaltspflicht vorliegt und der oder die Unterstützungsbedürftige im gleichen Haushalt lebt.
2 Im Übrigen gilt namentlich für die Berechtigung bei Anspruchskonkurrenz, die Meldepflicht, die
Auszahlung, die Nachforderung und die Rückforderung von Unterhaltszulagen die auf die Familienzulagen anwendbare Gesetzgebung sinngemäss.
§ 29 * Höhe
1 Der Ansatz der Unterhaltszulage ist abhängig von der Anzahl der Familienzulagen und erreicht sein
Maximum bei vier Familienzulagen.
§ 30 Anrechnung
1 Anderweitig für den gleichen Sachverhalt ausgerichtete, der Unterhaltszulage entsprechende Zulagen
werden angerechnet.
2 … *
§ 31 Teilzeitbeschäftigte
1 Der Anspruch auf Unterhaltszulagen für Teilzeitbeschäftigte richtet sich nach § 27.
§ 32 Unterstützungsbedürftige im gleichen Haushalt
1 Bei Vorliegen einer Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB gegenüber einer im gleichen Haushalt
lebenden Person besteht ein Anspruch auf Unterhaltszulage gemäss dem Ansatz bei zwei Familienzulagen. *
2 Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Unterhaltszulage namentlich bezüglich Anrechnung und
Teilzeitbeschäftigung sinngemäss nach den obigen Bestimmungen.

## § 10 {#par_10}

LO)
9. 1. Geldzulagen
§ 33 * Abweichende Arbeitszeit
1 Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr wird eine Abend- resp. Nachtarbeitszulage gewährt.
2 Für Arbeitsleistungen an einem öffentlichen Ruhetag wird eine Sonn- oder Feiertagsarbeitszulage
gewährt. Die Sonn- und Feiertagsarbeitszeit soll max. 12 Std. betragen.
§ 34 * Sonn- und Feiertagsdienstzulage
§ 35 * Pikettdienst
1 Pikettdienst leistet, wer sich auf besondere Anordnung ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausserhalb des Betriebes für allfällige dringende Arbeitsleistungen bereitzuhalten hat. Dieser wird mit einer
Pauschalen entschädigt, gilt jedoch nicht als Arbeitszeit.
2 Während des Pikettdienstes tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen gelten als Arbeitszeit und sind in
Form entsprechender Freizeit zu kompensieren. Sie gelten nicht als Mehrarbeit. Darüber hinaus wird
eine Zulage nach § 33 gewährt, wenn der Arbeitseinsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr oder an Sonn-
bzw. Feiertagen erfolgt.
§ 36 * Präsenzdienst
1 Präsenzdienst leistet, wer sich auf besondere Anordnung ausserhalb der Arbeitszeit im Betrieb für
allfällige dringende Arbeitsleistungen bereitzuhalten hat. Dieser wird mit einer Pauschalen entschädigt.
2 Präsenzdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Die Pflicht zur Leistung von Präsenzdienst ergibt sich aus
dem Pflichtenheft.
3 Während des Präsenzdienstes tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen sind in Form entsprechender
Freizeit zu kompensieren und gelten nicht als Überzeit. Darüber hinaus wird eine Zulage nach § 33
gewährt, wenn der Arbeitseinsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr oder an Sonn- bzw. Feiertagen erfolgt.
§ 37 * Umwandlung von Geldzulagen in Zeitzulagen
9. 2. Zeitzulagen
§ 38 * Nachtbonus
1 Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie für Präsenzdienst im gleichen
Zeitraum wird eine Zeitgutschrift von 10 % gewährt.
2 Der Einzug der Zeitgutschrift erfolgt grundsätzlich in Form von Freizeit innerhalb eines Jahres. Sofern eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraumes möglich ist, sind
Barauszahlungen ausnahmsweise möglich.
9. 3. Gemeinsame Bestimmungen
§ 39 Grundsatz
1 Es sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die aus dienstlichen Gründen auszurichtenden Zulagen möglichst klein gehalten werden können.
§ 40 * Anspruchsberechtigung
1 Beschäftigte mit zusätzlich gewährten Kaderferien haben in ihrem Aufgabenbereich keinen Anspruch
auf Zulagen aufgrund besonderer Einteilung der Arbeitszeit.
§ 41 * Umfang des Anspruchs
1 Ein Anspruch auf Zulagen besteht nur im Umfang, in dem tatsächlich die Arbeitsleistungen in Zeiten
erbracht werden, die stark von der Norm abweichen. Stark von der Norm abweichende Arbeitszeiten
sind Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Pikettdienst und Präsenzdienst.
2 Der Anspruch wird in Stunden und Prozenten von Stunden genau berechnet.
3 Diese Zulagen, sofern sie regelmässig ausgerichtet worden sind, werden für die Zeit von Ferien weiterbezahlt.
4 Diese Zulagen werden für die Zeit von obligatorischen Dienstleistungen, Schwangerschafts- und
Mutterschaftsurlaub gemäss den ordentlichen Versicherungsleistungen weiterbezahlt. Bei Krankheit
und bei Unfall besteht ein Anspruch auf diese Zulagen ab dem 91. Tag im Umfang der Vereinbarun -
gen mit der entsprechenden Versicherung.
5 Berechnungsgrundlage dafür bildet ein Durchschnitt der letzten zwölf Monate.
6 Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestzulage.
§ 42 Verhältnis der Zulagen untereinander *
1 Wo gleichzeitig ein Anspruch auf Nachtarbeitszulage und ein Anspruch auf Sonn- oder Feiertagsar -
beitszulage besteht, werden die Ansätze für die Nachtarbeitszulage um die Hälfte reduziert. *
2 Ansprüche auf Zeitzulagen werden zusätzlich zu den Ansprüchen auf Geldzulagen gewährt. *
3 Ein Anspruch auf Überzeitzulage schliesst einen Anspruch auf Zulagen aufgrund besonderer Einteilung der Arbeitszeit aus. *
§ 43 * …

## § 11 {#par_11}

LO) *
§ 44 Stellvertretungen *
1 Die Übernahme einer Stellvertretung begründet eine Zulage, sofern die zu übernehmende Funktion
eine solche durch ihre Qualität und ihren Umfang rechtfertigt. *
2 Die Zulage entspricht der Lohndifferenz von der Einreihung in der Grundfunktion zur Vorgesetztenfunktion und berücksichtigt die zeitliche Inanspruchnahme. *
3 Die Zulage entfällt, sobald die Stellvertretung nicht mehr wahrgenommen wird. *
§ 45 Versicherung der Stellvertretungszulage *
1 Die Zulage wird unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der im betreffenden Fall anwendbaren
Pensionskassenregelung vollversichert, sofern die Stellvertretung für eine unbekannte Zeit oder mindestens während vier Wochen fortdauern wird; ansonsten wird sie unversichert ausgerichtet. *
§ 46 * Ausrichtung der Stellvertretungszulage
1 Stellvertretungszulagen werden jeweils mit der monatlichen Lohnzahlung, maximal 12 mal pro Jahr,
ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch auf 13. Monatslohn auf die Stellvertretungszulage.

## § 13a {#par_13a}

LO) *
11. 1. Auslagenvergütungen
§ 47 * Grundsatz
1 Die Auslagenvergütungen gliedern sich in Reise- und Transport- sowie in Verpflegungs- und Übernachtungsspesen.
2 Die Institutionsleitungen können in Absprache mit dem jeweiligen Leitungsausschuss entsprechende
Regelungen über die Handhabung der Spesenvergütung erlassen. Diese sind über die Zentralen Personaldienste dem Bürgerrat zur Kenntnis zu bringen.
§ 48 * Zuständigkeit
§ 49 * Reise- und Transportspesen
1 Auf bewilligten Geschäftsfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die
Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden nur gegen Beleg vergütet.
§ 50 Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeugen *
1 Wo die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist und zu -
dem keine Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stehen, können Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeugen
bewilligt werden. *
2 Das Betriebsrisiko des Privatfahrzeuges trägt, soweit nichts anderes vereinbart wird, vollumfänglich
der Halter oder die Halterin. *
3 Für die Benutzung des Privatfahrzeugs wir eine Kilometerentschädigung gemäss Anhang ausgerichtet. *
§ 51 * Bahnspesen
§ 52 Verpflegungs- und Übernachtungsspesen *
1 Für die Verpflegung auf Geschäftsreisen oder für bewilligte auswärtige Kurse werden Spesen für
Morgen-, Mittag- und Nachtessen ausgerichtet. *
2 Notwendige, bewilligte auswärtige Übernachtungen werden vergütet. *
3 Reichen die gemäss Anhang vergüteten Ansätze nachgewiesenermassen aus betrieblichen Gründen
zur Deckung der tatsächlichen Auslagen nicht aus, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden
Quittungen bzw. Belege die effektiven Auslagen ersetzt. *
4 Muss aufgrund der grossen Entfernung des Arbeitsplatzes vom üblichen Arbeitsort auswärts verpflegt werden, wird eine Entschädigung ausgerichtet. *
11. 2. Beiträge des Personals für die Verpflegung in den Betrieben der Bürgergemeinde
§ 53 Grundsatz
1 Auf betriebsinterne Verpflegung oder auf entsprechende finanzielle Abgeltung besteht kein Anspruch.
§ 54 * Festlegung der Beiträge
1 Die Institutionsleitungen bzw. die von ihnen bezeichneten Stellen legen für dieVerpflegung ihres
Personals in ihren Betrieben angemessene Beiträge fest, die im Minimum die Materialkosten decken.
2 Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, welche im Rahmen eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses
angestellt sind, kann eine Reduktiongewährt werden.
§ 55 * Anpassung der Beiträge
§ 56 * Verpflegung im Betrieb
1 Ist die Verpflegung im Betrieb fester Bestandteil des Arbeitspensums, so wird ein Pauschalbetrag
vom Lohn abgezogen.

## § 15 {#par_15}

LO) *
§ 57 * Anspruchsvoraussetzungen
1 Das Dienstjubiläumsgeschenk wird jeweils nach Vollendung des fünften und je fünf weiterer Dienstjahre in Form eines Geldbetrags ausgerichtet.
2 Vor Vollendung der erforderlichen Anzahl Dienstjahre besteht kein Anspruch. Wo die Nichtausrichtung des Jubiläumsgeschenks jedoch in hohem Masse unbillig wäre, kann ein reduzierter Anspruch
gewährt werden.
§ 58 Höhe
1 Die Höhe des jeweiligen Dienstjubiläumsgeschenks beträgt, ungeachtet der Funktion und des Lohnes
eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin, einheitlich CHF 3'000. Dieser Betrag ist nicht in Ferien
umwandelbar und wird bei Teilzeitarbeit dem vertraglich festgelegten Pensum angepasst. *
2 Es werden daneben keine zusätzlichen Vergünstigungen gewährt.
§ 59 Anrechnung der Dienstjahre
1 Bei Unterbruch des Arbeitsverhältnisses wird die Dauer der Arbeitsverhältnisse bei der Bürgergemeinde in ihrem tatsächlichen Umfang zusammengerechnet.

## § 16 § 60 Umrechnung 13. Monatslohn in Ferien ( {#par_16}

LO) *
1 Ein Tag Urlaub entspricht bei einer vollen Anstellung einem Zwanzigstel des Monatslohnes.
2 Die befristete Arbeitszeitverkürzung wird in Arbeitstage umgerechnet.
13. Besitzstand (§ 21 Abs. 2 LO)
§ 61 * Stichtag
14. Schlussbestimmungen
§ 62 Wirksamkeit
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
§ 63 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch dieses Reglement werden folgende Erlasse aufgehoben:
– Reglement zum Lohnsystem der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Einreihungsreglement») vom 12.
November 1996;
ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 12. November 1996: Kinder- und Unterhaltszulagen;
ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 12. November 1996: Allgemeine Bestimmungenfür Zulagen und Vergütungen;
ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 2. Dezember 1996: Zulagen bei stark
von der Norm abweichender Arbeitszeit;
ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 4. Februar 1997: Jubiläumsgeschenk;
ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung»); Ergänzung des Reglements zum Lohnsystem der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Einreihungsreglement») vom 29. April 1997: Stellvertretung;
ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 29. April 1997: Prämien für hervorragende Leistungen;
ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 25. August 1998: Auslagenersatz;
ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 15. Dezember 1998: Lohnanpassungen
(§ 6 LO).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.02.1999 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 29.12.2011
24.08.1999 25.08.1999 § 4a eingefügt -
04.01.2000 27.01.2000 § 44 Titel geändert -
04.01.2000 27.01.2000 § 45 Titel geändert -
13.11.2001 01.01.2002 § 34 aufgehoben -
13.11.2001 01.01.2002 § 36 totalrevidiert -
13.11.2001 01.01.2002 § 37 aufgehoben -
13.11.2001 01.01.2002 § 38 totalrevidiert -
13.11.2001 01.01.2002 § 42 Titel geändert -
13.11.2001 01.01.2002 § 42 Abs. 1 geändert -
13.11.2001 01.01.2002 § 42 Abs. 3 geändert -
13.11.2001 01.01.2002 § 48 aufgehoben -
13.11.2001 01.01.2002 § 50 Titel geändert -
13.11.2001 01.01.2002 § 50 Abs. 1 geändert -
13.11.2001 01.01.2002 § 50 Abs. 2 geändert -
13.11.2001 01.01.2002 § 51 aufgehoben -
13.11.2001 01.01.2002 § 52 Titel geändert -
13.11.2001 01.01.2002 § 52 Abs. 2 geändert -
13.11.2001 01.01.2002 § 52 Abs. 3 geändert -
13.11.2001 01.01.2002 § 52 Abs. 4 geändert -
07.05.2002 01.07.2002 § 21 Abs. 1 geändert -
07.05.2002 01.07.2002 § 22 totalrevidiert -
07.05.2002 01.07.2002 § 23 Titel geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 2 aufgehoben -
04.11.2008 01.01.2009 § 5 Abs. 2 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 8 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 9 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 1 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 11 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 2 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 16 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 Titel 4. 2. geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 17 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 18 aufgehoben -
04.11.2008 01.01.2009 § 19 aufgehoben -
04.11.2008 01.01.2009 § 20 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 23 Abs. 1 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 23 Abs. 2 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 23a totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 Titel 7. geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 26 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 27 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 28 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 29 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 32 Abs. 1 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 33 totalrevidiert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.11.2008 01.01.2009 § 35 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 40 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 2 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 Titel 10. geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 44 Abs. 1 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 44 Abs. 2 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 44 Abs. 3 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 45 Abs. 1 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 46 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 Titel 11. geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 47 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 49 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 50 Abs. 3 eingefügt -
04.11.2008 01.01.2009 § 52 Abs. 1 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 54 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 55 aufgehoben -
04.11.2008 01.01.2009 § 56 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 Titel 12. geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 57 totalrevidiert -
04.11.2008 01.01.2009 § 58 Abs. 1 geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 60 Titel geändert -
04.11.2008 01.01.2009 § 61 aufgehoben -
20.12.2011 01.01.2012 § 41 totalrevidiert -
20.12.2011 01.01.2012 § 43 aufgehoben -
18.12.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1, lit. h) geändert -
06.06.2017 01.09.2017 § 2 Titel geändert KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 2 Abs. 1 geändert KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 2 Abs. 2 geändert KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 2 Abs. 3 eingefügt KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 3 Titel geändert KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 3 Abs. 1 geändert KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 3 Abs. 2 geändert KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 3 Abs. 3 geändert KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 3 Abs. 4 eingefügt KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 4 aufgehoben KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 4a Abs. 1 geändert KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 4a Abs. 2 eingefügt KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 1 aufgehoben KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 1bis eingefügt KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 3 geändert KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 6 Abs. 1 geändert KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 8 Abs. 2 aufgehoben KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 13 Abs. 1 geändert KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 Titel 4. 2. aufgehoben KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 17 aufgehoben KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 § 30 Abs. 2 aufgehoben KB 15.07.2017
06.06.2017 01.09.2017 Anhang BaB 164.110 Name und Inhalt geändert KB 15.07.2017
03.12.2024 01.01.2025 Titel 4. geändert KB 15.01.2025
03.12.2024 01.01.2025 Titel 4. 1. geändert KB 15.01.2025
03.12.2024 01.01.2025 § 13a eingefügt KB 15.01.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.02.1999 01.01.2012 Erstfassung KB 29.12.2011
§ 1 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 2 06.06.2017 01.09.2017 Titel geändert KB 15.07.2017
§ 2 Abs. 1 06.06.2017 01.09.2017 geändert KB 15.07.2017
§ 2 Abs. 2 06.06.2017 01.09.2017 geändert KB 15.07.2017
§ 2 Abs. 3 06.06.2017 01.09.2017 eingefügt KB 15.07.2017
§ 3 06.06.2017 01.09.2017 Titel geändert KB 15.07.2017
§ 3 Abs. 1 06.06.2017 01.09.2017 geändert KB 15.07.2017
§ 3 Abs. 2 06.06.2017 01.09.2017 geändert KB 15.07.2017
§ 3 Abs. 3 06.06.2017 01.09.2017 geändert KB 15.07.2017
§ 3 Abs. 4 06.06.2017 01.09.2017 eingefügt KB 15.07.2017
§ 4 06.06.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 15.07.2017
§ 4 Abs. 2 04.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 4a 24.08.1999 25.08.1999 eingefügt -
§ 4a Abs. 1 06.06.2017 01.09.2017 geändert KB 15.07.2017
§ 4a Abs. 2 06.06.2017 01.09.2017 eingefügt KB 15.07.2017
§ 5 Abs. 1 06.06.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 15.07.2017
§ 5 Abs. 1, lit. h) 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
§ 5 Abs. 1bis 06.06.2017 01.09.2017 eingefügt KB 15.07.2017
§ 5 Abs. 2 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 5 Abs. 3 06.06.2017 01.09.2017 geändert KB 15.07.2017
§ 6 Abs. 1 06.06.2017 01.09.2017 geändert KB 15.07.2017
§ 8 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 2 06.06.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 15.07.2017
§ 9 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 1 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 11 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 2 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
Titel 4. 03.12.2024 01.01.2025 geändert KB 15.01.2025
Titel 4. 1. 03.12.2024 01.01.2025 geändert KB 15.01.2025
§ 13 Abs. 1 06.06.2017 01.09.2017 geändert KB 15.07.2017
§ 13a 03.12.2024 01.01.2025 eingefügt KB 15.01.2025
§ 16 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Titel 4. 2. 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
Titel 4. 2. 06.06.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 15.07.2017
§ 17 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 17 06.06.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 15.07.2017
§ 18 04.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 19 04.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 20 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 21 Abs. 1 07.05.2002 01.07.2002 geändert -
§ 22 07.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert -
§ 23 07.05.2002 01.07.2002 Titel geändert -
§ 23 Abs. 1 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 23 Abs. 2 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 23a 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Titel 7. 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 26 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 27 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 28 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 29 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 30 Abs. 2 06.06.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 15.07.2017
§ 32 Abs. 1 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 33 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 34 13.11.2001 01.01.2002 aufgehoben -
§ 35 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 36 13.11.2001 01.01.2002 totalrevidiert -
§ 37 13.11.2001 01.01.2002 aufgehoben -
§ 38 13.11.2001 01.01.2002 totalrevidiert -
§ 40 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 41 20.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert -
§ 42 13.11.2001 01.01.2002 Titel geändert -
§ 42 Abs. 1 13.11.2001 01.01.2002 geändert -
§ 42 Abs. 2 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 42 Abs. 3 13.11.2001 01.01.2002 geändert -
§ 43 20.12.2011 01.01.2012 aufgehoben -
Titel 10. 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 44 04.01.2000 27.01.2000 Titel geändert -
§ 44 Abs. 1 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 44 Abs. 2 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 44 Abs. 3 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 45 04.01.2000 27.01.2000 Titel geändert -
§ 45 Abs. 1 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 46 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Titel 11. 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 47 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 48 13.11.2001 01.01.2002 aufgehoben -
§ 49 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 50 13.11.2001 01.01.2002 Titel geändert -
§ 50 Abs. 1 13.11.2001 01.01.2002 geändert -
§ 50 Abs. 2 13.11.2001 01.01.2002 geändert -
§ 50 Abs. 3 04.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 51 13.11.2001 01.01.2002 aufgehoben -
§ 52 13.11.2001 01.01.2002 Titel geändert -
§ 52 Abs. 1 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 52 Abs. 2 13.11.2001 01.01.2002 geändert -
§ 52 Abs. 3 13.11.2001 01.01.2002 geändert -
§ 52 Abs. 4 13.11.2001 01.01.2002 geändert -
§ 54 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 55 04.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 56 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Titel 12. 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 57 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 58 Abs. 1 04.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 60 04.11.2008 01.01.2009 Titel geändert -
§ 61 04.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Anhang BaB 164.110 06.06.2017 01.09.2017 Name und Inhalt geändert KB 15.07.2017
Lohnreglement Anhang BaB 164.110
Anhang
I. 1) Familienzulage
Diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
II.2) Unterhaltszulage pro Monat pro Jahr
1. bei einer Familienzulage CHF 350
2. bei zwei Familienzulagen CHF 440
3. bei drei Familienzulagen CHF 475
4. bei vier und mehr Familienzulagen CHF 500
III. 3)
IV. 4)
V. 5) Geldzulagen aufgrund besonderer Arbeitszeit oder Arbeitsbereitschaft
1. für Nachtarbeit CHF 6.50 pro Stunde
2. für Arbeit an Sonntagen CHF 6.50 pro Stunde
3. für Arbeit an Feiertagen CHF 9.00 pro Stunde
4. für Pikettdienst CHF 18.00 pro angebrochene12 Stunden
5. für Präsenzdienst CHF 6.50 pro Stunde
VI. 6) Reise- und Transportspesen
Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeug
1. Kilometerentschädigung für motorisierte Privatfahrzeuge CHF 0.70 pro km
2. für die Benutzung nicht motorisierter Privatfahrzeuge kann eine angemessene Pauschale festgelegt
werden.
VII.7) Richtsätze für Verpflegungs- und Übernachtungsspesen
1. Verpflegung auf Geschäftsreisen oder für auswärtige Kurse
a) Morgenessen CHF 10 pro Mahlzeit
b) Mittagessen CHF 20 pro Mahlzeit
c) Nachtessen CHF 30 pro Mahlzeit
1) Ziff. I in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
2) Ziff. II in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
3) Ziff. III aufgehoben durch BB vom 6. 6. 2017 (in Kraft seit 1. 9. 2017).
4) Ziff. IV aufgehoben durch BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
5) Ziff. V in der Fassung des BB vom 6. 6. 2017 (in Kraft seit 1. 9. 2017).
6) Ziff. VI in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).
7) Ziff. VII in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).
Lohnreglement Anhang BaB 164.110
2. Auswärtige Verpflegung aufgrund grosser Entfernung des Arbeitsplatzes vom üblichen Arbeitsort
Pauschale CHF 15 pro Tag
3. Übernachtungsspesen
auswärtige Übernachtung CHF 100 pro Nacht (inkl. Frühstück)
VIII. 8)
8) Ziff. VIII aufgehoben durch BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
