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title: "Pensionsordnung für die Mitglieder des Bürgerrates"
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provisions: 22
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# Pensionsordnung für die Mitglieder des Bürgerrates

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck
1 Die Pensionsordnung für die Mitglieder des Bürgerrates regelt die
berufliche Vorsorge der Versicherten bzw. von deren Angehörigen gegen
die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
2 Soweit in nachstehender Pensionsordnung nicht speziell geregelt, sind
die Bestimmungen der Statuten über die berufliche Vorsorge für die
Mitarbeiter der Bürgergemeinde Luzern sinngemäss anwendbar.

## Art. 2 {#art_2}

Freiwillige Unterstellung
1 Die Unterstellung ist freiwillig für Mitglieder des Bürgerrates, die bereits
anderweitig mindestens nach den gesetzlichen Bestimmungen in einer
beruflichen Vorsorgekasse versichert sind.
2 Ein Verzicht auf die Unterstellung unter die Pensionsordnung ist vor
Amtsantritt schriftlich einzureichen.
3 Die Unterstellung sowie ein Verzicht auf die Unterstellung unter die
Pensionsordnung sind jederzeit mögliche, sofern das Mitglied anderweitig
versichert ist.
4 Bei einem Verzicht auf die Unterstellung bezahlt die Bürgergemeinde im
Maximum die Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 10 und Art. 11 an jene
Vorsorgeeinrichtung, bei der das Mitglied versichert ist.

## Art. 3 {#art_3}

Vorsorgesystem
Die Mitglieder des Bürgerrates sind in der Pensionskasse für die
Mitarbeiter der Bürgergemeinde Luzern (in der Folge „Pensionskasse“
genannt) versichert. Die Bürgergemeinde übernimmt die durch die
Pensionskasse nicht abgedeckten Leistungen gemäss Abschnitt III.

## Art. 4 {#art_4}

Dauer der Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht beginnt mit dem Amtsantritt und endet mit der
Amtsniederlegung oder im Falle von Krankheit oder Invalidität mit dem
Ende der Lohnfortzahlung.
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2 Verbleibt ein Mitglied über das Rentenalter hinaus im Amt, so ist es von
der Beitragspflicht befreit, sofern es bereits den maximalen Rentensatz
erreicht hat. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Aufzahlung bei
Gehaltserhöhungen.

## Art. 5 {#art_5}

Amts- und Altersjahre
1 Die massgebenden Amtsjahre werden vom Beginn des Monats an
gezählt, in dem das Mitglied des Bürgerrates das Amt antritt oder
angetreten hat.
2 Bruchteile eines angefangenen Amts- oder Altersjahres von mehr als
sechs Monaten werden als volles Jahr angerechnet.

## Art. 6 {#art_6}

Versichertes Gehalt
Das versicherte Gehalt umfasst die volle Besoldung inklusiv aller Zulagen
dauernden Charakters ohne Koordinationsabzug, ausgenommen die
Sozialzulagen und Spesenentschädigungen.

## Art. 7 {#art_7}

Einkauf
Die obligatorisch einzubringenden Freizügigkeitsleistungen werden für den
Einkauf von Versicherungsjahren bei der Pensionskasse verwendet. Hat
ein Mitglied des Bürgerrates bei seinem Amtsantritt das Alter 46 bereits
überschritten, hat es sich in der Pensionskasse mindestens auf das Alter
46 einzukaufen.

## Art. 8 {#art_8}

Zusatzversicherung / Pensionskasse
Die Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der Pensionskasse auf die
unter Abschnitt III aufgeführten Leistungen. Diese Ergänzungsleistungen
werden vollumfänglich von der Bürgergemeinde finanziert.
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## Art. 9 II. Beiträge {#art_9}

Beiträge der Mitglieder
1 Das Mitglied leistet eine Prämie von 7,5 % vom versicherten Gehalt.
2 Die Prämie wird in monatlichen Raten vom Gehalt in Abzug gebracht.

## Art. 10 {#art_10}

Beiträge der Bürgergemeinde
Die Bürgergemeinde leistet eine Prämie von 11,5 % vom versicherten
Gehalt.

## Art. 11 {#art_11}

Aufzahlungen
Aufzahlungen der Mitglieder und der Bürgergemeinde richten sich nach
den Art. 46 Abs. 1 lit. b und c und 47 lit. b und c der Pensionskasse.
Verzichtet ein Mitglied auf die Aufzahlung, werden die Leistungen
entsprechend reduziert.

## Art. 12 III. Leistungen der Pensionskasse {#art_12}

Arten der Leistungen
Die Pensionskasse gewährt den Versicherten bzw. deren
anspruchsberechtigten Angehörigen folgende Leistungen:
a. Altersrenten;
b. Invalidenrenten;
c. Kinderrenten;
d. Zusatzrente / Vorschussleistungen;
e. Leistungen an den überlebenden oder geschiedenen Ehegatten;
f. Waisenrenten;
g. Freiwillige Leistungen;
h. AHV-Ersatzrente;
i.Sterbegeld:
k. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der Beruflichen Vorsorge gemäss
Wohneigentumsförderungsverordnung (WEFV);
l.Forderungen beim Austritt.

## Art. 13 Seite 5/8 {#art_13}

Altersrenten
1 Die Mitglieder des Bürgerrates haben bei ihrer Amtsniederlegung und
nach vollendeten 62. Altersjahr Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Endet die Amtsdauer bis zu maximal sechs Monaten vor Erreichen
des Rentenalters, hat ein Mitglied das Recht, auf eine vorzeitige Pensionierung nach Abs. 3 zu verzichten und stattdessen bis zum Rentenalter
weiterhin Beiträge zu leisten, um so eine ungekürzte Rente zu erhalten.
2 Die Höhe der jährlichen ordentlichen Altersrente beträgt für jedes zurückgelegte Amtsjahr 7,5 % des versicherten Jahresverdienstes bis maximal
60 %. Angefangene Amtsjahre bis zu sechs Monaten werden pro rata
temporis, darüber als volle Jahre angerechnet.
3 Hat ein Mitglied das 58. Lebensjahr vollendet und tritt es aus dem Amt
aus, so hat es Anspruch auf eine lebenslänglich vorzeitige Altersrente. Die
Höhe der jährlichen vorzeitigen Altersrente wird für jeden Monat, um den
der Rücktritt vor Vollendung des 62. Altersjahres vorverlegt wurde, um
0,5 % gekürzt. Ab 12 Amtsjahren beträgt die Kürzung nur noch 0,25 % für
jeden Monat des Vorbezuges.

## Art. 14 {#art_14}

Sterbegeld
Stirbt ein versichertes Mitglied des Bürgerrates im Amt oder als Alters- oder
Invalidenrentner/in, so wird ein Sterbegeld von Fr. 4'000.– für die Bestattungskosten ausgerichtet.

## Art. 15 {#art_15}

Wohneigentumsförderung
Die Mittel der beruflichen Vorsorge können im Rahmen des Gesetzes und
der Verordnung über die Wohneigentumsförderung (WEFV) für selbstgenutztes Wohneigentum verwendet werden.

## Art. 16 {#art_16}

Forderungen beim Austritt
1 Tritt ein Mitglied von seinem Amt zurück, ohne dass ein Rentenanspruch
entsteht, hat es Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.
2 Die Freizügigkeitsleistung beruht auf der vom Bundesrat festgelegten
Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). Sie wird nach dem Leistungsprimat
abgerechnet (Art. 16 FZG).
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3 Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem höchsten der drei folgenden
Beträge:
a. Barwert der erworbenen Leistungen gemäss Freizügigkeitsverordnung
(FZV);
b. Die Summe des geleisteten Eintrittsgeldes und des 2½fachen Betrags
der vom Mitglied geleisteten Beiträge gemäss Art. 9 und Art. 11 inkl.
Zinsen;
c. BVG- Altersguthaben.
4 Die Freizügigkeitsleistung aus der Basisversicherung wird separat ausgewiesen.

## Art. 17 {#art_17}

AHV-Ersatzrente
1 Nach mindestens acht Jahren unmittelbar vorangegangener Amtszeit als
Mitglied des Bürgerrats hat der Bezüger ab vollendetem 62. Altersjahr bis
zum Bezug einer AHV- oder IV-Rente Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente.
Diese beträgt 80 % der maximalen, einfachen AHV-Altersrente. Wurde der
Anspruch auf eine Altersrente durch Teilzeitpensum erzielt, besteht die
ganze AHV-Ersatzrente in einem diesem Beschäftigungsgrad entsprechenden, anteilmässigen Anspruch.
2 Der Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente dauert bis zur Bezugsberechtigung auf Leistungen der AHV oder IV.
3 Tritt ein Mitglied bereits vor dem Rentenalter, aber nach vollendetem
58. Altersjahr zurück, kann es die Ausrichtung einer AHV-Ersatzrente
bereits ab diesem Zeitpunkt verlangen. Dabei wird die Altersrente nach
dieser Pensionsordnung um das versicherungstechnische Äquivalent der
bis Alter 62 zu leistenden AHV-Ersatzrente lebenslänglich gekürzt.

## Art. 18 IV. Verwaltung {#art_18}

Gesetzlicher Rahmen
1 Die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss BVG wird durch die
Pensionskasse für die Mitarbeiter der Bürgergemeinde Luzern gemäss den
Statuten über die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiter der Bürgergemeinde Luzern durchgeführt. Damit ist sichergestellt, dass die Bürgerräte
mindestens nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert sind.
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2 Die Finanzdirektion der Bürgergemeinde sorgt für die Überweisung der
Beiträge (inkl. Aufzahlungen und Eintrittsgelder/Einkaufssummen) an die
Pensionskasse.

## Art. 19 {#art_19}

Administration
Die Verwaltung der Pensionskasse der Bürgergemeinde besorgt die
Administration dieser Pensionsordnung.

## Art. 20 V. Schlussbestimmungen {#art_20}

Übergangsrecht
1 Die bei Inkrafttreten der neuen Pensionsordnung einbezahlten oder fällig
gewordenen Beiträge der Mitglieder des Bürgerrates sowie jene der
Bürgergemeinde werden der Pensionskasse einbezahlt. Darüber hinaus
werden von der Bürgergemeinde der Pensionskasse, soweit erforderlich,
die nötigen Einkaufssummen für den Einkauf auf Alter 46 zurück überwiesen.
2 Beim Inkrafttreten der neuen Pensionsordnung haben die Mitglieder des
Bürgerrates das Recht, bis zum Ende der laufenden Amtsperiode für sich
die bisherige Pensionsordnung für nebenamtliche Mitglieder des Bürgerrates in Anspruch zu nehmen.
3 Bei den bei Inkrafttreten der neuen Pensionsordnung amtierenden Mitgliedern des Bürgerrates, die nach der bisherigen Pensionsordnung für
nebenamtliche Mitglieder des Bürgerrates bereits ab 60 Jahren Anrecht auf
eine Altersrente besässen, erfolgt eine Kürzung der Rente gemäss Art. 13
Abs. 3 dieser Pensionsordnung nur für die Monate, um die der Rücktritt vor
dem möglichen Rücktrittsalter nach bisheriger Pensionsordnung vorverlegt
wird.

## Art. 21 Seite 8/8 {#art_21}

Änderung der Statuten
Die Statuten über die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiter der
Bürgergemeinde Luzern werden wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 (neu)
Der Grosse Bürgerrat kann für bestimmte Versicherungskategorien abweichende Bestimmungen erlassen.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
Vorliegende Pensionsordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
Luzern, 5. Dezember 1995
Namens des Grossen Bürgerrates
Irene Hartmann
Ratspräsidentin
Alois Ottiger
Ratsschreiber
