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title: "Gesetz über die Volksschule"
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# Gesetz über die Volksschule

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz dient der Regelung von Bildung und Erziehung in der Volksschule.
2 Es bildet die Grundlage für weitere Bildungs- und Erziehungsangebote,
welche die Angebote der Volksschule ergänzen.

## Art. 2 {#art_2}

Bildungs- und Erziehungsziele
1 Die Volksschule orientiert sich an humanistischen und demokratischen
Wertvorstellungen. Sie unterstützt die Lernenden darin, zu lebensbejahenden, verantwortungsbewussten, eigenständigen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeiten heranzuwachsen.
2 Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen.
Sie weckt und fördert die Freude am Lernen und die schöpferischen Kräfte
als Grundlage zu lebenslangem Lernen. Die Lernenden sollen befähigt werden, auf ihrem Lebensweg kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leistungen
zu erbringen.
1) bGS 111.1
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 26 / 30.06.2023 1
3 Die Volksschule setzt sich für Chancengerechtigkeit ein. Die individuellen
Fähigkeiten und Begabungen der Lernenden werden beachtet.

## Art. 3 {#art_3}

Recht auf Schulbesuch
1 Alle schulpflichtigen Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kanton haben
das Recht, die öffentliche Volksschule unentgeltlich zu besuchen.
2 Sie haben das Recht, auf eigene Kosten eine Privatschule zu besuchen, in
der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Schulpflicht kann unter Wahrung
der gesetzlichen Voraussetzungen auch durch Privatunterricht erfüllt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Schulpflicht
1 Kinder, die bis zum 30. April eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden,
werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule (2.)

## Art. 5 I. Grundsätzliches (2.1.) {#art_5}

Schulträger
1 Die Gemeinden sind Träger der Volksschule. Sie sorgen für die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur und den Betrieb der Schule.
2 Sie können zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben mit anderen Gemeinden oder mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.
3 Der Regierungsrat kann die Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten,
wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist.

## Art. 6 {#art_6}

Schulort
1 Die Lernenden besuchen die Volksschule in der Gemeinde, in der sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2 Der Gemeinderat kann im Einverständnis mit dem aufnehmenden Schulträger für bestimmte Lernende den auswärtigen Schulbesuch anordnen, insbesondere bei unzumutbaren Schulwegen, aus pädagogischen Gründen oder
um vorgegebene Richtgrössen zu erreichen. Die beteiligten Gemeinden regeln die Kostenabgeltung.
3 Bei Unterbringung in einer sozialpädagogischen Institution für Kinder und
Jugendliche oder in einer Pflegefamilie übernimmt im innerkantonalen Verhältnis die Gemeinde am bisherigen Schulort die Schulkosten. Die beteiligten Gemeinden können eine abweichende Regelung treffen.

## Art. 7 {#art_7}

Kantonaler Schulkostenbeitrag
1 Der Kanton leistet jedem Schulträger jährlich einen pauschalen Schulkostenbeitrag von 2'125 Franken pro Lernende oder Lernenden.
2 Der Beitrag wird mit dem kantonalen Voranschlag der Besoldungsentwicklung der Lehrpersonen angepasst.

## Art. 8 {#art_8}

Kantonale Schulen
1 Der Kanton kann Angebote der Volksschule an kantonalen Schulen führen.
2 Der Regierungsrat regelt die Kostenabgeltung mit den entlasteten Schulträgern.

## Art. 9 II. Schulorgane (2.2.) {#art_9}

Gemeinderat
1 Der Gemeinderat nimmt als oberstes Schulorgan die strategische Führung
und die Aufsicht über die Volksschule in der Gemeinde wahr.
2 Er führt die Schule nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit und legt im Rahmen der kantonalen Vorgaben ihre
Organisation fest.

## Art. 10 {#art_10}

Schulkommission
1 Der Gemeinderat kann seine Aufgaben nach diesem Gesetz an eine
Schulkommission delegieren.
2 Führen zwei oder mehrere Gemeinden gemeinsam eine Schule, können
sie eine gemeinsame Schulkommission einsetzen.

## Art. 11 {#art_11}

Schulleitung
1 Der Gemeinderat setzt Schulleitungen ein, die für die organisatorische,
pädagogische, personelle und finanzielle Führung der Schule verantwortlich
sind.
2 Der Regierungsrat regelt die fachlichen Anforderungen und die Aufgaben
der Schulleitung. Er setzt Richtwerte für den Stellenumfang und bestimmt
die Bandbreite der Besoldung.
3 Die Schulleitung untersteht im Übrigen dem Personalrecht der Gemeinde.

## Art. 12 III. Schulbetrieb (2.3.) {#art_12}

Grundsatz
1 Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Lernenden.
2 Lehr- und Fachpersonen sowie Erziehungsberechtigte arbeiten im Rahmen
ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.
Art. 13 Einschulung
1 Die Schulleitung kann den Aufschub oder die Vorverlegung der Einschulung bewilligen, wenn es dem Kindeswohl dient.
Art. 14 Gliederung und Dauer der Schulzeit
1 Die Schulzeit gliedert sich in drei lehrplanmässige Zyklen:
a) der erste Zyklus umfasst zwei Jahre Kindergarten und zwei Jahre Primarstufe (1. bis 4. Schuljahr);
b) der zweite Zyklus umfasst vier Jahre Primarstufe (5. bis 8. Schuljahr);
c) der dritte Zyklus umfasst drei Jahre Sekundarstufe I (9. bis 11. Schuljahr).
2 Lernende können die lehrplanmässigen Zyklen schneller oder langsamer
durchlaufen.
3 Ein freiwilliger Schulaustritt ist möglich, wenn das 10. Schuljahr gemäss
Lehrplan absolviert worden ist.
Art. 15 Lehrplan
1 Der Regierungsrat erlässt den Lehrplan mit den Stundentafeln.
2 Der Lehrplan regelt verbindlich die zu erreichenden Lernziele und Kompetenzen sowie die grundlegenden Inhalte des Unterrichts.
3 Die Stundentafeln bezeichnen die obligatorischen Fächer und den fakultativen Unterricht. Der Regierungsrat kann für den fakultativen Unterricht eine
Angebotspflicht festlegen.
Art. 16 Lernmedien und Schulmaterial
1 Lernmedien und Schulmaterial werden den Lernenden unentgeltlich zur
Verfügung gestellt. Für ausserordentliche Materialkosten kann ein angemessener Beitrag erhoben werden.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann die Verwendung bestimmter
Lernmedien für verbindlich erklären.
3 Der Kanton kann die Schulträger mit Lernmedien versorgen oder Beiträge
an deren Beschaffung leisten. Er kann eigene Lernmedien herausgeben.
Art. 17 Unterrichtsorganisation
1 Der Unterricht findet in der Regel in Klassen, Lerngruppen oder Lerngemeinschaften statt. Andere Formen der Unterrichtsorganisation sind möglich.
2 Der Regierungsrat legt Richtgrössen für die Unterrichtsorganisation fest.
Art. 18 Schuljahr und Schulferien
1 Das Schuljahr ist in zwei Semester unterteilt und umfasst dreizehn Wochen
Schulferien. Es beginnt nach den Sommerferien.
2 Das Departement Bildung und Kultur legt die jährliche Ferienregelung fest.
Es kann die Schulträger ermächtigen, zwei Ferienwochen selbständig zu bestimmen.
Art. 19 Unterrichtsfreie Halbtage
1 Die Schulträger können pro Schuljahr maximal fünf unterrichtsfreie Halbtage bestimmen, insbesondere für Anlässe von lokaler Bedeutung.
Art. 20 Unterrichtszeiten und Schulanlässe
1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Er wird auf pädagogisch,
didaktisch und organisatorisch sinnvolle Einheiten verteilt.
2 Die Schulleitung kann Schulanlässe ausserhalb der regulären Unterrichtszeiten vorsehen.
3 Für obligatorische Schulanlässe wie Klassenverlegungen, Exkursionen und
Lager können Unkostenbeiträge im Umfang durchschnittlicher Lebenshaltungskosten erhoben werden.
Art. 21 Schulhaus und Schulweg
1 Über die Zuteilung zu einem bestimmten Schulhaus entscheidet der
Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe an die Schulleitung delegieren.
2 Ist der Schulweg wegen seiner Länge, Gefährlichkeit oder aus anderen
Gründen für bestimmte Lernende unzumutbar, sind geeignete Massnahmen
zur Abhilfe zu treffen.
IV. Fördermassnahmen (2.4.)
Art. 22 Fördermassnahmen der Schulträger
1 Die Schulträger bieten im Rahmen der ordentlichen Unterrichtsorganisation
Förderangebote an, deren Besuch allen Lernenden offensteht.
2 Lernende mit besonderem Bildungsbedarf haben Anspruch auf zusätzliche
Förderung. Sie wird als einfache Massnahme im Rahmen des Regelunterrichts durchgeführt, insbesondere als heilpädagogische oder sozialpädagogische Unterstützung.
3 Über die zusätzliche Förderung entscheidet die Schulleitung. Sie kann Lernenden eine Lernzielanpassung bewilligen.
Art. 23 Verstärkte Massnahmen
a) Anordnung
1 Reichen die Fördermassnahmen des Schulträgers nicht aus, um dem besonderen Bildungsbedarf einer Lernenden oder eines Lernenden Rechnung
zu tragen, sind verstärkte Massnahmen2) zu prüfen.
2 Die Massnahmen orientieren sich am Wohl und den Entwicklungsmöglichkeiten der Lernenden und berücksichtigen das schulische Umfeld. Integrative Lösungen in der Regelschule sind separativen Massnahmen vorzuziehen.
3 Über die erforderlichen Massnahmen entscheidet die zuständige kantonale
Stelle auf der Grundlage eines standardisierten Abklärungsverfahrens. Sie
erteilt die Kostengutsprache.
4 Separative Massnahmen werden längstens bis zum Ende des Schuljahres
gewährt, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Art. 24 b) Kosten
1 Der Kanton trägt 75 Prozent, der betroffene Schulträger 25 Prozent der
Kosten der verstärkten Massnahmen.
2 Der Kostenanteil für separative Massnahmen wird dem Schulträger jährlich
mit einer Pauschale in Rechnung gestellt, die auf den durchschnittlichen
Kosten pro Lernende und Lernenden im kantonalen Gesamtaufwand beruht.
3 Für die Verpflegung und Betreuung in Tagesstrukturen und stationären
Einrichtungen können angemessene Kostenbeiträge erhoben werden.
Art. 25 Förderung besonderer Begabungen
1 Lernende mit besonderer Begabung werden soweit möglich im Rahmen
der ordentlichen Unterrichtsorganisation gefördert.
2 Die Schulträger können mit Bewilligung des Departementes Bildung und
Kultur besondere Talentklassen führen. Der Unterricht kann von den Stundentafeln abweichen, sofern die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele gewährleistet bleibt.
2) Vgl. Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der
Sonderpädagogik (bGS 411.10.1)
3 Können Lernende mit hoher Begabung in der Volksschule nicht oder nicht
ausreichend gefördert werden, kann das Departement Bildung und Kultur
den Besuch einer Schule für Hochbegabte bewilligen. Der Kanton trägt 75
Prozent, der betroffene Schulträger 25 Prozent des Schulgeldes.
Art. 26 Unterstützende Dienste
1 Der Kanton führt interdisziplinäre Dienste mit Fachpersonen, insbesondere
aus den Bereichen schulische Heilpädagogik, Schulpsychologie, Logopädie,
Psychomotorik und Lehrpersonenberatung.
2 Die unterstützenden Dienste beraten und unterstützen Schulträger und
Betroffene im Bereich der Fördermassnahmen.
V. Lernende (2.5.)
Art. 27 Rechte
1 Die Lernenden haben das Recht auf Unterricht und Bildung nach dem aktuellen Wissensstand und dem geltenden Lehrplan.
2 Sie werden in die sie betreffenden Entscheidungsprozesse angemessen
einbezogen.
Art. 28 Beurteilung und Promotion
1 Die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie der Stand der Lernentwicklung der Lernenden werden regelmässig beurteilt.
2 Ab dem zweiten lehrplanmässigen Zyklus werden Noten vergeben.
3 Die Gesamtbeurteilung einer Lernenden oder eines Lernenden bildet die
Grundlage für den Entscheid über die Promotion.
Art. 29 Pflichten, Schulbesuch und Absenzen
1 Die Lernenden beteiligen sich aktiv am Schulbetrieb. Sie besuchen den
Unterricht und die Pflichtveranstaltungen und übernehmen altersgemäss
Verantwortung für den eigenen Lernerfolg.
2 Sie verhalten sich respektvoll gegenüber anderen Lernenden, Lehrpersonen sowie weiteren in der Schule tätigen Personen.
3 Der Regierungsrat regelt das Absenzenwesen, den Urlaub und die Dispensationen von einzelnen Fächern und vom Unterricht.
Art. 30 Disziplinarwesen
a) Grundsatz
1 Disziplinarische Schwierigkeiten werden soweit möglich durch die Lehrperson gelöst. Ist dies nicht möglich oder das pflichtwidrige Verhalten erheblich,
können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden.
2 Disziplinarische Massnahmen haben erzieherischen Charakter. Sie dienen
dem schulischen Fortschritt der Lernenden, der Aufrechterhaltung eines ungestörten Schulbetriebs und dem Schutz der Schulbeteiligten.
Art. 31 b) Disziplinarische Massnahmen
1 Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen:
a) schriftlicher Verweis;
b) vorübergehende Wegweisung vom Unterricht für längstens vier Wochen;
c) Versetzung in eine andere Klasse, Lerngruppe oder Lerngemeinschaft;
d) vorzeitige Entlassung im letzten Schuljahr.
2 Der Gemeinderat kann folgende Massnahmen ergreifen:
a) Versetzung in eine andere Schule;
b) teilweiser oder vollständiger Schulausschluss, wenn eine schwerwiegende Belastung des Schulbetriebs nicht anders behoben werden
kann.
3 Die Lernenden sowie die Erziehungsberechtigten sind vorgängig anzuhören.
Art. 32 c) Begleitende Massnahmen
1 Bei einer vorübergehenden Wegweisung vom obligatorischen Unterricht
sowie bei einem teilweisen oder vollständigen Schulausschluss ordnet der
Schulträger die notwendigen Begleitmassnahmen an.
VI. Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten (2.6.)
Art. 33 Erziehungsberechtigte
1 Erziehungsberechtigte nach diesem Gesetz sind Personen, welche die elterliche Sorge über eine Lernende oder einen Lernenden unmittelbar oder
stellvertretend ausüben.
Art. 34 Mitwirkung im Schulbetrieb
1 Die Erziehungsberechtigten wirken mit, wenn wichtige Entscheidungen für
ihr Kind zu treffen sind. Sie können verpflichtet werden, an schulischen Gesprächen und Anlässen teilzunehmen.
2 Sie können nach vorgängiger Absprache mit der Lehrperson den Unterricht
besuchen. Der Schulbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden.
Art. 35 Verantwortung für den Unterrichtsbesuch
1 Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich dafür, dass ihr Kind der
Schulpflicht nachkommt und den Unterricht besucht.
2 Sie können ihr Kind an maximal vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Begründung vom Unterricht dispensieren lassen.
Art. 36 Informationsaustausch
1 Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmässige Information
über das Verhalten und die Leistungen ihres Kindes in der Schule.
2 Sie informieren die Lehrpersonen oder die Schulleitung über besondere Ereignisse und das Verhalten ihres Kindes ausserhalb der Schule, soweit es
für die Schule und den Schulalltag von Bedeutung ist.
Art. 37 Sanktionen
1 Erziehungsberechtigte, die ihre Pflichten nach diesem Gesetz verletzen,
werden durch die Schulleitung verwarnt.
2 Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung kann der
Gemeinderat eine Busse bis zu 2'000 Franken verfügen.
3. Abschnitt: Lehrpersonen (3.)
I. Allgemeines (3.1.)
Art. 38 Unterrichtsberechtigung
1 Lehrpersonen sind zum Unterrichten berechtigt, wenn sie über ein von der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom3) verfügen, das dem erteilten Unterricht entspricht.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann andere Personen zum Unterrichten berechtigen, wenn sie dafür ausreichend qualifiziert sind.
Art. 39 Entzug und Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung
1 Das Departement Bildung und Kultur kann die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer
verletzt hat, die Eignung für die Lehrtätigkeit nicht oder nicht mehr gegeben
ist oder ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt erscheint.
2 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann die Unterrichtsberechtigung wiedererteilt werden.
3 Schulträger, die Kenntnis von einem möglichen Grund für den Entzug der
Unterrichtsberechtigung haben, melden dies umgehend dem Departement
Bildung und Kultur.
4 Das Departement Bildung und Kultur teilt den Entzug und die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung der EDK mit4).
II. Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule (3.2.)
Art. 40 Berufsauftrag
1 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Lernenden entsprechend den Zielsetzungen und Vorgaben dieses Gesetzes und des Lehrplanes zu unterrichten und zu fördern. Sie haben das Recht, den Unterricht im Rahmen dieser
Zielsetzungen und Vorgaben frei zu gestalten.
3) Vgl. Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (bGS 411.3)

## Art. 12 bis {#art_12bis}

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (bGS 411.3)
2 Der Berufsauftrag umfasst als weitere Hauptaufgaben:
a) die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie weitere Arbeiten
im Unterrichtsverband;
b) die Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der Schule;
c) die berufliche Fort- und Weiterbildung.
Art. 41 Anstellungsbehörde
1 Die Anstellung von Lehrpersonen erfolgt durch den Gemeinderat. Er kann
diese Aufgabe ganz oder teilweise an die Schulleitung delegieren.
2 Die Anstellungsbehörde achtet darauf, dass sie Lehrpersonen anstellt, die
dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Volksschule entsprechen.
3 Sie verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern mindestens einen
Sonderprivatauszug aus dem Strafregister5). Sie kann über sie Auskünfte bei
der EDK einholen.
Art. 42 Anwendbares Personalrecht und berufliche Vorsorge
1 Die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen sind öffentlich-rechtlich.
2 Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, ist das kantonale Personalgesetz6) sinngemäss anwendbar.
3 Die Lehrpersonen sind bei der Pensionskasse AR versichert.
Art. 43 Probezeit
1 Die Probezeit kann im befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis vertraglich wegbedungen werden.
Art. 44 Besoldung
1 Der Kantonsrat regelt die Besoldung der Lehrpersonen.
5) Vgl. Art. 25c f. VOSTRA-Verordnung (SR 331)
6) PG (bGS 142.21)
Art. 45 Arbeitszeit
1 Die Netto-Gesamtarbeitszeit beträgt im vollen Pensum 1‘940 Stunden pro
Schuljahr.
2 Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Arbeitszeit auf die Aufgaben
des Berufsauftrags. Er kann nach Kategorien und Funktionen unterschiedliche Verteilungen vorsehen.
Art. 46 Altersbedingte Ansprüche
1 Lehrpersonen haben nach Vollendung des 55. Altersjahres Anspruch auf
eine Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit im Umfang von 6.67 Prozent
pro Schuljahr.
2 Die Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit wird auf Beginn des nächsten
Schuljahres gewährt.
Art. 47 Variabler Beschäftigungsgrad
1 Der Arbeitsvertrag kann im unbefristeten Arbeitsverhältnis einen variablen
Beschäftigungsgrad vorsehen, der sich innerhalb einer Bandbreite von
höchstens 10 Prozent eines vollen Pensums bewegt.
2 Die Anstellungsbehörde legt den Beschäftigungsgrad jeweils für ein Schuljahr semesterweise innerhalb der vertraglich vereinbarten Bandbreite fest.
3 Die Anpassung von Beschäftigungsgrad und Besoldung ist der Lehrperson
spätestens einen Monat vor Beginn des Schuljahres schriftlich mitzuteilen.
Art. 48 Präsenzpflicht während der Schulferien
1 Lehrpersonen können während der Schulferien für Aufgaben im Rahmen
des Berufsauftrags zur Präsenz verpflichtet werden. Die Präsenzpflicht umfasst maximal 10 Tage pro Schuljahr.
Art. 49 Kündigung
1 Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von
vier Monaten auf Ende eines Schulsemesters ordentlich gekündigt werden.
Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde bedarf eines sachlichen Grundes.
2 Im befristeten Arbeitsverhältnis kann die ordentliche Kündigung vertraglich
ausgeschlossen werden.
3 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis von jeder Partei mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand,
der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht.
Art. 50 Fort- und Weiterbildung
1 Lehrpersonen sind zur eigenständigen beruflichen Fort- und Weiterbildung
verpflichtet.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann den Besuch bestimmter Fort-
und Weiterbildungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.
3 Der Regierungsrat regelt die Kostenbeteiligung an Fort- und Weiterbildungsmassnahmen.
Art. 51 Intensivweiterbildung
1 Lehrpersonen haben Anspruch auf eine einmalige bezahlte Intensivweiterbildung von drei Monaten, wenn sie während mindestens fünfzehn Jahren in
einer öffentlichen Volksschule im Kanton tätig gewesen sind und davon die
letzten fünf Jahre beim gleichen Schulträger angestellt waren.
2 Der Regierungsrat kann ein Höchstalter für den Bezug der Intensivweiterbildung festlegen.
4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung (4.)
I. Volksschulen (4.1.)
Art. 52 Qualitätssicherung
1 Das Departement Bildung und Kultur überprüft regelmässig die Qualität der
Volksschulen und erstattet dem Schulträger Bericht.
2 Es legt Qualitätsstandards fest und trifft mit dem Schulträger bei wesentlichen Mängeln die notwendigen Massnahmen.
3 Es unterbreitet dem Regierungsrat periodisch einen Gesamtbericht über
die Qualität der Volksschulen.
Art. 53 Schulversuche und Projektbeiträge
1 Das Departement Bildung und Kultur kann Schulversuche für bestimmte
Schulen oder Schulbereiche bewilligen und die Kosten ganz oder teilweise
übernehmen. Die Schulversuche werden befristet und ausgewertet.
2 Im Rahmen der Schulversuche kann von gesetzlichen Vorgaben und Lehrplan abgewichen werden, sofern die Erreichung der Bildungs- und Lernziele
gewährleistet bleibt.
3 Der Kanton kann Projekte der Schulentwicklung mit Beiträgen unterstützen.
II. Privatschulen und Privatunterricht (4.2.)
Art. 54 Bewilligungspflicht
1 Einer Bewilligung des Departementes Bildung und Kultur bedürfen:
a) das Führen einer Privatschule, in der die Schulpflicht erfüllt werden
kann;
b) die Erfüllung der Schulpflicht durch Privatunterricht.
2 Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
Art. 55 Privatschulen
1 Das Führen einer Privatschule wird bewilligt, wenn:
a) die schulpflichtigen Kinder eine der öffentlichen Volksschule gleichwertige Bildung und Erziehung erhalten und ihnen die Kompetenzen
gemäss Lehrplan vermittelt werden;
b) die schulpflichtigen Kinder keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Bildungs- und Erziehungszielen der Volksschule zuwiderlaufen;
c) der Unterricht durch eine ausreichende Zahl von Lehrpersonen mit
der erforderlichen Unterrichtsberechtigung erteilt wird;
d) die Infrastruktur und die Räumlichkeiten den Erfordernissen des
Schulbetriebs entsprechen;
e) der Schulbetrieb über eine qualifizierte Leitung verfügt und zweckmässig organisiert ist;
f) die Finanzierung des Schulbetriebs sichergestellt ist.
Art. 56 Privatunterricht
1 Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer
Gruppe von maximal fünf Lernenden.
2 Die Erfüllung der Schulpflicht durch Privatunterricht wird bewilligt, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Art. 55 lit. a und b erfüllt sind;
b) der Unterricht durch eine Lehrperson mit der erforderlichen Unterrichtsberechtigung erteilt oder begleitet wird;
c) die soziale Integration der unterrichteten Lernenden gewährleistet ist.
Art. 57 Meldepflicht
1 Die Erziehungsberechtigten sind gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde meldepflichtig, wenn ihr Kind die Schulpflicht in einer Privatschule
oder durch Privatunterricht erfüllt. Sie reichen der zuständigen Gemeindebehörde die erforderlichen Belege für die Erfüllung der Schulpflicht ein.
Art. 58 Aufsicht
1 Das Departement Bildung und Kultur prüft regelmässig, ob die gesetzlichen
Vorgaben für Privatschulen und Privatunterricht eingehalten werden. Es trifft
nötigenfalls geeignete Massnahmen.
2 Es kann im Rahmen seiner Aufsichtspflicht insbesondere:
a) unangekündigte Besuche vor Ort durchführen;
b) Einsicht in Akten nehmen betreffend Lehrpersonen, Lernende, Schule und Schulbetrieb;
c) Berichterstattungen und Meldepflichten festlegen;
d) die Unterrichtsberechtigung von Lehrpersonen entziehen;
e) eine Bewilligung ganz oder teilweise entziehen.
Art. 59 Kantonale Schulkostenbeiträge
1 Der Kanton kann Schulkostenbeiträge nach Art. 7 an Privatschulen ausrichten, wenn diese dem öffentlichen Interesse entsprechen und dem
Gemeinwesen erhebliche Schullasten abnehmen.
III. Sonderschulen (4.3.)
Art. 60 Bewilligungspflicht
1 Auf Sonderpädagogik spezialisierte öffentliche oder private Institutionen für
Kinder und Jugendliche (Sonderschulen) bedürfen einer Bewilligung des Departementes Bildung und Kultur.
2 Das Führen einer Sonderschule wird bewilligt, wenn:
a) die schulpflichtigen Kinder eine ihnen angemessene Erziehung und
Bildung erhalten und ihnen soweit möglich die Kompetenzen gemäss
Lehrplan vermittelt werden;
b) die schulpflichtigen Kinder keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Bildungs- und Erziehungszielen der Volksschule zuwiderlaufen;
c) der Unterricht auf einem geeigneten sonderpädagogischen Schulkonzept beruht und durch eine ausreichende Zahl von Lehrpersonen mit
der erforderlichen Unterrichtsberechtigung erteilt wird;
d) die Infrastruktur und die Räumlichkeiten den Erfordernissen des
Schulbetriebs entsprechen und die erforderliche Ausrüstung vorhanden ist;
e) der Schulbetrieb über eine qualifizierte Leitung verfügt und zweckmässig organisiert ist;
f) die Finanzierung des Schulbetriebs sichergestellt ist.
3 Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
Art. 61 Aufsicht
1 Sonderschulen unterstehen der Aufsicht des Departementes Bildung und
Kultur. Art. 58 ist sinngemäss anwendbar.
5. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote (5.)
Art. 62 Frühe Bildung
1 Kanton und Gemeinden können Angebote führen und Projekte unterstützen, die Kinder bereits vor der Einschulung fördern.
Art. 63 Heilpädagogische Früherziehung
1 Kinder mit Wohnsitz im Kanton, deren Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder die voraussichtlich dem Unterricht in der Regelschule ohne
spezifische Unterstützung nicht werden folgen können, haben Anspruch auf
heilpädagogische Früherziehung.
2 Der Kanton trägt die Kosten bis zur Einschulung.
Art. 64 Tagesstrukturen und Tagesschulen
1 Die Gemeinden stellen bedarfsgerechte, auf die üblichen Arbeitszeiten
ausgerichtete Tagesstrukturen zur Verfügung, in denen Lernende über die
Unterrichtszeit hinaus betreut werden.
2 Sie können Tagesschulen führen, in denen Unterricht und Betreuung durch
pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen
verbunden sind.
3 Der Kanton kann sich an den Kosten von Tagesstrukturen und Tagesschulen beteiligen oder solche Angebote selber führen.
Art. 65 Sprachliche Integration
1 Die Gemeinden bieten Lernenden, die dem Unterricht in der Volksschule
aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht oder nur ungenügend folgen können,
Massnahmen für die sprachliche Integration an. Die Massnahmen dauern so
lange wie notwendig, in der Regel jedoch nicht länger als ein Jahr.
2 Der Kanton kann eigene Angebote führen.
Art. 66 Spitalschulen
1 Besuchen Lernende der öffentlichen Volksschule eine Spitalschule, übernehmen Kanton und Schulträger je die Hälfte der Unterrichtskosten.
2 Für den Besuch der Spitalschule ist vorgängig eine Kostengutsprache des
Departementes Bildung und Kultur einzuholen. Andernfalls können finanzielle Beiträge gekürzt oder verweigert werden.
3 Der Regierungsrat kann Spitalschulen anerkennen und Vereinbarungen für
deren Abgeltung abschliessen. Soweit im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine generelle Zahlungsbereitschaft erklärt wird, entfällt die Pflicht zur
vorgängigen Einholung einer Kostengutsprache.
Art. 67 Musikschulen
1 Die Gemeinden führen Musikschulen.
2 Der Kanton leistet auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen jährliche Pauschalbeiträge an die Musikschulen.
3 Die Höhe des Pauschalbeitrags bemisst sich nach der Anzahl der Lernenden. Er beträgt maximal 10 Prozent der Betriebskosten.
Art. 68 Schulsozialarbeit
1 Die Gemeinden organisieren eine bedarfsgerechte Schulsozialarbeit.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann spezifische Empfehlungen zur
Schulsozialarbeit insbesondere zur Qualifikation und zum Berufsverständnis
erlassen.
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.)
Art. 69 Vollzug
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Das Departement Bildung und Kultur sorgt für den Vollzug dieses Gesetzes, soweit keine andere Zuständigkeit vorliegt.
3 Das Departement Bildung und Kultur kann Leistungsvereinbarungen abschliessen, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den Zugang zu inner- und ausserkantonalen Bildungs- und Erziehungsangeboten ermöglichen.
Art. 70 Datenschutz
1 Schulorgane, Lehr- und Fachpersonen der öffentlichen Volksschule sowie
kantonale Vollzugsstellen wahren die Privatsphäre der Lernenden und ihrer
Angehörigen. Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem
kantonalen Datenschutzgesetz7) und den nachstehenden Bestimmungen.
7) bGS 146.1
2 Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile
dürfen bearbeitet werden, wenn und soweit dies für eine zweckmässige
Schulung und Betreuung von Lernenden erforderlich ist, namentlich für die
Promotion der Lernenden, zur Abklärung des Förderbedarfs und zur Unterstützung des Lernerfolgs. Das gilt insbesondere für Daten über die Gesundheit und über Verfahren und Massnamen im Bereich des Kindesschutzes.
3 Kanton und Gemeinden betreiben zum Zweck der Schuladministration eine
gemeinsame Datenbank, die den mit dem Vollzug beauftragten Stellen die
Personendaten von Schulbeteiligten im Abrufverfahren zur Verfügung stellt.
Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt der Datenbank,
den Kreis der zugriffsberechtigten Stellen und die Modalitäten der Datenbearbeitung. Die systematische Verwendung der AHV-Versichertenummer
(AHVN13) ist zulässig8).
4 Das Departement Bildung und Kultur kann schulspezifische Empfehlungen
zum Datenschutz erlassen. Es konsultiert vorgängig das Datenschutz-
Kontrollorgan.
Art. 71 Rechtsweg
1 Gegen Verfügungen der Schulleitung steht der Rekurs an das obere Schulorgan der Gemeinde offen.
2 Verfügungen und Rekursentscheide des obersten Schulorgans der
Gemeinde können mit Rekurs beim Departement Bildung und Kultur angefochten werden.
3 Im Übrigen richten sich Rechtsweg und Verfahren nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege9).
Art. 72 Übergangsbestimmungen
1 Altrechtliche Bewilligungen zum Führen einer Privatschule und Bewilligungen für den häuslichen Unterricht verlieren vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.
2 Die Gemeinden führen die Schulsozialarbeit gemäss Art. 68 innert einer
Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes ein.
8) Vgl. Art. 50e Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10)
9) VRPG (bGS 143.1)
