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title: "Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels"
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provisions: 16
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# Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone Uri und Nidwalden die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Polizeitätigkeit im Seelisbergtunnel im Gebiet des Nachbarkantons.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Gebietskanton ist der Kanton mit der Gebietshoheit.
2 Stammkanton ist der Kanton, dessen Polizeiorgane im Rahmen dieser
Vereinbarung auf dem Hoheitsgebiet des andern tätig werden.

## Art. 3 {#art_3}

Örtlicher Geltungsbereich
1 Für den Polizeidienst bildet die Tunnelstrecke einen Zuständigkeitsabschnitt im Sinne von Art. 57a SVG3).
1) SR 741.01
2) SR 741.03
3) SR 741.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
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2 Aufgaben, Finanzielles

## Art. 4 {#art_4}

Einsatzzentrale
1 Die Einsatzzentrale Flüelen gewährleistet die Verkehrsführung, die
Verkehrsüberwachung sowie das Alarmieren und Aufbieten der Ereignisdienste.

## Art. 5 {#art_5}

Verkehrspolizeiliche Aufgaben
1 Die Polizeiorgane beider Kantone haben auf der Tunnelstrecke unabhängig von den Kantonsgrenzen folgende Aufgaben:
1. die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeuge;
2. die Anordnungen der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und
Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -umleitungen;
3. die Überwachung des Strassenzustandes und der verkehrsleitenden Einrichtungen unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit;
4. die Vornahme jener unaufschiebbaren Massnahmen bei Verkehrsunfällen, die nicht sofort der Polizei des Gebietskantons
übergeben werden können;
5. die Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren
nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
6. die Erhebung von Ordnungsbussen an Ort und Stelle nach den
im Stammkanton geltenden Vorschriften.

## Art. 6 {#art_6}

Übrige Polizeiaufgaben
1 Auf der Tunnelstrecke besorgen die Polizeiorgane beider Kantone unabhängig von den Kantonsgrenzen:
1. den allgemeinen Ordnungs- und Sicherheitsdienst, soweit unaufschiebbare Eingriffe in Frage stehen, die nicht sofort der Polizei
des Gebietskantons übergeben werden können;
2. die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeglicher Natur
und veranlassen die Polizei des Gebietskantons zu den weiteren
Massnahmen.
2 Für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten ist unter Vorbehalt
von Art. 5 Ziff. 6 der Gebietskanton zuständig.
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## Art. 7 {#art_7}

Rettungswesen
1 Die Einsatzzentrale Flüelen veranlasst und koordiniert den Ersteinsatz
der Schadenwehr- und Rettungsdienste.

## Art. 8 {#art_8}

Anwendbares Recht
1 Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und
Pflichten richten sich nach dem Recht des Gebietskantons, soweit diese
Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
2 Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung
richten sich nach dem Recht des Stammkantons.

## Art. 9 {#art_9}

Zusammenarbeit
1 Die Polizeikommandanten oder Polizeikommandantinnen regeln
gemeinsam die übrige Tätigkeit der Polizei des Stammkantons im Gebietskanton sowie das Rapport- und Meldewesen.

## Art. 10 {#art_10}

Finanzielles
1 Auf die gegenseitige Geltendmachung von Forderungen für die
Kosten, die durch die Dienstausübung der Polizei auf dem Gebiet des
andern Kantons erwachsen, wird verzichtet.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Polizei gehen an den
Stammkanton.
3 Haftung und Verantwortlichkeit

## Art. 11 {#art_11}

Haftung
1 Der Gebietskanton haftet gemäss seinem Recht gegenüber Dritten für
Schaden, der diesen im Rahmen des Dienstes durch ein Polizeiorgan
des Stammkantons entstanden ist.
2 Für den Schaden, den ein Polizeiorgan des Stammkantons im Rahmen des Dienstes dem Gebietskanton widerrechtlich zufügt, haftet der
Stammkanton, sofern es vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
3 Ein Polizeiorgan haftet nur gegenüber dem Stammkanton nach dessen
Recht.
4 Für Sach- und Personenschäden, die Polizeiorgane des Stammkantons im Dienst erleiden, richtet sich die Haftung nach den Vorschriften
des Stammkantons.
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5 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

## Art. 12 {#art_12}

Unfälle im Dienst
1 Der Stammkanton entschädigt Polizeiorgane für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse
wie für die Folgen von dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Beistand
1 Haben sich Polizeiorgane des Stammkantons wegen ihres Verhaltens
beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, leistet ihnen der Gebietskanton in gleichem
Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Stammkanton erhielten, und nicht
weniger, als den Polizeiorganen des Gebietskantons.

## Art. 14 {#art_14}

Schlichtungsorgane
1 In Fällen, in denen die Polizeikommandanten oder Polizeikommandantinnen keine Einigung erzielen, wird die Sache den Regierungen zur
Schlichtung vorgelegt.
2 Können sich die Regierungen nicht einigen, ersuchen sie das Bundesamt für Strassen als Schiedsgericht um Schlichtung. Dieses entscheidet
endgültig.

## Art. 15 {#art_15}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Jahres, frühestens per
31. Dezember 2010, gekündigt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2009 in Kraft4).
2 Sie wird durch den Kanton Nidwalden im Namen der Parteien dem
Bundesamt für Strassen zur Kenntnisnahme gebracht.
4) Vom Regierungsrat des Kantons Uri genehmigt am 3. Februar 2009; Vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden genehmigt am 17. Februar 2009
651.121
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.02.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 441
651.121
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.02.2009 01.04.2009 Erstfassung A 2009, 441
