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title: "Verordnung zum Schutze des Bachsertales"
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provisions: 17
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# Verordnung zum Schutze des Bachsertales

## § 1 I. Geltungsbereich {#par_1}

1 Das im Gebiet der Gemeinden Bachs, Neerach, Stadel und
Steinmaur gelegene Bachsertal wird zur Erhaltung der Landschaft in
ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des
Ortsbildes des Dorfes Bachs als geschützt erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird in vier Zonen eingeteilt, nämlich:
I. Zone: Naturschutzgebiet,
II. Zone: Landwirtschaftsgebiet,
III. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion),
IV. Zone: Wald.

## § 2 {#par_2}

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der
einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

## § 3 II. Vorschriften für die I. Zone {#par_3}

1 Alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden
oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können,
sind verboten.
2 Insbesondere ist untersagt:
– das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen
(ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen,
702.625 Verordnung zum Schutze des Bachsertales
– das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen
zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
– Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
– die Vornahme von Entwässerungen,
– die Düngung,
– das Anfachen von Feuer.

## § 4 {#par_4}

Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten
bedürfen:
– das Entfernen, Versetzen und Neupflanzen von Bäumen und Sträuchern,
– das Anlegen von Wegen und Strassen,
– alle Vorkehrungen an Gewässern.

## § 5 III. Vorschriften für die II. Zone {#par_5}

Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der
herkömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich
zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.

## § 6 {#par_6}

1 Für alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion
der öffentlichen Bauten erforderlich.
2 Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
– das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art,
– das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen),
– das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen
zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
– das Aufstellen von Reklameeinrichtungen, Antennen, Freileitungen
und dergleichen,
– Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
– das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,
– Aufforstungen,
– Bachverbauungen,
– die Anlage von Strassen und Wegen.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten
Massnahmen weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

## § 7 Verordnung zum Schutze des Bachsertales 702.625 {#par_7}

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen.

## § 8 {#par_8}

1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 m,
von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
2 Vom Waldrand haben die Bauten einen Abstand von 30 m einzuhalten.
3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

## § 9 {#par_9}

1 Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeindevorstand5 einzureichen.
2 Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiter.
3 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen
werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und nötigenfalls die Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.

## § 10 IV. Vorschriften für die III. Zone {#par_10}

1 In der III. Zone sind Bauten zulässig mit Bewilligung der
Direktion der öffentlichen Bauten.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 7–10.

## § 11 V. Vorschriften für die IV. Zone {#par_11}

In diese Zone fallen die Waldparzellen ohne Rücksicht auf
die Eigentumsverhältnisse.

## § 12 {#par_12}

1 Rodungsbewilligungen dürfen von der zuständigen Behörde
nur erteilt oder zur Bewilligung beantragt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen dies verlangen und weder durch die Rodung noch durch
die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten ist.
702.625 Verordnung zum Schutze des Bachsertales
2 Kahlschläge sind grundsätzlich untersagt. Im Interesse des Waldbaues notwendige kleinflächige Kahlschläge dürfen durch das zuständige Kreisforstamt bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung des
Orts- und Landschaftsbildes eintritt und keine schädlichen Rückwirkungen auf die angrenzenden Waldungen zu befürchten sind.

## § 13 VI. Schlussbestimmungen {#par_13}

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen,
wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es
rechtfertigen.

## § 14 {#par_14}

Gegen die gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.

## § 15 {#par_15}

1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann
die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge geleistet,
so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse4 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

## § 16 {#par_16}

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder
der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

## § 17 {#par_17}

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie findet auf alle in diesem Zeitpunkt noch nicht begonnenen Bauten und Massnahmen Anwendung.
1 OS 43, 312 und GS V, 261.
2 LS 230.
3 SR 311.0.
4 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 814; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
5 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
Verordnung zum Schutze des Bachsertales 702.625
Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Bachsertales vom 3. Juli 1969
