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title: "Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich"
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# Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Rahmenverordnung regelt
a. den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (LfM),
b. den Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» (ED ZUF),
c. den Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqualifikation»
(BPZQ).
Ausführende

## § 2 Bestimmungen {#par_2}

1 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
2 Die Anhänge zur Studienordnung enthalten insbesondere Angaben zu
a. den einzelnen Studienprogrammen,
b. den Bestehensvoraussetzungen,
c. den curricularen und weiteren Leistungen aus den Bereichen gemäss
§ 8,
d. dem komplementären Studienprogramm,
e. der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation gemäss § 9,
f. den fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das jeweilige Unterrichtsfach.

## § 3 Zuständigkeit {#par_3}

1 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der
Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Koordinationskonferenz Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen (KoKo
LLBM).
2 Der Entscheid erfolgt jeweils nach Rücksprache mit dem je nach
Fragestellung geeigneten Gremium.
B. Organisation
Trägerin und

## § 4 Durchführung {#par_4}

1 Die Universität Zürich (UZH) ist Trägerin der in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengänge.
2 Innerhalb der Universität ist die Philosophische Fakultät federführend.
3 Die Studiengänge nach Massgabe dieser Rahmenverordnung werden am Institut für Erziehungswissenschaft (IfE) der Universität Zürich
durch die Abteilung Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen (Abteilung LLBM) durchgeführt.

## § 5 Organisationsverordnung {#par_5}

Der Universitätsrat regelt die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung von Lehrpersonen für
Maturitätsschulen in der Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich vom 4. Juli 2016 (Organisationsverordnung LLBM)5.
Kooperationen § 6. 1 Die UZH kann in der Ausbildung von Lehrpersonen für
Maturitätsschulen mit anderen Hochschulen Kooperationen eingehen.
2 Das IfE arbeitet in den Bereichen berufspraktische Ausbildung
und fachdidaktische Ausbildung sowie für die entsprechenden Prüfungen mit der Schulleiterkonferenz der Zürcher kantonalen Mittelschulen
(SLK) und der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB) zusammen.
3 Die Zusammenarbeit ist in Zusammenarbeitsvereinbarungen geregelt.
C. Übersicht über die Studiengänge
Ausrichtung
und Ziele des
Lehrdiplomstudiums
§ 7. 1 Das Lehrdiplomstudium vermittelt eine pädagogisch-didaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen als Zusatz zu einem universitären fachwissenschaftlichen Masterabschluss oder
einem äquivalenten Abschluss.
2 Die Studierenden werden befähigt, gemäss dem massgebenden

## Art. 5des {#art_5des}

Reglements über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR)3 beschriebenen
Ziele erreichen, insbesondere die allgemeine Hochschulreife bzw. allgemeine Studierfähigkeit und eine vertiefte Gesellschaftsreife.
3 Die Berufspädagogische Zusatzqualifikation befähigt die Absolventinnen und Absolventen zum Unterricht an Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen sowie Handels-, Wirtschafts- und Informatikmittelschulen gemäss Vorgaben des Staatssekretariats für Bildung, Forschung
und Innovation (SFBI).
Inhalt der

## § 8 Ausbildung {#par_8}

1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen
a. Erziehungswissenschaft,
b. Fachdidaktik und
c. Berufspraxis.
2 Angaben zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu absolvierenden curricularen und weiteren Leistungen aus den Bereichen nach
Abs. 1 sind in der Studienordnung aufgeführt.
Leistungen
der Berufspädagogischen
Zusatzqualifikation
§ 9. Für den Erwerb des Zertifikats der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation müssen folgende Leistungen erfüllt sein:
a. alle im Rahmen des komplementären Studienprogramms der Variante Berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäss § 11 Abs. 2
lit. b vorausgesetzten Studienleistungen im Umfang von 10 ECTS
Credits und
b. eine betriebliche Tätigkeit im Umfang von mindestens sechs Monaten Vollzeitbeschäftigung.
Abschlüsse§ 10. 1 Die Philosophische Fakultät verleiht für einen erfolgreich
erbrachten Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»
a. das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit einem Unterrichtsfach
oder
b. das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit zwei Unterrichtsfächern.
2 Für einen erfolgreich absolvierten Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» verleiht die Philosophische Fakultät ein Erweiterungsdiplom über das zusätzliche Unterrichtsfach.
3 Der Erwerb der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Rahmen eines in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengangs wird
mit einem Zertifikat bescheinigt.
D. Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»
Umfang und
Zusammensetzung
§ 11. 1 Der Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» umfasst mindestens 60 ECTS Credits. Er setzt sich zusammen aus
a. einem Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs oder
b. aus zwei Studienprogrammen der entsprechenden Unterrichtsfächer
und
c. dem komplementären Studienprogramm.
2 Mit dem komplementären Studienprogramm werden die für den
Abschluss des Lehrdiploms für Maturitätsschulen noch fehlenden
ECTS Credits erworben. Es enthält
a. individuell zusammengestellte Module aus dem Wahlpflichtbereich
zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen und/oder
b. alle Module zum Erwerb der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation.
3 Für das Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» müssen die Leistungen für die Berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäss § 9 absolviert werden. Es gilt als ein Unterrichtsfach. Die Kombination mit
einem zweiten Unterrichtsfach ist ausgeschlossen.
4 Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung aufgeführt.
E. Anschliessende Studiengänge: Erweiterungsdiplom und Berufspädagogische Zusatzqualifikation
Abschlüsse § 12. Ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen kann ergänzt werden mit
a. einem Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach,
b. dem Zertifikat für die Berufspädagogische Zusatzqualifikation.
Studiengang
«Erweiterungsdiplom über ein
zusätzliches
Unterrichtsfach»
§ 13. 1 Der Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» umfasst mindestens 17 ECTS Credits und enthält das Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs.
2 Der zeitgleiche Erwerb der Leistungen für die Berufspädagogischen Zusatzqualifikation gemäss § 9 ist möglich.
3 Für das zusätzliche Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» (insgesamt 37 ECTS Credits) müssen die Leistungen für die Berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäss § 9 absolviert werden.
4 Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung aufgeführt.
Studiengang
«Berufspädagogische Zusatzqualifikation»
§ 14. 1 Der Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» umfasst die Leistungen gemäss § 9.
2 Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung aufgeführt.
F. Allgemeines zu den Studiengängen
Studium und
Behinderung
§ 15. 1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung
oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und
schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen.
2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen
Fakultät kann auf Antrag durch die Studentin oder den Studenten semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Sprache§ 16. 1 Die Lehrveranstaltungen finden grundsätzlich auf Deutsch
statt.
2 Die fachdidaktischen und berufspraktischen Ausbildungsteile, die
eine Fremdsprache betreffen, finden teilweise oder vollumfänglich in
der jeweiligen Sprache statt.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
4 Die Diplomprüfungen finden grundsätzlich auf Deutsch statt, die
Prüfungslektionen in den Klassen in der jeweiligen Unterrichtssprache.
Urheberrecht
an studentischen Arbeiten
§ 17. 1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören
grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit
das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
Plagiatskontrolle
§ 18. 1 Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet
werden.
2 Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
Informationspflicht
§ 19. 1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und
Fristen, selbstständig zu informieren.
Mustercurriculum und
Modulkatalog
§ 20. Ein Mustercurriculum und der Modulkatalog werden in geeigneter Weise veröffentlicht.
2. Abschnitt: Zulassung
Allgemeine
Zulassungsvoraussetzungen
§ 21. 1 Für die Zulassung zu den in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum
Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS)4 massgebend, soweit diese Rahmenverordnung keine ergänzenden oder davon abweichenden Regelungen enthält.
2 Für die Zulassung zu einem der in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengänge ist ein aktueller Auszug aus dem Strafregister
einzureichen.
3 Die Zulassung wird verweigert, wenn aufgrund eines Eintrags im
Strafregister ersichtlich wird, dass sich eine Studienanwärterin oder ein
Studienanwärter mit Blick auf die Integrität der ihr oder ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler für den Lehrberuf nicht eignet.
Zulassungsvoraussetzungen
für den
Studiengang
«Lehrdiplom
für Maturitätsschulen»
§ 22. 1 Die Zulassung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» setzt einen universitären Masterabschluss einschliesslich
Masterarbeit in einem Master-Studienprogramm im Bereich des einen
oder ersten Unterrichtsfachs im Umfang von mindestens 60 ECTS Credits voraus. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
2 Für die Zulassung zum zweiten Unterrichtsfach können die Fakultäten einen universitären Masterabschluss in einem Master-Studienprogramm im Bereich des zweiten Unterrichtsfachs im Umfang von mindestens 30 ECTS Credits voraussetzen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3 Studierende, die an der UZH oder der ETH Zürich in einem Masterstudiengang immatrikuliert sind, können vor dessen Abschluss zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist eine Doppelimmatrikulation
gemäss § 43 Abs. 4 VZS4, die bis zum Abschluss des Masterstudiengangs
aufrechterhalten werden muss.
4 Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Zulassungsvoraussetzungen
für anschliessende Studiengänge
§ 23. 1 Die Zulassung zum Studiengang «Erweiterungsdiplom über
ein zusätzliches Unterrichtsfach» setzt ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen voraus.
2 Die Zulassung zum Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» setzt ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder ein EDK-anerkanntes Erweiterungsdiplom über das betreffende Unterrichtsfach voraus.
Fachwissenschaftliche
Kompetenzen
§ 24. 1 Die fachwissenschaftlichen Kompetenzen sind diejenigen
Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Bachelor- und Masterstudium, die
für das entsprechende Unterrichtsfach erforderlich sind.
2 Sie müssen mindestens in folgendem Umfang vorliegen:
a. für ein Unterrichtsfach 120 ECTS Credits,
b. bei zwei Unterrichtsfächern für das erste Unterrichtsfach 120 ECTS
Credits und für das zweite Unterrichtsfach 90 ECTS Credits,
c. für das zusätzliche Unterrichtsfach 90 ECTS Credits.
3 Die für das jeweilige Unterrichtsfach erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen sind in der Studienordnung aufgeführt.
Zulassung mit
Auflagen
§ 25. 1 Die Zulassung zu den Studiengängen nach § 1 lit. a und b
kann vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig
gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall eine Zulassung mit Auflagen.
2 Der Umfang der Auflagen darf 60 ECTS Credits übersteigen.
3 Die für eine Zulassung zu einem Studiengang erforderlichen Auflagen werden auf der Grundlage der im entsprechenden Anhang der
Studienordnung aufgeführten fachwissenschaftlichen Kompetenzen für
das Studienprogramm des jeweiligen Unterrichtsfachs definiert und auferlegt.
4 Für die Erfüllung von Auflagen gelten
a. die Bestimmungen zu Modulen und Leistungsnachweisen in der
jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor-
und Masterstudiengängen,
b. allfällige weitere mit der Zulassung verfügte Modalitäten wie Modultypen oder Anzahl der höchstens zulässigen Fehlversuche.
3. Abschnitt: Module und ECTS Credits
ECTS Credits§ 26. 1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls
erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits aufgrund blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
Module § 27. 1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
4 Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
5 Die Module aus den Bereichen Fachdidaktik und Berufspraxis sind
Studierenden der in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengänge
vorbehalten.
Modultypen § 28. 1 Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich
im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind.
2 Die Module sind entweder unterrichtsfachspezifisch oder unterrichtsfachübergreifend ausgestaltet.
Buchung und
Stornierung von
Modulen
§ 29. 1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch
die Anmeldung für den Leistungsnachweis.
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.
Modulverantwortliche
und Prüfungsdelegierte
§ 30. 1 Die Direktorin oder der Direktor LLBM bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich
sind.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung LLBM ist Prüfungsdelegierte bzw. Prüfungsdelegierter. Die bzw. der Prüfungsdelegierte
ist zuständig für die Fragen der Erbringung von Leistungsnachweisen.
Anmeldung
und Buchung
eines
Unterrichtspraktikums
§ 31. 1 Um ein Unterrichtspraktikum absolvieren zu können, ist
eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung zu einem
Unterrichtspraktikum ist verbindlich und verpflichtet zur Buchung.
2 Nach einer Anmeldung eines Unterrichtspraktikums ist eine Abmeldung nur noch gemäss §§ 34 f. möglich.
4. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise
Arten der Leistungsnachweise
§ 32. 1 Leistungsnachweise sind insbesondere:
a. mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen,
b. schriftliche Arbeiten,
c. Referate,
d. Übungen,
e. dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
f. dokumentierte mündliche oder praktische Arbeit.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die
Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht.
Organisation
und Modalitäten der Leistungsnachweise
§ 33. 1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist ein
Prüfungsteam anwesend, dessen Mitglieder über einen Studienabschluss
mindestens auf Masterstufe verfügen. Es ist ein Protokoll zu führen.
Verhinderung,
Abbruch, unentschuldigtes
Fernbleiben
§ 34. 1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, ist dies sowohl der bzw. dem Prüfungsdelegierten als auch
der bzw. dem Dozierenden mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies sowohl
der bzw. dem Prüfungsdelegierten als auch der bzw. dem Dozierenden
mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch,
unentschuldigtem Fernbleiben
§ 35. 1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B.
Arztzeugnis) bei der bzw. dem Prüfungsdelegierten einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die Direktorin bzw. der Direktor LLBM entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan
der Philosophischen Fakultät eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Leistungsbewertung
§ 36. 1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Leistungsnachweise der Module der Diplomprüfung werden
benotet. Die Benotung erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die
beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Die Benotung erfolgt in
Halbnotenschritten.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen
allgemein
§ 37. 1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur
der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in
welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung
erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines
anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung
von Pflichtmodulen bzw.
der Diplomprüfungsmodule
§ 38. 1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Diplomprüfungsmodule sind Pflichtmodule, die einmal wiederholt
werden dürfen. Zur Wiederholungsprüfung muss eine Anmeldung innert
dreier Semester vorliegen, vom Zeitpunkt des Semesters an gerechnet,
in dem die Prüfung stattgefunden hat. Die Exmatrikulation unterbricht
diese Frist nicht.
3 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft
bzw. wurde die Anmeldefrist gemäss Abs. 2 versäumt, gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss § 43 und Sperre gemäss § 44.
Wiederholung
von Wahlpflichtmodulen
§ 39. 1 Ein nicht bestandenes Wahlpflichtmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich.
Unlauteres
Verhalten
§ 40. 1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte
Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer
schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die bzw. der
Modulverantwortliche den Leistungsnachweis für nicht bestanden.
3 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die bzw. der Modulverantwortliche vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
4 Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen
Fakultät beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
5 Wurde bereits ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen verliehen,
wird dieses durch die Studiendekanin oder den Studiendekan der Philosophischen Fakultät aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem
unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
Akteneinsicht
in Prüfungsunterlagen
§ 41. Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und
die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
Leistungsausweis
§ 42. 1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
3 Die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungsmodule der Diplomprüfung zum Abschluss des Lehrdiploms erfolgt mit dem Notenbrief
gemäss § 53.
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Lehrdiplom:
endgültige
Abweisung
§ 43. 1 Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen Fakultät verfügt eine endgültige Abweisung vom
a. Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs, wenn ein
unterrichtsfachspezifisches Pflichtmodul definitiv nicht bestanden
wurde,
b. Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» bzw. vom Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach», wenn ein unterrichtsfachübergreifendes Pflichtmodul definitiv nicht bestanden wurde,
c. Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs, wenn eine
endgültige Abweisung und Sperre im fachwissenschaftlichen Studium auf Masterstufe vorliegen.
2 Die Direktorin bzw. der Direktor LLBM verfügt eine endgültige
Abweisung aufgrund einer definitiv nicht bestandenen Diplomprüfung
gemäss § 53 mit dem Notenbrief.
Lehrdiplom und
Erweiterungsdiplom: Sperre
§ 44. 1 Eine endgültige Abweisung gemäss § 43 Abs. 1 lit. a oder c
bewirkt eine Sperre für das Studienprogramm mit dem entsprechenden Unterrichtsfach.
2 Eine endgültige Abweisung gemäss § 43 Abs. 1 lit. b bewirkt eine
Sperre für den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» oder
«Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach».
3 Eine endgültige Abweisung gemäss § 43 Abs. 2 bewirkt je nachdem, ob es sich bei dem definitiv nicht bestandenen Modul um ein unterrichtsfachspezifisches oder unterrichtsfachübergreifendes Modul handelt, eine Sperre gemäss Abs. 1 oder 2.
Berufspädagogische
Zusatzqualifikation: endgültige
Abweisung und
Sperre
§ 45. 1 Eine endgültige Abweisung und Sperre im Studiengang
«Lehrdiplom für Maturitätsschulen» oder «Erweiterungsdiplom über
ein zusätzliches Unterrichtsfach» hat zusätzlich eine Sperre in Bezug
auf das komplementäre Studienprogramm «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» gemäss § 14 zur Folge.
2 Ein definitives Nichtbestehen eines Moduls zum Erwerb der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation hat zur Folge, dass
a. das Zertifikat «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» nicht mehr
erworben werden kann oder
b. eine definitive Abweisung und Sperre für das Studienprogramm
mit dem Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» erfolgen.
Auflagen:
endgültige
Abweisung
und Sperre
§ 46. 1 Können Studierende ihre Auflagen aufgrund eines definitiv nicht bestandenen Moduls nicht mehr vollständig erfüllen, erfolgt
eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm mit dem jeweiligen
Unterrichtsfach, für das die Auflagen auferlegt worden sind.
2 Die endgültige Abweisung vom Studienprogramm mit dem entsprechenden Unterrichtsfach wird von der Studiendekanin oder dem
Studiendekan der Philosophischen Fakultät verfügt.
3 Die endgültige Abweisung gemäss Abs. 1 bewirkt eine Sperre
a. für das Studienprogramm mit dem betreffenden Unterrichtsfach,
für welches das Modul als Auflage auferlegt wurde,
b. für all jene Studienprogramme, für die es im Rahmen einer Auflage
als Pflichtmodul erbracht werden müsste.
5. Abschnitt: Abschluss
A. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung
und Anrechnung allgemein
§ 47. 1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen der in dieser Rahmenverordnung geregelten
Studiengänge zu erbringenden Studienleistungen.
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen
Unterlagen beizubringen.
Anrechnung
von Studienleistungen
§ 48. 1 Anerkannte Studienleistungen sind an den Studienabschluss
anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnung an ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen anrechenbar sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan der Philosophischen Fakultät nach Rücksprache mit der
Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilung LLBM.
Anrechnung
von Modulen
§ 49. 1 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in der
Regel in chronologisch absteigender Reihenfolge berücksichtigt.
2 Wenn nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei
Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.
3 Überzählige Module werden nicht an den Studienabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
4 Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für
die Erreichung der für den Studienabschluss notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
Modulen
§ 50. Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit
entscheidet die Direktorin bzw. der Direktor LLBM.
B. Diplomprüfung
Anmeldung § 51. 1 Als Voraussetzung für die Anmeldung zur Diplomprüfung
müssen die folgenden Leistungen erbracht sein:
a. der Masterabschluss,
b. die fachwissenschaftlichen Kompetenzen des Unterrichtsfachs, der
Unterrichtsfächer oder des zusätzlichen Unterrichtsfachs einschliesslich allfälliger Auflagen und
c. sämtliche für den Abschluss des Lehrdiploms für Maturitätsschulen
erforderlichen curricularen und weiteren Leistungen gemäss § 8.
2 Sofern die Voraussetzungen zur Anmeldung für die Diplomprüfung erfüllt sind, erfolgt die Buchung der Module durch die Administration der Abteilung LLBM. Es obliegt den Studierenden, die hierfür
erforderlichen Unterlagen beizubringen.
3 Die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Diplomprüfung sind
in der Studienordnung bzw. im Anhang zur Studienordnung geregelt.
Umfang und
Elemente
§ 52. 1 Die Diplomprüfung für ein Lehrdiplom mit einem Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächern besteht aus vier Prüfungsmodulen. Die Prüfungsmodule sind Pflichtmodule.
2 Die Diplomprüfung für das Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach umfasst das entsprechende berufspraktische Prüfungsmodul.
3 Die Diplomprüfung für das Erweiterungsdiplom über das zusätzliche Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» umfasst zwei entsprechende berufspraktische Prüfungsmodule.
Ergebnisse und
Notenbrief
§ 53. 1 Das Ergebnis eines Prüfungsmoduls der Diplomprüfung
wird im Anschluss an die jeweilige Prüfung mündlich mitgeteilt.
2 Die Ergebnisse werden mittels Notenbrief einschliesslich Rechtsmittelbelehrung verfügt.6
C. Studienabschluss
An der UZH
erbrachte Mindestleistungen
§ 54. 1 Für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen in einem oder
zwei Unterrichtsfächern müssen an der UZH
a. mindestens 36 ECTS Credits erworben und
b. die Module der Diplomprüfung (4 ECTS Credits) erfolgreich absolviert worden sein.
2 Für das Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach
müssen an der UZH
a. mindestens 10 ECTS Credits erworben und
b. das Modul der Diplomprüfung (1 ECTS Credit) erfolgreich absolviert worden sein.
3 Für das zusätzliche Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» müssen an der UZH
a. mindestens 20 ECTS Credits erworben und
b. die Module der Diplomprüfung (2 ECTS Credits) erfolgreich absolviert worden sein.
4 Die curricularen Leistungen für den Erwerb des Zertifikats «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» müssen mehrheitlich an der UZH
erbracht worden sein.
Abschluss des
Studiums
§ 55. 1 Das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit einem oder zwei
Unterrichtsfächern wird durch die Philosophische Fakultät verliehen,
wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
a. der erforderliche Masterabschluss vorliegt,
b. die fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das entsprechende
Unterrichtsfach erbracht sind,

## § 8des c. alle curricularen und weiteren Leistungen gemäss {#par_8des}

Studiengangs erbracht sind und
d. die Diplomprüfung erfolgreich absolviert worden ist.
2 Das Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach wird
verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
a. die fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das entsprechende
Unterrichtsfach erfüllt sind,
b. alle erforderlichen curricularen und weiteren Leistungen gemäss
§ 8 erbracht sind und
c. die Diplomprüfung erfolgreich absolviert worden ist.
3 Das Zertifikat «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» wird verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
a. die Voraussetzungen gemäss § 9 erfüllt sind und
b. eine Anmeldung zum Abschluss vorliegt.
D. Abschlussdokumente
Abschlussdokumente
§ 56. 1 Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs
«Lehrdiplom für Maturitätsschulen» mit einem Unterrichtsfach oder
mit zwei Unterrichtsfächern erhalten folgende Abschlussdokumente:
die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record.
2 Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» erhalten ein Erweiterungsdiplom und einen Academic Record. Das Erweiterungsdiplom bezieht
sich auf das bereits erworbene Lehrdiplom für Maturitätsschulen und
kann nur zusammen mit diesem verwendet werden.

## § 9 {#par_9}

4 Bei einem abgeschlossenen Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» wird zusätzlich ein Academic Record ausgestellt.
Diplomurkunde§ 57. 1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der UZH und der Philosophischen Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Philosophischen
Fakultät.
2 Die Diplomurkunde enthält
a. die Unterrichtsfächer, für die es ausgestellt ist,
b. den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 11. April 2011).»*
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma
Supplement
§ 58. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic
Record
§ 59. 1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Studienleistungen, die nicht an der UZH
erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz§ 60.6 1 Der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan unterliegen:
a. der Leistungsausweis gemäss § 42 bezüglich der im letzten Semester
neu ausgewiesenen Leistungen,
b. der Notenbrief gemäss § 53 Abs. 2 bezüglich der darin ausgewiesenen
Leistungen,
c. alle übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung.
2 Die Einsprache ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan
innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises, des
Notenbriefs bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen.
Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
*Anerkennung durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gemäss Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome
für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 (LS 410.411).
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 61. Alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits immatrikulierten Studierenden werden ab dem Herbstsemester 2021 dieser Verordnung unterstellt.
Besitzstandswahrung
§ 62. 1 Liegt anstelle des für eine Zulassung zum Lehrdiplom für
Maturitätsschulen vorausgesetzten Major-Studienprogramms gemäss
§ 22 Abs. 1 ein entsprechendes Minor-Studienprogramm vor, ist eine
Zulassung dann möglich, wenn sich dieses einzig durch die Masterarbeit vom Major-Studienprogramm unterscheidet (45 ECTS Credits /
75 ECTS Credits).
2 Die Erarbeitung der Masterarbeit wird als Auflage verfügt.
1 OS 76, 121; Begründung siehe ABl 2020-11-27.
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 410.5.
4 LS 415.31.
5 LS 415.456.2.
6 Fassung gemäss URB vom 4. November 2024 (OS 80, 13; ABl 2024-11-15).
In Kraft seit 1. Februar 2025.
