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title: "Reglement über die Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren (Parkgebührenreglement)"
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provisions: 17
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# Reglement über die Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren (Parkgebührenreglement)

## Art. 1 Seite 2/7 {#art_1}

Geltungsbereich
Dieses Reglement setzt die Höhe, die Art der Erhebung und die Verwendung der Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren auf öffentlichem
Grund fest.

## Art. 2 {#art_2}

Einteilung in Zonen
Die für das zeitlich beschränkte Parkieren abgabepflichtigen Parkfelder für
leichte Motorwagen sind entweder der Zone 1, der Zone 2 oder der Zone 3
zugeordnet. Die folgende Zoneneinteilung wird in einem Situationsplan
festgehalten. Dieser Plan ist integrierender Bestandteil des Reglements.

## Art. 3 {#art_3}

Zone 1
Die Zone 1 wird gemäss Plan begrenzt durch:
a. auf dem rechten Ufer: Geissmattbrücke, St.-Karli-Quai, Löwengraben,
Mariahilfgasse, Museggstrasse, Zürichstrasse, Löwenplatz, Denkmalstrasse, Weystrasse, Englischgrussstrasse, Adligenswilerstrasse,
Zinggentorstrasse, Haldenstrasse, Nationalquai, Schweizerhofquai,
Schwanenplatz, Seebrücke;
b. auf dem linken Ufer: Seebrücke, Bahnhofplatz, Inseliquai, Werftestrasse, Güterstrasse, Langensandbrücke, Bundesplatz, Moosstrasse, Obergrundstrasse, Hallwilerweg, Hirschengraben, Militärstrasse, Geissmattbrücke.

## Art. 4 {#art_4}

Zone 2
Die Zone 2 wird gemäss Plan begrenzt durch:
a. auf dem rechten Ufer: die Zone 1, St.-Karli-Strasse, Abendweg sowie
Haldenstrasse, Seeburgstrasse, Churchillquai, Lidostrasse;
b. auf dem linken Ufer: die Zone 1, Eisfeldstrasse, Tribschenstrasse,
Neustadtstrasse, Kleinmattstrasse, Bleicherstrasse, Ahornstrasse,
Taubenhausstrasse, Sälistrasse, SBB-Linie bis Sentiweg sowie
Eichwaldstrasse, Moosmattstrasse, Vorzone Allmend, Zihlmattweg,
Horwerstrasse.

## Art. 5 {#art_5}

Zone 3
Die ausserhalb der Zonen 1 und 2 liegenden Parkfelder bilden die Zone 3.

## Art. 6 Seite 3/7 {#art_6}

Parkgebühren
Die Parkgebühr beträgt:
a. in der Zone 1 Fr. 3.– pro Stunde. Die Gebühr für Parkfelder mit einer
maximalen Parkdauer von bis zu 30 Minuten beträgt Fr. 2.– für 30
Minuten;
b. in der Zone 2 Fr. 2.– pro Stunde;
c. in der Zone 3 Fr. 1.– pro Stunde.

## Art. 7 {#art_7}

Geltungsdauer
1 Die Gebührenpflicht auf öffentlichen Parkplätzen gilt grundsätzlich von
Montag bis Sonntag:
in den Zonen 1 und 2 24 Stunden;
in der Zone 3 7 bis 19 Uhr.
2 Die für die Signalisation zuständige Behörde kann Ausnahmen vorsehen.

## Art. 8 {#art_8}

Ausnahmen
1 Beim Parkieren mit Parkkarte für gehbehinderte Personen werden keine
Gebühren erhoben.
2 Die für die Signalisation zuständige Behörde kann insbesondere in der
Zone 3 Blaue Zonen und weiss markierte Parkfelder mit Parkscheibenpflicht vorsehen, soweit es die Frequenz der Parkflächen zulässt.

## Art. 9 {#art_9}

Delegation an den Stadtrat
Der Stadtrat kann die Parkgebühren nach Art. 6 für einzelne Parkflächen,
die schwach frequentiert werden, um 50 Rappen pro Stunde herabsetzen,
bei stark frequentierten um 50 Rappen pro Stunde heraufsetzen.

## Art. 10 {#art_10}

4 Parkgebühr für Gesellschaftswagen
Die Parkgebühren für Parkfelder für Gesellschaftswagen betragen:
a. Alpenquai/Landenberg pro Stunde Fr. 12.–;
b. Brüelmoos pro Stunde Fr. 5.–;
Tagespauschale Fr. 50.–.
(24 Stunden)
4 Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2024, in Kraft seit 1. März 2025.

## Art. 10a Seite 4/7 {#art_10a}

5 Haltegebühr für Gesellschaftswagen
Auf den Halteplätzen Löwenplatz, Kasernenplatz und Schwanenplatz gilt
folgende Regelung:
a. Haltegebühr für zweimaliges Halten Fr. 100.–;
b. reduzierte Haltegebühr für einmaliges Halten Fr. 75.–.
In der Haltegebühr gemäss lit. a und b ist zusätzlich eine Parkierung von
maximal 24 Stunden auf den dezentralen Parkplätzen Rösslimatt und
Brüelmoos eingeschlossen.

## Art. 10b {#art_10b}

6 Delegation an den Stadtrat
1 Der Stadtrat kann Parkgebühren und Haltegebühren für Gesellschaftswagen nach Art. 10 und 10a bei schwach frequentierten Halteplätzen um
bis zu 100 Prozent herabsetzen, bei stark frequentierten Halteplätzen um
bis zu 100 Prozent heraufsetzen.
2 Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle kann für den Haltevorgang von Gesellschaftswagen bestimmte Zeitfenster zur Verfügung stellen.

## Art. 10c {#art_10c}

7 Parkgebühr für Motorräder
Im Rahmen von Pilotprojekten können in den Zonen gemäss Art. 3
gebührenpflichtige Parkfelder für Motorräder vorgesehen werden. Die
Gebühr beträgt in der Zone 1 Fr. 0.60 pro Stunde, in der Zone 2 Fr. 0.40
pro Stunde und in der Zone 3 Fr. 0.20 pro Stunde. Die Gebührenpflicht gilt
grundsätzlich von Montag bis Sonntag, 24 Stunden. Der Stadtrat kann für
Anwohnende eine jährliche Gebühr vorsehen.

## Art. 11 {#art_11}

Art der Erhebung
Die Parkgebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren werden mit
zentralen Parkuhren, Sammelparkuhren, Einzelparkuhren oder zusätzlich
einem digitalen Bezahlsystem erhoben.
5 Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2024, in Kraft seit 1. März 2025.
6 Eingefügt durch Änderung vom 19. Dezember 2024, in Kraft seit 1. März 2025.
7 Eingefügt durch Änderung vom 19. Dezember 2024, in Kraft seit 1. März 2025; entspricht
inhaltlich dem bisherigen Artikel 10a.

## Art. 12 Seite 5/7 {#art_12}

8 Verwendung der Parkgebühren
1 Die Einnahmen aus den Parkgebühren werden in nachfolgender
Reihenfolge wie folgt verwendet:
a. für den Unterhalt und den Betrieb der öffentlich benutzbaren
Parkflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Aufwendungen
für die Kontrolle des Parkierens, für die Anschaffung, die Installation
und den Unterhalt der dafür notwendigen Einrichtungen und für das
Ausscheiden und Kennzeichnen der entsprechenden Parkflächen;
b. für eine Einlage in der Höhe von Fr. 500’000.– in den Fonds zur
Attraktivierung der Innenstadt als Marktplatz (ALI-Fonds);
c. für die Finanzierung des Gemeindebeitrags an den öffentlichen
Verkehr.
2 Reicht der Restbetrag nach Abzug der Ausgaben gemäss lit. a nicht für
die Einlage in den ALI-Fonds gemäss lit. b, wird diese entsprechend
gekürzt, und der Verwendungszweck gemäss lit. c fällt dahin.

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren
vom 16. November 1995 wird aufgehoben.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2021 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum.9
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.10
Luzern, 12. November 2020
Namens des Grossen Stadtrates
Lisa Zanolla
Ratspräsidentin
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
8 Fassung gemäss Änderung vom 23. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
9 Die Referendumsfrist ist am 20. Januar 2021 unbenützt abgelaufen.
10 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. Juli 2021.
Seite 6/7
Anhang
Plan über die Zoneneinteilung
(zu Art. 2–5)
Seite 7/7
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Gebühren für das
zeitlich beschränkte Parkieren (Parkgebührenreglement) vom 12. November 2020
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 9/21 10.6.21 28.8.21
Titel
Art. 10a
geändert
eingefügt
1.9.21
2. B+A 20/22 22.9.22 10.12.22
Art. 10 geändert 1.1.23
3. B+A 46/24 19.12.24 15.3.25
Art. 10, Art.
10a, Art. 12
Art. 10b, Art.
10c
geändert
eingefügt
1.3.25
4. B+A 24/25 23.10.25 10.1.26 Art. 12 geändert 1.1.26
