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title: "Tarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung"
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provisions: 11
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# Tarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung

## § 1 {#par_1}

Zweck des Tarifs
1 Der vorliegende Tarif regelt die Zusammensetzung und den Bezug der Prämien
und Abgaben (Beiträge) sowie die Bemessung der Prämie.

## § 2 {#par_2}

Zusammensetzung der Beiträge
1 Die Beiträge setzen sich zusammen aus:
a) Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos,
b) Eidgenössische Stempelabgabe auf die Prämie für die Versicherung des
Feuer- und Elementarschadenrisikos,
c) Abgaben für die Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden und die Verhütung von Elementarschäden (Präventionsabgaben).

## § 3 {#par_3}

Eröffnung
1 Die Prämie wird auf der Versicherungspolice eröffnet. Die Abgaben werden separat aufgeführt.
2 Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamteigentum, Miteigentum beziehungsweise Stockwerkeigentum) an einem Gebäude wird die Prämie der von der Eigentümergemeinschaft für die Vertretung als zuständig bezeichneten Person beziehungsweise
Verwaltung eröffnet.
1) SAR 673.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
673.346

## § 4 {#par_4}

Zahlungsfrist
1 Die Beiträge sind innerhalb der angesetzten Frist zu bezahlen.
2 Müssen ausstehende Beiträge gemahnt werden, können Mahnspesen bis zu Fr. 50.–
erhoben werden.

## § 5 {#par_5}

Rückerstattung bei Abbruch
1 Für vollständig abgetragene Gebäude werden die Beiträge für die Zeit vom Meldungstag bis zum Jahresende zurückvergütet.

## § 6 {#par_6}

Rückerstattung im Schadenfall und bei Ausschluss
1 Erreicht der Schaden einen Drittel des Versicherungswerts, werden die laufenden
Beiträge entsprechend anteilsmässig zurückvergütet.
2 Bei Ausschluss aus der Versicherung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der
Beiträge.

## § 7 {#par_7}

Prämienreduktion bei Teilausschluss
1 Eine Prämienreduktion gemäss § 18 Abs. 5 GebVG wird bei einem Teilausschluss
namentlich gewährt, wenn er nicht auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen
ist.

## § 8 {#par_8}

Prämiensätze und Minimalprämie
1 Die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos errechnet
sich durch Multiplikation von Gebäudeversicherungswert und Prämiensatz. Sie beträgt im Minimum Fr. 15.–.
2 Die in ‰ des Gebäudeversicherungswerts festgelegten Prämiensätze betragen:
Gebäudenutzung Prämiensatz in o/oo
Gastgewerbe, Gewerbe und Industrie,
Handel (Verkaufsläden, Lagergebäude
und dgl.), Land-, Forstwirtschaft und
Gärtnereien
0.44
Alle übrigen Gebäude 0.33
3 Die Hauptnutzung des Gebäudes bestimmt den Prämiensatz. Massgebend für deren
Bestimmung ist die Geschossfläche GF gemäss SIA 416.
4 Bei besonderen Feuer- oder Elementarschadengefahren kann die Geschäftsleitung
die Prämiensätze angemessen erhöhen.
673.346

## § 9 {#par_9}

Prämiensätze für freiwillige Zusatzversicherungen
1 Der Prämiensatz für die freiwillige Zusatzversicherung baulicher Anlagen der Umgebung gemäss § 33 Abs. 2 lit. a GebVG entspricht demjenigen des betreffenden
Gebäudes. *
2 Der Prämiensatz für die freiwillige Zusatzversicherung zusätzlicher Aufräumungskosten gemäss § 33 Abs. 2 lit. b GebVG beträgt für alle Gebäudekategorien 0.01 ‰
des jeweiligen Versicherungswerts. Die Minimalprämie beträgt Fr. 5.–, die Maximalprämie Fr. 500.–. *

## § 10 {#par_10}

Bauzeitversicherungsprämie
1 Die Prämie für die Bauzeitversicherung wird vorschüssig als Pauschale entsprechend den bei der Anmeldung deklarierten Baukosten erhoben. Die Pauschalen betragen inkl. zusätzliche Aufräumungskosten und Umgebungsarbeiten:
Baukosten bis Fr. Prämie in Fr.
50'000.– 20.–
250'000.– 30.–
750'000.– 85.–
1'500'000.– 215.–
3'000'000.– 600.–
5'000'000.– 1'200.–
10'000'000.– 2'450.–
15'000'000.– 4'555.–
20'000'000.– 7'725.–
25'000'000.– 13'020.–
30'000'000.– 14'950.–
Ab 30 Millionen Franken Baukosten wird pro 5 Millionen Franken zusätzlich eine
Pauschalprämie von Fr. 1'950.– erhoben.
2 Die Pauschale umfasst die Prämien für die Feuer- und Elementarschadenversicherung, für die unbegrenzte Aufräumungskosten- sowie für die Umgebungsversicherung, soweit diese im Zusammenhang mit dem Bauprojekt stehen, von der Anmeldung zur Bauzeitversicherung bis zur Schätzung des neuen oder umgebauten Gebäudes. Sind die Bauarbeiten nach drei Jahren noch nicht beendet, wird eine Zwischenschätzung durchgeführt. Für den unfertigen Teil wird eine neue Bauzeitversicherung
eröffnet.
673.346
3 Der ordentliche Beitrag wird ab dem Schätzungsdatum erhoben und wird bei der
Eröffnung der Schätzung zur Zahlung fällig.
4 Ergibt die Schätzung des fertigen Gebäudes eine Differenz zwischen den bei der
Anmeldung der Bauzeitversicherung angegebenen Baukosten und dem rechtskräftigen Versicherungswert, die ausserhalb der Bandbreite gemäss der Tabelle in Absatz
1 liegt, wird die Beitragsdifferenz zurückgezahlt oder nacherhoben.

## § 11 {#par_11}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieser Tarif ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2012
in Kraft.
Aarau, 21. Oktober 2011 Verwaltungsrat
der Aargauischen
Gebäudeversicherung
Präsident:
KELLER
Protokollführerin:
TROGLIA
673.346
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 2011/6-15
18.03.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 1 geändert 2019/7-01
18.03.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 2 eingefügt 2019/7-01
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Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.10.2011 01.01.2012 Erstfassung 2011/6-15
§ 9 Abs. 1 18.03.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-01
§ 9 Abs. 2 18.03.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-01
