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title: "Benutzungsrichtlinie Hydraulikzelt Dorfplatz"
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# Benutzungsrichtlinie Hydraulikzelt Dorfplatz

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Gemeinde Triesenberg
Benützungsrichtlinien
für das Hydraulikzelt auf dem Dorfplatz
Allgemeines
1. Das Hydraulikzelt wurde zur mobilen Überdachung des Dorfplatzes angeschafft und steht
den Triesenberger Vereinen und Landesverbänden, Gemeinde-Kommissionen, politischen
Gruppierungen, der Schule und der Pfarrei sowie dem Pächter des Hotel-Restaurants
Kulm zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung. Sie können die Ausgabe
von Essen und Getränken auf eigene Rechnung, nicht aber durch einen Dritten (ausgenommen Hotel-Restaurant Kulm) führen. Speisen und Getränke sind nach Möglichkeit
von in Triesenberg ansässigen Geschäften zu beziehen.
2. Um die Hotels und Restaurants in Triesenberg nicht zu konkurrenzieren, ist eine Benützung durch Privatpersonen zu privaten Zwecken (Hochzeiten, Geburtstags- und Familienfeiern o.ä.) ausgeschlossen.
3. Die Gemeindeverwaltung ist für die Verwaltung und Vergabe des Hydraulikzeltes auf
dem Dorfplatz im Rahmen dieser Benützungsrichtlinien zuständig.
4. Die Gemeinde übernimmt keine organisatorischen Aufgaben und stellt das leere Zelt samt
Beleuchtung zur Verfügung. In der Regel sind vom Veranstalter die bis zu 35 gemeindeeigenen Festbankgarnituren zu benützen. In Ausnahmefällen können in Absprache mit
dem Hauswart Tische und Stühle aus dem Dorfsaal verwendet werden. Es kann das
Kleininventar (Gläser, Besteck, Geschirr etc.) des Dorfsaales benützt werden. Die verantwortliche Person des Veranstalters und der Pächter des Hotels Kulm haben vor und nach
der Veranstaltung ein Protokoll über das Kleininventar zu erstellen. Beschädigte und fehlende Sachen werden dem Veranstalter durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.
Jegliche zusätzlich benötigte Montage und Installation ist nur mit Zustimmung des Hauswartes erlaubt, muss durch Fachleute ausgeführt und nach der Veranstaltung umgehend
entfernt werden. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Veranstalters. Befestigungen oder
Dekorationen aller Art dürfen nur in Absprache mit dem Hauswart angebracht werden.
5. Den Veranstaltungsbesuchern stehen die öffentlichen WC-Anlagen im Untergeschoss des
Bankgebäudes zur Verfügung.
6. Diese Benützungsrichtlinien werden jedem Veranstalter abgegeben und sind von ihm
einzuhalten. Der Veranstalter ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen und das Inventar sorgsam zu benutzen und alle Vorkehrungen zu treffen, um
Unruhen zu vermeiden und die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten.
Bewilligungen
7. Die Benützungsbewilligung wird auf Gesuch hin von der Gemeindekanzlei, in der Regel
in der terminlichen Reihenfolge der Gesuchstellung, erteilt. Das Gesuch ist auf dem offiziellen Formular der Gemeinde zu stellen. Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindekanzlei angefordert werden.
8. Der Veranstalter und die Art und Dauer der Veranstaltung müssen im Gesuch um Benützungsbewilligung klar definiert werden.
9. Das Gesuch ist in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin bei
der Gemeindekanzlei einzureichen.
10. Die Benützungsbewilligung kann von der Leistung einer Kaution gemäss Festlegung
durch die Gemeindekanzlei abhängig gemacht werden.
Benützungszeiten
11. Das Hydraulikzelt wird in der Regel zweimal im Jahr für je einen Monat aufgestellt und
zwar einmal im Frühjahr, eine Woche vor Fronleichnam und einmal nach den Schulferien
im August. Das Hydraulikzelt steht dann den in Ziffer 1 genannten Veranstaltern an allen
Wochentagen sowie Sonn- und Feiertagen zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf
separate Aufstellung des Zeltes ausserhalb der vorerwähnten Zeiten. Über Ausnahmen
entscheidet die Gemeindevorstehung und legt die Entschädigung fest.
12. Von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. Veranstaltungen sowie
Vorbereitungs- und Aufräumungsarbeiten dürfen den Betrieb des Hotel-Restaurant Kulm
nicht stören und sollten, wenn sie mit Lärm verbunden sind, in Rücksicht auf die Hotelgäste nicht vor 09.00 Uhr begonnen werden.
13. Anlässe sind im Sinne von Punkt 12 pünktlich zu beenden.
14. Notwendige Aufbauten und Vorbereitungen haben möglichst kurzfristig vor dem Anlass
zu erfolgen.
Benützungskosten / Stromkosten / Reinigungskosten
15. Die Benützung des Hydraulikzeltes und des Kleininventars ist gratis und für den Stromverbrauch wird nichts berechnet.
16. Seitens der Gemeinde notwendige Unterhalts- und Reinigungsarbeiten sowie die Abfallentsorgung werden dem Veranstalter in der Regel in Rechnung gestellt.
Verpflichtungen und Haftung des Veranstalters
17. Der Veranstalter hat allenfalls erforderliche Aufführungsbewilligungen und fremdenpolizeiliche Bewilligungen einzuholen. Die Verantwortung für die Beachtung urheberrechtlicher Bestimmungen (SUISA) liegt beim Veranstalter.
18. Für Hotelgäste muss der Zugang zum Haupteingang des Hotel-Restaurant Kulm und der
Zugang zum Kulmstubi bei allen Veranstaltungen gewährleistet sein. Vom Hotelpächter
auf dem Dorfplatz aufgestellte Tische und Stühle dürfen vom Veranstalter nur in Absprache mit dem Hotelpächter weggeräumt werden und müssen nach der Veranstaltung wieder
an ihren Platz gestellt werden.
19. Der Veranstalter hat darauf zu achten, dass zwei verschiedene alkoholfreie Getränke,
("Durstlöscher") um 25% billiger abgegeben werden, als das billigste alkoholhaltige
Getränk in derselben Menge.
20. Der Veranstalter ist für Ruhe und Ordnung während den Anlässen bzw. Aktivitäten im
und um das Zelt auf dem Dorfplatz verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass störende
Lärmbelästigungen vermieden werden.
21. Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 erwarteten Besuchern ist mindestens 1 Woche vorher der Gemeindepolizist vom Veranstalter zu informieren, damit der notwendige Parkdienst organisiert werden kann. Für die Ortsvereine ist der Parkdienst bei Veranstaltungen
im Dorfsaal oder im Hydraulikzelt einmal jährlich gratis. Bei allen anderen Veranstaltungen wird der Aufwand für den Parkdienst dem Veranstalter von der Gemeinde in Rechnung gestellt.
22. Die Brandschutzbestimmungen gemäss Verordnung vom 10. September 1996 zum Brandschutzgesetz (LGBl. 1996 Nr. 156) müssen eingehalten werden.
23. Die Bestimmungen des Jugendgesetzes sind konsequent einzuhalten. Insbesondere dürfen
an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabak
abgegeben werden. Der Konsum von Spirituosen ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
untersagt.
24. Personen, welche das Hydraulikzelt oder Einrichtungen gefährden oder beschädigen, sind
vom Veranstalter aus dem Zelt zu verweisen. Vom Veranstalter sind die Personalien aufzunehmen.
25. Das Hydraulikzelt und der Dorfplatz sind möglichst kurz nach der Veranstaltung, längstens aber nach 12 Stunden, wieder im ursprünglichen, leeren und aufgeräumten bzw.
gereinigtem Zustand zu übergeben. Für die fachgerechte Abfallentsorgung ist der Veranstalter verantwortlich und es wird empfohlen, zur Vermeidung von unnötigen Abfallbergen, Speisen und Getränke in möglichst wenig und umweltschonenden Behältnissen zu
reichen. Geschirr, Besteck, Aschenbecher, Gläser und Flaschen sind vom Veranstalter
sofort nach Beendigung der Veranstaltung abzuräumen. Lärmintensive Aufräumungsarbeiten (z.B. Inbetriebnahme von Reinigungsmaschinen, etc.) dürfen nach 23.00 Uhr nicht
mehr durchgeführt werden. Die Kontrolle bzw. die Aufsicht obliegt dem zuständigen
Hauswart bzw. der Gemeindeverwaltung.
26. Der Veranstalter bestimmt einen Verantwortlichen für die ordnungsgemässe Benutzung,
das Aufräumen, Lichter löschen und die Einhaltung dieser Richtlinien.
27. Kommt ein Veranstalter seinen Pflichten nicht nach, so kann der Hauswart auf Kosten des
Veranstalters nicht wahrgenommene Aufgaben ausführen und Mängel beheben lassen.
Der Veranstalter haftet für sämtliche Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung am Zelt,
an Anlagen und Inventar sowie den Gebäuden im Dorfzentrum entstehen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, für welche kein Fehlbarer ermittelt werden kann. Davon ausgeschlossen sind lediglich Schäden, welche durch höhere Gewalt eintreten oder als Folge
eines ordnungsgemässen Gebrauchs entstehen. Der Veranstalter ist verpflichtet, für einen
genügenden Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) besorgt zu sein.
28. Kann ein bewilligter Anlass nicht stattfinden, so hat der Veranstalter den Hauswart unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
29. Den Anweisungen der Gemeindeorgane ist unbedingt Folge zu leisten.
Haftung der Gemeinde Triesenberg
30. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in das Hydraulikzelt eingebrachte Gegenstände und Einrichtungen des Veranstalters und der Veranstaltungsbesucher.
31. Ebenso lehnt die Gemeinde unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung für
Unfälle, die sich während der Veranstaltung bzw. Benützung des Hydraulikzeltes, der
öffentlichen WC-Anlagen und allenfalls weiterer öffentlicher Einrichtungen ereignen, ab.
Sicherheitsmassnahmen
32. Um die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten, bleibt es der
Gemeindeverwaltung vorbehalten, den Veranstalter zu verpflichten, einen Sicherheitsdienst beizuziehen, welcher über eine Gewerbebewilligung bzw. Arbeitsbewilligung in
Liechtenstein verfügt. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
33. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Benützungsrichtlinien obliegt dem Hauswart.
Nichtbeachtung dieser Benützungsrichtlinien und allfälliger weiterer Auflagen der
Gemeinde Triesenberg wird in der Regel durch folgende Sanktionen geahndet:
- schriftlicher Verweis
- Verweigerung der Benützung des Hydraulikzeltes
- Anzeige bei der Staatsanwaltschaft
Recht auf Rekurs
34. Gegen Entscheidungen der Gemeindeorgane steht dem Veranstalter das Recht auf Rekurs
an den Gemeindevorsteher und gegen Entscheidungen des Gemeindevorstehers an den
Gemeinderat zu.
Inkrafttreten
35. Diese Benützungsrichtlinien wurden in der Sitzung des Gemeinderates vom 13.1.2004
genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
Triesenberg, 13. Januar 2004
GEMEINDEVORSTEHUNG TRIESENBERG
