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title: "Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (EntschVO GR)"
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# Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (EntschVO GR)

## Art. 1 der Ratsmitglieder {#art_1}

Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten für ihre Tätigkeit im Rat, in der Geschäftsleitung, in den Kommissionen, in
den Subkommissionen und in der Interfraktionellen Konferenz
(IFK) eine Entschädigung.

## Art. 2 {#art_2}

1 Jedes Ratsmitglied erhält eine monatliche Spesenentschädigung in Höhe von Fr. 260.–.
2 Die Grundentschädigung wird den an der 1. Sitzung des Monats gemäss Art. 2 Abs. 1 Berechtigten für den laufenden Monat
ausbezahlt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Sitzungsgeld beträgt:
a. für Sitzungen bis zu zwei Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld) Fr. 130.–, für jede weitere volle halbe Stunde
Dauer (bis maximal acht Stunden Dauer) Fr. 30.–;
b. für Kurzsitzungen unmittelbar vor oder nach einer Ratssitzung von weniger als einer Stunde Dauer Fr. 50.–.
2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend.
3 Pausen von mehr als 30 Minuten für Mittag- oder Abendessen
werden nicht entschädigt.
1 AS 101.100
Bezugsberechtigte
Spesenentschädigung
Sitzungsgeld
2Entschädigungsverordnung des Gemeinderats
(EntschVO GR)171.110
Art. 3a2 1 Ratsmitglieder haben, falls sie wegen der Teilnahme
am Ratsbetrieb den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung
nach Bundesrecht verlieren, Anspruch auf eine zum Sitzungsgeld zusätzliche Entschädigung.
2 Die Höhe und die Dauer des Entschädigungsanspruchs richten
sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG)3,
wobei das durchschnittliche Erwerbseinkommen ausserhalb des
Ratsbetriebs massgebend ist.
3 Der Entschädigungsanspruch entfällt im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausserhalb des Ratsbetriebs.
4 Die Bestimmungen des EOG zur Mutterschaftsentschädigung
gelten im Übrigen sinngemäss.

## Art. 4 {#art_4}

1 Ein Mitglied, das um mehr als eine Stunde verspätet an
einer Kommissionssitzung erscheint oder diese mehr als eine
Stunde früher verlässt, erhält für jede volle halbe Stunde Anwesenheit Fr. 30.–.
2 Für die Teilnahme an zwei oder mehreren sich zeitlich überschneidenden Kommissionssitzungen wird nur für eine der Sitzungen ein Sitzungsgeld ausbezahlt.

## Art. 5 {#art_5}

Für die Aufzeichnungen des Gemeinderats und die Führung des Ratsprotokolls sowie für das Lektorat des substanziellen Protokolls wird zusätzlich je ein Sitzungsgeld gemäss Art. 3
Abs. 1 lit. a ausgerichtet.

## Art. 6 {#art_6}

Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinderats erhält für Organisation und Durchführung des Quartierempfangs
einen Beitrag von Fr. 20 000.–.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Geschäftsleitung regelt die Repräsentationszulagen
für das Ratspräsidium.
2 Für offizielle Verpflichtungen der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung wird ein einfaches Sitzungsgeld gemäss Art. 3
Abs. 1 lit. a ausgerichtet.
3 Für Repräsentationsaufgaben stehen dem Präsidium die im
Budget bewilligten Beträge für Medienanlässe, Einladungen von
Gästen, Präsente bei besonderen Ereignissen, Verabschiedungen und dergleichen zur Verfügung.
4 Die Geschäftsleitung wird über die Ausgaben orientiert.
2 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. März 2023.
3 vom 25. September 1952, SR 834.1.
Mutterschaftsentschädigung
Sitzungsgeld in
Kommissionen
Entschädigungen für die
Ratssekretärinnen und Ratssekretäre
Quartierempfang
Repräsentationszulagen
3Entschädigungsverordnung des Gemeinderats

## Art. 8 (EntschVO GR) 171.110 {#art_8}

Die Präsidentin oder der Präsident erhält während jener
Kalenderjahre, in die ihre oder seine Amtsdauer fällt, entweder
ein unpersönliches Jahresabonnement des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV) für die Zone 110 oder ein Dienstvelo der Stadt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Zur Abgeltung der Kosten für die Büroinfrastruktur wird
für Kommissionssekretärinnen oder Kommissionssekretäre ohne
Büroinfrastruktur bei den Parlamentsdiensten eine jährliche, vom
Pensum abhängige Pauschalentschädigung ausgerichtet.
2 Diese beträgt:
a. Fr. 3260.– bei einem Pensum von 0 % bis 25 %;
b. Fr. 4075.– bei einem Pensum von 26 % bis 45 %;
c. Fr. 4890.– bei einem Pensum von 46 % bis 65 %;
d. Fr. 5705.– bei einem Pensum von 66 % bis 85 %;
e. Fr. 6520.– bei einem Pensum von 86 % bis 100 %.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Rats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen, der Subkommissionen und
der IFK erhalten ein doppeltes Sitzungsgeld gemäss Art. 3.
2 Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Rats, der
Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Subkommissionen erhalten ein anderthalbfaches Sitzungsgeld gemäss Art. 3.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission
(RPK) erhalten für die Vorberatung der Budgetvorlage zwei zusätzliche einfache Sitzungsgelder gemäss Art. 3.
2 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) erhalten für die Vorberatung des Geschäftsberichts des Stadtrats
zwei zusätzliche einfache Sitzungsgelder gemäss Art. 3.
3 Auf Beschluss der jeweiligen Kommission erhalten die Referentinnen und Referenten der RPK, der GPK und der Sachkommissionen bei Vorlagen mit einer grossen Vorbereitungszeit ein
zusätzliches einfaches Sitzungsgeld gemäss Art. 3.
4 Auf Antrag einer Kommission kann die Geschäftsleitung im
Einzelfall eine Sonderentschädigung in Form von zusätzlichen
Sitzungsgeldern oder für besonders zeitaufwendige Arbeiten
eine Entschädigung von Fr. 85.– pro Stunde beschliessen.
Jahresabonnement oder
Dienstvelo
Infrastrukturentschädigung
Zulagen für
Präsidien
Sonderentschädigungen
4Entschädigungsverordnung des Gemeinderats

## Art. 12 (EntschVO GR)171.110 {#art_12}

1 Die Kommissionen sind verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten für die Tätigkeit von Expertinnen oder Experten
und Gutachterinnen oder Gutachtern der Geschäftsleitung vorgängig zu beantragen.
2 Ein Ratsmitglied, das durch Beschluss der Kommission spezielle Berichte im Sinne einer Tätigkeit als Expertin oder Experte
oder Gutachterin oder Gutachter verfasst, wird zu marktüblichen
Ansätzen entschädigt.
3 Der Geschäftsleitung ist eine Schlussabrechnung zuzustellen.

## Art. 13 {#art_13}

Für Weiterbildungsanlässe von allgemeinem Interesse
kann die Geschäftsleitung eine Entschädigung bewilligen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Sitzungsgelder werden monatlich ausbezahlt.
2 Die unterzeichneten Abrechnungen werden den Parlamentsdiensten sofort weitergeleitet.

## Art. 15 {#art_15}

1 Für spezifische Ratszwecke können die Geschäftsleitung und die Kommissionen Reisen unternehmen.
2 Die Geschäftsleitung regelt in den Ausführungsbestimmungen
die zeitlichen und finanziellen Usanzen von Reisen und überwacht deren Einhaltung.
3 Die voraussichtlichen Kosten für Reisen sind im Voraus durch
die Geschäftsleitung bewilligen zu lassen.

## Art. 16 {#art_16}

1 Für Sitzungen auf Reisen werden keine Sitzungsgelder
entrichtet.
2 Die Verpflegungskosten während Sitzungen und die Transport-
und Übernachtungskosten während Reisen gehen in der Regel
zulasten der Stadt.

## Art. 17 {#art_17}

Die Parlamentsdienste orientieren die Ratsmitglieder
über die Regelungen betreffend AHV-Beitragspflicht und Steuerpflicht.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Mitglieder des Gemeinderats sind während ihrer
Amtstätigkeit gegen Unfall versichert.
2 Die Geschäftsleitung regelt die Einzelheiten.
Expertinnen
oder Experten
und Gutachterinnen oder
Gutachter
Weiterbildungsanlässe
Abrechnung
Reisen
Sitzungen und
Verpflegung auf
Reisen
AHV-Beitrags-
und Steuerpflicht
Unfallversicherung
5Entschädigungsverordnung des Gemeinderats
(EntschVO GR) 171.110

## Art. 19 B. Weitere Entschädigungen {#art_19}

1 Der jährliche Grundbeitrag an jede Fraktion wird auf
Fr. 12 600.– festgesetzt.
2 Der jährliche Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied beträgt
Fr. 1260.–.

## Art. 20 {#art_20}

Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten
Fr. 1260.– pro Jahr.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Berechnung der Entschädigungen gemäss Art. 19
und 20 erfolgt pro Amtsjahr und wird Mitte des Kalenderjahres
ausbezahlt.
2 Für die Berechnung des Anspruchs ist zu Beginn einer Amtsdauer die Neukonstituierung massgebend.
3 Für die Folgejahre gilt der 15. Mai des laufenden Jahres als
Stichtag.

## Art. 22 C. Ausführungsbestimmungen und Indexierung {#art_22}

Die Geschäftsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

## Art. 23 {#art_23}

Die Geschäftsleitung wird ermächtigt, im Rahmen des
Teuerungsausgleichs des städtischen Personals die Ansätze an
die Teuerung anzupassen.

## Art. 24 D. Schlussbestimmungen {#art_24}

Die Entschädigungsverordnung des Gemeinderats vom
2. September 20094 wird aufgehoben.

## Art. 25 {#art_25}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
4 AS 171.110
Fraktionsentschädigung
Entschädigung
für fraktionslose
Ratsmitglieder
Berechnung
Ausführungsbestimmungen
Indexierung
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
