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title: "Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung"
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provisions: 16
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# Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Das vorliegende Reglement ordnet den Inhalt und die Durchführung der
Eignungsprüfung nach dem Beurkundungsgesetz (Eignungsprüfung).

## Art. 2 {#art_2}

Arten des Notariats
1 Das umfassende Notariat beinhaltet die Beurkundungszuständigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und damit sämtliche
Beurkundungsgeschäfte.
2 Das eingeschränkte Notariat umfasst die Beurkundungszuständigkeit gemäss Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes und damit Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes (nach Art. 799 ZGB), Grundstückgeschäfte (nach Art. 657, 680, 746, 763, 776, 783 ZGB und Art. 216,
243 Abs. 2 OR) sowie Bürgschaftserklärungen (nach Art. 493 OR).
2. Eignungsprüfung

## Art. 3 {#art_3}

Voraussetzungen
1 Für Bewerberinnen und Bewerber, die gleichzeitig die Anwaltsprüfung und
die Eignungsprüfung für Urkundspersonen ablegen wollen, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 4 des Reglements vom 3. April 2007
über die Anwaltsprüfung2).
2 Bewerberinnen und Bewerber, die nur die Eignungsprüfung für Urkundspersonen ablegen wollen, haben der Anmeldung beizulegen:
a. ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
b. einen Auszug aus dem Strafregister;
c. einen Auszug aus dem Betreibungsregister;
1) GS III B/3/1
2) GS III I/3
SBE X/7 448 1
III B/3/3
d. eine schriftliche Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber
der Anwaltskommission zwecks Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen von ihrem Amts- und Berufsgeheimnis entbunden
werden.

## Art. 4 {#art_4}

Form der Prüfung
1 Die Eignungsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche
Prüfung.

## Art. 5 {#art_5}

Prüfungsstoff
1 Der Prüfungsstoff für das umfassende Notariat beinhaltet sämtliche eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Beurkundung, einschliesslich
der materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen
Rechts, die den Inhalt öffentlicher Urkunden betreffen können.
2 Der Prüfungsstoff für das eingeschränkte Notariat umfasst sämtliche eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Beurkundung, einschliesslich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts, die den Inhalt öffentlicher Urkunden über Rechtsgeschäfte gemäss Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes betreffen können.

## Art. 6 {#art_6}

Durchführung der schriftlichen Prüfung
1 Die schriftliche Prüfung wird in Klausur durchgeführt. Sie umfasst das Erstellen einer oder mehrerer Urkunden und Beilagen.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber des umfassenden Notariats stehen für
die Klausurarbeit acht Stunden zur Verfügung.
3 Für die übrigen Bewerberinnen und Bewerber dauert die schriftliche Prüfung vier Stunden.
4 Für die schriftlichen Arbeiten werden den Bewerberinnen und Bewerbern
die vom Referenten bestimmten Gesetzestexte und Unterlagen abgegeben.

## Art. 7 {#art_7}

Benotung
1 Die Anwaltskommission legt auf Antrag der Referenten die Note für die
schriftliche Prüfung definitiv fest. Beträgt diese weniger als 4,0, so wird die
Bewerberin oder der Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen
und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

## Art. 8 {#art_8}

Durchführung der mündlichen Prüfung
1 Die mündliche Prüfung umfasst den Prüfungsstoff gemäss Artikel 5. Die
Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel einzeln geprüft.
III B/3/3
2 Änderungen des Prüfungsstoffs oder des Prüfungsablaufs sind so früh wie
möglich, spätestens aber mit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides
über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mitzuteilen.
3 Die mündliche Prüfung kann mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet
werden.

## Art. 9 {#art_9}

Dauer der mündlichen Prüfung
1 Die mündliche Prüfung dauert in der Regel eine halbe Stunde.

## Art. 10 {#art_10}

Geltung des Reglements über die Anwaltsprüfung
1 Für die Prüfungstermine, die Bewertung, die Eröffnung des Prüfungsergebnisses, die Erteilung des Fähigkeitsausweises, die Wiederholung der Prüfung sowie die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel gelten die Bestimmungen des Reglements über die Anwaltsprüfung.
2 Soweit dieses Reglement in anderen Fragen keine Bestimmung enthält, ist
das Reglement über die Anwaltsprüfung sinngemäss anwendbar.

## Art. 11 {#art_11}

Erteilung des Fähigkeitsausweises
1 Die Anwaltskommission erteilt nach bestandener Prüfung einer Bewerberin
oder einem Bewerber den Fähigkeitsausweis als öffentliche Urkundsperson
nach Artikel 5 des Beurkundungsgesetzes.
2 Der Ausweis bezeichnet den Bereich, in dem die Urkundsperson zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen nach Artikel 5 des Beurkundungsgesetzes befugt ist.
3 Die Befugnis zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen richtet sich nach
Artikel 4 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes.
3. Gebühren

## Art. 12 {#art_12}

Eignungsprüfung
1 Die Gebühr für die Eignungsprüfung nach dem Beurkundungsgesetz und
die Erteilung des Fähigkeitsausweises beträgt 2000–5000 Franken.

## Art. 13 {#art_13}

Anerkennung des Ausweises eines andern Kantons
1 Die Gebühr für die Anerkennung des Ausweises eines andern Kantons gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes beträgt 500–1500 Franken.
III B/3/3
4. Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Rechtsschutz
1 Soweit dieses Reglement oder das Reglement über die Anwaltsprüfung
keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz vom 4. Mai 1986
über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz)3) Anwendung.

## Art. 15 {#art_15}

Präsidialverfügungen
1 Gegen Verfügungen des Präsidiums der Anwaltskommission kann innert
zehn Tagen Einsprache bei der Anwaltskommission erhoben werden.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
3) GS III G/1
