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title: "Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich"
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provisions: 16
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# Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich

## Art. 1 I. Name, Zweck und Vermögen der Stiftung {#art_1}

1 Die Kongresshaus-Stiftung Zürich (Stiftung) ist eine
öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Stiftung hat ihren Sitz in der Stadt Zürich.
3 Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das
Stiftungsvermögen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der Betrieb
eines Kongress- und Konzertgebäudes am General-Guisan-Quai.
Das Gebäude dient als Kongresshaus und als Tonhalle. Es wird
insbesondere zur Durchführung von Kongressen und von KonzertenauferstklassigemNiveaugenutzt.
2 Soweit die Erfüllung des Zwecks dies erfordert, kann die Stiftung Liegenschaften kaufen, verkaufen, mieten oder vermieten
und Baurechte erwerben oder vergeben.
3 DieStiftungverfolgtkeineGewinnabsicht.

## Art. 3 {#art_3}

1 DasStiftungskapitalbestehtaus:
a. dem Vermögen einschliesslich Gebäude (Kongresshaus und
Tonhalle), das die bisherige Kongresshaus-Stiftung der Stiftung übertragen hat;
b. dem selbständigen und dauernden Baurecht auf dem
GrundstückEN2828;
c. einemDotationskapital,dasdieStadtstiftet 3.
2 DerWertdesStiftungskapitalsistzuerhalten.
1 AS 101.100
2 BegründungsieheSTRBNr. 295vom1. April2015.
3 Gemeindebeschluss vom 5. Juni 2016.
Name,Rechts -
form und Sitz
Zweck
Stiftungskapital
2Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich
444.105
3 Allfällige Überschüsse der Stiftung werden ausschliesslich im
SinnedesStiftungszwecksverwendet.

## Art. 4 II. Nutzung, Betrieb und Belegung des Gebäudes {#art_4}

1 Die Räume von Kongresshaus und Tonhalle werden für
Kongresse, geschäftliche, gastronomische und kulturelle Anlässe genutzt und vermietet. Die Tonhalle ist Aufführungsort des
Tonhalle-Orchesters.
2 Die Stiftung bewirtschaftet das Gebäude möglichst kostendeckend. Mit dem Ertrag sind die Unterhalts-, Instandstellungs- und
Verwaltungskosten sowie die weiteren nötigen Aufwendungen
zudecken.
3 Die Stiftung kann den Betrieb des Gebäudes vertraglich ganz
oder teilweise auf Dritte übertragen.

## Art. 5 {#art_5}

Die Belegung der für den Musikbetrieb bestimmten Räume
erfolgt in gemeinsamer Absprache zwischen der Tonhalle-Gesellschaft und der Stiftung oder Dritten, die gemäss Art. 4 Abs. 3 mit
demBetriebdesGebäudesbeauftragtsind.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Tonhalle-Gesellschaft hat das Recht, die für den
Musikbetrieb bestimmten Räume des Gebäudes (grosser und
kleiner Tonhalle-Saal, Kammermusiksaal, Übungssäle, Solisten-
und Stimmzimmer) und die erforderlichen Anlagen an 160 Tagen
pro Jahr zu nutzen.
2 Sie entrichtet für die Nutzung der Räume gemäss Abs. 1 eine
möglichstkostendeckendeEntschädigunggemässArt. 4 Abs. 2.
3 Die Nutzungskonditionen werden in Verträgen zwischen der
Stiftung und der Tonhalle-Gesellschaft festgehalten. Die Stiftung
bindetDritte, die gemäss Art. 4Abs. 3mit dem Betrieb beauftragt
sind, soweit nötig in diese Verträge ein.

## Art. 7 III. Organe der Stiftung {#art_7}

1 Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet.
2 Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die durch den
Stadtrat gewählt werden.
3 Der Tonhalle-Gesellschaft steht das Recht zu, zwei Mitglieder
vorzuschlagen.
4 Der Stiftungsrat soll so zusammengesetzt sein, dass die MitgliederdienotwendigenFachkenntnissemitbringen.
5 DerStiftungsratkonstituiertsichselbst.
Nutzung und
Betrieb
Belegung
Rechteund
Pflichtender
Tonhalle-Gesellschaft
Stiftungsrat
3Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich 444.105

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
2 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden,
sofernkeinMitglieddiemündlicheBeratungverlangt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt
vier Jahre. Sie beginnt am 1. September nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrats.
2 Die Wiederwahl ist möglich.
3 NachErreichendes70. AltersjahreskanneinMitglieddesStif -
tungsrats nicht wiedergewählt werden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Dem Stiftungsrat stehen folgende unübertragbare Kompetenzen zu:
a. Beschlüsse über Anträge zu Statutenänderungen gemäss
Art. 14;
b. Regelung der Vertretungs- und Unterschriftsberechtigung
für die Stiftung;
c. Beschlüsse über Budget und Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Revisionsberichts;
d. ErstellendesTätigkeitsberichts;
e. Erlass von Reglementen, insbesondere über die Vermietung und Benützung der einzelnen Gebäudeteile und über
Einzelheiten der Organisation.
2 Der Stiftungsrat unterhält und betreibt das Gebäude der Stiftung, soweit er den Betrieb nicht ganz oder teilweise vertraglich
auf Dritte übertragen hat.
3 Dem Stiftungsrat stehen alle weiteren Kompetenzen zu, die
nicht einem anderen Organ übertragen worden sind.

## Art. 11 {#art_11}

1 DerStiftungsratkanneineGeschäftsführungernennen.
2 Der Stiftungsrat regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der
GeschäftsführungineinemReglement.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Stiftungsrat wählt im Einvernehmen mit dem Stadtrat für die Dauer eines Geschäftsjahres eine unabhängige, externePrüfstellegemässdengesetzlichenBestimmungen.
2 Ihr Amt endet mit der Abnahme der Jahresrechnung. Die Wiederwahl ist möglich.
Beschlussfassung
Amtsdauer
Kompetenzen
Geschäftsführung
Prüfstelle
4Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich
444.105
3 Sie überprüft das Rechnungswesen der Stiftung jährlich und
unterbreitet dem Stiftungsrat den Prüfungsbericht.
4 Sie teilt dem Stiftungsrat Mängel mit, die sie bei der Ausführung
ihres Auftrags festgestellt hat. Werden diese Mängel nicht innert
nützlicher Frist behoben, informiert die Prüfstelle den Stadtrat
darüber.

## Art. 13 IV. Aufsicht {#art_13}

1 Die Tätigkeit der Stiftung steht unter der allgemeinen
Aufsicht des Stadtrats und der Oberaufsicht des Gemeinderats.
2 Der Stiftungsrat reicht dem Stadtrat das Budget, den Finanzplan und die von ihm erlassenen Reglemente zur Kenntnisnahme ein.
3 Erreicht dem Stadtrat Rechnung und Geschäftsbericht zuhan -
den des Gemeinderats zur Kenntnisnahme ein.

## Art. 14 V. Schlussbestimmungen {#art_14}

1 Hält der Stiftungsrat eine Statutenänderung für angezeigt, stellt er dem Stadtrat zuhanden des Gemeinderats einen
entsprechenden, begründeten Antrag.
2 Der Stadtrat kann dem Gemeinderat von sich aus Statutenänderungen beantragen. Er holt vorgängig eine Stellungnahme des
Stiftungsrats ein.

## Art. 15 {#art_15}

1 Vor der Aufhebung der Stiftung ist der vorzeitige Heimfall gemäss Baurechtsvertrag herbeizuführen.
2 Bei der Auflösung der Stiftung fällt das vorhandene Vermögen
an die Stadt.

## Art. 16 {#art_16}

Der Stadtrat setzt diese Statuten in Kraft.4
4 Inkrafttreten1. Oktober2016(STRBNr. 805vom28. September2016).
Statutenänderung
Aufhebung der
Stiftung
Inkrafttreten
