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title: "Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen"
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provisions: 4
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# Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Verleihung der Rechte einer öffentlichen kirchlichen Korporation an eine religiöse Genossenschaft geschieht durch den Grossen Rat auf Antrag
des Regierungsrates.

## Art. 2 {#art_2}

1 Eine solche Verleihung kann nur stattfinden solchen Genossenschaften gegenüber, welche:
a) eine Zugehörigkeit von mindestens 300 Seelen nachweisen
b) ihre Organisation vorlegen, aus welcher erhellt
1. dass dieselbe keinerlei Bestimmungen enthält, welche der
staatlichen Gesetzgebung widersprechen oder den Interessen
der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen
2. dass die dauernde Anstellung eines staatlich geprüften Geistlichen vorgesehen ist
3. dass der Geistliche durch die Kirchgemeinde gewählt wird
4. dass seine Amtsdauer acht Jahre beträgt2)
5. dass für die Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse gesorgt
ist, sei es durch schon vorhandene oder erst zu bildende
Fonds, oder aber durch Inanspruchnahme der Steuerkraft der
Zugehörenden
1) SHR 101.000.
2) Die Voraussetzung der achtjährigen Amtsdauer wurde durch Verfassungsgesetz
vom 19. September 1983 (Amtsblatt 1983, S. 991) aufgehoben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
130.010 Kanton Schaffhausen

## Art. 3 {#art_3}

1 Die öffentlichen kirchlichen Genossenschaften stehen immer unter der
staatlichen Gesetzgebung und der Oberaufsicht des Regierungsrates
(Art. 49–54 der Verfassung).
2 Es haben dieselben dem Regierungsrate alljährlich nach einheitlichem Formular Bericht zu erstatten.
3 Die Verleihung des öffentlichen rechtlichen Charakters an eine religiöse
Genossenschaft schliesst die Verpflichtung zur staatlichen Unterstützung
nicht in sich (Art. 52 der Verfassung).

## Art. 4 {#art_4}

1 Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Kanton Schaffhausen 130.010
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.11.1889 18.11.1889 Erlass Erstfassung Abl.1889, S. 681
130.010 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.11.1889 18.11.1889 Erstfassung Abl.1889, S. 681
