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title: "Gesetz über die Familienzulagen"
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provisions: 6
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# Gesetz über die Familienzulagen

## Art. 1 l. Ausrichtung von Familienzulagen {#art_1}

Grundsatz
1 Die Ausrichtung von Familienzulagen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen.

## Art. 2 {#art_2}

Zulagenarten und -höhe
1 Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe der Mindestansätze
gemäss der Bundesgesetzgebung ausgerichtet.
2 Der Grosse Rat kann höhere Kinder- und Ausbildungszulagen festlegen.
Art. 3 * …
II. Organisation
Art. 4 * Durchführungsstellen
1 Durchführungsstellen sind die Familienausgleichskassen nach Art. 14 des
Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG).
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
836.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Die kantonale Familienausgleichskasse ist berechtigt, die Ausrichtung der
Familienzulagen oder die Erhebung der Beiträge an Verbandsausgleichskassen zu übertragen.
3 Der kantonalen Familienausgleichskasse gelten alle diesem Gesetz Unterstellten als angeschlossen, welche nicht einer anderen Familienausgleichskasse angehören.

## Art. 5 {#art_5}

Kantonale Familienausgleichskasse
1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt
mit Sitz in Appenzell.
2 Der Grosse Rat regelt die Organisation.
3 Mit der Geschäftsführung wird die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh. beauftragt.
III. Finanzierung
Art. 6 * Beiträge Arbeitnehmende
1 Zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen
an die Arbeitnehmenden wird von den Arbeitgebenden ein Beitrag in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben. Der Grosse Rat kann die
Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmenden beschliessen.
2 Der Mittelbedarf ergibt sich aus den Zulagenzahlungen und den Verwaltungskosten der Durchführungsstelle.
3 Beitragspflichtig sind Arbeitgebende, die auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. einen Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung unterhalten und Arbeitnehmende beschäftigen, ferner die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe sowie die Hausdienstarbeitgebenden.
4 Nichterwerbstätige sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 6a * Beiträge Selbständigerwerbende
1 Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Finanzierung durch Beiträge in
Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens. Höchstes anrechenbares Einkommen ist der maximal versicherbare Verdienst gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG).
Kanton Appenzell Innerrhoden 836.000
2 Auf dem AHV-pflichtigen Einkommen der Selbständigerwerbenden kann
ein anderer Beitragssatz zur Anwendung gelangen als auf jene der Arbeitnehmer.
Art. 7 * Kantonale Familienausgleichskasse
1 Der Beitragssatz für die kantonale Familienausgleichskasse wird von der
Standeskommission auf Antrag des zuständigen Organs der Durchführungsstelle festgelegt.
2 Der Kanton richtet einen jährlichen Beitrag für die nicht gedeckten Aufwendungen für Nichterwerbstätige aus. Dabei werden auch die entsprechenden
Anteile an den Verwaltungskosten berücksichtigt.

## Art. 8 IV. Schlussbestimmungen {#art_8}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 9 {#art_9}

Interkantonale Vereinbarungen
1 Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen im Sinne
von Art. 12 Abs. 2 FamZG abweichende Regelungen betreffend die anwendbare Familienzulagenordnung zu vereinbaren.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar
2009 in Kraft.
836.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
27.04.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 3 aufgehoben -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 4 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 6 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 6a eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 7 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 836.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 27.04.2008 01.01.2009 Erstfassung -
Art. 3 29.04.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 4 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 6 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 6a 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 7 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
