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title: "Verordnung über die Strukturen der Armee"
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# Verordnung über die Strukturen der Armee

## Art. 1 Strukturen der Armee {#art_1}

Die Strukturen der Armee werden bis auf die Stufe der Truppenkörper im Anhang 1 festgelegt.

## Art. 2 Truppengattungen {#art_2}

Truppengattungen der Armee sind:
a. die Infanterie;
b. die Panzertruppen;
c. die Artillerie;
d. die Fliegertruppen;
e. die Fliegerabwehrtruppen;
f. die Genietruppen;
g. die Führungsunterstützungstruppen;
h. die Rettungstruppen;
i. die Logistiktruppen;
j. die Sanitätstruppen;
k. die Militärpolizei;
l. die ABC-Abwehrtruppen;
m. die Spezialkräfte.

## Art. 3 Dienstzweige {#art_3}

Dienstzweige der Armee sind:
a. der Generalstabsdienst;
b. der Nachrichtendienst;
c die Armeeseelsorge;
d. der Psychologisch-Pädagogische Dienst;
e. die zivil-militärische Zusammenarbeit;
f. der Bereitschaftsdienst;
g. der Abwehrdienst.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4319).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 696).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 696).

## Art. 4 Grosse Verbände {#art_4}

Grosse Verbände sind:
a. das Heer;
b. die Territorialdivisionen;
c. das Kommando Militärpolizei;
d. die Luftwaffe;
e. die Mechanisierten Brigaden;
f. die Logistikbrigade;
g. die Führungsunterstützungsbrigade;
h. die Fliegerbrigade;
i. die Bodluv-Brigade.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 826).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 826).

## Art. 5 Berufsformationen {#art_5}

Berufsformationen der Armee sind:
a. das Einsatzkommando Militärpolizei;
b. das Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst;
c. das Militärpolizeispezialdetachement;
d. das Kommando Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung;
e. das Armeeaufklärungsdetachement;
f. der Dienst für präventiven Schutz der Armee.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 826).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 826).

## Art. 6 Nicht in Formationen eingeteilte Angehörige der Armee {#art_6}

Folgende Angehörige der Armee werden nicht in eine Formation eingeteilt:
a. der Armee zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG;
b. Militärdienstpflichtige, die sich im bewilligten Auslandurlaub befinden;
c. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind;
d. Militärdienstpflichtige, bei denen besondere persönliche Verhältnisse gemäss Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht vorliegen und die deshalb vorübergehend nicht in einer Funktion bei der Truppe eingesetzt werden können;
e. Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, aber aus Bestandesgründen nicht in eine Formation eingeteilt werden können;
ebis. Angehörige der Armee in der militärischen Weiterausbildung zum Unteroffizier, höheren Unteroffizier oder Offizier;
f. akkreditierte Verteidigungsattachés;
g. Durchdiener und Durchdienerinnen, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
h. militärisches Personal, das seine Ausbildungsdienstpflicht erfüllt hat;
i. Angehörige der Armee im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht.
Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405). Berichtigung vom 29. Jan. 2019 (AS 2019 421).
SR 512.21
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4319).

## Art. 7 {#art_7}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 826).

## Art. 8 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse {#art_8}

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

## Art. 9 Inkrafttreten {#art_9}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
