---
title: "Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz"
id: 53b1b684-7c24-47e0-addd-cf9512ee73a0
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "414.361.1-A2"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/414.361.1-A2/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/53b1b684-7c24-47e0-addd-cf9512ee73a0
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/21549/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 32602348cc83c81b5fdbbe1cedfa9b2ef0f00b5510d772e07c066171481c8727
provisions: 7
---

# Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Der Kanton Luzern hat gemäss Art. 29 des PHZ-Konkordats auf den 31.
Juli 2013 den Austritt aus dem Konkordat erklärt. Die übrigen Konkordatskantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug beschliessen mit separater Vereinbarung vom 10. Februar 2011 die Aufhebung des PHZ-Konkordats auf den 31. Juli 2013.
2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Konkordatskantone des PHZ-Konkordats die Vollzugsfragen zur Aufhebung des Konkordats.

## Art. 2 {#art_2}

Weiterführung des Studienbetriebs
1 Die Standortkantone verpflichten sich, den ordentlichen Studienbetrieb für
die während der Geltungsdauer des PHZ-Konkordats eingetretenen Studierenden bis zu deren Studienabschluss auch nach Aufhebung des Konkordats
sicherzustellen.
2 Die Standortkantone stellen sicher, dass diese Studierenden weder in Bezug auf die Qualität der Ausbildung noch in Bezug auf die gesamtschweizerische Anerkennung ihrer Ausbildungsabschlüsse Nachteile haben.

## Art. 3 {#art_3}

Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
(PHZ)»
1 Die Verwendung der Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ)» durch eine Institution der Vereinbarungskantone setzt die
Zustimmung aller Mitglieder der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) voraus.
GS 31, 241 1
414.361.1-A2
2 Mit der Aufhebung des PHZ-Konkordats gehen die Rechte an der Internetadresse phz.ch an die BKZ über. Eine spätere Übertragung dieser Rechte an
Dritte setzt die Zustimmung aller Mitglieder der BKZ voraus.

## Art. 4 {#art_4}

Kosten der Konkordatsauflösung
1 Kosten, die den Teilschulen aus der Auflösung des Konkordats entstehen,
werden vom jeweiligen Standortkanton finanziert.
2 Die laufenden Kosten der Konkordatsorgane werden auch in der Zeit bis
zur Auflösung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des PHZ-Konkordats zu gleichen
Teilen von den Konkordatskantonen getragen.
3 In der Aufbauphase wurden die entstandenen Kosten von den Konkordatskantonen gestützt auf Art. 27 des PHZ-Konkordats nach Massgabe der
Einwohnerzahl getragen. In sinngemässer Anwendung dieser Regelung
wird vereinbart, alle Kosten, die in der Direktion oder beim Konkordatsrat
für die Auflösung des Konkordats entstehen und die nicht über das laufende
Budget finanziert werden können, nach dem Einwohnerschlüssel auf die
Konkordatskantone umzulegen. Dazu zählen namentlich allfällige Aufwendungen für Abgangsentschädigungen, die gestützt auf das Luzernische Personalrecht zugunsten von Personal der Direktion ausgerichtet werden,
Kosten für die Beauftragung Dritter mit Arbeiten für die Auflösung des
Konkordats sowie alle Kosten für Arbeiten, die nach der Aufhebung des
Konkordats anfallen.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeiten
1 Der Konkordatsrat ist zuständig für alle sich aus der Auflösung des Konkordats ergebenden Entscheide, soweit diese nicht gemäss PHZ-Statut in die
Zuständigkeit der Direktorin bzw. des Direktors fallen.
2 Die Zuständigkeit für Entscheide gemäss Art. 6 dieser Vereinbarung liegt
bei der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz. Art. 6 Abs. 2 wird
vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

Übergangsrecht
1 Fragen, die sich aus der Aufhebung des Konkordats ergeben und nicht bis
zum 31. Juli 2013 abschliessend entschieden werden können, werden gestützt auf das Recht des PHZ-Konkordats entschieden.
2 Für die Genehmigung der Schlussabrechnung des Konkordats und der
Verteilung der Aktiven und Passiven auf die Konkordatskantone gilt das
Recht des PHZ-Konkordats sinngemäss. Der Entscheid bedarf der Zustimmung der Regierungen aller Konkordatskantone.
414.361.1-A2

## Art. 7 {#art_7}

Schlussbestimmung
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Kantonen Luzern, Uri,
Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug genehmigt wurde.
2 Das In-Kraft-Treten setzt voraus, dass die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die Vereinbarung vom 10. Februar 2011 über die
Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz genehmigt haben.
414.361.1-A2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.02.2011 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 31, 241
414.361.1-A2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.02.2011 01.08.2013 Erstfassung GS 31, 241
