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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7"
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provisions: 18
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7

## Art. 1 {#art_1}

Autobahnpolizei Zuweisung der Verantwortlichkeiten
1 Auf dem thurgauischen Teilstück der Autobahn N 1 zwischen der Kantonsgrenze
bei Hagenbuch und dem Anschlusswerk Matzingen werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Autobahnpolizei des
Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Winterthur ausgeübt.
2 Auf dem zürcherischen Teilstück der Autobahn N 7 zwischen der Kantonsgrenze
bei Kefikon und der Verzweigung von N 1 und N 7 werden die in Abs. 1 genannten
Aufgaben von der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Thurgau, nachfolgend
ebenfalls Autobahnpolizei genannt, ausgeübt.
1) Vom RR des Kantons TG am 10. August 1976, vom RR des Kantons ZH am 4. August
1976 genehmigt.
2) SR 741.01
3) Heute: Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1)
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
552.3 Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Vereinbarung TG/ZH
2. Zuständigkeit

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kanton Zürich betreffend die N 1
und der Kanton Thurgau betreffend die N 7 als Stammkanton, der Kanton Zürich
betreffend die N 7 und der Kanton Thurgau betreffend die N 1 als Gebietskanton be -
zeichnet.
2 Auf den in Art. 1 genannten Teilstücken hat die verantwortliche Autobahnpolizei
des Stammkantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.

## Art. 3 {#art_3}

Örtliche Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn einschliesslich Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1964.1)
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlusswerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton
zur Verfügung gestellt und bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB2).

## Art. 4 {#art_4}

Sachliche Zuständigkeit a. Strassenpolizei
1 Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:
a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der
Fahrzeuge;
b. Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und
zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der
Autobahn;
d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der
Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
1) SR 725.111
2) SR 311.0
Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Vereinbarung TG/ZH 552.3
e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und Erstattung der
administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons;
f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g. Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr,
nach den Vorschriften und zugunsten des Stammkantons.

## Art. 5b {#art_5b}

Gerichtliche Polizei
1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung sowie
bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem Autobahnteilstück des Gebietskantons vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den
Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von Anzeigen und deren
Weiterleitung.
4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen die Untersuchungsorgane des
Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren
1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden. Vorbehalten bleibt Art. 4 lit. g.
2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.

## Art. 7 {#art_7}

Rettungswesen
1 Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet den Einsatz des Feuerwehr- und
Sanitätsdienstes.
3. Rechtsstand der Autobahnpolizei

## Art. 8 {#art_8}

Gerichtsstand
1 Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben
vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmung des Gerichtsstandes, der
Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350 bis Art. 356 StGB1)).
1) SR 311.0
552.3 Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Vereinbarung TG/ZH

## Art. 9 {#art_9}

Unterstellung
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und
Waffen.

## Art. 10 {#art_10}

Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf dem Gebiete des
andern Kantons sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme
mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des
Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons an dessen Autobahnpolizei.

## Art. 11 {#art_11}

Disziplinargewalt
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden
ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen, die auf dem Gebiete des andern Kantons
begangen werden, sind von dessen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

## Art. 12 {#art_12}

Haftung
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei des Stammkantons bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haften der Gebietskanton und
der Beamte nach dem Verantwortlichkeitsrecht des Gebietskantons, soweit danach
dem Geschädigten ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist;
doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für den Beamten günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, welche Beamte der Autobahnpolizei beim Dienst
erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die
übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss
Bundesrecht.

## Art. 13 Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Vereinbarung TG/ZH 552.3 {#art_13}

Beistand
1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst
im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten,
so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn
in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
2 Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei für die Folgen von
Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie für
die Folgen von dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.
4. Kostenregelung

## Art. 14 {#art_14}

Betriebskosten
1 Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei
auf dem Gebiete des andern Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten von
Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei gehen an den
Stammkanton.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Vollzug
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirektion des Kantons Zürich
und dem Polizeidepartement des Kantons Thurgau.

## Art. 16 {#art_16}

Anstände
1 Anstände zwischen den Vertragsparteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung
sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen
einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen
die Kantonsregierungen den Obmann.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe der N 7 von der Attiker Ver -
zweigung (N 1/N 7) bis Frauenfeld-Ost in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1977 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spä -
testens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
552.3 Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Vereinbarung TG/ZH
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlischt die Vereinbarung zwischen den
Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1
vom 29. Oktober 1970.

## Art. 18 {#art_18}

Genehmigung durch den Bundesrat
1 Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung1) dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
1) BV vom 29. Mai 1874.
Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Vereinbarung TG/ZH 552.3
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.08.1976 11.08.1976 Erstfassung 33/1976
