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title: "Verordnung über die Brückenangebote"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Brückenangebote

## Art. 1 {#art_1}

Ziel und Aufgabe
1 Brückenangebote haben mit differenzierten Angeboten Jugendliche mit unterschiedlichen Vorbildungen auf den erfolgreichen Einstieg in die Berufswelt vorzubereiten.
2 Um dieses Ziel zu erreichen, vertiefen, festigen und erweitern Brückenangebote jene Kompetenzen der Jugendlichen, welche an der Volksschule unterrichtet werden.

## Art. 2 {#art_2}

Profile
1. Schulisches Brückenangebot
1 Das schulische Brückenangebot vermittelt allgemeinbildenden und berufsvorbereitenden Unterricht in Theorie und Praxis. Es richtet sich an Jugendliche, die ihre
schulischen Fähigkeiten festigen und vertiefen wollen und unterstützt sie im Prozess
der Berufsfindung.

## Art. 3 {#art_3}

2. Kombiniertes Brückenangebot
1 Das kombinierte Brückenangebot bietet praktische Tätigkeiten in Betrieben und
vermittelt allgemeinbildenden Unterricht in Theorie und Praxis. Es richtet sich an
Jugendliche, die vertiefte Einblicke in eines oder mehrere Berufsfelder gewinnen
wollen.
2 Der Unterricht im kombinierten Brückenangebot kann tageweise oder in Wochenblöcken angeboten werden. Die Anbietenden des kombinierten Brückenangebotes
sind verantwortlich dafür, dass genügend geeignete Praktikumsplätze zur Verfügung
stehen.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
430.200

## Art. 4 {#art_4}

3. Integrationsbrückenangebot
1 Das Integrationsbrückenangebot bietet allgemeinbildenden und berufsvorbereitenden Unterricht in Theorie und Praxis mit Schwerpunkten Förderung der Sprach- sowie der Sozialkompetenzen. Es richtet sich an Jugendliche, die Unterstützung in der
Berufsfindung und der Integration in die Gesellschaft benötigen.
2. Organisation

## Art. 5 {#art_5}

Unterrichtsprogramm
1 Der Unterricht in den Brückenangeboten ist klassenweise zu erteilen. Er kann ergänzt werden durch Unterricht in Niveaugruppen oder als Gruppenunterricht mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten.
2 Der schulische Unterricht in den Brückenangeboten umfasst primär die Bildungsbereiche Sprachen und Mathematik. Zusätzlich wird Unterricht aus folgenden Bildungsbereichen angeboten: Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, musische Fächer, Sport und Gesundheit, fachübergreifende und überfachliche
Kompetenzen. Je nach Profil sind die Schwerpunkte in den Bildungsbereichen im
Rahmen der Leistungsaufträge festzulegen.

## Art. 6 {#art_6}

Voraussetzungen für die Erteilung eines Leistungsauftrags
1 Rahmen- und Jahreskontrakte können erteilt werden, sofern:
a) Das Brückenangebot 40 Wochen innerhalb eines Schuljahres und mindestens
40 bis maximal 45 betreute Lernstunden pro Woche umfasst. Die Verteilung
der Lernstunden auf die verschiedenen Bildungsbereiche beziehungsweise auf
den Anteil Praktika sind in den Leistungsaufträgen geregelt;
b) Die Lehrpersonen über eine Ausbildung, die mindestens zum Unterricht an
der Sekundarstufe I berechtigt, verfügen;
c) Mindestens eine Lehrperson über die Ausbildung als Berufswahllehrperson
verfügt.

## Art. 7 {#art_7}

Zuordnung von Profilen
1 Die Regierung bestimmt in den Rahmenkontrakten, nach Anhören der Anbietenden, welche Profile von Brückenangeboten an welchen Standorten angeboten werden.
430.200
3. Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Anerkennung von Vorlehrinstitutionen vom 2. Juli 19962)
wird aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2) AGS 1996, 3638, AGS 1998, 4204, AGS 2001, KA 2441; BR 430.030
430.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.08.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
430.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.08.2008 01.01.2009 Erstfassung -
