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title: "Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen"
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provisions: 33
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# Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Stellung der Gemeinde
1 Die Einwohnergemeinde (nachstehend Gemeinde genannt) ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz autonom.
2 Sie erfüllt die in eigener Kompetenz übernommenen und die ihr von Bund und Kanton übertragenen
Aufgaben.

## § 2 {#par_2}

Grundprinzipien im Handeln der Behörden und der Verwaltung
1 Wer Aufgaben der Gemeinde erfüllt, stützt sich auf das geltende Recht, wahrt das öffentliche Interesse, verhält sich nach Treu und Glauben und befolgt die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der
Sorgfalt.
2 Behörden und Verwaltung nehmen die eigenen Zuständigkeiten verantwortungsbewusst wahr und respektieren die Zuständigkeit der anderen.
3 Sie berücksichtigen die regionalen und kantonalen Zusammenhänge.
4 Das staatliche Handeln ist auf eine ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung der

## § 3 Gemeinde auszurichten. * {#par_3}

Erlass von Verfügungen
1 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen bedarf der Grundlage in einer Ordnung oder in einem Reglement.
2 Jede Person hat als Adressatin von Verfügungen Anspruch auf eine faire Behandlung innert angemessener Frist. Verfügungen und Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 26. 3. 2002.
2) SG 170.100.
§ 3a * Offenlegung der Interessenbindungen
1 Die Mitglieder des Gemeinderats und des Einwohnerrats legen, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, ihre Interessenbindungen in einem Verzeichnis offen.
2 Das Ratssekretariat hält das Verzeichnis auf dem aktuellen Stand.
3 Das Verzeichnis der Interessenbindungen kann beim Ratssekretariat eingesehen werden und wird jeweils zu Beginn des ersten und dritten Jahres einer Amtsperiode publiziert.

## § 4 {#par_4}

Ausstand
1 Mitglieder des Gemeinderats, Mitglieder von Kommissionen des Gemeinderats sowie Angestellte der
Gemeindeverwaltung treten bei Geschäften, an denen sie ein unmittelbares persönliches Interesse ha -
ben, bei deren Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand. *
2 Sie treten auch dann in Ausstand, wenn das Geschäft die unmittelbaren persönlichen Interessen von
natürlichen oder juristischen Personen betrifft, deren gesetzliche, statutarische oder vertragliche Ver -
treterinnen oder Vertreter sie sind.
3 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Einwohnerrats und dessen Kommissionen regelt die Ge -
schäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. Oktober 2002. *

## § 5 {#par_5}

Übertragung von Aufgaben an Dritte
1 Der Vollzug von Gemeindeaufgaben kann an Dritte übertragen werden
2 Leistungsziele und Modalitäten einer solchen Übertragung werden in einer Leistungsvereinbarung
festgelegt.
3 Art und Umfang der Übertragung sind in einer Ordnung oder in einem referendumsfähigen Einwohnerratsbeschluss zu regeln, wenn sie zu einer Einschränkung von Grundrechten führen können, eine
bedeutende Gemeindeleistung betreffen oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigen.
4 Wird Dritten die Befugnis zum Erlass von Verfügungen übertragen, bedarf dies der Grundlage in ei -
ner Ordnung. Darin ist auch der Rechtsschutz zu regeln.
5 Die mit Gemeindeaufgaben betrauten Dritten haben in ihrem Handeln die Grundprinzipien gemäss §
2 Abs. 1 zu beachten.
§ 6 * Information von Amtes wegen
1 Behörden und Verwaltung pflegen eine aktive und transparente Informationspolitik. Sie informieren
die Bevölkerung über ihre Tätigkeit und über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
2 Beschlüsse und Wahlen, die der Publikationspflicht unterstehen, werden im Kantonsblatt veröffentlicht. Sie können auch im Internet publiziert werden.
3 Der Gemeinderat regelt die Informationstätigkeit der Verwaltung.
§ 7 * Informationszugangsrecht
1 Das Informationszugangsrecht und dessen Einschränkungen richten sich nach dem übergeordneten
Recht, insbesondere dem Informations- und Datenschutzrecht.

## § 8 {#par_8}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten oder von Verwaltungsstellen kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.
2 Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Gemeinderat anzumelden. Innert
30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die
Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten.
3 Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Gemeindebehörden kann gemäss den
kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
4 Vorbehalten bleiben Rekurs- und Einsprachemöglichkeiten aufgrund besonderer Vorschriften.

## § 9 {#par_9}

Haftung
1 Die Gemeinde haftet im Rahmen des übergeordneten Haftungsrechts für Schaden, den sie verursacht.

## § 10 II. Volksrechte {#par_10}

Stimm- und Wahlberechtigung
1 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die das Stimmrecht in
kantonalen Angelegenheiten besitzen und in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind.
2 Der Einwohnerrat regelt die politischen Rechte in einer Ordnung.

## § 11 {#par_11}

Wahlen und obligatorische Volksabstimmungen
1 Die Stimmberechtigten wählen:
a) den Einwohnerrat,
b) die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten,
c) die weiteren Mitglieder des Gemeinderats.
2 Der Einwohnerrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporzsystem) gewählt. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident und die weiteren Mitglieder des Gemeinderats werden nach
dem Mehrheitswahlverfahren (Majorzsystem) gewählt.
3 Obligatorisch zum Entscheid vorgelegt werden der Gesamtheit der Stimmberechtigten die gültig zustande gekommenen Volksinitiativen und Referenden.

## § 12 {#par_12}

Referendum
1 Beschlüsse des Einwohnerrats werden unter Vorbehalt von Abs. 2 der Gesamtheit der Stimmberechtigten unterbreitet, wenn *
a) dies von wenigstens 500 Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des
Beschlusses schriftlich beim Gemeinderat verlangt wird,
b) der Einwohnerrat dies so beschliesst oder
c) wenn das kantonale Recht ein obligatorisches Referendum vorsieht.
2 Vom Referendum ausgeschlossen sind:
a) Beschlüsse formeller Natur wie Kenntnisnahme und Eintreten, Verfahrensbeschlüsse oder
Validierungsbeschlüsse,
b) Wahlen,
c) * Beschluss der Budgetkredite und Genehmigung des Jahresberichts,
d) sich aus der Oberaufsicht über die Verwaltung ergebende Geschäfte.

## § 13 {#par_13}

Volksinitiative
1 1000 Stimmberechtigte können schriftlich zuhanden des Einwohnerrats bei dessen Präsidentin oder
Präsidenten das Begehren um Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer Ordnung oder um Erlass eines referendumsfähigen Beschlusses stellen.
2 Das Begehren kann in der Form einer allgemeinen Anregung (unformulierte Initiative) oder eines
ausgearbeiteten Entwurfs (formulierte Initiative) eingebracht werden.
3 Für die Unterschriftensammlung gilt eine Frist von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröf -
fentlichung des Initiativtextes an.

## § 14 {#par_14}

Volksanregung
1 100 Personen, die in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind und das vierzehnte Altersjahr zurückgelegt haben, können durch Unterzeichnung einer Volksanregung dem Einwohnerrat ein Begehren unterbreiten. Das Begehren hat im Zuständigkeitsbereich des Einwohnerrats zu liegen. Es muss
begründet werden.
2 Der Einwohnerrat entscheidet innert sechs Monaten seit Eingabe, ob er das Begehren inhaltlich weiterverfolgen will.
3 Ist der Einwohnerrat für ein als Volksanregung eingereichtes Begehren nicht zuständig, so leitet er
dieses an den Gemeinderat weiter. Abs. 2 gilt in diesem Fall analog. *
4 Das Nähere regelt er in seiner Geschäftsordnung. *

## § 15 {#par_15}

Petition
1 Jede Person hat das Recht, in Form einer Petition den Gemeindebehörden oder der Verwaltung Wünsche und Anregungen vorzutragen.
2 Die zuständige Behörde oder Stelle prüft und beantwortet die Petition innert sechs Monaten.
III. Gemeindebehörden

## § 16 A. Allgemeines {#par_16}

Amtsdauer
1 Die Gemeindebehörden werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf eine Amtsdauer von
vier Jahren gewählt.
2 Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar des vierten darauf folgenden Jahres. *

## § 17 {#par_17}

Wählbarkeit
1 Wählbar als Mitglied einer Gemeindebehörde sind alle in Gemeindeangelegenheiten Stimm- und
Wahlberechtigten.
2 Der Gemeinderat kann in seine Kommissionen auch Personen wählen, die nicht in der Gemeinde
stimmberechtigt sind.

## § 18 {#par_18}

Unvereinbarkeiten
1 Ein Mitglied des Gemeinderats kann nicht zugleich dem Einwohnerrat angehören.
2 Unvereinbar ist ferner die Zugehörigkeit zum Gemeinderat oder Einwohnerrat mit dem Amt eines
Mitglieds des Regierungsrats.
3 Leitende Angestellte der Gemeindeverwaltung können nicht Mitglied des Gemeinderats oder des
Einwohnerrats sein. Der Gemeinderat legt die entsprechenden Leitungspositionen fest.
4 Vorbehalten bleibt die Festlegung weiterer Unvereinbarkeiten in einer Ordnung oder einem vom Einwohnerrat zu genehmigenden Vertrag. *

## § 19 {#par_19}

Konstituierung
1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.

## § 20 B. Einwohnerrat {#par_20}

Mitgliederzahl und Konstituierung
1 Der Einwohnerrat besteht aus vierzig Mitgliedern.
2 Er wählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten
und die Statthalterin oder den Statthalter sowie das Ratsbüro. Diese Wahlen erfolgen nach den Gesamterneuerungswahlen in der konstituierenden Sitzung oder, wenn keine Gesamterneuerungswahl bevorsteht, in der letzten Sitzung des zweiten Amtsjahres.
3 Der Einwohnerrat wählt auf die gesamte Amtsdauer von vier Jahren seine ständigen Kommissionen.
Bei deren Zusammensetzung berücksichtigt er, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die Stärke
der Fraktionen.

## § 21 {#par_21}

Zuständigkeit
1 Der Einwohnerrat ist die oberste gesetzgebende Gemeindebehörde. Ihm kommt die Entscheidung
über grundlegende Geschäfte zu. Er übt die Oberaufsicht über die andern Behörden und die Verwaltung der Gemeinde aus.
2 Die Oberaufsicht erstreckt sich auch auf Dritte, denen die Erfüllung von Gemeindeaufgaben übertragen worden ist.
3 In die Zuständigkeit des Einwohnerrats fallen folgende Geschäfte:
a) Erlass der Gemeindeordnung,
b) * Erlass weiterer Ordnungen, insbesondere der Finanzhaushaltordnung, der eigenen Geschäftsordnung, der Personal- und der Lohnordnung sowie der Ordnungen über die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
c) Wahlen gemäss den erlassenen Ordnungen,
d) * Bewilligung der Budgetkredite sowie der Nachtragskredite zu den Budgetkrediten,
e) * Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhungen nach Massgabe dieser Ordnung und der
Finanzhaushaltordnung,
f) * Festsetzung des Steuerfusses,
g) * …
h) * Genehmigung des Jahresberichts,
i) Genehmigung der vom Gemeinderat abgeschlossenen wichtigen Verträge oder Ermächtigung zu solchem Vertragsschluss,
j) * Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke im Finanzvermögen, deren Wert
12 Millionen Franken übersteigt,
k) Wahl der Revisionsstelle,
l) Beschlussfassung in allen übrigen Angelegenheiten, die nach übergeordnetem Recht in
seine Zuständigkeit fallen, namentlich im Bereich der Raumordnung,
m) * Beschlussfassung über die Einreichung eines Begehrens auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Kanton gemäss § 66 Abs. 1 der
Kantonsverfassung,
n) * Beschlussfassung über die Aufteilung und Neueinteilung der Gemeinde oder den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde gemäss § 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
o) * Beschlussfassung über die massgebliche Beteiligung der Gemeinde an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen,
p) * Genehmigung der Gründungsvereinbarungen und -statuten von Zweckverbänden und Anstalten sowie deren wesentlichen Änderungen.

## § 22 {#par_22}

Organisation
1 Die Einberufung der Sitzungen erfolgt auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten, ferner
auf Beschluss des Einwohnerrats oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zehn Parlamentsmitgliedern oder des Gemeinderats.
2 Die Sitzungen sind öffentlich. Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen mit beratender Stimme und
Antragsrecht daran teil.
3 Der Einwohnerrat legt das parlamentarische Instrumentarium sowie die Organisation des Parlamentsbetriebs und die Form der Beratungen in einer Geschäftsordnung fest.

## § 23 C. Gemeinderat {#par_23}

Mitgliederzahl und Organisation
1 Der Gemeinderat besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten und weiteren
sechs Mitgliedern.
2 Der Gemeinderat beschliesst als Kollegialbehörde. Er kann bestimmte Zuständigkeiten an einzelne
seiner Mitglieder oder an Verwaltungsstellen delegieren.
3 Die Sitzungen des Gemeinderats sind nicht öffentlich.
4 Der Gemeinderat legt die Organisation und Form der Beratungen sowie die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats in einem Geschäftsreglement fest.

## § 24 {#par_24}

Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist die oberste leitende und vollziehende Gemeindebehörde.
2 In seine Zuständigkeit fallen alle Aufgaben und Befugnisse, die nicht durch Vorschriften von Bund
und Kanton oder durch diese Ordnung den Stimmberechtigten oder dem Einwohnerrat vorbehalten
oder anderen Behörden übertragen sind.
3 Insbesondere
a) bereitet er die Geschäfte des Einwohnerrats vor und ist verantwortlich für den Vollzug
der Beschlüsse,
b) * beschliesst er das Gemeindeleitbild, die strategische Planung sowie die Legislaturziele
und legt diese dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme vor,
c) * …
d) * erstellt er den Aufgaben- und Finanzplan und legt diesen dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme vor,
e) erlässt er die erforderlichen Reglemente,
f) gewährleistet er bevölkerungsnahe, ziel- und wirkungsorientierte Dienstleistungen der
Gemeinde,
g) * ist er zuständig für die Verwaltungsorganisation,
h) vertritt er die Gemeinde nach aussen und sorgt für die Information der Bevölkerung,
i) * kann er für Übertretungen seiner Reglemente Bussen bis zum Betrag von CHF 500 vorsehen,
j) * beschliesst er über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen.

## § 25 D. Kommissionen {#par_25}

Kommissionen des Einwohnerrats
1 Der Einwohnerrat gibt sich folgende ständige Kommissionen:
a) Ratsbüro,
b) Geschäftsprüfungskommission,
c) * Sachkommissionen,
d) Wahlprüfungskommission,
e) Kommission für Volksanregungen und Petitionen,
f) * Finanzkommission.
2 Der Einwohnerrat kann gemäss den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung weitere ständige Kommissionen bilden oder themenbezogen Spezialkommissionen mit befristetem Auftrag einsetzen.
3 Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
4 Das Nähere regelt der Einwohnerrat in seiner Geschäftsordnung.

## § 26 {#par_26}

Kommissionen des Gemeinderats
1 Der Gemeinderat kann zu seiner Beratung Fachgremien als ständige Kommissionen oder mit befris -
tetem Auftrag einsetzen.
2 Die Delegation behördlicher Befugnisse an Kommissionen bedarf der Festlegung in einer Ordnung
oder einem Reglement.
3 Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.

## § 27 IV. Gemeindeverwaltung {#par_27}

Aufgabe und Funktion
1 Die Verwaltung erbringt Dienstleistungen für die Bevölkerung im Rahmen der von den Behörden gesetzten politischen Ziele und Vorgaben.
2 Sie erarbeitet für Gemeinderat und Einwohnerrat die erforderlichen Planungs- und Entscheidungsgrundlagen, gewährleistet eine effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinderats und sorgt für
Koordination und Information.

## § 28 {#par_28}

Organisation
1 Der Gemeinderat legt die Grundzüge der Organisation und der Zuständigkeiten der Gemeindeverwaltung in einem Reglement fest.
2 Er bestimmt, wer zur Vertretung der Gemeinde befugt ist.

## § 29 {#par_29}

Gemeindepersonal
1 Der Gemeinderat sorgt für eine zeitgemässe und weitsichtige Personalpolitik.
2 Anstellungsverhältnisse und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Ordnungsstufe geregelt.
V. Führungsinstrumente und Gemeindehaushalt
§ 30 * …
§ 31 * …

## § 33 § 32 * … {#par_33}

Grundsätze der Haushaltführung
1 Der Gemeindehaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit und der Dringlichkeit der Aufgaben zu führen. *
§ 33a * Strategische Planung
1 Der Gemeinderat ist für die strategische Planung der Aufgaben und Finanzen zuständig.
2 Er beschliesst:
a) die Finanzstrategie und andere übergeordnete Strategien,
b) die Sachstrategien als Strategien der Bereiche der Verwaltung.
§ 33b * Legislaturziele
1 Der Gemeinderat legt die politischen Schwerpunkte für eine Legislaturperiode in der Form von Legislaturzielen fest.
2 Der Stand der Umsetzung wird im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht erläutert.
§ 33c * Aufgaben- und Finanzplan
1 Der Aufgaben- und Finanzplan dient der mittelfristigen Steuerung von Aufgaben und Finanzen. Er
enthält das Budgetjahr und die folgenden drei Kalenderjahre.
2 Er wird im Sinne einer fortlaufenden Planung jährlich den veränderten Verhältnissen und neuen Erkenntnissen angepasst.

## § 34 {#par_34}

Erhebung von Abgaben
1 Die Gemeinde erhebt Gemeindesteuern. Das Nähere regelt der Einwohnerrat in einer Steuerordnung.
2 Für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen erhebt die Gemeinde Gebühren im Rahmen ihrer
Ordnungen und Reglemente.
3 Sie verlangt zudem Beiträge zur angemessenen Abgeltung von Sondervorteilen.

## § 36 § 35 * … {#par_36}

Bewilligung von Ausgaben *
1 Die Ausgabenbewilligung erfolgt *
a) * bei Vorhaben mit neuen Ausgaben über CHF 300'000 durch einen Beschluss des Einwohnerrats über den gesamten Betrag des Vorhabens,
b) * bei neuen Ausgaben bis CHF 300'000 und bei gebundenen Ausgaben durch Beschluss des
Gemeinderats.
c) * …
§ 37 * …
§ 38 * …

## § 40 § 39 * … {#par_40}

Weitere Bestimmungen zum Finanzhaushalt
1 Der Einwohnerrat regelt das Nähere in der Finanzhaushaltordnung. *
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021
1 Die bisherigen Regelungen gelten für den Vollzug des Finanzhaushalts und für die Bewilligung von
Verpflichtungskrediten bis Ende 2023 und für den Geschäftsbericht 2023 bis zu dessen Genehmigung
durch den Einwohnerrat im 2024.
2 Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen.

## § 41 {#par_41}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Ordnung ersetzt die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 23. Oktober
1985.

## § 42 {#par_42}

Wirksamkeit und Übergangsrecht
1 Diese Ordnung wird publiziert. Sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und unterliegt
dem Referendum. Sie wird am 1. Januar 2003 wirksam.
2 Der Gemeinderat wird ermächtigt, im Hinblick auf die Neuregelung der Führungsinstrumente und
des Gemeindehaushalts sowie der Organisation von Gemeinderat und Verwaltung einzelne Bestimmungen der Abschnitte III. bis V. dieser Ordnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt für anwendbar
zu erklären. 3)
§ 43 * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. April 2021
1 Der neue Beginn der Amtsperiode wird erstmals für die Amtsperiode vom 1. Februar 2026 bis 31. Januar 2030 angewandt. Die Amtsperiode, welche am 1. Mai 2022 beginnt, verkürzt sich damit um
3 Monate und endet am 31. Januar 2026.
3) §§ 23, 24 sowie 27–29 wirksam seit 7. 5. 2002
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.02.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung KB 04.04.2002
28.04.2010 19.07.2010 § 3a eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 6 totalrevidiert -
28.04.2010 19.07.2010 § 7 totalrevidiert -
28.04.2010 19.07.2010 § 12 Abs. 1 geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 14 Abs. 3 eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 14 Abs. 4 geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 18 Abs. 4 eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 21 Abs. 3, lit. b) geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 21 Abs. 3, lit. m) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 21 Abs. 3, lit. n) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 21 Abs. 3, lit. o) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 21 Abs. 3, lit. p) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 24 Abs. 3, lit. i) geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 24 Abs. 3, lit. j) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 25 Abs. 1, lit. f) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 35 Abs. 1, lit. b) geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 35 Abs. 3 geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 37 Abs. 1, lit. e) geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 39 Abs. 2 geändert -
28.04.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 2 geändert KB 05.05.2021
28.04.2021 01.01.2022 § 43 eingefügt KB 05.05.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 2 Abs. 4 eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 4 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 4 Abs. 3 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 12 Abs. 2, lit. c) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. b) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. d) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. e) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. f) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. g) aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. h) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. j) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 24 Abs. 3, lit. b) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 24 Abs. 3, lit. c) aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 24 Abs. 3, lit. d) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 24 Abs. 3, lit. g) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 25 Abs. 1, lit. c) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 25 Abs. 1, lit. f) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 30 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 31 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 32 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 33 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 33a eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 33b eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 33c eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 35 aufgehoben KB 18.12.2021
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Titel geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Abs. 1, lit. a) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Abs. 1, lit. b) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 37 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 38 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 39 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 40 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 40a eingefügt KB 18.12.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.02.2002 01.01.2003 Erstfassung KB 04.04.2002
§ 2 Abs. 4 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 3a 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 4 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 4 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 6 28.04.2010 19.07.2010 totalrevidiert -
§ 7 28.04.2010 19.07.2010 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 12 Abs. 2, lit. c) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 14 Abs. 3 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 14 Abs. 4 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 16 Abs. 2 28.04.2021 01.01.2022 geändert KB 05.05.2021
§ 18 Abs. 4 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 21 Abs. 3, lit. b) 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 21 Abs. 3, lit. b) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. d) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. e) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. f) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. g) 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. h) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. j) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. m) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 21 Abs. 3, lit. n) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 21 Abs. 3, lit. o) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 21 Abs. 3, lit. p) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 24 Abs. 3, lit. b) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 24 Abs. 3, lit. c) 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 24 Abs. 3, lit. d) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 24 Abs. 3, lit. g) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 24 Abs. 3, lit. i) 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 24 Abs. 3, lit. j) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 25 Abs. 1, lit. c) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 25 Abs. 1, lit. f) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 25 Abs. 1, lit. f) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 30 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 31 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 32 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 33 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 33a 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 33b 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 33c 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 35 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 35 Abs. 1, lit. b) 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 35 Abs. 3 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 36 15.12.2021 01.01.2023 Titel geändert KB 18.12.2021
§ 36 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 36 Abs. 1, lit. a) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 36 Abs. 1, lit. b) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 36 Abs. 1, lit. c) 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 37 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 37 Abs. 1, lit. e) 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 38 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 39 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 39 Abs. 2 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 40 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 40a 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 43 28.04.2021 01.01.2022 eingefügt KB 05.05.2021
