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title: "Gesetz über die politischen Rechte"
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provisions: 126
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# Gesetz über die politischen Rechte

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten und die
Organisation der Wahlen und Abstimmungen.
2 Das Stimmrecht umfasst das Recht,
a an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen,
b sich in einer Volkswahl in Organe des Kantons, eines Verwaltungskreises
sowie in den Ständerat wählen zu lassen,
c Wahlvorschläge, Referenden, Volksvorschläge (Gegenvorschläge von
Stimmberechtigten) und Initiativen zu unterzeichnen und einzureichen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Volksabstimmungen und Volkswahlen
sowie für die Ausübung des Referendums-, des Volksvorschlags- und des Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten.
1) BSG 101.1
2) SR 161.1
3) SR 195.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-68
141.1 2
2 Es gilt für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalratswahlen, soweit dafür nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Es besteht kein Zwang zur Ausübung des Stimmrechts.
2 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
3 Die Amtshandlungen der kantonalen und kommunalen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte sind unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes gebührenfrei.
2 Stimmrecht
2.1 Voraussetzungen

## Art. 4 {#art_4}

Stimmrecht in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten
1 Das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten richtet sich nach dem
Bundesrecht.
2 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten richtet sich nach der
Kantonsverfassung.

## Art. 5 {#art_5}

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und ihre Stimmgemeinde nach Artikel 18 ASG im Kanton Bern liegt. *

## Art. 6 {#art_6}

Ausschluss
1 Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
2 Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gilt Artikel 17 ASG. *
2.2 Politischer Wohnsitz

## Art. 7 {#art_7}

1 Der politische Wohnsitz ist Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts.
2 Er befindet sich in der Gemeinde, in welcher die oder der Stimmberechtigte
wohnt und angemeldet ist.
3 141.1
3 Wer in einer Gemeinde zum Aufenthalt angemeldet ist, kann politischen
Wohnsitz erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass sie oder er am Ort der Niederlassung nicht im Stimmregister eingetragen ist. *
4 Die Stimmgemeinde (Art. 5) gilt als politischer Wohnsitz für die Ausübung des
Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
2.3 Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Grundsätze
1 Wahlen und Abstimmungen finden an der Urne statt.
2 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder, unter den
Voraussetzungen von Artikel 18, elektronisch.
3 Der Regierungsrat kann die briefliche Stimmabgabe einschränken oder anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Ausübung des Stimmrechts zu
gewährleisten. Er kann sie namentlich anordnen, wenn eine Urnenabstimmung
infolge höherer Gewalt unmöglich oder stark erschwert ist.
4 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist unzulässig.

## Art. 9 {#art_9}

Stimmabgabe von Menschen mit Behinderung
1 Sind urteilsfähige Stimmberechtigte wegen einer Behinderung nicht in der Lage, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, dürfen
sie die Hilfe von Personen mit behördlicher Funktion in Anspruch nehmen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die zulässigen Hilfeleistungen, durch Verordnung.

## Art. 10 {#art_10}

Amtliche Wahl- und Stimmzettel
1 Für die Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen werden nur amtliche
Wahl- und Stimmzettel verwendet.

## Art. 11 {#art_11}

Ausfüllen und Abstempeln der Wahl- und Stimmzettel
1 Stimmzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt werden. Wahlzettel dürfen
nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.
2 Die ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel werden vom Stimmausschuss auf der
Rückseite abgestempelt.
141.1 4
2.3.1 Persönliche Stimmabgabe an der Urne

## Art. 12 {#art_12}

Zeitpunkt
1 Die Stimmabgabe erfolgt an den behördlich für Wahlen und Abstimmungen
festgelegten Tagen.

## Art. 13 {#art_13}

Prüfung der Gültigkeit des Stimmrechtsausweises *
1 Die oder der Stimmberechtigte weist sich mit dem Stimmrechtsausweis aus
und gibt diesen ab. *
2 Der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 beigezogenen
Gemeindeangestellten prüfen die Gültigkeit des Stimmrechtsausweises. Wenn
Zweifel darüber bestehen, dass dieser auf den Namen der vorweisenden Person lautet, wird ein zusätzliches Ausweisdokument verlangt. *
3 Bestehen schwerwiegende Zweifel an der Stimmberechtigung, wird die Person durch den Stimmausschuss von der Stimmabgabe ausgeschlossen (Art.
35 Abs. 3). *
2.3.2 Briefliche Stimmabgabe

## Art. 14 {#art_14}

Zeitpunkt
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen zulässig.

## Art. 15 {#art_15}

Stimmabgabe
1 Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die oder der Stimmberechtigte folgende
Unterlagen in das speziell für diesen Zweck vorgesehene Antwortcouvert:
a den eigenhändig unterzeichneten Stimmrechtsausweis und
b die ausgefüllten und separat verpackten Wahl- und Stimmzettel.
2 Das Antwortcouvert ist der Post zu übergeben oder bei der zuständigen
Gemeindeamtsstelle abzugeben.

## Art. 16 {#art_16}

Frist
1 Beim Postversand muss das Antwortcouvert spätestens am Samstag vor dem
Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen.
2 Der Einwurf in den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Briefkasten muss
spätestens bis am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag erfolgen. Die
Gemeinde kann diese Frist verlängern. Sie gibt den Zeitpunkt der letzten Leerung auf den Briefkästen an.
5 141.1
3 Die Zahl der Antwortcouverts, die verspätet eingetroffen sind, ist festzuhalten.
Verspätet eingetroffene Antwortcouverts sind ungeöffnet und separat aufzubewahren.

## Art. 17 {#art_17}

Öffnung der Antwortcouverts und Prüfung der Gültigkeit des Stimmrechtsausweises
1 Der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 beigezogenen
Gemeindeangestellten öffnen die rechtzeitig eingetroffenen Antwortcouverts
und prüfen die Gültigkeit der Stimmrechtsausweise. *
2.3.3 Elektronische Stimmabgabe

## Art. 18 {#art_18}

1 Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ermöglichen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt
sind.
2 Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können,
und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.
2.4 Ungültigkeit der Stimme
2.4.1 Wahl- und Stimmzettel

## Art. 19 {#art_19}

Ungestempelte Wahl- und Stimmzettel
1 Vom Stimmausschuss nicht abgestempelte Wahl- und Stimmzettel werden
nicht berücksichtigt.

## Art. 20 {#art_20}

Ungültige Stimmzettel
1 Abgestempelte Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
a nicht amtlich sind (Art. 45),
b anders als handschriftlich ausgefüllt sind,
c den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,
d ehrverletzende Äusserungen enthalten,
e mit offensichtlichen Kennzeichnungen versehen sind.
2 Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, so ist die Stimmabgabe nur für Vorlagen ungültig, bei denen ein Ungültigkeitsgrund besteht.
141.1 6

## Art. 21 {#art_21}

Ungültige Wahlzettel
1 Abgestempelte Wahlzettel sind ungültig, wenn Ungültigkeitsgründe nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a oder c bis e vorliegen oder wenn sie
a anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert worden sind,
b eine Listenbezeichnung, jedoch keinen Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten,
c nach Bereinigung nach Artikel 23 bei einer Majorzwahl mehr Namen enthalten, als Behördenmitglieder zu wählen sind.
2.4.2 Briefliche Stimmabgabe

## Art. 22 {#art_22}

1 Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
a der Stimmzettel sich nicht im verschlossenen amtlichen Antwortcouvert
befindet,
b die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Ausweiskarte fehlt,
c das Antwortcouvert mehr als eine Ausweiskarte enthält,
d das Antwortcouvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft.
2 Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbe Abstimmungsvorlage oder Wahl zwei oder mehr voneinander abweichende Wahl-
oder Stimmzettel, so sind diese ungültig.
3 Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbe Abstimmungsvorlage oder Wahl mehrere gleichlautende Wahl- oder Stimmzettel, so
ist einer davon gültig.
2.5 Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses
2.5.1 Auszählung

## Art. 23 {#art_23}

Bereinigung
1. Wahlzettel
1 Steht bei Mehrheitswahlen ein Name mehrfach auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.
2 Steht bei Verhältniswahlen der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten
mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
7 141.1
3 Enthält ein Wahlzettel bei Verhältniswahlen mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten und nicht handschriftlich kumulierten Namen, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen. *
4 Gestrichen werden ferner die Namen von Personen, die auf keiner Liste bzw.
keinem Wahlvorschlag stehen oder die nur ungenügend bezeichnet sind.

## Art. 24 {#art_24}

2. Stimmzettel
1 Stimmzettel dürfen durch den Stimmausschuss nicht verändert werden.

## Art. 25 {#art_25}

Öffentlichkeit
1 Die Auszählung ist öffentlich. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen sich
nicht daran beteiligen oder die Arbeiten stören.

## Art. 26 {#art_26}

Ergebnis
1 Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zusammenzug aller Auszählungsergebnisse auf kantonaler Ebene oder, für die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie für die Wahl der Mitglieder
des Bernjurassischen Rates, auf Ebene des Verwaltungskreises.
2 Das Ergebnis wird aus den Wahl- und Stimmzetteln, die von den Stimmberechtigten persönlich in die Urnen gelegt worden bzw. fristgerecht brieflich eingetroffen sind, sowie aus den elektronisch abgegebenen Stimmen ermittelt.
3 Ungültige und leere Stimmen werden nicht berücksichtigt. Ihre Zahl ist jedoch
festzustellen.

## Art. 27 {#art_27}

Nachzählung
1 Fällt das Ergebnis nach Artikel 26 Absatz 1 einer Majorzwahl oder einer Abstimmung sehr knapp aus, so wird eine Nachzählung durchgeführt.
2 Das Ergebnis einer Abstimmung gilt als sehr knapp, wenn die Differenz zwischen den Ja- und den Nein-Stimmen kleiner oder gleich 0,1 Prozent der gültigen Stimmen ist. Bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag oder Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) ist dieselbe Differenz auch
bei der Beantwortung der Stichfrage massgebend.
3 Das Ergebnis einer Majorzwahl gilt als sehr knapp, wenn die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht gewählten Person kleiner oder
gleich 0,1 Prozent der Stimmen der gewählten Person ist.
141.1 8
4 Es gilt ebenfalls als sehr knapp, wenn im ersten Wahlgang eine Person wegen Nichterreichen des absoluten Mehrs nicht gewählt wird und die Stimmendifferenz zwischen ihrem Ergebnis und dem absoluten Mehr kleiner oder gleich
0,1 Prozent des absoluten Mehrs ist.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2.5.2 Mehrheitsregeln

## Art. 28 {#art_28}

Abstimmungen
1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen
die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.
2 Liegt zu einer Abstimmungsvorlage ein Gegenvorschlag, ein Eventualantrag
oder ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) vor und wird
mehr als eine der Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der
Stichfrage nach Artikel 138 und 139.

## Art. 29 {#art_29}

Mehrheitswahlen
1. Erforderliches Mehr
1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie
oder er das absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.
2 Haben mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als
Sitze zu vergeben sind, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
3 Im zweiten Wahlgang (Stichwahl) entscheidet das einfache Mehr.
4 Bestimmungen über Sitzgarantien bleiben vorbehalten.

## Art. 30 {#art_30}

2. Absolutes und einfaches Mehr
1 Die Gesamtzahl der Stimmen wird durch die Zahl der zu besetzenden Sitze
geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute
Mehr.
2 Beim einfachen Mehr ist gewählt, wer mehr Stimmen erhalten hat.

## Art. 31 {#art_31}

3. Losentscheid
1 Haben mehrere Kandidatinnen und Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten,
so entscheidet das Los.
9 141.1
2.5.3 Information, Veröffentlichung und amtliche Feststellung der

## Art. 32 Ergebnisse {#art_32}

Information und Veröffentlichung
1 Das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wird nach seiner Ermittlung der Öffentlichkeit durch Mitteilung an die Medien und im Internet bekannt gegeben.
2 Gewählten Personen wird die Wahl mitgeteilt. Sie sind auf die Bestimmungen
über die Ablehnung der Wahl und die Unvereinbarkeit hinzuweisen.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Ergebnisse spätestens drei Wochen nach

## Art. 33 dem Wahl- oder Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt. * {#art_33}

Amtliche Feststellung
1 Die amtliche Feststellung der Ergebnisse erfolgt durch
a den Grossen Rat bei den Grossratswahlen,
b den Regierungsrat bei
1. kantonalen Abstimmungen,
2. Regierungsrats- und Ständeratswahlen und
3. Wahlen von Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern,
c die Staatskanzlei bei der Wahl des Bernjurassischen Rates.
2 Die zuständige Behörde stellt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Beschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.
3 Die amtlich festgestellten Ergebnisse werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. *
3 Organisation der Wahlen und Abstimmungen
3.1 Behörden

## Art. 34 {#art_34}

Regierungsrat, Staatskanzlei und Regierungsstatthalterämter,
Gemeinden
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen aus.
2 Die Staatskanzlei *
a leitet die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und
Abstimmungen,
141.1 10
b überwacht die Durchführung in Zusammenarbeit mit den Regierungsstatthalterämtern,
b1 * erfüllt zusammen mit der Finanzkontrolle die Aufgaben auf dem Gebiet
der Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (Art. 49a ff.),
c erfüllt die ihr von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
3 Die Regierungsstatthalterämter
a koordinieren die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in den
Gemeinden,
b stellen die Information der Gemeinden in diesem Bereich sicher,
c erfüllen die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
4 Die Gemeinden führen die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz durch.

## Art. 35 {#art_35}

Stimmausschüsse
1. Aufgaben und Wahl
1 Die Gemeinden wählen für jeden Stimmkreis einen Stimmausschuss. Der
Stimmausschuss hat mindestens fünf ständige oder nichtständige Mitglieder.
Das Gemeindereglement bestimmt die Zusammensetzung.
2 Die Stimmausschüsse gewährleisten den Urnendienst und ermitteln die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen.
3 Drei Mitglieder des Stimmausschusses entscheiden über den Ausschluss einer Person von der Stimmabgabe (Art. 13 Abs. 3).
4 Der Regierungsrat regelt die Wahl der Stimmausschüsse, ihre Instruktion sowie weitere Einzelheiten ihrer Tätigkeit durch Verordnung. Er kann in kleinen
Gemeinden Stimmausschüsse mit drei ständigen oder nichtständigen Mitgliedern durch Verordnung zulassen.

## Art. 36 {#art_36}

2. Ständige Mitglieder
1 Die ständigen Mitglieder der Stimmausschüsse haben während ihrer Amtsdauer bei sämtlichen im Abstimmungskreis stattfindenden Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken oder sich zur Verfügung zu halten.

## Art. 37 {#art_37}

3. Nichtständige Mitglieder
1 Die nichtständigen Mitglieder der Stimmausschüsse werden für jede Wahl
oder Abstimmung aus der Mitte der Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt.
11 141.1
2 Alle Stimmberechtigten der Gemeinde sind verpflichtet, nach Bedarf periodisch als nichtständige Mitglieder eines Stimmausschusses zu amten.
3 Von der Pflicht zur Mitwirkung in einem Stimmausschuss ausgenommen sind
a hauptamtliche Richterinnen und Richter,
b Mitglieder der Staatsanwaltschaft,
c Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, und
d Personen, denen wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen
die Ausübung des Amtes nicht zuzumuten oder nicht möglich ist.
Art. 37a * Beizug von Gemeindepersonal
1 Die Gemeinden können ihre Angestellten beiziehen, um unter Aufsicht des
Stimmausschusses
a den Urnendienst bei der vorzeitigen Stimmabgabe in der Gemeindeamtsstelle (Art. 52 Abs. 1 Bst. b) zu gewährleisten,
b die brieflich abgegebenen Stimmen vorzeitig zu behandeln und
c die Wahlresultate elektronisch zu erfassen.
2 Über den Ausschluss einer Person von der Stimmabgabe entscheidet ausschliesslich der Stimmausschuss.
3.2 Stimmkreise

## Art. 38 {#art_38}

1 Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde bildet einen Stimmkreis.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Gemeinden in mehrere Stimmkreise aufteilen oder einem anderen Stimmkreis zuteilen. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.
3 Für regionale Volksabstimmungen nach Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 149
des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)4) richtet sich die Einteilung
der Stimmkreise in jedem Fall nach Absatz 1.
3.3 Stimmregister

## Art. 39 {#art_39}

Allgemeines
1 Zur Ausübung des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer im Stimmregister eingetragen ist.
4) BSG 170.11
141.1 12
2 Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde führt ein solches Register
der Stimmberechtigten, die in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz haben,
sowie der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in der Gemeinde
ihr Stimmrecht ausüben.
3 Eintragungen und Streichungen werden laufend von Amtes wegen vorgenommen.
4 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
5 Im Übrigen richtet sich die Führung des Stimmregisters nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

## Art. 40 {#art_40}

Elektronische Führung und Harmonisierung
1 Die Stimmregister werden nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch geführt.
3.4 Anordnung von Wahlen und Abstimmungen

## Art. 41 {#art_41}

Festsetzung von Wahlen und Abstimmungen
1 Der Regierungsrat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Er nimmt dabei
Rücksicht auf die Verfahrensdauer für die Erstellung der Abstimmungserläuterungen. *
2 Kantonale Abstimmungen finden möglichst an den gleichen Tagen wie Bundesabstimmungen statt.

## Art. 42 {#art_42}

Obligatorische und fakultative Volksabstimmungen
1 Vorlagen, die der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen, werden ohne
Verzug, spätestens jedoch zehn Monate nachdem der Grosse Rat darüber Beschluss gefasst hat, der Volksabstimmung unterbreitet. *
2 Dieselbe Frist läuft für Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, sobald der Regierungsrat das Zustandekommen des Referendums festgestellt hat oder der Grosse Rat seinen Beschluss über die Gültigkeit eines
Volksvorschlags (Gegenvorschlags von Stimmberechtigten) verabschiedet hat.
3 Die Fristen nach Absatz 1 und 2 verlängern sich um sechs Monate, wenn sie
zwischen zehn und drei Monaten vor der nächsten Gesamterneuerung des Nationalrates zu laufen beginnen. *
13 141.1

## Art. 43 {#art_43}

Bekanntgabe
1 Die Wahl- und Abstimmungstage werden im kantonalen Amtsblatt bekannt
gegeben und den Regierungsstatthalterämtern sowie den Gemeinden mitgeteilt. *

## Art. 44 {#art_44}

Information der Stimmberechtigten
1 Der Regierungsrat informiert die Stimmberechtigten über die kantonalen Abstimmungsvorlagen.
2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der
Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.
4 Er vertritt keine von der Haltung des Grossen Rates abweichende Abstimmungsempfehlung.
3.5 Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial

## Art. 45 {#art_45}

Wahl- und Abstimmungsmaterial
1 Vor jeder Wahl oder Abstimmung werden den Stimmberechtigten folgende
Unterlagen zugesandt:
a ein Stimmrechtsausweis,
b die Abstimmungsvorlagen mit den Abstimmungserläuterungen (Art. 54),
c die Stimmzettel,
d für jede Verhältniswahl ein vollständiger Satz der Wahlzettel mit den Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, ein Wahlzettel ohne Vordruck
und die Wahlanleitung,
e für jede Mehrheitswahl ein amtlicher Wahlzettel und eine Namensliste der
zur Wahl vorgeschlagenen Personen,
f ein Antwortcouvert und, soweit erforderlich, ein Stimmcouvert für die briefliche Stimmabgabe.

## Art. 46 {#art_46}

Zustellungsfristen
1 Die Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial (Art. 45 Bst. a und d bis f)
frühestens 20 Tage und spätestens 15 Tage vor dem Wahltag.
2 Bei einem zweiten Wahlgang erhalten sie die Wahlzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltag.
141.1 14
3 Sie erhalten das Abstimmungsmaterial (Art. 45 Bst. a bis c und f) frühestens
28 Tage und spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag.
4 Findet eine Abstimmung gleichzeitig mit einer Wahl statt, so kann der Regierungsrat die Zustellungsfristen in Abweichung von Absatz 1 und 3 festlegen,
um einen gemeinsamen Versand von Wahl- und Abstimmungsmaterial zu ermöglichen.
5 Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Regierungsrat verfügen,
dass den Stimmberechtigten nur die Ausweiskarte zugestellt und der amtliche
Wahl- oder Stimmzettel ihnen im Abstimmungsraum gegen Abgabe der Ausweiskarte ausgehändigt wird.
6 Trifft das Wahl- und Abstimmungsmaterial trotz fristgerechtem Versand in der
Schweiz zu spät bei Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft der Stimm-
und Wahlzettel einer oder eines Stimmberechtigten im Ausland zu spät bei der
Stimmgemeinde ein, kann sie oder er daraus keine Rechtsfolge ableiten.

## Art. 47 {#art_47}

Herstellung und Zustellung
1 Die Staatskanzlei lässt das Wahl- und Abstimmungsmaterial herstellen. Der
Regierungsrat regelt die Ausnahmen. In diesen Fällen erteilt die Staatskanzlei
den zuständigen Stellen die nötigen Weisungen.
2 Die Regierungsstatthalterämter der einzelnen Verwaltungskreise sorgen für
die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die
Gemeinden. *
3 Die Gemeinden sorgen für die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten und tragen die Kosten für den Versand des Wahl- und Abstimmungsmaterials.

## Art. 48 {#art_48}

Werbematerial
1. Gemeinsamer Versand
1 Den Stimmberechtigten wird bei Wahlen das Werbematerial aller Beteiligten
zugestellt. Als Beteiligte gelten
a bei Verhältniswahlen die politischen Gruppierungen, die im jeweiligen
Wahlkreis mit eigenen Listen antreten,
b bei Mehrheitswahlen alle Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Anspruch auf Teilnahme am gemeinsamen Versand haben alle Beteiligten,
die sich im Wahlkreis zur Wahl stellen.
3 Die Regierungsstatthalterämter der einzelnen Verwaltungskreise organisieren
den gemeinsamen Versand des Werbematerials. *
15 141.1
4 Bei einem zweiten Wahlgang findet kein Versand von Werbematerial statt.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Anmeldefristen für
den Versand und die Ausschlussgründe, durch Verordnung.

## Art. 49 {#art_49}

2. Finanzierung
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für den Versand des Werbematerials.
2 … *
3.5a Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und
Abstimmungskampagnen *
Art. 49a * Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
1 Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die als
politische Akteurinnen und Akteure im Hinblick auf eine Wahl in den Grossen
Rat oder den Regierungsrat oder eine kantonale Volksabstimmung eine Kampagne führen, haben deren Finanzierung offenzulegen, wenn sie mehr als
30'000 Franken aufwenden.
2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle der Staatskanzlei
auf der entsprechenden digitalen Plattform folgende Informationen melden:
a bis spätestens 45 Tage vor der Wahl oder Abstimmung
1 ihre budgetierten Einnahmen,
2 monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die in den letzten zwölf
Monaten vor der Wahl oder Abstimmung erfolgt oder zugesichert
worden sind und den Wert von 9000 Franken pro Zuwenderin oder
Zuwender und Kampagne überschreiten,
b bis am Tag der Wahl oder Abstimmung unverzüglich
1 Kampagnen und Zuwendungen, die neu offenlegungspflichtig sind,
2 die Erhöhung von bereits offenlegungspflichtigen Zuwendungen,
c bis spätestens 60 Tage nach der Wahl oder Abstimmung das Total der
Einnahmen.
3 Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften eine gemeinsame
Kampagne, so müssen sie die budgetierten Einnahmen, die Zuwendungen und
das Total der Einnahmen gemeinsam melden. Ihre Aufwendungen und die ihnen gewährten monetären und nichtmonetären Zuwendungen sind zusammenzurechnen.
141.1 16
Art. 49b * Wahl der bernischen Mitglieder des Ständerates
1 Für die Wahl der bernischen Mitglieder des Ständerates gilt die Offenlegungspflicht gemäss Artikel 49a mit den folgenden Werten:
a Kampagnen: mehr als 50'000 Franken,
b Zuwendungen: mehr als 15'000 Franken.
Art. 49c * Modalitäten der Offenlegungspflicht
1 Bei der Meldung der monetären und nichtmonetären Zuwendungen sind insbesondere der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde oder die Firma und der Sitz der Urheberin
oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben.
2 Als Urheberin oder Urheber der Zuwendung gilt die natürliche oder juristische
Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbracht hat, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen.
3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Modalitäten zur Meldung und Veröffentlichung der Informationen durch Verordnung.
Art. 49d * Plausibilisierung und Veröffentlichung der gemeldeten Informationen
1 Die zuständige Stelle der Staatskanzlei
a plausibilisiert die gemeldeten Informationen,
b macht die politischen Akteurinnen und Akteure auf fehlende oder offensichtlich fehlerhafte Informationen aufmerksam.
2 Sie veröffentlicht die gemeldeten Informationen spätestens fünf Arbeitstage
nach deren Eingang auf der digitalen Plattform.
Art. 49e * Prüfung der Offenlegungspflicht
1 Die Finanzkontrolle
a prüft bei den politischen Akteurinnen und Akteuren innerhalb eines Jahres
nach der Wahl oder Abstimmung stichprobenweise die Einhaltung der Offenlegungspflicht,
b prüft insbesondere die Korrektheit und Vollständigkeit der veröffentlichten
Informationen.
2 Sie kann
a Nachweise und Erklärungen zu den gemeldeten Informationen sowie zu
den Aufwendungen der Kampagne und deren Finanzierung verlangen,
17 141.1
b Prüfungen vor Ort durchführen.
3 Die von der Prüfung betroffenen politischen Akteurinnen und Akteure haben
die Finanzkontrolle bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, ihr die nötigen
Auskünfte zu erteilen und ihr Einblick in die erforderlichen Unterlagen zu
gewähren.
Art. 49f * Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle erstellt einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen
und die Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten.
2 Sie gibt den politischen Akteurinnen und Akteuren Gelegenheit, sich zum Entwurf der sie betreffenden Teile des Prüfungsberichts zu äussern und eine Stellungnahme abzugeben.
3 Der Prüfungsbericht der Finanzkontrolle sowie die allfälligen Stellungnahmen
der geprüften Akteurinnen und Akteure werden auf der digitalen Plattform veröffentlicht.
Art. 49g * Verbot von anonymen Zuwendungen
1 Den politischen Akteurinnen und Akteuren ist die Annahme von anonymen
monetären und nichtmonetären Zuwendungen von mehr als 1000 Franken verboten.
2 Wer eine verbotene anonyme Zuwendung erhält, muss
a die Herkunftsangaben gemäss Artikel 49c Absatz 1 ermitteln, oder
b die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten; ist eine Rückerstattung
nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen
Stelle der Staatskanzlei gemeldet und abgeliefert werden.
Art. 49h * Austausch mit kommunalen Behörden
1 Die zuständige Stelle der Staatskanzlei und die Finanzkontrolle können sich
direkt mit den kommunalen Behörden austauschen, die für die Transparenz bei
der Finanzierung von kommunalen Wahl- und Abstimmungskampagnen zuständig sind.
2 Die Behörden gemäss Absatz 1 können einander Informationen wie namentlich Personendaten bekanntgeben, die für den Vollzug der Artikel 49a ff. oder
des kommunalen Rechts für die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl-
und Abstimmungskampagnen erforderlich sind.
141.1 18
3.6 Abstimmungsräume und Urnen

## Art. 50 {#art_50}

Standorte
1 In jedem Stimmkreis wird mindestens ein Abstimmungsraum samt den erforderlichen Urnen bereitgestellt.

## Art. 51 {#art_51}

Öffnungszeiten
1 Am Wahl- oder Abstimmungstag sind die Abstimmungsräume mindestens eine Stunde offen zu halten und spätestens um 12 Uhr zu schliessen.

## Art. 52 {#art_52}

Vorzeitige Stimmabgabe
1 Der Gemeinderat kann die vorzeitige Stimmabgabe ermöglichen, indem an
den letzten drei Tagen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag
a mindestens ein Abstimmungsraum während wenigstens einer Stunde geöffnet wird oder
b die Stimmberechtigten die Möglichkeit haben, ihre Stimme bei einer
Gemeindeamtsstelle einer Urne zu übergeben.
3.7 Technische Hilfsmittel

## Art. 53 {#art_53}

1 Der Kanton unterhält Informatikanwendungen, welche die Ermittlung der Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen und die erforderlichen statistischen
Auswertungen unterstützen.
2 Für die maschinelle Auszählung von Wahl- und Stimmzetteln können geeignete Geräte eingesetzt werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch
Verordnung.
3 Die Staatskanzlei kann bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen den Einsatz von Geräten für die automatisierte Erfassung von Wahl- und Stimmzetteln
bewilligen.
4 Der Regierungsrat kann die Verwendung von Geräten nach Absatz 3 anordnen.
4 Abstimmungen

## Art. 54 {#art_54}

Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates
1 Die Abstimmungserläuterungen (Botschaft) werden vom zuständigen Organ
des Grossen Rates nach dem in der Grossratsgesetzgebung festgelegten Verfahren beschlossen.
19 141.1
2 Sie sind kurz und sachlich zu halten und haben auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung zu tragen.
3 Bei Initiativen und Referenden teilen das Initiativkomitee oder die Vertretung
des Referendumsbegehrens ihren Standpunkt dem zuständigen Organ des
Grossen Rates mit, das diesen in den Abstimmungserläuterungen berücksichtigt. Ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen können geändert oder zurückgewiesen werden.
4 Nach Verabschiedung der Abstimmungserläuterungen durch das zuständige
Organ des Grossen Rates veröffentlicht dessen Sekretariat den Titel der Abstimmungserläuterungen im kantonalen Amtsblatt und macht gleichzeitig den
vollen Wortlaut der Abstimmungserläuterungen im Internet öffentlich zugänglich. *

## Art. 55 {#art_55}

Ausfüllen des Stimmzettels
1 Die oder der Stimmberechtigte muss auf dem Stimmzettel die Frage, ob sie
oder er den Abstimmungsgegenstand annehmen wolle, handschriftlich mit Ja
oder mit Nein beantworten.
2 Liegt zu einer Abstimmungsvorlage ein Gegenvorschlag, ein Eventualantrag
oder ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) vor, wird die
Stichfrage durch handschriftliches Ankreuzen des entsprechenden Feldes beantwortet.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die elektronische Stimmabgabe
(Art. 18 Abs. 1) sowie über die Verwendung von Wahl- und Stimmzetteln, die
zur automatisierten Erfassung geeignet sind (Art. 53 Abs. 3 und 4).
5 Wahlen
5.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 56 {#art_56}

Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 In den Grossen Rat, den Regierungsrat, den Ständerat ist wählbar, wer im
Kanton stimmberechtigt ist und gültig zur Wahl vorgeschlagen wird.
2 Die Wählbarkeit als Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter richtet
sich nach Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)5).
5) BSG 152.321
141.1 20
3 Die Wählbarkeit in den Bernjurassischen Rat richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG)6). *

## Art. 57 {#art_57}

Unvereinbarkeiten und Ausschluss
1 Wird die gleiche Person in mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Ämter
gewählt, so fordert der Regierungsrat die gewählte Person unter Fristansetzung auf zu erklären, welche Wahl sie annehme. Erklärt sie sich nicht, so entscheidet das Los (Art. 92).
2 Ist die Wahl mit einer von der gewählten Person bisher bekleideten Stelle unvereinbar, so fordert der Regierungsrat sie unter Fristansetzung auf zu erklären, für welches Amt sie sich entscheide. Äussert sie sich nicht, so wird die
Wahl für ungültig erklärt.
3 Werden gleichzeitig mehrere Personen in eine Behörde gewählt, der sie nicht
zugleich angehören können, so fordert der Regierungsrat die Betreffenden unter Ansetzung einer Frist dazu auf, sich untereinander darüber zu einigen, wer
das Amt antreten soll. Kann keine Einigung erreicht werden, so entscheidet
das Los (Art. 92), welche der in Frage stehenden Personen gewählt sein soll.
4 Kommt eine bereits gewählte Person durch die spätere Wahl einer anderen
Person in ein Ausschlussverhältnis, so wird die spätere Wahl für ungültig erklärt, es sei denn, eine der beiden Personen trete freiwillig zurück.

## Art. 58 {#art_58}

Ablehnung der Wahl und Rücktritt
1 Wer seine Wahl ablehnt, erklärt dies innert acht Tagen seit dem Empfang der
Wahlanzeige schriftlich
a dem Regierungsrat für die Wahl zum Mitglied des Grossen Rates, für die
Wahl in den Regierungsrat, für die Wahl als bernisches Mitglied des Ständerates sowie für die Wahl zur Regierungsstatthalterin oder zum Regierungsstatthalter,
b der Staatskanzlei für die Wahl in den Bernjurassischen Rat.
2 Wer vor Ablauf der Amtsdauer von seinem Amt zurücktreten will, erklärt den
Rücktritt schriftlich
a der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zuhanden des
Regierungsrates bei Mitgliedern des Grossen Rates,
6) BSG 102.1
21 141.1
b der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten bei Mitgliedern des Regierungsrates und bei bernischen Mitgliedern des Ständerates,
c * der Direktion für Inneres und Justiz bei Regierungsstatthalterinnen und
Regierungsstatthaltern,
d der Staatskanzlei bei Mitgliedern des Bernjurassischen Rates.
5.2 Verhältniswahlen (Proporzwahlen)
5.2.1 Allgemeine Bestimmung

## Art. 59 {#art_59}

1 Die Wahlzettel tragen die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste,
die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnort und gegebenenfalls den Vermerk «bisher»
sowie sämtliche für die Liste geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen.
5.2.2 Wahl des Nationalrates

## Art. 60 {#art_60}

Termine
1 Die Staatskanzlei gibt den Wahltag für die Wahl des Nationalrates wenigstens
drei Monate vor der Wahl im kantonalen Amtsblatt bekannt. Sie nennt dabei die
massgebenden Vorschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen. *
2 Der Regierungsrat legt das Datum für die Einreichung der Wahlvorschläge
fest.

## Art. 61 {#art_61}

Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge und Erklärungen zu Wahlvorschlägen sind der Staatskanzlei
einzureichen.
2 Die Staatskanzlei bereinigt und veröffentlicht die Wahlvorschläge.

## Art. 62 {#art_62}

Wahlergebnisse
1 Die Regierungsstatthalterämter ermitteln aufgrund der Gemeindeergebnisse
das Ergebnis ihres Verwaltungskreises.
2 Die Staatskanzlei ermittelt die Wahlergebnisse des gesamten Kantons.
141.1 22
5.2.3 Wahl des Grossen Rates

## Art. 63 {#art_63}

Wahlkreise
1 Das Kantonsgebiet wird für die Wahl des Grossen Rates in die folgenden
Wahlkreise eingeteilt:
1. Wahlkreis Berner Jura: Verwaltungsregion Berner Jura
2. Wahlkreis Biel-Seeland: Verwaltungsregion Seeland
3. Wahlkreis Oberaargau: Verwaltungskreis Oberaargau
4. Wahlkreis Emmental: Verwaltungskreis Emmental
5. Wahlkreis Mittelland-Nord: Einwohnergemeinden gemäss Anhang 1
6. Wahlkreis Bern: Einwohnergemeinde Bern
7. Wahlkreis Mittelland-Süd: Einwohnergemeinden gemäss Anhang 2
8. Wahlkreis Thun: Verwaltungskreis Thun
9. Wahlkreis Oberland: Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmental, Interlaken Oberhasli.
2 Der Regierungsrat nimmt die infolge der Bildung, der Aufhebung oder des Zusammenschlusses von Gemeinden nötigen Anpassungen im Anhang 1 oder im
Anhang 2 vor. Er passt den Anhang 1 oder den Anhang 2 an, wenn er die Änderung eines Gemeindenamens genehmigt.

## Art. 64 {#art_64}

Verteilung der Mandate an die Wahlkreise
1 Der Regierungsrat verteilt die 160 Mandate wie folgt auf die Wahlkreise:
a Vorabzuteilung: Der Wahlkreis Berner Jura erhält zwölf Mandate und
scheidet für die weitere Verteilung aus.
b Hauptverteilung: Die aktuelle Einwohnerzahl der verbleibenden Wahlkreise wird durch 148 geteilt. Jeder dieser Wahlkreise erhält so viele Mandate, als das Teilungsergebnis in seiner Einwohnerzahl aufgeht.
c Restverteilung: Die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen erhalten je
eines der restlichen Mandate.
2 Erreichen bei der Restverteilung gemäss Absatz 1 Buchstabe c zwei oder
mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los (Art. 92).
3 Innerhalb des zweisprachigen Wahlkreises Biel-Seeland werden der französischsprachigen Bevölkerung so viele Mandate garantiert, wie es ihrem prozentualen Anteil an der französisch- und der deutschsprachigen Bevölkerung
des Wahlkreises entspricht. Bruchteile ab fünf Zehnteln werden aufgerundet. *
4 Der Beschluss über die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlkreise
ist mindestens fünf Monate vor dem Wahltag zu fassen und im kantonalen
Amtsblatt zu veröffentlichen. *
23 141.1

## Art. 65 {#art_65}

Wahlvorschläge
1. Bezeichnung
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
2 Eine politische Gruppierung, die mehrere Wahlvorschläge einreicht, bezeichnet einen davon als Stammliste.
3 Wenn sich die Wahlvorschläge nach regionalen Kriterien unterscheiden,
muss keine Stammliste bezeichnet werden.

## Art. 66 {#art_66}

2. Vorgeschlagene Personen
1 Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 56) erfüllen.
2 Eine Person darf nur in einem einzigen Wahlkreis vorgeschlagen werden. In
diesem Wahlkreis darf sie nur auf einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
3 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen. Kein Name darf mehr als zweimal aufgeführt werden.
4 Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf,
Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen angeben.
5 Jede vorgeschlagene Person muss bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag

## Art. 67 annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen. * {#art_67}

3. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Wahlkreis wohnhaften
Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.
2 Eine politische Gruppierung muss in einem Wahlkreis, in dem sie bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz erhalten hat, keine Unterschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte
Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen.
3 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift
nicht zurückziehen.
141.1 24
4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben eine
Vertreterin oder einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und
zweiter Stelle Unterzeichneten als Vertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin
oder Stellvertreter.
5 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge
erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus.

## Art. 68 {#art_68}

4. Einreichung
1 Die Wahlvorschläge können ab dem 132. Tag (neunzehntletzten Montag) vor
dem Wahltag eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 76. Tag (elftletzten Montag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eingetroffen sein.

## Art. 70 Art. 69 * … {#art_70}

6. Wahlvorschläge im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland
1 Die politischen Gruppierungen im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland
können nach Sprachen getrennte Wahlvorschläge einreichen. In diesem Fall
sind die Listen miteinander zu verbinden (Art. 79).

## Art. 71 {#art_71}

Bereinigung der Wahlvorschläge
1. Zuständigkeiten
1 Die Bereinigung erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 2 durch das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt.
2 Die Staatskanzlei prüft, ob Kandidatinnen und Kandidaten in mehr als einem
Wahlkreis vorgeschlagen werden, und nimmt die diesbezügliche Bereinigung
vor.

## Art. 72 {#art_72}

2. Behebung von Mängeln
1 Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird der Vertreterin oder dem
Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eine Frist von höchstens
drei Tagen angesetzt, innert welcher der Mangel zu beheben ist.
25 141.1

## Art. 73 {#art_73}

3. Ersatzvorschläge
1 Die Vertreterin oder der Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
eines Wahlvorschlags kann für Vorgeschlagene, die nicht wählbar sind oder
die gestrichen werden müssen, innert vorgegebener Frist (Art. 75) Ersatzvorschläge einreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen. *
2 Fehlt die Annahmeerklärung, ist die vorgeschlagene Person nicht wählbar
oder steht ihr Name bereits auf einem anderen Wahlvorschlag, so wird der
Ersatzvorschlag nicht aufgenommen.
3 Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter nichts anderes, so werden die
Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlags angefügt.

## Art. 74 {#art_74}

4. Mehrfach Vorgeschlagene
1 Eine vorgeschlagene Person, die auf mehr als einem Wahlvorschlag eines
Wahlkreises steht oder die in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen wird,
wird von der zuständigen Behörde unverzüglich aufgefordert, bis zum 72. Tag
(elftletzten Freitag) vor dem Wahltag zu erklären, auf welchem der Vorschläge
ihr Name stehen soll.
2 Legt die mehrfach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärung innert der
angesetzten Frist nicht vor, so wird ihr Name auf sämtlichen Wahlvorschlägen
gestrichen.

## Art. 75 {#art_75}

5. Frist
1 Im Rahmen der Bereinigung können Änderungen an bereits eingereichten
Wahlvorschlägen auch im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
beantragt werden (Art. 67 Abs. 5). Änderungsanträge müssen am 69. Tag
(zehntletzten Montag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen
Regierungsstatthalteramt eingetroffen sein. Die gleiche Frist gilt für die Behebung von Mängeln.

## Art. 76 {#art_76}

6. Ungültigkeit
1 Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wird ein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
2 Betrifft ein Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren
Namen gestrichen.
141.1 26

## Art. 77 {#art_77}

7. Fehlen von Wahlvorschlägen
1 Werden in einem Wahlkreis keine Vorschläge form- und fristgerecht eingereicht, so ist jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person
wählbar.
2 Enthalten die bereinigten Vorschläge zusammen weniger Kandidatinnen und
Kandidaten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten vom Regierungsrat für gewählt erklärt. Für die übrigen Sitze ist jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar.
3 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los (Art. 92).
4 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt stellt in einer
amtlichen Bekanntmachung das Fehlen genügender Wahlvorschläge fest. Die
Bekanntmachung gibt die im konkreten Fall zutreffende Bestimmung von Absatz 1 oder 2 sowie Absatz 3 wieder.

## Art. 78 {#art_78}

8. Stille Wahl
1 Weisen in einem Wahlkreis alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf, wie Sitze zu vergeben sind, so
werden die Vorgeschlagenen vom Regierungsrat für gewählt erklärt. Der öffentliche Wahlgang findet nicht statt.

## Art. 79 {#art_79}

Listen und Listenverbindungen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Die Listen werden mit Ordnungsnummern versehen.
2 Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag durch übereinstimmende Erklärung ihrer Vertreterinnen
und Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung
sind auch Unterlistenverbindungen zulässig. *
3 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt veröffentlicht so
bald als möglich die Listen des Wahlkreises im kantonalen Amtsblatt. Sämtliche Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Bekanntmachung der Listen zu erwähnen. *
27 141.1

## Art. 80 {#art_80}

Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benützt, kann Namen von Kandidatinnen
und Kandidaten eintragen und die Bezeichnung oder die Ordnungsnummer einer Liste anbringen. Jeder Name einer kandidierenden Person darf zweimal
aufgeführt (kumuliert) werden.
2 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann
a vorgedruckte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten streichen,
b Namen von Kandidatinnen und Kandidaten aus andern Listen eintragen
(panaschieren),
c den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten zweimal aufführen
(kumulieren) oder
d die vorgedruckte Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer streichen
oder durch eine andere Bezeichnung bzw. Ordnungsnummer ersetzen.

## Art. 81 {#art_81}

Auszählung
1. Kandidatenstimmen
1 Jeder Name, der gültig auf einem Wahlzettel steht, gilt als Kandidatenstimme.
2 Als solche zählen auch Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten, die seit
der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind.

## Art. 82 {#art_82}

2. Zusatzstimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als dem Wahlkreis
Mandate zustehen, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste,
deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt.
2 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die
auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn
der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder eine Ordnungsnummer trägt.
3 Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt der Wahlzettel
mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die Zusatzstimmen nach Absatz 1 und 2 nicht (leere Stimmen).
4 Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, so gilt die Listenbezeichnung.
141.1 28
5 Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listen eingereicht, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nur mit der politischen Gruppierung bezeichnet ist, der Stammliste zugezählt. Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listen eingereicht, die sich
nach regionalen Kriterien unterscheiden, so werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.

## Art. 83 {#art_83}

Sitzverteilung
1. Verteilung auf die Listen
1 Die Summe der gültigen Kandidaten- und Zusatzstimmen (Parteistimmen) aller Listen des Wahlkreises wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, wie das auf
die nächste ganze Zahl erhöhte Ergebnis in ihrer Parteistimmenzahl enthalten
ist.
2 Danach wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte
Zahl der ihr schon zugeteilten Sitze geteilt. Der Liste, die dabei die grösste Zahl
erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis
alle Sitze verteilt sind.

## Art. 84 {#art_84}

2. Besondere Fälle
1 Ergibt die Teilung nach Artikel 83 Absatz 2 zwei oder mehr gleiche Zahlen, so
hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach Artikel 83 Absatz 1 den
grössten Rest aufweist.
2 Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat die Liste den
Vorrang, auf welcher die in Betracht kommende kandidierende Person am
meisten Stimmen erreicht hat.
3 Sind auch die Stimmenzahlen dieser Kandidatinnen und Kandidaten gleich,
so entscheidet das Los (Art. 92).

## Art. 85 {#art_85}

3. Verteilung auf verbundene Listen
1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird zunächst wie eine einzige
Liste behandelt.
2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze nach Artikel 83 und 84
verteilt.
29 141.1

## Art. 86 {#art_86}

4. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der ihr zukommenden Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Vorbehalten bleiben Artikel 88 und 89.
2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute in der
Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit bestimmt, vorbehältlich einer Einigung unter den
betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten, das Los die Reihenfolge (Art. 92).

## Art. 87 {#art_87}

5. Überzählige Sitze
1 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen und Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl (Art. 91)
statt.

## Art. 88 {#art_88}

Garantiesitze für die französischsprachige Bevölkerung des zweisprachigen Wahlkreises Biel-Seeland
1. Grundsatz *
1 Ergibt die Sitzverteilung nach Artikel 83 bis 85 im zweisprachigen Wahlkreis
Biel-Seeland, dass nicht alle nach Artikel 64 Absatz 3 garantierten Sitze mit
französischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten besetzt werden können,
so werden Umverteilungen vorgenommen. *
2 Die Umverteilungen erfolgen innerhalb der gemischtsprachigen Listengruppen derselben politischen Gruppierung (Art. 70) und dürfen das Ergebnis der
Sitzverteilung im Wahlkreis nicht ändern.

## Art. 89 {#art_89}

2. Umverteilungen
1 Zuerst werden die Parteistimmen der Listen der Französischsprachigen durch
die um eins erhöhte Zahl der nach Artikel 83 bis 85 erhaltenen Sitze geteilt. Anschliessend werden die Parteistimmen der Listen der Deutschsprachigen durch
die Zahl der nach Artikel 83 bis 85 erhaltenen Sitze geteilt.
2 Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jede gemischtsprachige Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient). Die Umverteilung erfolgt in der Listengruppe mit der höchsten Verhältniszahl.
3 Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los (Art. 92).
4 Bei der Umverteilung mehrerer Sitze wird nach jedem umverteilten Sitz die
neue Ausgangslage in Betracht gezogen.
141.1 30

## Art. 90 {#art_90}

Nachrücken
1 Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab oder scheidet ein Mitglied des
Grossen Rates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann die erste Ersatzperson
oder eine der nächsten Ersatzpersonen der entsprechenden Liste nachrücken.
2 Der Regierungsrat erklärt die erste Ersatzperson in der Reihenfolge der Liste,
die das Amt annimmt, für gewählt.

## Art. 91 {#art_91}

Ergänzungs- und Ersatzwahl
1 Sind überzählige Sitze zu besetzen oder kann ein frei gewordener Sitz nicht
durch Nachrücken besetzt werden, so können mindestens 16 der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der betreffenden Liste (Art. 67 Abs. 1) oder, bei einer Liste ohne Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Art. 67 Abs. 2), der Vorstand der politischen Gruppierung, die die Liste eingereicht hat, innerhalb einer
vom Regierungsrat angesetzten Frist einen Vorschlag einreichen.
2 Nach Bereinigung des Vorschlags erklärt der Regierungsrat die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern der Liste bzw. vom Vorstand der politischen Gruppierung vorgeschlagene Person für gewählt.
3 Nutzen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste bzw. der Vorstand der politischen Gruppierung ihr Vorschlagsrecht nicht oder können sie
sich nicht über einen Wahlvorschlag einigen, so wird die Ergänzungs- oder
Ersatzwahl in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl der
Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durchgeführt.

## Art. 92 {#art_92}

Losziehung
1 Die Losziehung nach Artikel 57 Absatz 1 und 3 und Artikel 64 Absatz 2 erfolgt
in einer Sitzung des Regierungsrates durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Die Losziehung nach Artikel 77 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 3, Artikel 86 Absatz 3 und Artikel 89 Absatz 3 erfolgt durch die Regierungsstatthalterin oder
den Regierungsstatthalter des betreffenden Wahlkreises in Anwesenheit der
betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten oder der Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der betroffenen Listen.
5.2.4 Wahl des Verfassungsrates

## Art. 93 {#art_93}

1 Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Bestimmungen über die Grossratswahlen.
31 141.1
5.2.5 Wahl des Bernjurassischen Rates

## Art. 94 {#art_94}

1 Für die Wahl des Bernjurassischen Rates kommen unter Vorbehalt von Absatz 2 bis 4 sinngemäss die Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates
zur Anwendung, mit Ausnahme von Artikel 64, 70, 88 und 89.
2 Für die Wahl des Bernjurassischen Rates bildet die Verwaltungsregion Berner
Jura den Wahlkreis. *
3 Bei stillen Wahlen nach Artikel 78, Nachrücken nach Artikel 90 oder Ergänzungs- oder Ersatzwahlen nach Artikel 91 werden die Vorgeschlagenen durch
die Staatskanzlei für gewählt erklärt.
4 Die Staatskanzlei teilt dem Regierungsrat die amtlich festgestellten Wahlergebnisse (Art. 33 Abs. 1 Bst. c) mit.
5.3 Mehrheitswahlen (Majorzwahlen)
5.3.1 Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des

## Art. 95 Ständerates {#art_95}

Wahlkreis
1 Für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

## Art. 96 {#art_96}

Wahlvorschläge
1. Inhalt
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Kein Name darf mehr als einmal aufgeführt
werden.
2 Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf,
Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen sowie gegebenenfalls den Vermerk «bisher» angeben.
3 Den Wahlvorschlägen ist ein aktuelles Passfoto der vorgeschlagenen Personen in elektronischer Form beizufügen.

## Art. 97 {#art_97}

2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
141.1 32
2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlags ihre Unterschrift nicht
zurückziehen.
3 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben eine Vertreterin oder einen
Vertreter des Wahlvorschlags und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu
bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die Personen, die an erster und
zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter.
4 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge
erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus.

## Art. 98 {#art_98}

3. Einreichung
1 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 62. Tag (neuntletzten Montag)
vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2 Die neu für ein Amt kandidierenden Personen müssen schriftlich erklären,
dass sie den Vorschlag annehmen.

## Art. 99 {#art_99}

Bereinigung der Wahlvorschläge
1. Behebung von Mängeln
1 Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingereichten Wahlvorschläge.
2 Enthält ein Wahlvorschlag einen Mangel, so wird der Vertreterin oder dem
Vertreter eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert welcher der
Mangel zu beheben ist.

## Art. 100 {#art_100}

2. Ungültigkeit
1 Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wird ein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
2 Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren
Namen gestrichen.

## Art. 101 {#art_101}

3. Rückzug
1 Rückzüge von Wahlvorschlägen müssen spätestens am 58. Tag (neuntletzter
Freitag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2 Die vorgeschlagene Person muss den Rückzug schriftlich einreichen. *
33 141.1

## Art. 102 {#art_102}

4. Fehlende Wahlvorschläge
1 Werden weniger Personen fristgerecht zur Wahl vorgeschlagen, als Sitze zu
besetzen sind, so wird nach einer entsprechenden Bekanntgabe im kantonalen
Amtsblatt das Verfahren gemäss den Artikeln 96 bis 100 wiederholt. Bleibt die
Anzahl der vorgeschlagenen Personen danach weiterhin unter der Anzahl zu
besetzende Sitze, so ist jede Person wählbar, welche die Wählbarkeitsanforderungen erfüllt. *
2 Der Regierungsrat setzt einen neuen Wahltag fest (Art. 41).

## Art. 103 {#art_103}

5. Veröffentlichung
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten

## Art. 104 im kantonalen Amtsblatt. * {#art_104}

6. Gestaltung der Namensliste
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf der dem Stimmmaterial beizulegenden Namensliste (Art. 45 Bst. e) in folgender Reihenfolge aufgeführt:
a zuerst die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, unter sich in alphabetischer Reihenfolge,
b dann die neuen Kandidatinnen und Kandidaten, unter sich in alphabetischer Reihenfolge.
2 Die Namensliste enthält für jede Person ein Passfoto sowie die vom Regierungsrat festgelegten weiteren Angaben.
3 Sie muss überdies den Hinweis enthalten, dass nur darauf aufgeführte Personen wählbar sind.

## Art. 105 {#art_105}

Ausfüllen des Wahlzettels
1 Auf dem Wahlzettel können so viele Namen von Kandidatinnen und Kandidaten eingetragen werden, wie Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen
sind. Jeder Name kann höchstens einmal eingetragen werden.

## Art. 106 {#art_106}

Wahlergebnisse
1. Ermittlung der Gewählten
1 Die Ermittlung der Gewählten sowie die Bekanntmachung und die amtliche
Feststellung des Ergebnisses richten sich nach Artikel 23 bis 33.
141.1 34

## Art. 107 {#art_107}

2. Vertretung des Berner Juras im Regierungsrat
1 Das für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes im Regierungsrat massgebende geometrische Mittel (Art. 85 Abs. 4 Kantonsverfassung)
wird wie folgt berechnet: Die Stimmen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten werden für den Berner Jura und den Gesamtkanton getrennt ermittelt
und miteinander multipliziert. Aus dem Ergebnis der Multiplikation wird die Wurzel gezogen.
2 Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat des Berner Juras mit dem höchsten
geometrischen Mittel im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, so hat bei
der Sitzverteilung der Sitz frei zu bleiben.

## Art. 108 {#art_108}

Zweiter Wahlgang
1. Grundsätze
1 Haben nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten im ersten Wahlgang
das absolute Mehr erreicht, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt.
2 Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Die Losziehung erfolgt in einer Sitzung des Regierungsrates durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Der zweite Wahlgang findet in der Regel fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang statt.

## Art. 109 {#art_109}

2. Wählbarkeit
1 Wählbar sind Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten Wahlgang mindestens drei Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben. *
2 Die Regelung findet keine Anwendung, wenn sie dazu führt, dass im zweiten
Wahlgang nicht mehr genügend Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung
stehen. *
3 Ersatzkandidaturen gemäss Artikel 111 bleiben vorbehalten. *

## Art. 110 {#art_110}

3. Rückzug
1 Rückzüge müssen spätestens am Dienstag nach dem ersten Wahlgang bei
der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2 Die kandidierende Person muss den Rückzug schriftlich einreichen. *
35 141.1

## Art. 111 {#art_111}

4. Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen *
1 Bei einem Rückzug der Kandidatur gemäss Artikel 110 kann die Mehrheit
der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags
(Art. 97 Abs. 1) eine Ersatzkandidatur vorschlagen. *
1a Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen müssen spätestens am Donnerstag
nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eintreffen. *
2 … *
3 Im Übrigen gelten Artikel 96, Artikel 97 Absatz 2 bis 4, Artikel 98 Absatz 2 sowie Artikel 99, 100, 102, 103 und 104.

## Art. 112 {#art_112}

Ersatzwahl
1 Scheidet eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber während der Amtsdauer
aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an.
2 Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates anwendbaren
Bestimmungen.

## Art. 113 {#art_113}

Stille Wahl
1 Weisen bei einer Ersatzwahl oder einem zweiten Wahlgang die bereinigten
Wahlvorschläge zusammen genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf,
wie Sitze zu besetzen sind, so erklärt der Regierungsrat die Vorgeschlagenen
für gewählt. Der öffentliche Wahlgang findet nicht statt.
2 Ist unter den zu besetzenden Sitzen der dem Berner Jura gewährleistete Sitz,
so kann eine stille Wahl nur erfolgen, wenn mindestens eine Kandidatin oder
ein Kandidat vorgeschlagen ist, die oder der für diesen Sitz wählbar ist (Art. 84
Abs. 2 Kantonsverfassung).
5.3.2 Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

## Art. 114 {#art_114}

Wahlkreise
1 Die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erfolgt in
den Verwaltungskreisen.

## Art. 115 {#art_115}

Wahlvorschläge
1. Inhalt
1 Ein Wahlvorschlag darf nur den Namen einer einzigen wählbaren Person enthalten.
141.1 36
2 Im Übrigen gilt Artikel 96 Absatz 2 und 3.

## Art. 116 {#art_116}

2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre
Vertretung
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn im Verwaltungskreis wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
2 Im Übrigen gilt Artikel 97 Absatz 2 bis 4.

## Art. 117 {#art_117}

3. Einreichung und Bereinigung
1 Für die Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschläge gelten Artikel 98 bis
101 und 104.

## Art. 118 {#art_118}

4. Fehlen von Wahlvorschlägen
1 Werden in einem Verwaltungskreis keine Kandidatinnen und Kandidaten fristgerecht angemeldet, so wird nach einer entsprechenden Bekanntgabe im
kantonalen Amtsblatt das Verfahren gemäss Artikel 115 bis 117 wiederholt. *
2 Ein neuer Wahltag wird erst festgesetzt, wenn für die betreffende Stelle mehrere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen worden sind.

## Art. 119 {#art_119}

Stille Wahl
1 Liegt für eine Stelle nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, so erklärt der
Regierungsrat die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten für
gewählt.

## Art. 120 {#art_120}

Öffentlicher Wahlgang
1 Ein öffentlicher Wahlgang findet statt, wenn für eine Stelle mehr als eine Kandidatin oder ein Kandidat gültig vorgeschlagen worden ist.
2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der kandidierenden Personen im

## Art. 121 kantonalen Amtsblatt. * {#art_121}

Zweiter Wahlgang
1 Für den zweiten Wahlgang gelten Artikel 108, Artikel 109 Absatz 1, Artikel
110, Artikel 115 sowie Artikel 117 bis 119. *
1a Bei einem Rückzug der Kandidatur gemäss Artikel 110 kann die Mehrheit
der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags
(Art. 116 Abs. 1) eine Ersatzkandidatur vorschlagen. *
37 141.1
2 Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen müssen spätestens am Donnerstag

## Art. 122 nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eintreffen. * {#art_122}

Ersatzwahl
1 Scheidet eine Regierungsstatthalterin oder ein Regierungsstatthalter während
der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an.
2 Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die ordentliche
Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter anwendbaren
Bestimmungen.
6 Volksbegehren
6.1 Referendum

## Art. 123 {#art_123}

Gegenstand
1 Das Referendum kann nach Massgabe von Artikel 62 der Kantonsverfassung
ergriffen werden.

## Art. 124 {#art_124}

Bekanntgabe der Referendumsvorlage
1 Nach der Verabschiedung von Gesetzen sowie von anderen dem Referendum unterliegenden Beschlüssen durch den Grossen Rat veröffentlicht die
Staatskanzlei deren Titel im kantonalen Amtsblatt. Die Veröffentlichung erfolgt
spätestens drei Wochen nach Sessionsschluss. *
2 Der volle Wortlaut der Referendumsvorlagen wird der Öffentlichkeit gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäss Absatz 1 im Internet zugänglich gemacht.

## Art. 125 {#art_125}

Unterzeichnung von Referendumsbegehren
1. Inhalt der Unterschriftenbogen
1 Wer ein Referendumsbegehren stellen will, muss einen Unterschriftenbogen
unterzeichnen, der folgende Angaben enthält:
a die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
des Bogens ihren politischen Wohnsitz haben,
b die Bezeichnung des Gegenstands, über den die Volksabstimmung verlangt wird,
c den letztmöglichen Termin für die Einreichung der Unterschriften bei der
stimmregisterführenden Stelle (Art. 128 Abs. 1),
d einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer mit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere
Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht.
141.1 38
2 Die Unterschriftenbogen dürfen weitere Angaben enthalten, die der Rechtsbelehrung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dienen.
3 Eine Rückzugsklausel ist nicht zulässig.

## Art. 126 {#art_126}

2. Unterschriften
1 Auf einem Unterschriftenbogen können nur Personen unterzeichnen, die in
kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, die auf dem Unterschriftenbogen genannt ist.
2 Das gleiche Referendumsbegehren darf nur einmal unterzeichnet werden.
3 Die stimmberechtigte Person muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Adresse handschriftlich und leserlich auf dem Unterschriftenbogen eintragen
und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
4 Die persönlichen Angaben gemäss Absatz 3 dürfen nur zur Identifizierung der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und zur Überprüfung ihrer Stimmberechtigung durch die stimmregisterführenden Stellen und die Staatskanzlei verwendet werden.
Art. 127 3. Eintragung Schreibunfähiger
1 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszugs
durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt
die eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über die Unterzeichnung Stillschweigen.
Art. 128 Stimmrechtsbescheinigung
1. Einreichung der Unterschriftenbogen
1 Die Unterschriftenbogen müssen spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe der Referendumsvorlage (Art. 124) der stimmregisterführenden Stelle der
auf dem Bogen genannten Gemeinde zur Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.
2 Die stimmregisterführende Stelle vermerkt auf jedem Bogen die Amtsstelle
und das Datum des Eingangs.
Art. 129 2. Prüfung und Bescheinigung
1 Die stimmregisterführende Stelle prüft, ob die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zum Zeitpunkt des Eingangs der Unterschriftenbogen in kantonalen
Angelegenheiten stimmberechtigt waren und in der Gemeinde ihren politischen
Wohnsitz hatten.
39 141.1
2 Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. Sie streicht unter Angabe des Grundes die Namen nicht stimmberechtigter oder nicht identifizierbarer Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sowie unleserliche, offensichtlich gefälschte oder, bei mehrfach eingetragenen
Unterschriften, die überzähligen.
3 Die Unterschriftenbogen sind mit der Bescheinigung spätestens drei Wochen
nach dem Eingang den Personen zurückzusenden, die sie eingereicht haben.
Art. 130 Einreichung des Referendumsbegehrens
1 Spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist müssen die Unterschriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigungen bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2 Referendumsbegehren können nicht zurückgezogen werden.
3 Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
Art. 131 Prüfung des Referendumsbegehrens
1 Die Staatskanzlei prüft, ob das Referendumsbegehren den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2 Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.
Art. 132 Feststellung des Zustandekommens oder Nichtzustandekommens
1 Der Regierungsrat stellt auf Antrag der Staatskanzlei das Zustandekommen
oder Nichtzustandekommen des Referendums fest und ordnet gegebenenfalls
die Volksabstimmung an.
2 In den übrigen Fällen stellt er fest, dass kein Referendumsbegehren eingereicht worden ist.
3 Beschlüsse des Regierungsrates nach Absatz 1 und 2 sind im kantonalen
Amtsblatt zu veröffentlichen. *
6.2 Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)
Art. 133 Gegenstand und Form
1 Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) kann nach
Massgabe von Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung eingereicht werden.
Er weist die Form des ausgearbeiteten Entwurfs auf.
141.1 40
2 Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) in Form der einfachen Anregung ist ungültig.
Art. 134 Übersetzung
1 Soll der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) in beiden
Landessprachen eingereicht werden, so sind die Texte vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Überprüfung der sprachlichen Übereinstimmung vorzulegen.
2 Ist der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) nicht gemäss Absatz 1 zur Überprüfung vorgelegt worden, so ist er ungültig, wenn die
Texte in den beiden Landessprachen nicht übereinstimmen.
Art. 135 Verfahren
1 Für das Verfahren gelten Artikel 125 bis 132 und die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
2 Unterschriftenbogen müssen den Text des Volksvorschlags (Gegenvorschlags von Stimmberechtigten) enthalten und sie dürfen neben den der
Rechtsbelehrung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dienenden Erläuterungen (Art. 125 Abs. 2) auch weitere Erläuterungen zum Volksvorschlag
(Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) enthalten.
Art. 136 Feststellung der Gültigkeit, Empfehlung
1 Ist der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) zustande
gekommen, so unterbreitet der Regierungsrat diesen ohne Verzug dem
Grossen Rat, der in der nächstmöglichen Session über die Gültigkeit entscheidet. Dabei finden die Vorschriften über die Prüfung der Gültigkeit von Initiativen
Anwendung (Art. 59 der Kantonsverfassung).
2 Der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit des Volksvorschlags
(Gegenvorschlags von Stimmberechtigten) ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. *
3 Der Grosse Rat kann den Stimmberechtigten den Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) zur Annahme oder Ablehnung empfehlen.
4 Er kann zur Beantwortung der Stichfrage eine Empfehlung an die Stimmberechtigten abgeben.
41 141.1
Art. 137 Abstimmungsverfahren
1. Allgemeines
1 Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) wird der Grossratsvorlage jeweils als Ganzes gegenübergestellt. Er wird gleichzeitig mit der
Grossratsvorlage der Volksabstimmung unterbreitet.
Art. 138 2. Verfahren mit einem Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)
1 Den Stimmberechtigten werden auf demselben Stimmzettel drei Fragen vorgelegt:
1. Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?
2. Wollen Sie den Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)
annehmen?
3. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) vom Volk angenommen werden (Stichfrage): Soll die Grossratsvorlage oder der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) in Kraft treten?
2 Für die Beantwortung der Stichfrage ist das entsprechende Feld auf dem
Stimmzettel zu kennzeichnen.
3 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt.
4 Werden sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) angenommen, so entscheidet das Ergebnis der
Stichfrage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage die Mehrheit der Stimmen erzielt hat.
5 Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage entscheidet die höhere Zahl der Ja-
Stimmen in den Hauptfragen. Bei gleicher Zahl der Ja-Stimmen entscheidet
der grössere Überschuss an Ja-Stimmen in den Hauptfragen.
Art. 139 3. Verfahren mit mehreren Volksvorschlägen (Gegenvorschlägen von
Stimmberechtigten)
1 Bei Abstimmungen mit mehreren Volksvorschlägen (Gegenvorschlägen von
Stimmberechtigten) werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel
die Haupt- und Stichfragen unterbreitet.
2 Mit den folgenden Hauptfragen können die Stimmberechtigten angeben, welche Vorlagen sie annehmen möchten oder nicht:
1. Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?
141.1 42
2. Wollen Sie den Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) annehmen?
3. Wollen Sie den Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) annehmen?
3 Die Stichfragen lauten wie folgt:
1. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) vom Volk angenommen werden: Soll
die Grossratsvorlage oder der Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von
Stimmberechtigten A) in Kraft treten?
2. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) vom Volk angenommen werden: Soll
die Grossratsvorlage oder der Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von
Stimmberechtigten B) in Kraft treten?
3. Falls sowohl der Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) als auch der Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) vom Volk angenommen werden: Soll der Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) oder der Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) in Kraft treten?
4 Für die Beantwortung der Stichfragen ist jeweils das entsprechende Feld auf
dem Stimmzettel zu kennzeichnen.
5 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt.
6 Werden zwei Vorlagen bei den Hauptfragen angenommen, so tritt die Vorlage
in Kraft, die bei der betreffenden Stichfrage die grössere Anzahl Stimmen erzielt hat. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage ist Artikel 138 Absatz 5 anwendbar.
7 Werden mehr als zwei Vorlagen bei den Hauptfragen angenommen, so tritt
die Vorlage in Kraft, die bei den betreffenden Stichfragen am häufigsten die
grössere Anzahl Stimmen erzielt hat, bei gleicher Häufigkeit diejenige mit der
höchsten Summe befürwortender Stimmen aus allen Stichfragen.
6.3 Initiative
Art. 140 Gegenstand
1 Eine Initiative kann nach Massgabe von Artikel 58 der Kantonsverfassung
eingereicht werden.
43 141.1
Art. 141 Einheit der Form und der Materie
1 Die Formen der einfachen Anregung und des ausgearbeiteten Entwurfs dürfen nicht miteinander verbunden werden.
2 Umfasst eine Initiative verschiedene Materien, so muss zwischen ihnen ein
sachlicher Zusammenhang bestehen.
Art. 142 Initiativkomitee
1 Das Initiativkomitee besteht aus mindestens sieben stimmberechtigten Personen.
2 Das Initiativbegehren bezeichnet die Namen und Adressen der Mitglieder des
Initiativkomitees. Es gibt an, welche Mitglieder zur Vertretung des Komitees
und namentlich zum Rückzug der Initiative berechtigt sind (Rückzugsklausel).
Art. 143 Unterschriftenbogen
1. Inhalt
1 Wer ein Initiativbegehren stellen will, muss einen Unterschriftenbogen unterzeichnen, der folgende Angaben enthält:
a die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
des Bogens ihren politischen Wohnsitz haben,
b Titel und Wortlaut der Initiative,
c das von der Staatskanzlei bescheinigte Hinterlegungsdatum (Art. 145),
d den letztmöglichen Termin für die Einreichung der Unterschriftenbogen
bei der registerführenden Stelle (Art. 146 Abs. 2),
e die Namen und Adressen von mindestens sieben Mitgliedern des Initiativkomitees sowie der Rückzugsberechtigten,
f einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer mit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere
Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht,
g eine Rückzugsklausel.
Art. 144 2. Vorprüfung
1 Das Initiativkomitee lässt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die
Staatskanzlei prüfen, ob die vorgesehenen Unterschriftenbogen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2 Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er von der
Staatskanzlei durch Verfügung geändert.
141.1 44
3 Soll das Initiativbegehren in beiden Landessprachen gestellt werden, so überprüft die Staatskanzlei die sprachliche Übereinstimmung der ihr vorgelegten
Texte.
Art. 145 3. Hinterlegung, Beginn der Einreichungsfrist
1 Von den bereinigten Unterschriftenbogen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung drei Exemplare bei der Staatskanzlei zu hinterlegen.
2 Mit der Hinterlegung beginnt die Frist für die Unterschriftensammlung zu laufen (Art. 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung, Art. 146 Abs. 2).
Art. 146 Unterzeichnung und Stimmrechtsbescheinigung
1 Für die Unterzeichnung von Initiativbegehren und die Bescheinigung des

## Artikel 126 bis Stimmrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gelten {#art_126bis}

129.
2 Die Unterschriftenbogen müssen jedoch spätestens sechs Monate nach der
Hinterlegung (Art. 145 Abs. 1) der stimmregisterführenden Stelle eingereicht
werden.
Art. 147 Einreichung der Unterschriftenbogen
1 Spätestens sieben Monate nach der Hinterlegung (Art. 145 Abs. 1) muss das
Initiativkomitee die Unterschriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigungen
bei der Staatskanzlei einreichen.
2 Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
Art. 148 Prüfung des Zustandekommens der Initiative
1 Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenbogen mit den hinterlegten übereinstimmen und rechtzeitig eingereicht worden sind.
2 Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.
Art. 149 Feststellung des Zustandekommens und Überweisung an den
Grossen Rat *
1 Der Regierungsrat stellt auf Antrag der Staatskanzlei innert eines Monats
nach Einreichung des Initiativbegehrens (Art. 147 Abs. 1) das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen der Initiative fest.
45 141.1
2 Er unterbreitet die zustande gekommene Initiative innert zwölf Monaten dem
Grossen Rat. Falls er die zuständige Direktion oder die Staatskanzlei beauftragt, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten, verlängert sich diese Frist auf 18
Monate. *
Art. 150 Entscheid über die Gültigkeit sowie über Annahme oder Ablehnung
der Initiative
1 Der Grosse Rat entscheidet innert neun Monaten seit der Überweisung der
Initiative durch den Regierungsrat über deren Gültigkeit sowie über die Annahme oder Ablehnung. *
Art. 151 Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs *
1 Hat die Initiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs, so verlängert sich
die Frist nach Artikel 150 um neun Monate, wenn der Grosse Rat oder die vorberatende Kommission beschliesst, den Entwurf eines eigenen Gegenvorschlags auszuarbeiten. *
Art. 152 Initiative in Form der einfachen Anregung
1 Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so verlängert sich die Frist
nach Artikel 150 um neun Monate, wenn der Grosse Rat entgegen dem Antrag
des Regierungsrates beschliesst, die Initiative anzunehmen oder wenn der
Grosse Rat oder die vorberatende Kommission beschliesst, den Entwurf eines
eigenen Gegenvorschlags auszuarbeiten. *
Art. 153 Fristeinhaltung
1 Hat der Grosse Rat zum Zeitpunkt des Fristablaufs seinen Beschluss über die
Initiative und einen allfälligen Gegenvorschlag noch nicht gefasst, so ordnet der
Regierungsrat die Volksabstimmung über die Initiative an.
Art. 154 Frist für die Umsetzung einer Initiative in Form der einfachen Anregung
1 Hat das Volk eine Initiative in Form der einfachen Anregung angenommen, so
beschliesst der Grosse Rat innert zwei Jahren über den mit der Initiative verlangten Erlass.
Art. 155 Veröffentlichung
1 Der Beschluss des Regierungsrates über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen sowie der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit
der Initiative sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. *
141.1 46
Art. 156 Rückzug der Initiative
1. Im Allgemeinen
1 Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so ist der Rückzug zulässig, solange der Grosse Rat nicht beschlossen hat, eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.
2 In den übrigen Fällen ist der Rückzug bis zur Festsetzung des Abstimmungstags zulässig.
3 Der Rückzug ist der Staatskanzlei schriftlich mitzuteilen.
4 Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rückzug der Initiative und informiert
den Grossen Rat darüber. Der Beschluss wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. *
Art. 157 2. Bedingter Rückzug
1 Liegt eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs vor und stellt ihr
der Grosse Rat einen Gegenvorschlag gegenüber, der dem fakultativen Referendum untersteht, so kann die Initiative unter der Bedingung zurückgezogen
werden, dass gegen den Gegenvorschlag kein Referendum ergriffen wird oder
dass ein Referendum nicht zustande kommt.
2 Der bedingte Rückzug muss innert zehn Tagen seit dem Beschluss des
Grossen Rates über den Gegenvorschlag erfolgen.
3 Kommt beim Gegenvorschlag das Referendum zustande, so wird über Initiative und Gegenvorschlag abgestimmt. Der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von
Stimmberechtigten) ist ausgeschlossen.
Art. 158 Abstimmungsverfahren bei Initiativen mit Gegenvorschlag
1 Das Abstimmungsverfahren bei Initiativen mit Gegenvorschlag richtet sich
sinngemäss nach Artikel 137 und 138.
7 Aufsicht und Rechtspflege
7.1 Anzeige und amtliche Untersuchung
Art. 159 Anzeige
1 Jede Person kann dem Regierungsrat Unregelmässigkeiten oder Mängel bei
einer Wahl oder Abstimmung oder im Zusammenhang mit einem Volksbegehren anzeigen.
47 141.1
2 Der Regierungsrat ordnet eine amtliche Untersuchung an, wenn die angezeigten Unregelmässigkeiten oder Mängel schwerwiegend oder nicht offensichtlich sind.
3 Er trifft, wenn möglich vor dem Ende des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens,
die notwendigen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel.
Art. 160 Verfahren und Kosten
1 Das Untersuchungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)7).
2 Die Untersuchungskosten können ganz oder teilweise der Gemeinde auferlegt werden, deren Organe die Unregelmässigkeiten zu vertreten haben.
7.2 Rechtspflege
Art. 161 Verfahrensrecht
1 In kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen richtet sich das Verfahren nach
dem VRPG, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.
2 In eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen gilt das Bundesrecht. Soweit dieses für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und ergänzend das
VRPG Anwendung.
Art. 162 Beschwerde
1. Gegenstand
1 Die Beschwerde ist zulässig in Wahl- und Abstimmungssachen, einschliesslich Fragen der Stimmberechtigung und der Unvereinbarkeit.
2 Unzulässig ist die Beschwerde gegen Akte des Grossen Rates und des Regierungsrates. In diesen Fällen steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 88 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG]8)).
Art. 163 2. Beschwerdeinstanz
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden
in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen.
7) BSG 155.21
8) SR 173.110
141.1 48
2 Es beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden betreffend die kommunale Stimmberechtigung, wenn die kantonale Stimmberechtigung ebenfalls
strittig ist.
3 Der Regierungsrat beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden
betreffend die kantonale oder kommunale Stimmberechtigung, wenn die eidgenössische Stimmberechtigung ebenfalls strittig ist.
Art. 164 3. Beschwerdebefugnis
1 Wer in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen durch einen Akt besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, ist
befugt, Beschwerde zu erheben.
2 Zur Beschwerde ist ferner befugt, wer im Kanton stimmberechtigt ist.
Art. 165 4. Fristen
1 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber drei Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse
(Art. 32 Abs. 3) einzureichen.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Entdeckung des Beschwerdegrundes oder nach der Eröffnung oder Veröffentlichung zu laufen.
3 Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl
oder einer Abstimmung gerügt und endet die dreitägige Beschwerdefrist vor
dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung
Beschwerde zu führen.
Art. 166 Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz weist Beschwerden in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das
Ergebnis der Wahl oder Abstimmung (Art. 26 Abs. 1) zu beeinflussen.
2 Ist die Beschwerde in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen vor dem
Wahl- oder Abstimmungstag eingegangen, soll der Beschwerdeentscheid nach
Möglichkeit so rasch ergehen, dass er für die Wahl oder Abstimmung noch
wirksam werden kann.
3 Die Beschwerdeinstanz trifft die nötigen Anordnungen zur Behebung von
Mängeln, die das Beschwerdeverfahren ergeben hat.
49 141.1
Art. 167 Kosten
1 Im Beschwerdeverfahren in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
2 Die Kosten für besondere Untersuchungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können ganz oder teilweise der Gemeinde auferlegt werden, deren Organe die Unregelmässigkeiten zu vertreten haben.
8 Vollzug
Art. 168
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Ausführungsbestimmungen.
9 Strafbestimmungen
Art. 169
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden sowie Mitglieder
von Gemeindebehörden und von Stimmausschüssen, die vorsätzlich Amtspflichten verletzen oder die fahrlässig Amtspflichten schwer verletzen, die ihnen gemäss diesem Gesetz oder gemäss den Ausführungsbestimmungen obliegen, werden mit Busse bestraft.
2 Wer sich weigert, als nichtständiges Mitglied eines Stimmausschusses zu
amten und keinen Ausnahmegrund nach Artikel 37 Absatz 3 geltend machen
kann, wird mit Busse bis 1000 Franken bestraft.
10 Schlussbestimmungen
Art. 170 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras
und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG):9)
2. Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz;
GRG):10)
9) BSG 102.1
10) Aufgehoben durch G vom 4. 6. 2013 über den Grossen Rat, BSG 151.21
141.1 50
3. Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG):11)
4. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG):12)
5. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG):13)
6. Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz
(KESG):14)
7. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG):15)
Art. 171 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR) (BSG 141.1),
2. Dekret vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (DPR) (BSG 141.11).
Art. 172 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.11.2018 *
Art. T1-1 * Finanz- und Lastenausgleich
1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von
200‘000 Franken pro Jahr als Folge der Aufhebung von Artikel 49 Absatz 2
PRG wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den
Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)16) angerechnet.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.11.2024 *
Art. T2-1 *
1 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat bis spätestens am 31. August
2030 Bericht über
a die Umsetzung,
b Möglichkeiten zur Optimierung,
c die Aufhebung der Gesetzgebung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen.
11) BSG 152.321
12) BSG 155.21
13) BSG 170.11
14) BSG 213.316
15) BSG 641.1
16) BSG 631.1
51 141.1
A1 Anhang 1: zu Artikel 63 Absatz 1
Art. A1-1
1 Der in Artikel 63 Absatz 1 Ziffer 5 bezeichnete Wahlkreis Mittelland-Nord besteht aus den folgenden Einwohnergemeinden:
1 Allmendingen,
2 Bäriswil,
3 Bolligen,
4 Bremgarten bei Bern,
5 * …
6 Deisswil bei Münchenbuchsee,
7 * …
8 Ferenbalm,
9 Fraubrunnen,
10 Frauenkappelen,
11 * …
12 Gurbrü,
13 Iffwil,
14 Ittigen,
15 Jegenstorf,
16 Kirchlindach,
17 Kriechenwil,
18 Laupen,
19 Mattstetten,
20 Meikirch,
21 Moosseedorf,
22 Mühleberg,
23 Münchenbuchsee,
24 Münchenwiler,
25 * …
26 Muri bei Bern,
27 Neuenegg,
28 Ostermundigen,
29 * …
30 Stettlen,
31 Urtenen-Schönbühl,
32 Vechigen,
33 Wiggiswil,
34 Wileroltigen,
141.1 52
35 Wohlen bei Bern,
36 Worb,
37 Zollikofen,
38 Zuzwil (BE).
A2 Anhang 2: zu Artikel 63 Absatz 1
Art. A2-1
1 Der in Artikel 63 Absatz 1 Ziffer 7 bezeichnete Wahlkreis Mittelland- Süd besteht aus den folgenden Einwohnergemeinden:
43a * …
1 Arni (BE),
2 Belp,
3 Biglen,
4 Bowil,
5 Brenzikofen,
6 Freimettigen,
7 * …
8 Gerzensee,
9 Grosshöchstetten,
10 Guggisberg,
11 Häutligen,
12 Herbligen,
13 Jaberg,
14 Kaufdorf,
15 Kehrsatz,
16 Kiesen,
17 Kirchdorf (BE),
18 * …
19 Köniz,
20 Konolfingen,
21 Landiswil,
22 Linden,
23 * …
24 Mirchel,
25–26 * …
27 Münsingen,
28 Niederhünigen,
29 Niedermuhlern,
53 141.1
30 * …
31 Oberbalm,
32 Oberdiessbach,
33 Oberhünigen,
34 Oberthal,
35 Oppligen,
36 Riggisberg,
37 Rubigen,
38 Rüeggisberg,
39 * …
40 Rüschegg,
41 * …
42 Schwarzenburg,
42a * Thurnen
43 * …
44 Toffen,
45 Wald (BE),
46 Walkringen,
47 Wichtrach,
48 Zäziwil.
Bern, 5. Juni 2012 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Rufer-Wüthrich
Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann
Von der Bundeskanzlei am 9. April 2013 genehmigt.17)
RRB Nr. 1170 vom 4. September 2013:
Das vom Grossen Rat am 5. Juni 2012 beschlossene Gesetz über die politischen Rechte (PRG) tritt wie folgt in Kraft:
1. Am 1. November 2013: Artikel 68
2. Am 1. Januar 2014: alle übrigen Artikel.
17) BAG 13-108
141.1 54
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.06.2012 01.11.2013 Erlass Erstfassung 13-68
05.06.2012 01.11.2013 Art. A1-1 Abs. 1,
aufgehoben 13-68
05.06.2012 01.11.2013 Art. A1-1 Abs. 1,
aufgehoben 13-68
16.11.2016 01.01.2017 Art. A2-1 Abs. 1,
aufgehoben 16-081
22.11.2017 01.01.2018 Art. A2-1 Abs. 1,
aufgehoben 17-062
22.11.2017 01.01.2018 Art. A2-1 Abs. 1,
aufgehoben 17-062
22.11.2017 01.01.2018 Art. A2-1 Abs. 1,
aufgehoben 17-062
22.11.2017 01.01.2018 Art. A2-1 Abs. 1,
aufgehoben 17-062
19.11.2018 01.07.2019 Ingress geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 13 Titel geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 13 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 13 Abs. 2 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 13 Abs. 3 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 17 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 23 Abs. 3 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 37a eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 41 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 42 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 47 Abs. 2 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 48 Abs. 3 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 49 Abs. 2 aufgehoben 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 54 Abs. 4 eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 66 Abs. 5 eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 69 aufgehoben 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 73 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 79 Abs. 2 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 79 Abs. 3 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 101 Abs. 2 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 109 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 109 Abs. 2 eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 109 Abs. 3 eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 110 Abs. 2 geändert 19-035
55 141.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.11.2018 01.07.2019 Art. 111 Titel geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 111 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 111 Abs. 1a eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 111 Abs. 2 aufgehoben 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 121 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 121 Abs. 1a eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 121 Abs. 2 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 149 Titel geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 149 Abs. 2 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 150 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 151 Titel geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 151 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. 152 Abs. 1 geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Titel T1 eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Art. T1-1 eingefügt 19-035
28.11.2018 01.01.2019 Art. A1-1 Abs. 1,
aufgehoben 18-100
06.11.2019 01.01.2020 Art. A2-1 Abs. 1,
43a
eingefügt 19-067
06.11.2019 01.01.2020 Art. A2-1 Abs. 1,
aufgehoben 19-067
06.11.2019 01.01.2020 Art. A2-1 Abs. 1,
aufgehoben 19-067
06.11.2019 01.01.2020 Art. A2-1 Abs. 1,
aufgehoben 19-067
16.12.2020 01.01.2021 Art. A2-1 Abs. 1,
aufgehoben 20-140
08.03.2021 01.12.2021 Art. 32 Abs. 3 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 33 Abs. 3 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 43 Abs. 1 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 54 Abs. 4 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 56 Abs. 3 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 58 Abs. 2, c geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 60 Abs. 1 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 64 Abs. 4 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 79 Abs. 2 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 79 Abs. 3 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 94 Abs. 2 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 102 Abs. 1 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 103 Abs. 1 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 118 Abs. 1 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 120 Abs. 2 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 124 Abs. 1 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 132 Abs. 3 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 136 Abs. 2 geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021 Art. 155 Abs. 1 geändert 21-094
141.1 56
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.03.2021 01.12.2021 Art. 156 Abs. 4 geändert 21-094
07.04.2021 01.07.2021 Art. 58 Abs. 2, c geändert 21-033
20.10.2021 01.01.2022 Art. A1-1 Abs. 1,
aufgehoben 21-088
23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1,
aufgehoben 22-107
23.11.2022 01.01.2023 Art. A2-1 Abs. 1,
43a
aufgehoben 22-107
23.11.2022 01.01.2023 Art. A2-1 Abs. 1,
42a
eingefügt 22-107
05.09.2023 01.02.2024 Art. 7 Abs. 3 geändert 24-008
25.11.2024 01.06.2025 Art. 64 Abs. 3 geändert 25-033
25.11.2024 01.06.2025 Art. 88 Titel geändert 25-033
25.11.2024 01.06.2025 Art. 88 Abs. 1 geändert 25-033
25.11.2024 30.03.2025 Art. 34 Abs. 2 geändert 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Art. 34 Abs. 2, b1 eingefügt 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Titel 3.5a eingefügt 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Art. 49a eingefügt 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Art. 49b eingefügt 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Art. 49c eingefügt 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Art. 49d eingefügt 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Art. 49e eingefügt 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Art. 49f eingefügt 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Art. 49g eingefügt 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Art. 49h eingefügt 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Titel T2 eingefügt 25-034
25.11.2024 30.03.2025 Art. T2-1 eingefügt 25-034
57 141.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 05.06.2012 01.11.2013 Erstfassung 13-68
Ingress 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 5 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 6 Abs. 2 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 7 Abs. 3 05.09.2023 01.02.2024 geändert 24-008
Art. 13 19.11.2018 01.07.2019 Titel geändert 19-035
Art. 13 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 13 Abs. 2 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 13 Abs. 3 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 17 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 23 Abs. 3 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 32 Abs. 3 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 33 Abs. 3 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 34 Abs. 2 25.11.2024 30.03.2025 geändert 25-034
Art. 34 Abs. 2, b1 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. 37a 19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035
Art. 41 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 42 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 42 Abs. 3 19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035
Art. 43 Abs. 1 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 47 Abs. 2 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 48 Abs. 3 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 49 Abs. 2 19.11.2018 01.07.2019 aufgehoben 19-035
Titel 3.5a 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. 49a 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. 49b 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. 49c 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. 49d 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. 49e 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. 49f 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. 49g 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. 49h 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. 54 Abs. 4 19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035
Art. 54 Abs. 4 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 56 Abs. 3 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 58 Abs. 2, c 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 58 Abs. 2, c 07.04.2021 01.07.2021 geändert 21-033
Art. 60 Abs. 1 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 64 Abs. 3 25.11.2024 01.06.2025 geändert 25-033
Art. 64 Abs. 4 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 66 Abs. 5 19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035
Art. 69 19.11.2018 01.07.2019 aufgehoben 19-035
141.1 58
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 73 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 79 Abs. 2 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 79 Abs. 2 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 79 Abs. 3 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 79 Abs. 3 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 88 25.11.2024 01.06.2025 Titel geändert 25-033
Art. 88 Abs. 1 25.11.2024 01.06.2025 geändert 25-033
Art. 94 Abs. 2 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 101 Abs. 2 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 102 Abs. 1 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 103 Abs. 1 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 109 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 109 Abs. 2 19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035
Art. 109 Abs. 3 19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035
Art. 110 Abs. 2 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 111 19.11.2018 01.07.2019 Titel geändert 19-035
Art. 111 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 111 Abs. 1a 19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035
Art. 111 Abs. 2 19.11.2018 01.07.2019 aufgehoben 19-035
Art. 118 Abs. 1 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 120 Abs. 2 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 121 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 121 Abs. 1a 19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035
Art. 121 Abs. 2 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 124 Abs. 1 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 132 Abs. 3 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 136 Abs. 2 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 149 19.11.2018 01.07.2019 Titel geändert 19-035
Art. 149 Abs. 2 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 150 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 151 19.11.2018 01.07.2019 Titel geändert 19-035
Art. 151 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 152 Abs. 1 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035
Art. 155 Abs. 1 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 156 Abs. 4 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Titel T1 19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035
Art. T1-1 19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035
Titel T2 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. T2-1 25.11.2024 30.03.2025 eingefügt 25-034
Art. A1-1 Abs. 1,
20.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-088
Art. A1-1 Abs. 1,
23.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-107
Art. A1-1 Abs. 1,
28.11.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-100
59 141.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. A1-1 Abs. 1,
05.06.2012 01.11.2013 aufgehoben 13-68
Art. A1-1 Abs. 1,
05.06.2012 01.11.2013 aufgehoben 13-68
43a
06.11.2019 01.01.2020 eingefügt 19-067
43a
23.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-107
22.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-062
06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-067
06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-067
22.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-062
06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-067
22.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-062
16.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-140
22.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-062
42a
23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-107
16.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-081
