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title: "Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Glarus (Friedhofverordnung)"
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# Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Glarus (Friedhofverordnung)

## Art. 1 Vollzugsbehörde {#art_1}

1
Das Friedhof- und Bestattungswesen ist Sache der Gemeinde und steht unter der Aufsicht des Gemeinderates.

## Art. 2 Funktionäre {#art_2}

1
Der Gemeinderat bestimmt die Friedhofgärtner und die Bestattungsfunktionäre.

## Art. 3 Aufsicht {#art_3}

1
Die Aufsicht über den Zustand und Unterhalt der Friedhöfe steht dem zuständigen Departement zu. *

## Art. 4 Bestattungsanspruch {#art_4}

1
Die Friedhöfe sind Bestattungsstätten für alle verstorbenen Einwohner von Glarus, unabhängig von Konfessions- und Religionszugehörigkeit. Dies betrifft ebenfalls die innerhalb des Gemeindegebietes aufgefunden Leichen, sofern diese nicht an ihrem ehemaligen Wohnort bestattet werden können.
2
Die Bestattung auswärts Verstorbener, welche nicht in Glarus gewohnt haben, kann auf schriftliches Gesuch hin bewilligt werden.
3
Die Kosten für die Ausnahmebewilligung werden im Gebührentarif geregelt.

## Art. 5 Verhalten auf den Friedhöfen {#art_5}

1
Auf den Friedhöfen ist jedes laute und unanständige Benehmen zu unterlassen. Das Spielen auf den Friedhöfen ist nicht gestattet; das Mitführen von Hunden ist untersagt. Fahrräder und Fahrzeuge dürfen nicht in die Friedhofareale mitgenommen werden.
2
Die Benützung der Friedhöfe als öffentliche Durchgänge bzw. zu andern Zwecken als zu Gräber- und Kirchenbesuchen ist verboten.
3
Die Weisungen des Bestattungsamtes und des Friedhofgärtners sind strikte zu befolgen.
4
Zu den Friedhofeinrichtungen und -anlagen sowie zu den Grabstellen ist Sorge zu tragen.
5
Sämtlicher Abfall ist in den auf den Friedhöfen bereitgestellten Behältern ordnungsgemäss und getrennt zu entsorgen.

## Art. 6 Haftung {#art_6}

1
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden, die an Grabbepflanzungen oder an Grabmälern durch Zerfall, Witterungseinflüsse oder durch widerrechtliche Handlungen von Drittpersonen sowie durch höhere Gewalt verursacht werden.

## Art. 7 Beschädigungen {#art_7}

1
Beschädigungen an Gebäuden, Anlagen, Gräbern, Grabmälern und Bepflanzung sowie die Entwendung von fremdem Eigentum werden strafrechtlich geahndet.
2
Das Betreten von Anpflanzungen sowie das Abreissen von Zweigen und Blumen in den Friedhofanlagen sind verboten.

## Art. 8 Gräberkategorien {#art_8}

1
Die Friedhöfe sind in folgende Gräberkategorien eingeteilt:
a.
Gräber für Erdbestattungen:
Kat. E
b.
Urnengräber:
Kat. U
c.
Kindergräber (bis zum erfüllten 11. Lebensjahr):
Kat. K
d.
Gemeinschaftsgrab (nur Urnen):
Kat. G
e.
Grab der Ungenannten (nur Urnen und nur auf dem Friedhof Netstal):
Kat. N
2
Die Bestattungen haben nach einem durch das Bestattungsamt zu führenden Belegungsplan zu erfolgen.
3
Für die Belange der Gemeinschaftsgräber sowie für das Grab der Ungenannten in Netstal erlässt der Gemeinderat ein separates Reglement.

## Art. 9 Ausmasse der Gräber {#art_9}

1
Die Gräber haben folgende Ausmasse aufzuweisen:
Kategorie
Länge
Breite
Tiefe
Kat. E
1.8 m
0.8 m
1.2 m
Kat. U
maximal 1.2 m
maximal 1.2 m
maximal 0.8 m
Kat. K
1.2 m
0.6 m
1.0 m

## Art. 10 Begrenzung {#art_10}

1
Die Abgrenzung zwischen den Gräbern mittels Granitplatten bzw. Stellriemen gehen zu Lasten der Gemeinde. Andere Abgrenzungen durch besondere Einfassungen wie Eisen, Marmor usw. sind untersagt.
2
Diese Begrenzung darf vom Grabschmuck und von der Bepflanzung nicht überschritten bzw. nicht überwachsen werden.
3
Die Entfernung der Begrenzung ist untersagt.
4
Die Stellriemen dürfen oberkant nicht durch Abdeckungen überragt werden.
5
Allfällige Abdeckplatten (höchstens ein Drittel des Grabausmasses) müssen innerhalb der Stellriemen versenkt werden.

## Art. 11 Gräberbelegung {#art_11}

1
Die Gräber dürfen wie folgt belegt werden:
a.
Reihengräber: 1 Sarg sowie zusätzlich zwei Urnen. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine Wöchnerin mit ihrem verstorbenen Neugeborenen bestattet wird.
b.
Urnengräber: 4 Urnen

## Art. 12 Grabnummer {#art_12}

1
Jede Grabstätte erhält nach der Eindeckung eine Ordnungsnummer. Bis zur Aufstellung eines Grabmales erhält jedes Grab ein Namensschild.
2
Über sämtliche Gräber wird ein Verzeichnis geführt. *

## Art. 13 Ruhefrist {#art_13}

1
Alle Gräber unterliegen mindestens einer 20jährigen Ruhefrist.
2
Die gesetzliche Ruhefrist wird durch das nachträgliche Beisetzen von zusätzlichen Urnen in bestehende Gräber nicht beeinflusst. Die Hinterbliebenen haben diese Regelung mit der Unterzeichnung einer Erklärung zu anerkennen.

## Art. 14 Räumung von Grabfeldern {#art_14}

1
Nach Ablauf der Ruhefrist kann die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung die Räumung von Gräberfeldern anordnen. Die Aufhebung der Gräber wird im kantonalen Amtsblatt, an geeigneter Stelle auf dem Friedhof und in den Anschlagkasten rechtzeitig bekannt gegeben. *
2
Innerhalb der bestimmten Frist haben die Hinterlassenen die vorhandenen Grabsteine und Pflanzen zu beseitigen. Wird die angesetzte Frist nicht benützt, so verfügt der Gemeinderat die Räumung der Gräber unter Ablehnung jeder Entschädigungspflicht.
3
Der Gemeinderat kann im Gebührentarif eine Entschädigung für die Räumung festlegen. *
4
Die noch vorhandenen Gebeine früher beerdigter Personen müssen wieder in die Erde resp. in neue Gräber gelegt werden. *

## Art. 15 Exhumierungen / Urnenausgrabungen {#art_15}

1
Die Exhumierung einer Leiche darf nur auf Anordnung der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung und in Anwesenheit eines Arztes bzw. der Polizeibehörden erfolgen. *
2
Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung erteilt die Bewilligung zur Ausgrabung von Urnen. Die Ausgrabung muss durch einen Bestattungsfunktionär der Gemeinde Glarus erfolgen. Für allfällige bereits eingetretene oder während der Ausgrabung entstehende Beschädigungen an der Urne übernimmt die Gemeinde keine Haftung. *
3
Ist eine Exhumierung nicht amtlich angeordnet, so hat der Gesuchsteller für sämtliche Kosten aufzukommen.

## Art. 16 Sarg- bzw. Urnenmaterial {#art_16}

1
Für die Bestattung der Leichname im Sarg wird die Form des Glarnermodells verwendet. Für die Herstellung des Sarges darf nur einheimisches Fichten- oder Lindenholz verwendet werden. *
2
Urnen aus massivem Hartholz, Kunststoff, Metall oder mit Kunststoff- oder Metalleinlagen sind nicht zugelassen.

## Art. 17 Allgemeine Grundsätze {#art_17}

1
Es ist den Hinterbliebenen freigestellt, auf ihre Kosten ein passendes Grabmal aufzustellen, welches die Erinnerung an den Verstorbenen wach hält und die Aussage über sein Leben oder seinen Glauben enthalten kann. Es soll durch seine Gestaltung in Bezug auf die Bearbeitung, die Proportionen, das Motiv und die Schrift überzeugen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes bzw. des betreffenden Gräberfeldes einfügen.

## Art. 18 Bewilligungspflicht {#art_18}

1
Für die Errichtung von Grabmälern ist die Bewilligung der Gemeinde Glarus einzuholen. Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Gesuch mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie eine saubere, detailgetreue Zeichnung im Massstab 1:10 im Doppel einzureichen.
2
Änderungen an bestehenden Grabmälern bedürfen ebenfalls einer Bewilligung. Die nachträgliche Ausführung von Inschriften (sog. Nachschriften) ist hingegen ohne weiteres gestattet.
3
Grabmäler, die der Verordnung nicht entsprechen, müssen vom Ersteller korrigiert werden oder werden auf dessen Kosten durch die Gemeindeorgane entfernt.

## Art. 19 Masse der Grabmäler {#art_19}

1
Die Grabmäler haben folgende Masse einzuhalten:
1.1
Stehende Grabmäler:
Kategorie
Bezeichnung
Höhe[1]
Breite
Dicke
E
Erwachsenengrab
85-110 cm
bis 55 cm
12-30 cm
U
Urnengrab
55-80 cm
bis 45 cm
12-32 cm
K
Kindergrab
45-80 cm
bis 45 cm
10-30 cm
1.2
Liegende Grabmäler:
Kategorie
Bezeichnung
Länge
Breite
Höhe[2]
E
Erwachsenengrab
40-80 cm
20-50 cm
6-15 cm
U
Länge
35-55 cm
35-50 cm
6-15 cm
K
Kindergrab
20-50 cm
20-35 cm
6-12 cm
2
Die liegenden Grabmäler dürfen den Erdboden (oberkant Grabeinfassung) um höchstens 15 cm überragen.
3
Die vorgeschriebenen Höhenmasse dürfen bei Kreuzen, Figuren, schlanken Stelen sowie Grabmälern mit stark abgedachtem oder rundem Kopf max. 15 cm überschritten werden. Kreuze dürfen die Breite um 15 cm überschreiten.
4
Die Höhenmasse gelten inklusive Sockel. Dieser darf höchstens 10 cm sichtbar sein.

## Art. 20 Werkstoffe {#art_20}

1
Als Werkstoffe für die Erstellung der Grabmäler eignen sich besonders: Naturstein, Holz und Schmiedeeisen.
2
Unzulässig sind:
Werkstoffe wie Kunststeine, Kunststoffe, Klinker, Blech, Keramik, Draht, Porzellan (Ausnahme Fotosockel), Glas, Email und ähnlich ungünstig wirkende Materialien.

## Art. 21 Bearbeitung {#art_21}

1
Das Grabmal aus Stein muss handwerklich oder maschinell einwandfrei bearbeitet sein.
2
Das Polieren, chemische Polieren, Lackieren von Materialien ist nicht gestattet.
3
Die Grabmäler dürfen nicht glänzen oder poliert wirken.
4
Unbearbeitete Felsformen und Findlinge sind nicht erwünscht.

## Art. 22 Schrift und Schmuck {#art_22}

1
Die bildhauerische Gestaltung des Grabmals ist erwünscht. Schrift und Schmuckformen sollen handwerklich ausgeführt werden und sich harmonisch ins Grabmal einfügen.
2
Schrift und Schmuck müssen die ethischen Grundsätze respektieren und haben sich in das Gesamtbild des Friedhofes sowie in das entsprechende Gräberfeld einzufügen.
3
An den Grabmälern dürfen keine Fotos der Verstorbenen angebracht werden. Ein Foto auf einem separaten kleinen Stein (Fotosockel) ist hingegen erlaubt.
4
Der Ersteller kann seinen Namen seitlich auf dem Grabmal anbringen. Der Schriftzug soll unauffällig sein. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht gestattet.

## Art. 23 Setzen der Grabmäler {#art_23}

1
Das Setzen der Grabmäler darf frühestens 9 Monate nach der Beerdigung erfolgen. Bei Urnengräbern entfällt diese Wartezeit.
2
Die Grabmäler müssen auf eine ihrer Grösse und ihrem Gewicht angepasste, massive Unterlagsplatte gestellt und mit dieser fachgerecht verbunden werden. Die Unterlagsplatte muss mindestens 6 cm dick sein und vorne und hinten einen Vorsprung von mindestens 5 cm aufweisen.
3
Das Versetzen der Grabmäler hat fachmännisch zu erfolgen. Beschädigungen, die beim Versetzen der Grabmäler an andern Gräbern und Denkmälern sowie an den Friedhofanlagen und -einrichtungen entstehen, fallen zulasten der betreffenden Verursacher.
4
An Vortagen vor gesetzlichen Feiertagen und am Samstagnachmittag, ferner bei nassem und gefrorenem Boden, dürfen weder Grabmäler versetzt noch Reparaturarbeiten ausgeführt werden.

## Art. 24 Unterhalt der Grabmäler {#art_24}

1
Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen gefährdend schief stehender oder umgestürzter Grabmäler zu sorgen.
2
Sofern die Hinterbliebenen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, behält sich die Gemeinde vor, das Richten der Grabmäler zulasten der Hinterbliebenen auszuführen oder ausführen zu lassen bzw. das Grabmal bei nicht mehr gepflegten Gräbern abzuführen oder abführen zu lassen.
3
Die Nachbehandlung der Grabsteine durch Polieren oder Lackieren ist untersagt.

## Art. 25 Grundsatz {#art_25}

1
Die Bepflanzung der Gräber ist Sache der Angehörigen. Sie können die Bepflanzung selber vornehmen oder in Auftrag geben.
Die Bepflanzung darf das Gesamtbild des Gräberfeldes sowie die anschliessenden Gräber in keiner Weise beeinträchtigen. Die Bepflanzung der Gemeinschaftsgräber und des Grabes der Ungenannten in Netstal wird im separaten Reglement geregelt.

## Art. 26 Bepflanzung {#art_26}

1
Auf den Gräbern dürfen keine Bäume gepflanzt werden.
2
Die Bepflanzung darf die Höhe von 110cm (Höchstmass stehendes Grab für Erwachsene) nicht überschreiten. *
3
Die Gräber müssen mindestens zu zwei Dritteln bepflanzt sein und dürfen nicht mit Holzschnitzeln abgedeckt werden. *
4
Die Bewässerung der Bepflanzung ist Sache der Angehörigen. *
5
Die Bordüre (zwischen Grabstein und oberem Stellriemen) darf nicht verändert werden. *

## Art. 27 Vernachlässigte Gräber {#art_27}

1
Bei vernachlässigten Grabstätten wird der Friedhofgärtner die Hinterbliebenen unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Einhaltung bzw. Anpassung auffordern. Kommen die Hinterbliebenen dieser Aufforderung nicht nach, wird der Friedhofgärtner das Grab auf Kosten der Hinterbliebenen mit einer einfachen Dauerbepflanzung versehen.
2
Sind keine Angehörigen mehr da, besorgt der Friedhofgärtner zu Lasten der Gemeinde einen schlichten Grabschmuck mittels einer Dauerbepflanzung.
3
Der Friedhofgärtner ist ferner dazu berechtigt, abgestandene Pflanzen, verwelkte Blumenkränze und Schnittblumen sowie unpassende Gefässe usw., welche von den Angehörigen nicht ersetzt oder weggenommen werden, ohne vorgängige Information der Angehörigen zu entfernen.
4
Ist die Bepflanzung durch Schädlinge befallen, ist diese unverzüglich durch den Friedhofgärtner zu entfernen. Die Angehörigen werden im Anschluss informiert. *

## Art. 28 Bestattungsbewilligung {#art_28}

1
Zur Beerdigung jeder Leiche ist die offizielle Bestattungsbewilligung (Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles) des zuständigen Zivilstandsamtes erforderlich.

## Art. 29 Bestattungszeiten {#art_29}

1
Die Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Abdankungen finden an Werktagen statt. Bei zwingenden Gründen können Ausnahmen bewilligt werden.
2
Der Zeitpunkt von Beerdigungen, Urnenbeisetzungen und Abdankungsgottesdiensten wird in Absprache zwischen dem Bestattungsamt, Pfarramt und weiteren beteiligten Parteien festgelegt. Die Angehörigen können entsprechende Zeitwünsche anbringen. *

## Art. 30 Grabgeläute {#art_30}

1
In der Regel findet bei einer Bestattung mit kirchlicher Abdankungsfeier ein Grabgeläute statt. Für die Läutordnung ist der betreffende Kirchenrat zuständig. Auf Wunsch der Verstorbenen oder Angehörigen wird darauf verzichtet (stille Abdankung in der Kirche oder nur kirchliche Handlung am Grab).

## Art. 31 Bestattungsfrist {#art_31}

1
Innerhalb von 48 (minimal) und 96 (maximal) Stunden nach Eintreten des Todes muss der Leichnam beerdigt oder kremiert werden.
2
Die Bestattungsfrist kann durch die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung in begründeten Ausnahmefällen, auf Gesuch der Angehörigen hin, bis höchstens 144 Stunden verlängert werden. *

## Art. 32 Organisation {#art_32}

1
Das Bestattungsamt trifft die erforderlichen Vorkehrungen in Verbindung mit den für den Sterbeort zuständigen Behörden. Es ist den Hinterbliebenen auch bei auswärtigen Sterbefällen behilflich.

## Art. 33 Urnenbeisetzung {#art_33}

1
Die Beisetzung von Urnen ist grundsätzlich freiwillig. Sie erfolgt im Einvernehmen mit dem Bestattungsamt und dem zuständigen Pfarramt oder Zivilstandsbeamten.

## Art. 34 Bestattung ohne kirchlichen Beistand {#art_34}

1
Findet bei Beerdigungen keine kirchliche Mitwirkung statt, so können auf Wunsch der Angehörigen hin durch einen Vertreter der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung am Grabe die Personalien der Verstorbenen bekannt gegeben werden. *

## Art. 35 Gestaltung der kirchlichen Abdankungsfeier {#art_35}

1
Die kirchliche Abdankungsfeier ist ein öffentlicher Gottesdienst anlässlich des Todes eines Kirchenmitgliedes.
Für die Gestaltung ist die Pfarrperson zuständig. Sie leitet die Abdankungsfeier. Ansprachen und andere Beiträge sind mit ihr rechtzeitig abzusprechen.

## Art. 36 Anzeigepflicht {#art_36}

1
Alle auf dem Gemeindegebiet erfolgten Todesfälle, Leichenauffindungen und anzeigepflichtigen Totgeburten (Kind von mindestens 30 cm Körperlänge) sind spätestens innerhalb von 48 Stunden durch Aushändigung einer ärztlichen Todesbescheinigung der Gemeinde zu Handen des Zivilstandsamtes zu melden. Für Feuerbestattungen ist eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung (Kremationsbewilligung) erforderlich.

## Art. 37 Aufbewahrung der Leichen / Urnen {#art_37}

1
Bis zur Bestattung oder Kremation werden die Leichen in der Friedhofhalle aufgebahrt, sofern sie nicht im Kantonsspital aufbewahrt sind. Die Verstorbenen sind nach erfolgter Einsargung mit dem Leichenauto in die Friedhofhalle zu überführen.
2
Die Urne wird nach erfolgter Kremation in die Friedhofhalle überbracht und bis zur Beisetzung aufbewahrt.
3
Bis maximal zwei Monate können auch Urnen aufbewahrt werden, welche nicht auf dem Friedhof, sondern an einem anderen Ort beigesetzt oder verstreut werden.

## Art. 38 Einkleiden des Leichnams {#art_38}

1
Die Einkleidung des Leichnams ist Sache der Angehörigen. Sie kann individuell erfolgen und soll der Würde des Verstorbenen Rechnung tragen.

## Art. 39 Bestattungskosten {#art_39}

1
Die Kosten der Bestattungen werden der Nachlassenschaft in Rechnung gestellt.
2
Für die Verrechnung der Bestattungskosten gilt der vom Gemeinderat erlassene Gebührentarif.
3
Ist die Nachlassenschaft nachweislich nicht in der Lage für die Kosten aufzukommen, so gehen diese zu Lasten der Gemeinde.

## Art. 40 Rechtsschutz {#art_40}

1
Der Rechtsschutz gegen Entscheide nach dieser Verordnung richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach allfälligen kantonalen Spezialbestimmungen. *
2
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