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title: "Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz"
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provisions: 30
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# Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz

## § 1 {#par_1}

Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1 Für die Beurteilung einer erheblichen oder wiederholten Missachtung gesetzlicher Vorschriften und
behördlicher Verfügungen (§ 6 Abs. 1 Bst. a des Bürgerrechtsgesetzes [BüRG] vom 19. Oktober
2017) gelten Art. 4 Abs. 2-5 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) vom 17. Juni 2016 sinngemäss.

## § 2 {#par_2}

Wiederaufnahme
1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger können ein Gesuch um Wiederaufnahme in ihr früheres Kantons-
bzw. Gemeindebürgerrecht stellen, wenn sie dieses als Minderjährige durch die Entlassung der Inha -
berin oder des Inhabers der elterlichen Sorge aus dem Bürgerrecht verloren haben.
2 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einer
Gemeinde des Kantons wohnen und die Voraussetzungen von § 13 BüRG erfüllen.
1.2. Ausländerinnen und Ausländer

## § 3 {#par_3}

Sprachnachweis
1 … *
2 Die folgenden Zertifikate entsprechen den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren gemäss § 8 Abs. 2 Bst. d BüRG:
a) The European Language Certificates (telc);
b) Zertifikate des Goethe-Instituts;
c) Zertifikate des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD);
d) Sprachnachweise fide.
3 … *
4 Allfällige Kosten für das Beibringen des Sprachnachweises gehen vollumfänglich zulasten der Bewerberinnen und Bewerber.

## § 4 {#par_4}

Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
1 Bei irrtümlicher Annahme des Schweizer Bürgerrechts erhält die betroffene Person das Bürgerrecht
der Gemeinde, die für den Irrtum verantwortlich ist.
1) SG 121.100.
2. Zuständigkeiten und Verfahren
2.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 5 {#par_5}

Zuständiges Departement
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement gemäss BüRG.

## § 6 {#par_6}

Auswärtiger Aufenthalt
1 Der Aufenthalt im Ausland, in einem anderen Kanton oder einer anderen Gemeinde für höchstens ein
Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken unterbricht die Wohnsitzfristen nicht.

## § 7 {#par_7}

Einsichtnahme in Vorgangslisten
1 Muss zur Bearbeitung eines bürgerrechtlichen Geschäfts geprüft werden, ob eine Person strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann das Migrationsamt die Vorgangslisten der Staatsanwaltschaft
bzw. Jugendanwaltschaft einsehen.
2 Das Migrationsamt gibt die erhaltenen Daten der Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist,
bekannt.

## § 8 {#par_8}

Publikation im Kantonsblatt
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement veranlasst die Veröffentlichung der Beschlüsse des Regierungsrates im Kantonsblatt.

## § 9 {#par_9}

Bisherige Ausweisschriften
1 Nach erfolgter Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht sind die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet, alle bisherigen ausländerrechtlichen Ausweise beim Passamt abzugeben.
2 Bei Verlust des Schweizer Bürgerrechts sind Art. 36 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Schweizer
Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 und Art. 7 des Bundesgesetzes über die
Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) vom 22. Juni 2001 anwendbar.
2.2. Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

## § 10 {#par_10}

Verfahren
1 Gesuche um ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern sind beim Migrationsamt
einzureichen.
2 Das Migrationsamt:
a) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 9 und 10 BüG, §§ 3, 4 Abs. 1 Bst. a
und b sowie 5-12 BüRG;
b) erstellt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 17 BüV mit der
entsprechenden Empfehlung;
c) holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein.
3 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird:
a) führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern das Einbürgerungsgespräch;
b) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. a;
c) fasst den kommunalen Aufnahmebeschluss.
4 Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen
und Bewerber.
5 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt beim Regierungsrat den Antrag auf Gutheissung oder
Abweisung des Gesuchs.
6 Der Regierungsrat und der Bürgerrat der Bürgergemeinde stellen den Bürgerbrief aus. Dieser wird
von der Bürgergemeinde ausgehändigt.

## § 11 {#par_11}

Beizubringende Unterlagen und Angaben
1 Von den Bewerberinnen und Bewerbern sind beizubringen:
a) Passkopie;
b) Steuerausweis;
c) Personalien von vier Referenzpersonen;
d) Nachweis für die Sprachkompetenzen gemäss § 8 Abs. 2 Bst. a-c BüRG oder Sprachzertifikat gemäss § 3 Abs. 2;
e) gemäss der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 für die
Gesuchsbearbeitung erforderliche Urkunden;
f) für miteinbezogene Kinder bei alleiniger elterlicher Sorge: Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge sowie Personenstandsausweis, sofern die Kinder nicht bereits im Familienausweis aufgeführt sind;
g) für miteinbezogene Kinder bei gemeinsamer oder fehlender elterlicher Sorge: schriftliche
Einwilligung der (Mit-)Inhaberin bzw. des (Mit-)Inhabers der elterlichen Sorge bzw. der
Person, welche die Vormundschaft übernommen hat, sowie Personenstandsausweis, sofern die Kinder nicht bereits im Familienausweis aufgeführt sind.
2 Ist es für die Gesuchsbearbeitung erforderlich, können die Bewerberinnen und Bewerber dazu aufgefordert werden, zusätzlich beizubringen:
a) Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister;
b) Auszug aus dem Strafregister;
c) Angaben der Sozialhilfebehörden über allfällige bezogene finanzielle Leistungen;
d) * Wohnsitzbescheinigung;
e) * Angaben der für Sozialbeiträge zuständigen Behörden über allfällige bezogene Ergänzungsleistungen;
f) * weitere zur Prüfung der jeweiligen Kriterien erforderliche Unterlagen.
3 Die Zivilstandsurkunden, der Steuerausweis, die Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister bzw. aus dem Strafregister sowie die Angaben der Sozialhilfebehörden und der für Sozialbeiträge zuständigen Behörden dürfen nicht älter als drei Monate sein. *
4 Die Referenzpersonen müssen Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sein und Wohnsitz in der
Schweiz haben. Diese beiden Voraussetzungen gelten nicht für die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten
der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Ehepaare sowie in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubinat lebende Paare gelten als eine Referenzperson.
2.3. Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

## § 12 {#par_12}

Verfahren
1 Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Gesuchen um erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern richtet sich nach Bundesrecht.
2 Das Migrationsamt erstellt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 18 BüV
mit der entsprechenden Empfehlung.
3 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung zum Gesuch.
4 Wird das Bürgerrecht des Kantons beantragt, gibt das Zivilstandsamt den Bundesbehörden Auskunft
über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.

## § 13 {#par_13}

Beizubringende Unterlagen
1 Die mit dem Gesuchsformular einzureichenden Unterlagen richten sich nach Bundesrecht.
2.4. Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht

## § 14 {#par_14}

Verfahren
1 Gesuche von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Aufnahme in das Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht sind bei der Bürgergemeinde einzureichen, deren Bürgerrecht beantragt wird.
2 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird:
a) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 3 und 13 BüRG;
b) fasst den Beschluss über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber in das
Gemeindebürgerrecht;
c) leitet den Beschluss über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht an das Migrationsamt weiter, sofern die Bewerberinnen und Bewerber das Kantonsbürgerrecht nicht bereits
besitzen.
3 Das Migrationsamt prüft bei Gesuchen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Aufnahme in
das Kantonsbürgerrecht das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. a.
4 Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt bzw. der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.
5 Wird die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht beantragt, stellt das Justiz- und Sicherheitsdepartement beim Regierungsrat den Antrag auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs.
6 § 10 Abs. 6 ist sinngemäss anwendbar.

## § 15 {#par_15}

Beizubringende Unterlagen
1 Von den Bewerberinnen und Bewerbern sind beizubringen:
a) in § 11 Abs. 1 Bst. a, b, f und g genannte Unterlagen;
b) für die Gesuchsbearbeitung erforderliche Zivilstandsurkunden.
2 § 11 Abs. 2 ist anwendbar, mit Ausnahme von Bst. d. *
3 § 11 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

## § 16 {#par_16}

Wiederaufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
1 §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von § 14 Abs. 6.
2.5. Wiedereinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

## § 17 {#par_17}

Verfahren
1 Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Gesuchen um Wiedereinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern richtet sich nach Bundesrecht.

## Art. 18 {#art_18}

BüV
mit der entsprechenden Empfehlung.
3 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung zum Gesuch.
4 Wird das Bürgerrecht des Kantons beantragt, gibt das Zivilstandsamt den Bundesbehörden Auskunft
über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.
§ 18 Beizubringende Unterlagen
1 Die mit dem Gesuchsformular einzureichenden Unterlagen richten sich nach Bundesrecht.
2.6. Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Schweizer bzw. Kantonsbürgerrecht

## § 19 {#par_19}

Verfahren
1 Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Gesuchen um Entlassung von Schweizer Bürgerinnen
und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Bundesrecht.
2 Gesuche um Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht sind
beim Migrationsamt einzureichen.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement:
a) verfügt in Form einer Entlassungsurkunde die Entlassung von Schweizer Bürgerinnen
und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem
Schweizer Bürgerrecht;
b) verfügt die Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht.
4 Das Migrationsamt:
a) prüft bei Entlassungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht, ob die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind;
b) prüft bei Entlassungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht, ob die Voraussetzungen nach kantonalem Recht erfüllt sind;
c) gibt dem Zivilstandsamt Kenntnis davon, wenn die Entlassung aus dem Bürgerrecht wirksam geworden ist.
5 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung
zum Gesuch.
6 Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.

## § 20 {#par_20}

Beizubringende Unterlagen
1 § 11 Abs. 1 Bst. f und g sind anwendbar.
2.7. Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Gemeindebürgerrecht

## § 21 {#par_21}

Verfahren
1 Gesuche um Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Gemeindebürgerrecht sind
bei der Bürgergemeinde einzureichen, deren Bürgerrecht betroffen ist.
2 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist:
a) prüft, ob die Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllt sind;
b) fasst den Beschluss über die Entlassung aus dem Bürgerrecht.
3 Das Zivilstandsamt gibt der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.

## § 22 {#par_22}

Beizubringende Unterlagen
1 § 11 Abs. 1 Bst. f und g sind anwendbar.
2.8. Nichtigerklärung

## § 23 {#par_23}

Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
oder der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantonsbürgerrecht
1 Der Regierungsrat ist zuständig für Nichtigerklärungen ordentlicher Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern, bei denen das Bürgerrecht des Kantons betroffen ist, sowie Nichtigerklärun -
gen der Aufnahmen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantonsbürgerrecht.
2 Das Migrationsamt prüft, ob die Voraussetzungen nach Bundesrecht bzw. kantonalem Recht erfüllt
sind.
3 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung.
4 Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.
5 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt beim Regierungsrat den Antrag auf Durchführung der
oder Verzicht auf die Nichtigerklärung.

## § 24 {#par_24}

Nichtigerklärung der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das
Gemeindebürgerrecht
1 Bei Nichtigerklärungen der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Gemeindebürgerrecht prüft die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, ob die Voraussetzungen nach
kantonalem und kommunalem Recht erfüllt sind, und fasst den Beschluss über die Nichtigerklärung.
2 Das Zivilstandsamt gibt der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.

## § 25 {#par_25}

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung oder der Wiedereinbürgerung von
Ausländerinnen und Ausländern
1 Bei Nichtigerklärungen von erleichterten Einbürgerungen oder Wiedereinbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern erstellt das Migrationsamt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 20 BüV mit der entsprechenden Empfehlung.
2 Ist das Bürgerrecht des Kantons betroffen, gibt das Zivilstandsamt dem Migrationsamt Auskunft über
den Personenstand der Betroffenen.
2.9. Erwerb und Verlust des Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrechts von Gesetzes wegen

## § 26 {#par_26}

Grundsatz
1 Ist das Bürgerrecht des Kantons bzw. einer seiner Gemeinden betroffen, überprüft das Zivilstandsamt
den Personenstand der Betroffenen und stellt den Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes
wegen fest.

## § 27 {#par_27}

Findelkinder
1 Ist bei Findelkindern das Bürgerrecht des Kantons betroffen, stellt der Regierungsrat den Erwerb des
Bürgerrechts von Gesetzes wegen fest.
2.10. Besondere Verfahren

## § 28 {#par_28}

Entzug des Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrechts von Doppelbürgerinnen
und Doppelbürgern
1 Das Migrationsamt erteilt den Bundesbehörden die kantonale Zustimmung zum Entzug des Bürgerrechts gemäss Art. 42 BüG.
2 Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.

## § 29 {#par_29}

Feststellungsverfahren
1 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Bürgerrecht des Kantons bzw. einer seiner Gemeinden besitzt,
entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, wird vorgängig angehört.
3. Gebühren

## § 30 {#par_30}

Kantonale Gebühren
1 … *
2 … *
3 … *
4 … *
5 … *
6 Für den Erlass der übrigen bürgerrechtlichen Verfügungen erhebt das Migrationsamt je nach Zeitaufwand: Fr. 100 bis 300.
§ 30a * …
§ 31 * …
§ 32 * …
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
werden die Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 1. Dezember 2009 und die Gebührenverordnung
zum Bürgerrechtsgesetz vom 8. September 1992 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung KB 16.12.2017
13.08.2019 26.08.2019 § 3 Abs. 1 aufgehoben KB 21.08.2019
13.08.2019 26.08.2019 § 3 Abs. 3 aufgehoben KB 21.08.2019
12.01.2021 01.01.2021 § 11 Abs. 2, lit. d) geändert KB 16.01.2021
12.01.2021 01.01.2021 § 11 Abs. 2, lit. e) eingefügt KB 16.01.2021
12.01.2021 01.01.2021 § 11 Abs. 2, lit. f) eingefügt KB 16.01.2021
12.01.2021 01.01.2021 § 11 Abs. 3 geändert KB 16.01.2021
12.01.2021 01.01.2021 § 15 Abs. 2 geändert KB 16.01.2021
12.01.2021 01.01.2021 § 30 Abs. 2 geändert KB 16.01.2021
12.01.2021 01.01.2021 § 30 Abs. 4 aufgehoben KB 16.01.2021
12.01.2021 01.01.2021 § 30 Abs. 5 aufgehoben KB 16.01.2021
12.01.2021 01.01.2021 § 30a eingefügt KB 16.01.2021
12.01.2021 01.01.2021 § 31 Abs. 1 geändert KB 16.01.2021
03.09.2024 01.10.2024 § 30 Abs. 2 geändert KB 07.09.2024
31.03.2026 01.07.2026 § 30 Abs. 1 aufgehoben KB 04.04.2026
31.03.2026 01.07.2026 § 30 Abs. 2 aufgehoben KB 04.04.2026
31.03.2026 01.07.2026 § 30 Abs. 3 aufgehoben KB 04.04.2026
31.03.2026 01.07.2026 § 30a aufgehoben KB 04.04.2026
31.03.2026 01.07.2026 § 31 aufgehoben KB 04.04.2026
31.03.2026 01.07.2026 § 32 aufgehoben KB 04.04.2026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung KB 16.12.2017
§ 3 Abs. 1 13.08.2019 26.08.2019 aufgehoben KB 21.08.2019
§ 3 Abs. 3 13.08.2019 26.08.2019 aufgehoben KB 21.08.2019
§ 11 Abs. 2, lit. d) 12.01.2021 01.01.2021 geändert KB 16.01.2021
§ 11 Abs. 2, lit. e) 12.01.2021 01.01.2021 eingefügt KB 16.01.2021
§ 11 Abs. 2, lit. f) 12.01.2021 01.01.2021 eingefügt KB 16.01.2021
§ 11 Abs. 3 12.01.2021 01.01.2021 geändert KB 16.01.2021
§ 15 Abs. 2 12.01.2021 01.01.2021 geändert KB 16.01.2021
§ 30 Abs. 1 31.03.2026 01.07.2026 aufgehoben KB 04.04.2026
§ 30 Abs. 2 12.01.2021 01.01.2021 geändert KB 16.01.2021
§ 30 Abs. 2 03.09.2024 01.10.2024 geändert KB 07.09.2024
§ 30 Abs. 2 31.03.2026 01.07.2026 aufgehoben KB 04.04.2026
§ 30 Abs. 3 31.03.2026 01.07.2026 aufgehoben KB 04.04.2026
§ 30 Abs. 4 12.01.2021 01.01.2021 aufgehoben KB 16.01.2021
§ 30 Abs. 5 12.01.2021 01.01.2021 aufgehoben KB 16.01.2021
§ 30a 12.01.2021 01.01.2021 eingefügt KB 16.01.2021
§ 30a 31.03.2026 01.07.2026 aufgehoben KB 04.04.2026
§ 31 31.03.2026 01.07.2026 aufgehoben KB 04.04.2026
§ 31 Abs. 1 12.01.2021 01.01.2021 geändert KB 16.01.2021
§ 32 31.03.2026 01.07.2026 aufgehoben KB 04.04.2026
