---
title: "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
id: 53f4129e-90da-4bc2-bb86-b2cf6bdbe4d4
authority: lu
place: "Luzern"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "733a"
publisher_url: https://srl.lu.ch/data/733a/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/53f4129e-90da-4bc2-bb86-b2cf6bdbe4d4
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/11396/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1dc57095e76f3c8cb20641ee8f9d7e163c013db71ef76d3cb9df134f521a2190
provisions: 24
---

# Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 (Stand 1. Juli 2010) {#art_1}

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
Zweck
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren
sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement
(GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer
unparteiischen Vergabe;
c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
* K 2004 1630 und G 2004 484; Abkürzung IVöB. Das Interkantonale Organ (InöB) beschloss die interkantonale Vereinbarung mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) am 15. März 2001. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss
den Beitritt zur Vereinbarung am 2. Dezember 1996 (G 1997 57) und den Beitritt zur geänderten Vereinbarung am 14. Juni 2004 (G 2004 496). Die Referendumsfrist lief am 18. August 2004 unbenützt ab
(K 2004 2157). Die geänderte Vereinbarung trat für den Kanton Luzern mit der Veröffentlichung seines
Beitritts in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts am 30. November 2004 in Kraft (AS 2004 4665
und K 2004 3042).
1 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 Nr. 733a

## Art. 2 {#art_2}

Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
Vorbehalt anderer Vereinbarungen
a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf
anderem Weg weiterzuentwickeln;
b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

## Art. 3 {#art_3}

Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der
Vereinbarung entsprechen müssen.
Durchführung

## Art. 4 ...4 {#art_4}

5
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen
Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale
Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
Interkantonales Organ
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten
Kantone;
b. Erlass von Vergaberichtlinien;
c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
cbis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten
(Ausklinkklausel);
d. …
e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;
g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien
sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
2 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
3 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
4 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
5 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Nr. 733a 3
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte
Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen
wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

## Art. 5 {#art_5}

3. Abschnitt: Anwendungsbereich

## Art. 5 bis {#art_5bis}

7
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereich unterschieden.
Abgrenzung
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen
der Kantone harmonisiert.

## Art. 6 {#art_6}

1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
Auftragsarten
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf,
Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung
auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
Schwellenwerte
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang
2 aufgeführt.
6 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
7 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
4 Nr. 733a
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im
Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken
nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

## Art. 8 {#art_8}

1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
Auftraggeberin und Auftraggeber
a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler
oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen
Tätigkeiten;
b. …
c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder
besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten
Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen
Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1
und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des
Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem
Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des
Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren
Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort
des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts
der Tätigkeit.
10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

## Art. 9 Nr. 733a 5 {#art_9}

Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die
ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
a. in einem beteiligten Kanton;
b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen
verpflichtet ist.

## Art. 10 c. … {#art_10}

1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
Ausnahmen
a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
c. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die
Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den
Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren

## Art. 11 {#art_11}

Allgemeine Grundsätze
Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
11 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
12 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
6 Nr. 733a
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:
Verfahrensarten
a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den
geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein
Angebot einreichen können;
b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den
geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt.
Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien
die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die
Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;
bbis das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur
Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;
c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen
Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 …
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen
der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen
von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze
dieser Vereinbarung verstossen.

## Art. 12 bis {#art_12bis}

14
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen
können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
Wahl der Verfahren
13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
14 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Nr. 733a 7
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren
tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet
werden.

## Art. 13 {#art_13}

Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
Kantonale Ausführungsbestimmungen
a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach
objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die
in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste
Angebot gewährleisten;
g. den Zuschlag durch Verfügung;
h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j. die Archivierung.

## Art. 14 {#art_14}

Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach
Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz
habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig,
so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der
Beschwerdeinstanz mit.
15 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
8 Nr. 733a
5. Abschnitt: Rechtsschutz

## Art. 15 {#art_15}

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an
eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Beschwerderecht und Frist
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e;
c. der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven
Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren;
e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden,
welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

## Art. 16 {#art_16}

Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

## Art. 17 {#art_17}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende
Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
16 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Nr. 733a 9
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des
Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen,
kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur
Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu
ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder
grob fahrlässig gehandelt haben.

## Art. 18 {#art_18}

Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung
der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet,
stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung

## Art. 19 {#art_19}

Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem
Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und
Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem
Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im
Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
10 Nr. 733a

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze17
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
und für weitere Mitglieder mit
der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom
15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung

## Art. 22 vom 25. November 199418 {#art_22}

Übergangsrecht
.
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der
Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor
dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
Anhänge 19
1. Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
2. Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
17 Der Beitritt der ersten vier Kantone wurde in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts Nr. 3 vom
28. Januar 2003 (AS 2003 196) veröffentlicht.
18 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
19 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Nr. 733a 11
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
Anhang 1
a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen
über das öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeberin Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)Auftraggeber
Bauarbeiten Lieferungen Dienstleistungen
(Gesamtwert)
Kantone 8 700 000 350 000 350 000
(5 000 000) (200 000) (200 000)
Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie,
Verkehr und Telekommunikation
8 700 000 700 000 700 000
(5 000 000) (400 000) (400 000)
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch
folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeberin Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)Auftraggeber
Bauarbeiten Lieferungen Dienstleistungen
(Gesamtwert)
Gemeinden/Bezirke 8 700 000 350 000 350 000
(6 000 000) (240 000) (240 000)
Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den
Sektoren Wasser, Energie und Verkehr
(inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)
8 700 000 700 000 700 000
(6 000 000) (480 000) (480 000)
Öffentliche sowie aufgrund eines
besonderen oder ausschliesslichen
Rechts tätige private Unternehmen im
Bereich des Schienenverkehrs und der
Gas- und Wärmeversorgung
8 000 000 640 000 640 000
(5 000 000) (400 000) (400 000)
20 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Juni 2010, in Kraft seit dem 1. Juli 2010.
12 Nr. 733a
Auftraggeberin Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)Auftraggeber
Bauarbeiten Lieferungen Dienstleistungen
(Gesamtwert)
Öffentliche sowie aufgrund eines
besonderen oder ausschliesslichen
Rechts tätige private Unternehmen im
Bereich der Telekommunikation21
8 000 000 960 000 960 000
(5 000 000) (600 000) (600 000)
21 Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des Uvek über die Nichtunterstellung unter das öffentliche
Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111).
Nr. 733a 13
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereich
Anhang 2
Verfahrensarten Lieferungen Dienstleistungen Bauarbeiten
(Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF)
Bauneben- Bauhauptgewerbe gewerbe
Freihändige Vergabe unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000
Einladungsverfahren unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000
Offenes/selektives
Verfahren
ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000
14 Nr. 733a
Dekret
über den Beitritt zur geänderten Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
Beitritt
vom 14. Juni 2004*
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 50 der Staatsverfassung22
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Februar 2004
, 23,
beschliesst:
1. Der Kanton Luzern tritt der geänderten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 bei.
2. Der Regierungsrat kann Änderungen dieser Interkantonalen Vereinbarung, soweit
sie formeller oder redaktioneller Natur sind oder welche die zwingende Übernahme
übergeordneten Rechts betreffen, in eigener Kompetenz zustimmen.
3. Das Dekret ist mit der geänderten Interkantonalen Vereinbarung zu veröffentlichen.
Es unterliegt dem fakultativen Referendum.24
* K 2004 1628 und G 2004 496
22 SRL Nr. 1
23 GR 2004 1113
24 Die Referendumsfrist lief am 18. August 2004 unbenützt ab (K 2004 2157).
Nr. 733a 15
4. Die geänderte Interkantonale Vereinbarung ist für den Kanton Luzern mit der
Veröffentlichung seines Beitritts in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
anwendbar.25
Luzern, 14. Juni 2004
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Hans Lustenberger
Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
25 Der Beitritt des Kantons Luzern zur geänderten Interkantonalen Vereinbarung wurde am 30. November 2004 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS 2004 4665) veröffentlicht. Die geänderte
Vereinbarung trat somit für den Kanton Luzern mit diesem Datum in Kraft (K 2004 3042).
