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title: "Verordnung über den Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit"
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provisions: 6
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# Verordnung über den Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit

## Art. 1 {#art_1}

Preis
1 Ein Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit (der Preis) wird
eingeführt.
2 Der Preis besteht aus einem Betrag von höchstens 10'000 Franken.
3 Er wird in der Regel alle zwei Jahre auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) vom Staatsrat verliehen.
831.0.22

## Art. 2 {#art_2}

Preisträgerinnen und Preisträger
1 Der Preis ist dazu bestimmt, eine im Kanton wohnende Person oder Personengruppe oder eine Institution mit Sitz im Kanton für ihren herausragenden
Einsatz im Sozialbereich und ganz besonders zu Gunsten der Jugend zu ehren.

## Art. 3 {#art_3}

Verfahren
1 Die Direktion schreibt den Preis aus.
2 Sie veröffentlicht die Ausschreibung im Amtsblatt und in den übrigen Medien, die sie für geeignet hält.
3 Der Preis wird von einer Jury vergeben, die aus fünf von der Direktion bezeichneten Mitgliedern besteht und von der Vorsteherin oder vom Vorsteher
der Direktion präsidiert wird.
4 Der Preis wird nach der Mehrheit der Stimmen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
5 Für die Organisation des Preises ist das Kantonale Sozialamt zuständig.

## Art. 3a {#art_3a}

Sonderpreis
1 Zusätzlich zum Preis nach Artikel 1 Abs. 1 kann ein Sonderpreis verliehen
werden.
2 Der Sonderpreis besteht aus einem Betrag von höchstens 5000 Franken.
3 Es gibt keine Ausschreibung.
4 Der Sonderpreis wird auf Antrag der Direktion verliehen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Preise werden aus dem kantonalen Sozialfonds finanziert.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
831.0.22
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.12.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_159
10.03.2009 Art. 1 geändert 01.04.2009 2009_024
10.03.2009 Art. 3a eingefügt 01.04.2009 2009_024
10.03.2009 Art. 4 geändert 01.04.2009 2009_024
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.12.2006 01.01.2007 2006_159
Art. 1 geändert 10.03.2009 01.04.2009 2009_024
Art. 3a eingefügt 10.03.2009 01.04.2009 2009_024
Art. 4 geändert 10.03.2009 01.04.2009 2009_024
