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title: "Ausführungsbestimmungen zur Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) Stadtratsbeschluss"
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provisions: 11
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# Ausführungsbestimmungen zur Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 I. Prävention {#art_1}

1 Der Stadtrat wählt jeweils für die Dauer der Legislaturperiode eine Kommission mit mindestens neun Mitgliedern zur
Beratung aller mit dem Prostitutionsgewerbe zusammenhängenden Fragen.
2 Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern
von Fachorganisationen, der Stadtverwaltung, kantonalen Amtsstellen, Quartieren und weiteren Fachpersonen zusammen. Die
Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements
übt den Vorsitz aus und kann nach Rücksprache mit der Fachkommission ein Geschäftsreglement erlassen. Für das Sekretariat ist das Sicherheitsdepartement zuständig.1

## Art. 2 {#art_2}

Eine mehrsprachige Broschüre über die Rechte und
Pflichten, die Risiken und Unterstützungsangebote im Prostitutionsgewerbe sowie Anlaufstellen bei Ausbeutung und Gewalt
ist anlässlich des Bewilligungsgesprächs abzugeben und in den
Salons an gut zugänglicher Stelle aufzulegen.

## Art. 3 II. Bewilligungen {#art_3}

1 Das Gesuch ist vor Arbeitsaufnahme persönlich bei der
Bewilligungsstelle der Stadtpolizei mit den erforderlichen Nachweisen gemäss Art. 9 PGVO einzureichen. Das Informations-
und Beratungsgespräch führt die zuständige Stelle der Sozialen
Einrichtungen und Betriebe des Sozialdepartements durch. Bei
Verdacht auf Menschenhandel wird im Einverständnis mit der
Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller Kontakt mit der entsprechenden Fachorganisation aufgenommen.
1 Fassung gem. STRB Nr. 864 vom 25. September 2019; Inkrafttreten 1. November 2019.
Fachkommission
Information
Bewilligung
Strassenprostitution
2Ausführungsbestimmungen zur
Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO)551.141
2 Die Bewilligung enthält folgende Nebenbestimmungen:
a. Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich;
b. Bewilligungsdauer.
3 Die Bewilligung ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Gesuch ist vor der Betriebsaufnahme bei der Bewilligungsstelle der Stadtpolizei mit den erforderlichen Nachweisen
gemäss Art. 12 PGVO einzureichen. Die Stadtpolizei kann die
Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller zu einem Gespräch vorladen.
2 Der Salon hat mindestens über einen Aufenthaltsraum mit Aufbewahrungskästen für das Personal zu verfügen. Im Übrigen ergeben sich die betrieblichen Mindeststandards und die für die
Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten und Flächen namentlich
aus der baurechtlichen Bewilligung.
3 Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dass:
a. unentgeltlich Präservative zur Verfügung stehen;
b. das Informationsmaterial an gut zugänglicher Stelle aufliegt;
c. Infrastruktur und Hygiene des Salons den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
d. die Aufstellung gemäss Art. 14 Abs. 2 PGVO ordnungsgemäss geführt wird;
e. eine geeignete Stellvertretung gemäss Art. 13 Abs. 5 PGVO
ernannt und gemeldet wird;
f. die sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen
Vorgaben eingehalten werden.
4 Zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbedingungen und der betrieblichen Mindeststandards hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber die baurechtliche Bewilligung
und ein Betriebskonzept einzureichen, das insbesondere Angaben zur Salongrösse, zu Betriebsregeln, zu den Vereinbarungen
mit den im Betrieb arbeitenden Prostituierten, zum Gesundheitsschutz und zur Gewaltprävention enthält. Bei Fragen wird auch
die Unterstützung durch entsprechende Fachorganisationen angeboten.
Bewilligung
Salonprostitution
3Ausführungsbestimmungen zur

## Art. 5 Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) 551.141 {#art_5}

Die Aufstellung nach Art. 14 PGVO ist auf Verlangen in
Papierform auszuhändigen. Sie muss täglich nachgeführt werden. Daraus müssen Identität, Alter und Aufenthaltsrecht mit
Berechtigung zur Erwerbstätigkeit jeder oder jedes einzelnen
Angestellten bzw. sich prostituierenden Person sowie die konkreten Leistungen der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers und die Gegenleistungen der sich prostituierenden Person klar ersichtlich aufgeführt sein.

## Art. 6 {#art_6}

Kontrollorgan ist die Stadtpolizei, Milieu- und Sexualdelikte. Dabei kontrolliert sie alle Vorgaben der Prostitutionsgewerbeverordnung. Bei vermuteten Missständen aus anderen Zuständigkeitsbereichen zieht sie die dafür zuständige Amtsstelle bei.
Bei Verdacht auf Menschenhandel oder andere schwerwiegende
Verstösse gegen die Rechtsordnung wird im Einverständnis mit
dem Opfer Kontakt mit der entsprechenden Fachorganisation
aufgenommen.

## Art. 7 {#art_7}

Eine Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist umgehend der zuständigen Bewilligungsbehörde zu melden.

## Art. 8 {#art_8}

Aus folgenden Gründen erlischt die Bewilligung:
a. Zeitablauf;
b. Verzicht;
c. Entzug;
d. Aufgabe oder Untergang des Betriebs.

## Art. 9 {#art_9}

1 Für die Erteilung der Bewilligung Strassenprostitution ist
eine Bewilligungsgebühr inklusive Schreibgebühr von Fr. 40.–
gegen Barzahlung zu entrichten.2
2 Für die Erteilung der Bewilligung Salonprostitution ist eine Bewilligungsgebühr inklusive Schreibgebühr von Fr. 300.– und für
die Kontrolle folgende Gebühr pro Jahr zu entrichten:
a. Salon mit drei Arbeitsplätzen: Fr. 300.–;
b. Salon mit vier bis zu zehn Arbeitsplätzen: Fr. 600.–;
c. Salon ab zehn Arbeitsplätzen: Fr. 900.–.
2 Fassung gem. STRB Nr. 864 vom 25. September 2019; Inkrafttreten 1. November 2019.
Aufstellung
Kontrolle
Änderung
Erlöschen
Gebühren
4Ausführungsbestimmungen zur
Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO)551.141

## Art. 10 III. Schlussbestimmungen {#art_10}

Bis zur Erledigung des Bewilligungsverfahrens Salonprostitution kann für bei Inkrafttreten der Prostitutionsgewerbeverordnung bereits bestehende Betriebe eine vorläufige
Bewilligung erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Hinderungsgründe vorliegen.

## Art. 11 {#art_11}

Die Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit
der Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO, AS 551.140 vom
7. März 2012) per 1. Januar 2013 in Kraft.
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten
