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title: "Kantonsratsbeschlussbetreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans"
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# Kantonsratsbeschlussbetreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
Die Kantone Obwalden und Nidwalden führen in Sarnen und Stans je
eine kantonale Berufsschule.

## Art. 2 {#art_2}

Schüleraustausch
1 Zur Erreichung besserer Voraussetzungen für eine gute Ausbildung und
um den Zielsetzungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung zur
Schaffung regionaler Schulzentren in angemessenem Rahmen Rechnung
zu tragen, wird folgender Schüleraustausch festgelegt:
1. Die Berufsschule in Sarnen ist von sämtlichen Maurer-, Bäcker- und
Metzgerlehrlingen aus beiden Kantonen zu besuchen.
2. Die Berufsschule in Stans ist von sämtlichen Lehrtöchtern und
Lehrlingen folgender Berufe aus beiden Kantonen zu besuchen:
3 OGS 1971, 103
4 GDB 101.0
5 AS 1965, 321
6 OGS 1966, 94
416.72
Automechaniker, Elektromonteur, kaufmännische(r) Angestellte(r),
Coiffeur(euse), Damenschneiderin, Verkäufer(in).
2 Die Berufsbildungskommissionen beider Kantone sind befugt, in
gegenseitigem Einvernehmen und nach Anhören des BIGA,
Unterabteilung Berufsbildung, den Schüleraustausch für einzelne
Berufsgattungen aufzuheben oder auf andere auszudehnen, sofern sich
eine solche Massnahme auf Grund der Schülerzahlen aufdrängt.

## Art. 3 {#art_3}

Schulorganisation
1 Die Schulvorsteher haben den Unterricht der von ihnen geleiteten
Berufsschule so festzulegen, dass neben den Interessen der Schule auch
den berechtigten Wünschen der Lehrmeister angemessen Rechnung
getragen wird.
2 Sie bemühen sich, durch Verhandlungen mit den zuständigen
Bahnorganen eine zweckmässige Anpassung des Fahrplanes an den
Normalstundenplan zu erzielen.
3 Die Schulvorsteher haben nach Möglichkeit den täglichen Unterrichtsbeginn und -schluss dem gültigen Fahrplan anzupassen.

## Art. 4 {#art_4}

Aufsichtsrecht
Berufsbildungskommission, Schulkommission und Schulleiter können die
Schulklassen gegenseitig besuchen.

## Art. 5 {#art_5}

Schulgeld
1 Das Schulgeld je Schüler und Jahr wird von den Regierungsräten beider
Kantone im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt.
2 Die Kantone stellen sich gegenseitig auf das Ende des Schuljahres für
das Schulgeld Rechnung.

## Art. 6 {#art_6}

Fahrkosten
Die Vergütung der Fahrkosten richtet sich nach den Bestimmungen des
für den Schüler zuständigen Kantons.
416.72

## Art. 7 {#art_7}

Kündigung
Diese Vereinbarung kann von beiden Regierungen unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Schuljahres,
erstmals auf Ende des Schuljahres 1974/75, gekündigt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Rechtskraft
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig
zuständigen Organen der Vertragsparteien genehmigt worden ist.
2 Der volle Schüleraustausch findet statt, sobald in Sarnen und in Stans
die neuen Berufsschulhäuser in Betrieb genommen sind. Bis dahin
beginnt der Schüleraustausch für einzelne Berufe nach besonderer
Vereinbarung.
