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title: "Kantonale Arbeitsverordnung"
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provisions: 13
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# Kantonale Arbeitsverordnung

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und jene über die Unfallversicherung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer.
Artikel 2 Vollzugsorgane: zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion1) übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug

## Artikel 1aus der Bundesgesetzgebung nach {#art_1aus}

2 Sie verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben.

## Artikel 3 {#art_3}

Vollzugsorgane: zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt2) vollzieht die Bundesgesetzgebung nach Artikel 1.
2 Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung
nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt. Insbesondere erteilt es die Bewilligungen, die nach den Vorschriften des Bundesrechts von
einer kantonalen Behörde zu erteilen sind. Es führt Beratungen durch, nimmt
Meldungen entgegen und trifft die notwendigen Anordnungen.
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.1111 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Mitwirkung der Gemeinden und der Polizei
1 Die Vollzugsorgane können die Gemeinden und die Organe der Polizei
zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen.

## Artikel 5 {#art_5}

Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden
1 Das zuständige Amt3) kann der zuständigen Gemeindebaubehörde beantragen, besondere Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen.

## Artikel 6 {#art_6}

Arbeitsgesetzliche Feiertage
1 Als kantonale arbeitsgesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, gelten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

## Artikel 7 {#art_7}

Gebühren
1 Die Gebühren für Bewilligungen, Genehmigungen, Begutachtungen und
andere Verfügungen richten sich nach der Gebührenverordnung
(RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

## Artikel 8 {#art_8}

Rechtsmittel: nach Arbeitsgesetz
1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes4) kann bei der zuständigen Direktion5) Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Erstinstanzliche Verfügungen der zuständigen Direktion6) können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
3 Die Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion7) und des Regierungsrates unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
3) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 9 Kanton Uri 20.1111 {#art_9}

Rechtsmittel: nach Unfallversicherungsgesetz
1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes8) und der zuständigen Direktion9) kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich bei der verfügenden
Behörde Einsprache erhoben werden.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesrecht.

## Artikel 10 {#art_10}

Einigungsamt
1 Die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten und die Auslegung von Gesamt-
und Normalarbeitsverträgen richten sich nach der Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes (RB 20.1101).

## Artikel 11 {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Kantonale Vollziehungsverordnung vom 27. Oktober 1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
wird aufgehoben.

## Artikel 12 {#art_12}

Änderung bisherigen Rechts10)

## Artikel 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt11).
8) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10)Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
11)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2002 (AB vom 1. Februar
2002).
20.1111 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.09.2001 01.02.2002 Erlass Erstfassung AB 05.10.2001
Kanton Uri 20.1111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.09.2001 01.02.2002 Erstfassung AB 05.10.2001
