---
title: "Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis"
id: 5411ba5c-96d5-4b01-a05c-fdfdd84d7d89
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "651.114"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/651.114/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5411ba5c-96d5-4b01-a05c-fdfdd84d7d89
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/12587/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b5ef77a31dba3a4021cfc70e21071baea1ea5a2d0cf972c08f4c2db31062d63a
provisions: 4
---

# Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Für den Patenterwerb ist die Treffsicherheit für eine auf der Jagd verwendeten Jagdwaffe (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der
Nachweis ist jährlich zu erfüllen.
2 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:
a. Kugelschiessen auf Scheibe mit Zehnerwertung:
1. Scheibendistanz mindestens 100 m,
2. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten die
Punkte 10, 9 und 8,
3. Stellung: frei wählbar, Schiessgestelle sind nicht erlaubt;
b. Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder Scheibe mit gleichwertiger elektronischer Trefferanzeige auf eine Distanz von ca. 30 m
oder auf Rollhase:
1. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten bei
der Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe,
2. Doublieren gestattet.
3 Wer nur das Hochjagdpatent ohne Winterjagd und Wasserwildjagd löst,
hat nur das Schiessprogramm Kugel zu erfüllen.
4 Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden.
5 Als Nachweis der Treffsicherheit gilt auch die erfolgreich absolvierte
Schiessprüfung während der Jagdausbildung.
1) GDB 651.11
OGS 2016, 14
651.114

## Art. 2 {#art_2}

Bestätigung
1 Das Amt für Wald und Landschaft stellt ein Formular zur Verfügung, auf
welchem der Schütze bzw. die Schützin sowie eine vom Amt für Wald und
Landschaft zugelassene Standaufsicht die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.

## Art. 3 {#art_3}

Schiessorte
1 Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer vom Amt für Wald und
Landschaft anerkannten Jagdschiessanlage oder an einem vom Amt für
Wald und Landschaft anerkannten Schiessanlass zu erbringen.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkennung fremder Treffsicherheitsnachweise
1 Das Amt für Wald und Landschaft anerkennt ausserkantonale Nachweise der Treffsicherheit.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 14
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2016
Die Ausführungsbestimmungen über den Treffsicherheitsnachweis vom
11. März 2014 (OGS 2014, 5) wurden mit den Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild vom 12. April 2016
(OGS 2016, 28) rückwirkend auf den 1. Januar 2016 aufgehoben.
651.114
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.01.2016 01.01.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 14
651.114
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.01.2016 01.01.2016 Erstfassung OGS 2016, 14
