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title: "Besondere Bauverordnung II"
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provisions: 13
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# Besondere Bauverordnung II

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Verordnung trifft Verschärfungen oder Milderungen
von Bauvorschriften.10

## § 2 {#par_2}

PBG unzulässig.
Begriffe§ 2.9

## § 3 B. Verkaufsgeschäfte {#par_3}

1 Verkaufsgeschäfte sind dem Publikum offenstehende Betriebe für die Gütergrossverteilung und den Detailhandel, in denen
Waren angeboten werden.
2 Verkaufsgeschäften gleichgestellt sind Dienstleistungsbetriebe und
Teile davon, wie Reisebüros und Schalterhallen von Banken, soweit
nach ihrer Art in ihnen Dienstleistungen wie Waren angeboten werden
und damit ein entsprechender Publikumsverkehr ausgelöst wird.
3 Als Verkaufsflächen gelten die Flächen der Räume, in denen regelmässig Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume
samt inneren Trennwänden. Nicht angerechnet werden Räume, die für
die Lagerung oder in Dienstleistungsbetrieben nicht für die Bedienung
des Publikums bestimmt sind.8

## § 4 II. Grossläden {#par_4}

1 Grossläden sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens
1000 m2.7
2 Nicht als Grossläden gelten Verkaufsgeschäfte, die zwar die Mindestfläche gemäss Absatz 1 aufweisen, zufolge ihres sperrigen Warenangebots, wie Automobile, Werkzeugmaschinen und Möbel, aber keine
entsprechende Personenbelegung nach sich ziehen.
I. Allgemein
700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II)

## § 5 III. Einkaufszentren {#par_5}

1 Einkaufszentren sind Verkaufsgeschäfte des Detailhandels
oder Zusammenfassungen von solchen mit einer Verkaufsfläche von
insgesamt mindestens 2000 m2.
2 Grosszentren sind Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von
mindestens 15 000 m2.

## § 6 C. Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr {#par_6}

Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind Kultus- und Kulturstätten, Ausstellungshallen, Sportstadien und andere
vergleichbare Einrichtungen, in denen Veranstaltungen durchgeführt
werden können, an welchen gleichzeitig mehr als 3000 Personen teilnehmen.
D. Räume
mit grosser
Personenbelegung
§ 7.10 Räume mit grosser Personenbelegung sind solche, für die
aufgrund der zugelassenen Nutzweise damit gerechnet werden muss,
dass sich in ihnen in der Regel mehr als 100 Personen gleichzeitig aufhalten; für Vorführräume in Theatern, Kinos und ähnlichen Betrieben
sowie für Gastwirtschaftsräume beträgt die massgebliche Personenbelegung 50 Plätze.

## § 8 E. Familiengartenhäuser {#par_8}

Familiengartenhäuser sind Gartenhäuser, die der Freizeitgärtnerei dienen, nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind und in eigens dafür vorgesehenen Gebieten nach einer
feststehenden Ordnung errichtet werden.
Verschärfungen § 9.9
II. Rauminhalt § 10.10 1 Verkaufsgeschäfte, Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung haben einen
von der Bodenfläche abhängigen Mindestinhalt aufzuweisen. Dieser
beträgt 2,40 m3 je Quadratmeter für Bodenflächen bis zu 200 m2 und
erhöht sich um 0,002 m3 für jeden zusätzlichen Quadratmeter; ab 500 m2
Bodenfläche bleibt der Mindestinhalt von 3,0 m3 je Quadratmeter konstant.
2 Die mittlere Höhe, die erforderlich ist, um den Mindestinhalt zu
erreichen, muss wenigstens über einem Drittel der Bodenfläche eingehalten werden.
3 Die Flächen von Räumen werden zusammengerechnet, wenn die
zugehörige feste Trennwand über mehr als einen Drittel ihrer Fläche,
jedenfalls aber um mehr als 4 m2 unterbrochen ist.
III. Abweichungen und

## § 11 Vorbehalt {#par_11}

1 Von den Verschärfungen der Raummasse kann in begründeten Fällen abgewichen werden; vom vorgeschriebenen Rauminhalt
insbesondere dann, wenn auf andere Weise einwandfreie Verhältnisse
geschaffen werden.
2 . . .9
A. Raummasse
Besondere Bauverordnung II (BBV II) 700.22

## § 12 B. Erschliessung {#par_12}

1 Der gesetzliche Zugang von Einkaufszentren darf in Wohnzonen nur über Strassen führen, die mindestens als Sammelstrassen
ausgebaut sind; im Übrigen gilt § 237 PBG.
2 Grosszentren und Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind nur zulässig,
a. wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind oder
b. wenn bei vorwiegender Erschliessung mit privaten Motorfahrzeugen der Benützerverkehr direkt oder ohne für die Wohnnutzung
vorgesehene Zonen – mit Ausnahme der Zentrumszone – zu berühren in Strassen für den grossen Durchgangsverkehr abgeleitet
wird; vorbehalten bleiben zonenbedingte Immissionsvorschriften.
II. Interne
Erschliessung
§ 13.10 1 Für Grossläden, Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung gelten die Bestimmungen der Verordnung über den baulichen Brandschutz3 über
Ein- und Ausgänge auch dann, wenn diesen die Funktion einer Haustüre zukommt; vorbehalten bleibt das Mindestmass von § 305 PBG2
für mindestens eine Türe.
2 Das Lichtmass für Treppen und Gänge, die als Fluchtwege dienen, ist so festzulegen, dass im Notfall eine rasche Entleerung des
Betriebs und der übrigen Räume des Gebäudes gewährleistet ist.

## § 14 C. Gebäudeabstand {#par_14}

1 Soweit nicht das Gesetz von der Beachtung eines Gebäudeabstands befreit, beträgt dieser mindestens 10 m, wenn eines der
Gebäude brennbare Aussenwände aufweist.
2 Die Bau- und Zonenordnung kann für Gebiete mit ländlichem
Baucharakter und für Kernzonen Erleichterungen vorsehen.
II. Bei feuer-
oder explosionsgefährlichen

## § 15 Nutzungen {#par_15}

1 Bauten und Anlagen, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden oder die dem
Transport solcher Stoffe dienen, haben unter sich und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von Personen
und Sachen es erfordert, erhöhte Abstände einzuhalten.
2 Die Sicherheitsabstände werden durch die kantonale Feuerpolizei im Verfahren festgesetzt, das für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gilt; es werden dabei die einschlägigen Richtlinien
und Normalien anerkannter Fachstellen mitberücksichtigt.
§ 16.9
§ 17.9
I. Zugänglichkeit
I. Bei brennbaren Aussenwänden
700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II)

## § 18 Milderungen {#par_18}

1 Gartenhäuser und Schöpfe, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie überdeckte, seitlich
mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze sind
von den Abstandsvorschriften gegenüber grundstückinternen Gebäuden befreit, wenn ihre Grundfläche 10 m2, ihre Fassadenlänge mit Einschluss allfälliger Pergolen 6 m und ihre Gesamthöhe 3 m nicht übersteigen.13
2 Familiengartenhäuser samt den zugehörigen gemeinschaftlichen
Nebenbauten, wie Wasch- und Abortanlagen, sind von den Bestimmungen über die Grenzabstände von Nachbargrundstücken und über
die Gebäudeabstände befreit, von den Abständen gegenüber Gebäuden und Grundstücken Dritter aber nur, wenn letztere der Baubehörde
ihr schriftliches Einverständnis abgegeben haben.
3 Solche Bauten sind dem verschärften Abstand zwischen Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden nicht unterstellt.
B. Hohe
Bauwerke
§ 19.14 1 Gebäude oder Teile davon, deren Gesamthöhe und Standort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie
Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind
von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen
befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hochhäuser.13
2 Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
C. Liftanbauten § 19 a.14 Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie
Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar,
wenn13
a. der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes
dient,
b. die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen
vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind,
c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen
entgegenstehen und
d. keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.
D. Baubaracken12
§ 20. Baubaracken sind für die Dauer der Bauarbeiten von den
Bestimmungen über die Ausnützung befreit, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft verletzt werden.
A. Gartenhäuser
Besondere Bauverordnung II (BBV II) 700.22
Schlussbestimmungen
§ 21. Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: . . .5
B. Inkrafttreten§ 22. 1 Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den
Kantonsrat6.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016
(OS 72, 91)
Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung an die Änderung
vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes bleiben die
folgenden Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom
11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§ 19, 19 a.
1 OS 48, 297.
2 LS 700.1.
3 Aufgehoben durch die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz
(LS 861.12).
4 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303).
5 Text siehe OS 48, 297.
6 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. September 1981.
7 Fassung gemäss RRB vom 18. März 1987 (OS 50, 148). In Kraft seit 1. Mai
1987.
8 Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
9 Aufgehoben durch RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 145). In Kraft seit
1. Oktober 1997 (OS 54, 146).
10 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 145). In Kraft seit
1. Oktober 1997 (OS 54, 146).
11 Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2009 (OS 64, 574; ABl 2009, 430). In
Kraft seit 1. November 2009.
12 Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2009 (OS 64, 574; ABl 2009, 430). In
Kraft seit 1. November 2009.
13 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 91; ABl 2016-05-27). In Kraft
seit 1. März 2017.
14 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März
2017 (siehe Anhang).
A. Änderung
bisherigen
Rechts
700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II)
Anhang
Verordnung
über die Verschärfung oder die Milderung von
Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen
(Besondere Bauverordnung II)1
(vom 26. August 1981; Stand 28. Februar 2017)
B. Hohe

## § 19 Bauwerke {#par_19}

1 Gebäude oder Teile von ihnen, deren Höhe und Standort
durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind von den
Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen
sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hochhäuser.
2 Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
C. Liftanbauten § 19 a.11 Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn
a. der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes
dient,
b. die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen
vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind,
c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen
entgegenstehen und
d. keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.
1 Weitergeltung gemäss (OS 72, 91).
