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title: "Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

1 Die Verwaltungskostenentschädigung für die Arbeitslosenkassen setzt sich zusammen aus:
a. der ordentlichen Verwaltungskostenentschädigung;
b. …
c. den Investitionsbeiträgen.
2 Sie deckt den Kassenträgern die anrechenbaren Kosten für die Durchführung der Aufgaben, die das AVIG den Kassen zuweist.
Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).

## Art. 2 Die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung {#art_2}

1 Für die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung sind anrechenbar:
a. die Personalkosten;
b. die Raumkosten;
c. die Mobiliarkosten;
d. die Büromaterialkosten;
e. die Gebühren und Versicherungsprämien;
f. die Reisekosten;
g. die Betriebskosten der elektronischen Datenverarbeitung;
h. die Schulungskosten.
2 Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Aufwendungen der Arbeitslosenkassen auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären.
3 Die Kosten sind nur anrechenbar, soweit sie bei rationeller Betriebsführung notwendig sind. Bei der Festlegung werden die Anzahl der erledigten Fälle und die Bereitschaftskosten berücksichtigt.
4 Die Kassen erhalten mindestens 10 000 Franken.
5 Die Ausgleichsstelle erlässt Richtlinien über die rationelle Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren Kosten.

## Art. 3 Voranschlag {#art_3}

1 Die Kassen unterbreiten der Ausgleichsstelle bis zum 30. September den Voranschlag für die ordentlichen Verwaltungskosten des folgenden Jahres. Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Gestaltung des Voranschlages.
2 Die Ausgleichsstelle genehmigt den Voranschlag in der Regel bis zum 31. Dezember oder weist die Kasse an, ihn zu ändern.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).

## Art. 5 Investitionsbeiträge {#art_5}

1 Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Kosten für die Beschaffung von Ausrüstungen (z. B. elektronische Datenverarbeitung) auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären, wenn die Anschaffungen betriebswirtschaftlich notwendig sind.
2 Die Ausgleichsstelle regelt im Entscheid die Einzelheiten der Finanzierung. Sie kann ihn mit Auflagen über die künftige Verwertung der Ausrüstungen verbinden.
3 Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss auf Projektierungskosten anwendbar.

## Art. 6 Verfahren {#art_6}

1 Die Ausgleichsstelle setzt für jede Kasse die Verwaltungskostenentschädigung aufgrund der in der Jahresrechnung ausgewiesenen anrechenbaren Kosten fest.
2 Die Ausgleichsstelle kann weitere Unterlagen verlangen oder die Betriebsführung durch eine unabhängige Stelle prüfen lassen.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgehoben durch Ziff. IV 56 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

## Art. 8 Inkrafttreten {#art_8}

Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.
