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title: "Verordnung zum Kulturgesetz"
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provisions: 9
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# Verordnung zum Kulturgesetz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kulturgesetzes, soweit danach
der Kanton für die Kulturförderung, Kulturvermittlung und Kulturpflege zuständig ist.
2 Organisation

## § 2 {#par_2}

Departement
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug des
Kulturgesetzes dem Erziehungsdepartement. Dieses führt eine Fachstelle
für Kulturfragen.

## § 3 {#par_3}

Fachstelle für Kulturfragen
1 Die Fachstelle für Kulturfragen ist zuständig für die Koordination der Massnahmen im Kulturbereich und für die Umsetzung der kantonalen Kulturpolitik. Sie berät das Erziehungsdepartement und den Regierungsrat in allen
wichtigen kulturpolitischen Fragen.
2 Im Weiteren obliegen der Fachstelle für Kulturfragen insbesondere:
a) Bearbeitung von Gesuchen um Beiträge aus den Bereichen Kulturförderung, Kulturvermittlung und Kulturpflege
b) Aushandlung von Leistungsvereinbarungen und deren Controlling
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
441.101 Kanton Schaffhausen
c) Information und Beratung von Kulturschaffenden und Kulturveranstaltenden
d) Beobachtung des Kulturbetriebs im Kanton und jährliche Berichterstattung an das Erziehungsdepartement
3 Wo sie nicht selbst entscheidet, stellt sie der zuständigen Stelle Antrag.

## § 4 {#par_4}

Kuratorium
1 Die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen sowie von Atelierstipendien
gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d und e des Kulturgesetzes wird durch ein Kuratorium beschlossen und vorgenommen.
2 Das Kuratorium besteht aus fünf bis sieben vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählten Mitgliedern. Es konstituiert sich selber. Die Fachstelle für
Kulturfragen führt die Geschäftsstelle.
3 Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, welche vom Erziehungsdepartement zu genehmigen ist.
4 Das Kuratorium ist in seinen Entscheidungen unabhängig.
3 Beiträge

## § 5 {#par_5}

Verfahren
1 Das Verfahren für Gesuche um Ausrichtung von finanziellen Beiträgen aus
dem Lotteriegewinnfonds richtet sich nach Art. 11 des Kulturgesetzes und
nach der Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung).
2 Für finanzielle Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln gilt, ausgenommen
die Zuständigkeit zu deren Bewilligung, Abs. 1 sinngemäss.
Kanton Schaffhausen 441.101
4 Leistungsvereinbarungen

## § 6 {#par_6}

Zuständigkeit
1 Das Erziehungsdepartement schliesst befristete Leistungsvereinbarungen
ab mit:
a) Kulturveranstaltenden und Trägern kultureller Institutionen, welchen
grössere, wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden
b) öffentlichen oder privaten Institutionen, welchen kantonale kulturelle
Aufgaben übertragen werden
2 Die Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

## § 7 {#par_7}

Inhalt
1 In den Leistungsvereinbarungen werden die Modalitäten der zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt.
2 Die Leistungsvereinbarungen umschreiben Art, Umfang und Qualität der zu
erbringenden Leistungen durch den Leistungserbringer sowie die Modalitäten des Controllings durch den Finanzierungsträger.
5 Schlussbestimmungen

## § 8 {#par_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) Reglement des Regierungsrates über die Verwendung des Staatskredites zur Förderung der Kunst und Literatur vom 2. November 1945
b) Verordnung über die Verwendung des Kredites zur Förderung der

## § 9 wissenschaftlichen Forschung vom 28. Dezember 1965 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2006, S. 1743.
441.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 1743
Kanton Schaffhausen 441.101
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung Abl. 2006, S. 1743
