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title: "Gesetz über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen"
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provisions: 47
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# Gesetz über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen im Kanton Freiburg bei Feuer- und Elementarschäden und in
anderen Situationen mit Notfallcharakter.
2 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung zu anderen Tätigkeiten im Bereich der Hilfeleistung bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Bereich der Brandbekämpfung und der
Hilfeleistungen:
a) den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen sowie der Umwelt zu organisieren;
b) die Aufgaben unter den Gemeinden und Gemeindeverbänden, der
Kantonalen Gebäudeversicherung (die KGV) und den staatlichen Ämtern aufzuteilen;
c) Möglichkeiten der interregionalen Zusammenarbeit zu fördern.
1) Zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2022 waren die Artikel 1 bis 41 und 47
dieses Gesetzes nur insoweit wirksam, als sie für die Anwendung der Übergangsregelung von
Nutzen waren.

## Art. 3 {#art_3}

Allgemeine Grundsätze
1 Bei Ereignissen in der Zuständigkeit der Feuerwehr muss das bereitstehende
Dispositiv die schnellstmögliche angemessene Hilfe ermöglichen. Die
Gemeinden, die Gemeindeverbände, die KGV, die staatlichen Ämter und die
übrigen Partnerinnen und Partner kooperieren im Rahmen ihrer Befugnisse,
um zu gewährleisten, dass das Dispositiv seine Ziele jederzeit erreicht und
dabei finanziell nachhaltig bleibt.
2 Innerhalb des Kantons richten sich die bereitgestellten Ressourcen unabhängig von politischen und administrativen Grenzen nach den jeweiligen Risiken. Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Das eingesetzte Dispositiv basiert auf dem Milizsystem. Es kann jedoch
professionell unterstützt werden.
2 Behörden
2.1 Staatsrat

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Staatsrat übt im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen
die Oberaufsicht aus.
2 Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Er ernennt die Mitglieder der kantonalen Kommission für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen (die BBHK).
b) Er genehmigt die institutionelle Einteilung, welche die BBHK beschliesst.
c) Er beschliesst Reglemente zu institutionellen Aspekten.
d) Er beschliesst einen Tarif für die Einsatzkosten der Feuerwehr.
e) Er genehmigt den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen in den
Bereichen Brandbekämpfung und Hilfeleistungen gemäss Artikel 7
Abs. 1 des Gesetzes vom 11. September 2009 über die interkantonalen
Verträge.
f) Er entscheidet mit Verfügung über Streitigkeiten zwischen der BBHK,
den Gemeindeverbänden, den Gemeinden und der KGV.
2.2 Direktionen

## Art. 5 {#art_5}

1 Die mit der Sicherheit beauftragte Direktion 2) ist für die Brandbekämpfung
und die Hilfeleistungen zuständig.
2 Die mit dem Umweltschutz und dem Unterhalt der Kantonsstrassen beauftragte Direktion 3) ist für die Prävention und für den Kampf gegen Umweltverschmutzung und für die Ölwehr auf den Strassen zuständig.
2.3 Kantonale Kommission für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen

## Art. 6 {#art_6}

Rolle
1 Die BBHK hat den Auftrag, die Organisation der Feuerwehr im Kanton
Freiburg umzusetzen.
2 Der Staatsrat kann die BBHK bei Fragen zu deren Kompetenzbereich anhören.

## Art. 7 {#art_7}

Zusammensetzung und Organisation
1 Die BBHK besteht aus sieben bis elf Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt
und aufgrund ihrer Kompetenzen, ihrer Erfahrung und ihrer Funktion im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen ausgewählt werden.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der für Sicherheit und Justiz zuständigen Direktion 4) ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und führt den
Vorsitz.
3 Die Einzelheiten ihrer Zusammensetzung und Organisation werden in den
Ausführungsbestimmungen geregelt.

## Art. 8 {#art_8}

Amtsdauer und Vergütung
1 Für die Mitglieder der BBHK gilt das Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
2 Ihre Vergütung wird vom Staatsrat festgelegt.

## Art. 9 {#art_9}

Kompetenzen
1 Die BBHK hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie bestimmt die Aufgaben der Feuerwehr näher und legt ihre Kategorie gemäss den Artikeln 16 ff. fest.
2) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
3) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
4) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
b) Sie beschliesst die Leistungsziele für die Aufgaben der Feuerwehr.
c) Sie genehmigt die Risikoanalysen.
d) Sie beschliesst die Einsatzkarte für die Risikodeckung.
e) Sie legt Mindeststandards für den Bestand an Feuerwehrleuten fest.
f) Sie beschliesst auf dieser Grundlage die institutionelle Einteilung.
g) Sie schlägt dem Staatsrat Reglemente vor und verabschiedet Richtlinien
zu institutionellen Aspekten.
h) Sie schlägt dem Staatsrat einen Tarif für die Einsatzkosten der Feuerwehr vor.
i) Sie ermittelt die Regeln für die Verteilung der Kosten, die durch die Zuteilung der kantonalen Aufgaben entstehen.
j) Sie sorgt für die Kostenkontrolle bei der Brandbekämpfung und den
Hilfeleistungen, indem sie namentlich einheitliche Buchführungsregeln
durchsetzt.
2.4 Kantonale Gebäudeversicherung

## Art. 10 {#art_10}

1 Die KGV ist das Kompetenzzentrum des Kantons in Sachen Brandbekämpfung und Hilfeleistungen.
2 In diesen Bereichen hat sie namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie vertritt den Kanton Freiburg bei interkantonalen und eidgenössischen Instanzen.
b) Sie übt die allgemeine Aufsicht über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen aus.
c) Sie erlässt Richtlinien für die Feuerwehr.
d) Sie beteiligt sich gemäss Artikel 33 an der Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen.
e) Sie sorgt für die kantonale Feuerwehrausbildung.
f) Sie sorgt für den Betrieb der Einsatz- und Alarmzentrale gemäss Artikel 27.
g) Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr in der Spezialgesetzgebung zugewiesen
werden.
h) Sie bildet und führt einen kantonalen Feuerwehrstab, welcher der KGV,
den anderen Beteiligten und den übrigen Partnerinnen und Partnern auf
operativer Ebene als Referenzstelle dient.
i) Sie schlägt dem Staatsrat in Zusammenarbeit mit den betroffenen
Gemeindeverbänden interkantonale Vereinbarungen vor.
2.5 Oberamtmännerkonferenz

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Oberamtmännerkonferenz hat folgende Befugnisse:
a) Sie erstellt die institutionelle Einteilung gemäss Artikel 22 und schlägt
sie der BBHK vor.
b) Sie überprüft, falls nötig, die Einteilung und schlägt allfällige Änderungen vor.
2.6 Oberamtspersonen

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Oberamtsperson ist in ihrem Bezirk:
a) Aufsichtsbehörde gemäss dem Gesetz über die Gemeinden und dem
Gesetz über die Oberamtmänner;
b) zuständige Behörde im Schadenfall.
2.7 Gemeinden

## Art. 13 {#art_13}

1 Im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen haben die
Gemeinden folgende Befugnisse:
a) Sie erstellen und unterhalten die für die Brandbekämpfung auf ihrem
Gebiet notwendigen Wasserleitungsnetze und sorgen insbesondere für
eine ausreichende Versorgung mit Wasserzuleitungen und Wasserreserven.
b) Sie tragen zur Rekrutierung der Miliz-Feuerwehrleute bei.
c) Sie ordnen im Schadenfall die polizeilichen Massnahmen gemäss
Spezialgesetzgebung an und leisten den Einsatzkräften Unterstützung.
d) Sie leisten den zivilen Opfern von Schadenfällen kostenlose Nothilfe,
die insbesondere Aufnahme und Unterbringung umfasst.
2 Für ihre übrigen Aufgaben in den Bereichen Brandbekämpfung und Hilfeleistungen schliessen sich die Gemeinden zu Verbänden im Sinne des Gesetzes über die Gemeinden zusammen.
2.8 Gemeindeverbände

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Gemeindeverbände haben den Auftrag, die Organisation und das Management der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen für die von ihrem Bataillon abgedeckten Gebiete gemäss der Einsatzkarte zu organisieren und umzusetzen.
2 Im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen haben die
Gemeindeverbände namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie sorgen für die Umsetzung und Erreichung der Leistungsziele.
b) Sie betreiben und organisieren die Ausrückstandorte in ihrem Perimeter
und sorgen für deren personelle Ausstattung sowie für die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten und den Unterhalt des Materials.
c) Sie sorgen dafür, dass die ihnen zugewiesenen Ausrückstandorte jederzeit einsatzbereit sind, und treffen gegebenenfalls die nötigen Massnahmen.
d) Sie sorgen für die regionale Ausbildung ihres Bataillons.
e) Sie schliessen für ihr Personal, für die Feuerwehrleute und für die aufgebotenen Zivilpersonen im Sinne von Artikel 28 die erforderlichen
Versicherungen ab, namentlich gegen Unfälle und Krankheiten infolge
von Einsätzen.
f) Sie beteiligen sich gemäss Artikel 34 an der Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen.
g) Sie tragen die mit einem Einsatz verbundenen Kosten gemäss den Artikeln 38–40.
3 Organisation der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen
3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Gefahren in der Zuständigkeit der Feuerwehr
1 Die Feuerwehr ist hauptsächlich für die Brand- und Naturgefahren zuständig. Die Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
2 Auf dieser Grundlage führt die KGV regelmässig eine Risikoanalyse für
den Kanton Freiburg durch.

## Art. 16 {#art_16}

Aufgaben der Feuerwehr – Grundsätze
1 Auf der Grundlage der ermittelten Gefahren werden die Aufgaben der Feuerwehr in drei Kategorien unterteilt: Kernaufgaben, subsidiäre Aufgaben und
freiwillige Aufgaben.

## Art. 17 {#art_17}

Aufgaben der Feuerwehr – Kernaufgaben
1 Bei Schäden, die durch Brände oder Naturgefahren verursacht werden, sowie bei anderen Ereignissen mit Notfallcharakter hat die Feuerwehr Hilfeleistungsaufgaben.
2 Bei ihren Einsätzen hat sie namentlich:
a) Personen und Tieren Hilfe zu leisten;
b) Umwelt- und Materialschäden zu begrenzen;
c) unmittelbar drohende Gefahren mit geeigneten Massnahmen abzuwenden.

## Art. 18 {#art_18}

Aufgaben der Feuerwehr – Subsidiäre Aufgaben
1 Die Feuerwehr leistet auch Unterstützung in anderen Notfällen oder bei Bedarf, namentlich wenn Personen in Gefahr sind.

## Art. 19 {#art_19}

Aufgaben der Feuerwehr – Freiwillige Aufgaben
1 In Absprache mit ihrem Gemeindeverband kann die Feuerwehr auch andere
Aufgaben wahrnehmen, die keinen Notfallcharakter haben und grundsätzlich
nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, namentlich gemeinnützige Dienste.

## Art. 20 {#art_20}

Leistungsziele
1 Die Leistungsziele werden nach den Aufgaben der Feuerwehr und deren
Dringlichkeitsgrad festgelegt.

## Art. 21 {#art_21}

Risikodeckung
1 Die Risikodeckung für den Kanton ist auf die verschiedenen Feuerwehrausrückstandorte verteilt.
2 Die Standorte und die Ausrüstung der Ausrückstandorte werden nach den
Aufgaben der Feuerwehr und nach deren Leistungszielen festgelegt.
3 Der Einsatz im Schadenfall basiert auf dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. Er orientiert sich gemäss Artikel 3 am Bedarf und
an den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
3.2 Politische und administrative Steuerung

## Art. 22 {#art_22}

Institutionelle Einteilung
1 Das Gebiet des Kantons Freiburg ist in Perimeter aufgeteilt, deren Anteile
an Bevölkerung, Risiken und Gebiet eine angemessene Aufteilung der
Kosten und Ressourcen erlauben, wobei gleichzeitig die Einsatzkarte nach
Artikel 25 berücksichtigt wird.
2 Jedem Perimeter entspricht ein Gemeindeverband.
3 Der Perimeter eines Gemeindeverbands muss mindestens 30'000 Einwohnerinnen und Einwohner oder einen Bezirk umfassen.
4 Der Staatsrat kann Ausnahmen gestatten.

## Art. 23 {#art_23}

Organisation der Gemeindeverbände
1 Die Gemeindeverbände sind in ihrem Perimeter für die Brandbekämpfung
und die Hilfeleistungen verantwortlich.
2 Sie sind für die Verwaltung und den Betrieb der Ausrückstandorte in ihrem
Perimeter zuständig.
3 Sie sorgen für die Umsetzung und Erreichung der Leistungsziele.
4 Die interne Organisation der Gemeindeverbände wird gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden in ihren Statuten festgelegt.
3.3 Gebietsmässige Organisation

## Art. 24 {#art_24}

Gebietsmässige Organisation
1 Das Gebiet des Kantons Freiburg ist in Ausrückstandorte unterteilt, deren
Einsatzperimeter sich in ihrer Begrenzung nach den Risiken, den erteilten
Aufgaben und den Leistungszielen richten.
2 Für die Zuteilung von besonderen Aufgaben und Mitteln ist das Gebiet des
Kantons Freiburg gleichzeitig in Einsatzzonen unterteilt, die sich an der Organisation der Partnerinnen und Partner der Rettungskette orientieren.

## Art. 25 {#art_25}

Einsatzkarte
1 Es wird eine Einsatzkarte erstellt, die sich nach den Ausrückstandorten richtet, die für die Risikodeckung auf dem Kantonsgebiet erforderlich sind.
3.4 Einsatzorganisation

## Art. 26 {#art_26}

Einsatzorganisation der Feuerwehr
1 Auf operativer Ebene basiert die Organisation der Feuerwehr auf einer Bataillonstruktur.
2 Die Bataillone sind in Kompanien unterteilt, die auf einen oder mehrere
Ausrückstandorte verteilt sind.

## Art. 27 {#art_27}

Einsatz- und Alarmzentrale der Feuerwehr
1 Die Einsatz- und Alarmzentrale mobilisiert die Feuerwehr und setzt sie dem
Bedarf und den erforderlichen Mitteln entsprechend ein.
2 Die Zentrale unterstützt den Einsatz der Feuerwehr.
3 Die KGV veranlasst die Organisation und den Betrieb der Zentrale und
schliesst die nötigen Vereinbarungen ab.
4 Die Zentrale wird in Zusammenarbeit mit den Partnerinnen und Partnern
der Rettungskette betrieben.

## Art. 28 {#art_28}

Requisition ziviler Personen und Sachen
1 Bei Bedarf kann die Einsatzleitung die Unterstützung von Zivilpersonen sowie die Bereitstellung von Räumlichkeiten und anderer benötigter Mittel anfordern.
2 Die so aufgebotenen Personen und die Eigentümer der requirierten Objekte
erhalten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem kantonalen
Feuerwehreinsatztarif richtet.

## Art. 29 {#art_29}

Dienstpflicht
1 Die Gemeindeverbände können die in ihrem Gebiet ansässigen Personen
zwischen 18 und 40 Jahren unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit durch
Einteilung in ein Bataillon dazu verpflichten, Feuerwehrdienst zu leisten.
2 Die Statuten der Gemeindeverbände können vorsehen, dass das Höchstalter
bei Bedarf auf 50 Jahre angehoben wird.
3 Die übrigen Bedingungen und besonderen Regelungen werden in den Statuten der Gemeindeverbände festgelegt.

## Art. 30 {#art_30}

Feuerwehr-Ersatzabgabe
1 Die Gemeindeverbände können eine jährliche Feuerwehr-Ersatzabgabe erheben.
2 Dienstpflichtige Personen, die nicht in einem Feuerwehrbataillon eingeteilt
sind, können verpflichtet werden, eine jährliche Feuerwehr-Ersatzabgabe zu
entrichten.
3 Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sowie die Kategorien
von Personen, die von dieser Verpflichtung befreit werden können, werden in
den Statuten der Gemeindeverbände festgesetzt.

## Art. 31 {#art_31}

Spezialmassnahmen für Risikobetriebe
1 In den Ausführungsbestimmungen werden die Massnahmen festgelegt, die
Risikobetriebe auf organisatorischer Ebene zu treffen haben, um eine ausreichende Sicherheit gewährleisten zu können, wenn Brand- oder Verschmutzungsgefahren, die Personenbelegung oder die Grösse des Betriebs es erfordern.
2 Die Oberamtsperson kann von diesen Betrieben die Erarbeitung eines Sicherheitskonzepts verlangen, das namentlich die Bildung einer Sicherheits-
oder Einsatzgruppe für das besondere Risiko einführt; sie holt vorgängig die
Stellungnahmen der Gemeindebehörde und der KGV ein.
4 Finanzen
4.1 Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen

## Art. 32 {#art_32}

Allgemeine Grundsätze
1 Die Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen wird von
den Gemeindeverbänden und der KGV gemäss der Aufteilung nach den Artikeln 33 ff. sichergestellt.
2 Die finanzielle Beteiligung der KGV beschränkt sich auf die Mittel, über
die sie gemäss der Gesetzgebung über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand- und Elementarschäden in diesem Bereich verfügt.
3 Der Staat übernimmt die Kosten in Zusammenhang mit der Arbeit der
BBHK und jene, die sich aus der Spezialgesetzgebung ergeben.

## Art. 33 {#art_33}

Kantonale Gebäudeversicherung
1 Die KGV trägt die Kosten für:
a) die Beschaffung und den Grossunterhalt der Fahrzeuge und Einsatzgeräte, welche die Ausrückstandorte ihren Aufgaben entsprechend benötigen;
b) die Beschaffung des Einsatzmaterials;
c) die kantonale Feuerwehrausbildung;
d) die Einsatz- und Alarmzentrale der Feuerwehr;
e) die Einsätze auf den Nationalstrassen, über den Nationalstrassenfonds;
f) den kantonalen Feuerwehrstab.
2 Einzelheiten und Sonderfälle werden in besonderen Reglementen oder
Richtlinien geregelt.

## Art. 34 {#art_34}

Gemeindeverbände
1 Die Gemeindeverbände tragen die Kosten für:
a) den Betrieb des Bataillons, der Kompanien und der Ausrückstandorte;
b) die regionale Feuerwehrausbildung;
c) die Ausrüstung der Feuerwehrleute;
d) den Sold der Feuerwehrleute;
e) den laufenden Unterhalt der Feuerwehrfahrzeuge und -geräte;
f) den Unterhalt und den Ersatz des Einsatzmaterials;
g) die Beschaffung, den Unterhalt und die Benutzung des Feuerwehrmaterials;
h) den Bau oder die Miete und den Unterhalt der Lokale, die für die
Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen benötigt werden;
i) Verbrauchsgüter;
j) ihre eigene Tätigkeit;
k) die Feuerwehreinsätze; Artikel 33 Abs. 1 Bst. e und das Strassengesetz
bleiben vorbehalten.
2 Die Kosten, die aufgrund der Zuweisung kantonaler Aufgaben entstehen,
namentlich die Betriebs- und Unterhaltskosten der Ausrückstandorte, werden
auf kantonaler Ebene zusammengelegt und gemäss Artikel 37 unter den
Gemeindeverbänden aufgeteilt.
3 Die Gemeindeverbände können auch die übrigen Kosten, die sie zu tragen
haben, solidarisch unter sich aufteilen.

## Art. 35 {#art_35}

Staat Freiburg
1 Neben den Kosten nach Artikel 32 Abs. 3 trägt der Staat die Kosten für den
Einsatz kantonaler Spezialistinnen und Spezialisten wie Mitarbeitende oder
Beauftragte des Staates.

## Art. 36 {#art_36}

Beschaffungsgrundsätze
1 Die KGV kann sich an interkantonalen oder nationalen Sammelbeschaffungen beteiligen.
2 Sie kann im Auftrag der Gemeindeverbände die Operationen zur Beschaffung des vereinheitlichten Feuerwehrmaterials und der vereinheitlichten persönlichen Ausrüstung der Feuerwehrleute koordinieren und zentralisieren.
3 Die KGV erstellt für ihre Beschaffungen eine Mehrjahresplanung, die sie
den betroffenen Gemeindeverbänden und allfälligen Partnerinnen und Partnern im Vorfeld unterbreitet.

## Art. 37 {#art_37}

Kostenaufteilung
1 Die Aufteilung der Kosten gemäss den Artikeln 34 Abs. 2 und 38 erfolgt
nach folgendem Verteilschlüssel:
a) 50 % nach der Einwohnerzahl (zivilrechtliche Bevölkerung);
b) 50 % nach dem Versicherungswert der Gebäude.
2 Die KGV ist für die jährliche Verteilung der zusammengelegten Kosten auf
die Gemeindeverbände zuständig. Diese übernehmen die Administrationskosten für die Aufteilung.
4.2 Einsatzkosten

## Art. 38 {#art_38}

Kernaufgaben
1 Die Gemeindeverbände tragen die Kosten von Einsätzen, die zu den Kernaufgaben der Feuerwehr gehören.
2 Die Einsatzkosten zu Lasten der Gemeindeverbände werden nach dem Solidaritätsprinzip auf kantonaler Ebene zusammengelegt und gemäss Artikel 37
unter ihnen aufgeteilt.

## Art. 39 {#art_39}

Subsidiäre und freiwillige Aufgaben
1 Die Kosten von Einsätzen, die zu den subsidiären und freiwilligen Aufgaben gehören, gehen:
a) grundsätzlich zu Lasten der Person, der Behörde oder der Organisation,
der die Hilfe der Feuerwehr zugutekommt;
b) subsidiär zu Lasten der Gemeindeverbände.
2 Die KGV hat das Recht, die Benützung von Fahrzeugen und Einsatzgeräten,
die bei subsidiären und freiwilligen Aufgaben für den Einsatz zur Verfügung
gestellt werden, gemäss den Grundsätzen von Absatz 1 in Rechnung zu stellen.

## Art. 40 {#art_40}

Übrige Grundsätze
1 Die Einsatzkosten werden der Person, die den Einsatz verursacht hat (der
Störerin oder dem Störer), in Rechnung gestellt. Dabei gelten folgende Regeln:
a) Wenn mehrere Personen beteiligt sind, tragen sie die Kosten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Verantwortung.
b) Kosten, die bei der Bekämpfung von Bränden entstehen, werden der
Störerin oder dem Störer nur dann auferlegt, wenn die Person den
Brand vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
c) Kosten, die bei der Bekämpfung von Elementarschäden entstehen, werden der Störerin oder dem Störer nur dann auferlegt, wenn die Person
den Einsatz vorsätzlich oder durch Grobfahrlässigkeit verschuldet hat.
2 Wenn die Störerin oder der Störer unbekannt oder zahlungsunfähig ist, werden die Kosten von Einsätzen in Zusammenhang mit folgenden Sachen deren
Eigentümerin oder Eigentümer oder deren Inhaberin oder Inhaber in Rechnung gestellt:
a) Fahrzeuge;
b) Schiffe;
c) Luftfahrzeuge;
d) Gebäude und Anlagen, die nicht bei der KGV versichert sind.
5 Rechtsmittel

## Art. 41 {#art_41}

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes gefällten Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten
werden.
6 Übergangsregelung für die Umsetzung der Reform der

## Art. 42 Brandbekämpfung {#art_42}

Provisorische BBHK
1 Der Staatsrat ernennt bis zur definitiven Konstituierung der BBHK die Mitglieder der provisorischen BBHK.
2 Die BBHK besteht aus drei Vertreterinnen und Vertretern des Freiburger
Gemeindeverbands, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Oberamtmännerkonferenz, der Direktorin oder dem Direktor und der Leiterin oder dem
Leiter der zuständigen Abteilung der Kantonalen Gebäudeversicherung (Heute: Abteilung Prävention und Intervention), einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stützpunktkommandantenkonferenz sowie der kantonalen Feuerwehrinspektorin oder dem kantonalen Feuerwehrinspektor. Der Staatsrat
kann auch Partner der Rettungskette zu Mitgliedern mit beratender Stimme
ernennen.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der für Sicherheit und Justiz zuständigen Direktion 5) ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und führt den
Vorsitz.
4 Das Sekretariat der provisorischen BBHK wird von der für Sicherheit und
Justiz zuständigen Direktion 6) geführt.
5 Die provisorische BBHK hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie genehmigt die Risikoanalysen.
b) Sie beschliesst die Einsatzkarte für die Risikodeckung.
c) Sie legt Mindeststandards für den Bestand an Feuerwehrleuten fest.
d) Sie beschliesst auf dieser Grundlage die institutionelle Einteilung nach
dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren.

## Art. 43 {#art_43}

Fahrzeuge und Geräte
1 Die KGV entscheidet, welche Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr übernommen werden, weil sie für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen
benötigt werden.
2 Die KGV kauft die Fahrzeuge und Geräte gemäss den Amortisierungsregeln
der Gesetzgebung über die Gemeinden zurück, d. h. indem sie nach Abzug
des von der KGV überwiesenen Betrags eine Wertminderung von 15 % pro
Jahr berechnet. Anderslautende Vereinbarungen oder Entscheide bleiben vorbehalten.
3 Über die nicht übernommenen Fahrzeuge und Geräte können die Gemeinden frei verfügen, ohne den von der KGV geleisteten Beitrag rückerstatten zu
müssen.
4 Um die Sicherheit und die Effizienz der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen auf dem Kantonsgebiet zu gewährleisten, kann die KGV bereits
Fahrzeuge und Geräte gemäss Artikel 33 Abs. 1 beschaffen.
5) Heute: Sicherheits-, Justiz-, und Sportdirektion.
6) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.

## Art. 44 {#art_44}

Feuerwehrlokale
1 Über die Feuerwehrlokale, die nicht in die Einsatzkarte aufgenommen werden, können die Gemeinden frei verfügen, ohne den von der KGV geleisteten
Beitrag rückerstatten zu müssen.

## Art. 45 {#art_45}

Gemeindeverbände
1 Die Gemeinden schliessen sich unter Berücksichtigung der Einsatzkarte unverzüglich zu Gemeindeverbänden zusammen.
2 Die Oberamtspersonen haben den Auftrag, den Zusammenschluss so rasch
wie möglich umzusetzen. Die KGV unterstützt die Oberamtspersonen bei
dieser Aufgabe.
7 Übergangsrecht

## Art. 46 {#art_46}

Übergangsregelung für die Umsetzung
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum Zeitpunkt, zu dem die
Gemeinden in Gemeindeverbänden nach Artikel 45 zusammengeschlossen
sind, gilt nur die Übergangsregelung für die Umsetzung.
2 Die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen richten sich weiterhin nach
Abschnitt 5 des Gesetzes vom 9. September 2016 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVG).
3 Der Staatsrat legt das Datum für das Ende der Übergangsregelung fest und
richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinden in Gemeindeverbänden zusammengeschlossen sind.

## Art. 47 {#art_47}

Subventionierung der Feuerwehrlokale
1 Das alte Recht zur Subventionierung von Feuerwehrlokalen bleibt anwendbar, wenn:
a) das Beitragsgesuch innert 4 Jahren nach dem Ende der Übergangsregelung eingereicht wird;
b) die Schlussabrechnung innert 3 Jahren nach Einreichen des Gesuchs an
die KGV übermittelt wird. Geht die Schlussabrechnung nicht innert dieser Frist ein, so dient der Rechnungsstand am Fälligkeitstag als Berechnungsgrundlage für den Beitrag.
Zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2022 waren die Artikel 1 bis 41 und 47 dieses Gesetzes nur insoweit wirksam, als sie für die
Anwendung der Übergangsregelung von Nutzen waren.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.03.2021 Erlass Grunderlass 01.07.2021 2021_044
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
