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title: "Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung"
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# Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Vorsorge
1 Die Vorsorge umfasst alle Massnahmen, die im Hinblick auf spontane und
planbare Einsätze, Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete
Konflikte von Behörden und Führungsorganen auf allen Stufen sowie von Interventionsdiensten getroffen werden.
2 Sie umfasst insbesondere
a die Ausbildung von Führungsorganen und Einsatzkräften,
b die Regelung der Zusammenarbeit,
c die Erstellung von Notfallplanungen, Einsatzplanungen und Gefährdungsanalysen,
d spezielle Alarmorganisationen für die Einsatzkräfte sowie zum Schutz der
Bevölkerung,
e die vorsorglichen Massnahmen, sofern eine unmittelbare Gefahr besteht
und die normalen Verfahren und Prozesse nicht zeitgerecht ausreichen,
f die Bereithaltung von Material und Infrastruktur.

## Art. 2 {#art_2}

Einsatz
1 Der Einsatz umfasst
a die Alarmierung,
1) BSG 521.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-104
521.10 2
b alle Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen
sowie der Auswirkungen bewaffneter Konflikte,
c unmittelbare Räumungsarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von weiteren grösseren Schäden und zur behelfsmässigen Sicherstellung von überlebenswichtigen Infrastrukturen,
d die Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes bei planbaren Einsätzen.
2 Vorbereitungsmassnahmen
2.1 Vorbereitung auf Ereignisse

## Art. 3 {#art_3}

Gefährdungsanalyse
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) aktualisiert die Gefährdungsanalysen der Gemeinden periodisch und nach einheitlichen Kriterien
aufgrund des sich verändernden Gefährdungspotenzials.
2 Die Gemeinden erhalten die aktualisierten Gefährdungsanalysen ihres
Gemeindegebiets zur Stellungnahme.
3 Nach erfolgter Stellungnahme publiziert das BSM die angepassten Gefährdungsanalysen.

## Art. 4 {#art_4}

Notfallplanungen
1 Gemeinden mit einem nachgewiesenen Gefährdungspotenzial erstellen insbesondere im Bereich der Naturgefahren Notfallplanungen nach den Vorgaben
des BSM und aktualisieren diese laufend.

## Art. 5 {#art_5}

Vorbereitungsmassnahmen im Auftrag des Kantons
1 Zur Vorbereitung auf Ereignisse im Zuständigkeitsbereich des Kantons gemäss Artikel 11 KBSG kann das BSM Aufträge an die Gemeinden erteilen.

## Art. 6 {#art_6}

Einsatzbereitschaft der Führungsorgane
1 Die Einsatzbereitschaft der Führungsorgane umfasst ein funktionierendes
Aufgebotssystem, die Weiterbildung der Führungsorgane und die notwendige
Infrastruktur.
2 Die Chefinnen und Chefs der Führungsorgane sind verantwortlich für die
Schulung der Angehörigen ihres Führungsorgans, stellen deren Einsatzbereitschaft sicher und prüfen diese periodisch.
3 521.10

## Art. 7 {#art_7}

Direktionen und Staatskanzlei
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei sind verantwortlich für die angemessene Bereitschaft ihrer Verwaltungszweige und Fachpersonen.
2 Sie verfügen über Strukturen und Prozesse zur Bewältigung von Krisen im
eigenen Zuständigkeitsbereich.
3 Sie richten Bedürfnisse und Anträge bei Grossereignissen, Katastrophen und
Notlagen, die einen hohen interdisziplinären Koordinationsbedarf aufweisen
und die eigenen, internen Mittel und Möglichkeiten der Koordination übersteigen, an das Kantonale Führungsorgan (KFO).

## Art. 8 {#art_8}

Koordination der Vorbereitungsmassnahmen
1 Die Sicherheitsdirektion (SID) kann in Zusammenarbeit mit dem KFO, den Direktionen und der Staatskanzlei den Bedarf an Vorbereitungsmassnahmen in
der kantonalen Verwaltung erheben und dem Regierungsrat entsprechende
Vorschläge zum Beschluss unterbreiten.
2 Das BSM bietet Ausbildungen und Übungen im Bereich der Krisenbewältigung für die Kantonsverwaltung an.
2.2 Aufgebot und Alarmierung

## Art. 9 {#art_9}

Zuständigkeit BSM
1 Das BSM ist die kantonale Koordinationsstelle für die Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
2 Es koordiniert insbesondere die periodische Information der Öffentlichkeit
über die Alarmierung und die entsprechenden Verhaltensanweisungen.
3 Es formuliert zusammen mit der Kantonspolizei (KAPO) die Vorgaben für die
Auslösung der Sirenen und für die Alarmstellen der Gemeinden.

## Art. 10 {#art_10}

Zuständigkeit KAPO
1 Die KAPO formuliert in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die notwendigen technischen Vorgaben für das
Aufgebot sowie die Alarmierung von Einsatzkräften und Führungsorganen, die
gesicherte Übermittlung und den Sicherheitsfunk.
2 Sie ist in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen des Bundes und der
Gemeinden zuständig für die kantonalen Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen, insbesondere für den Aufbau, den Betrieb und die Erneuerung der
kantonalen Alarmierungsplattform.
521.10 4
3 Sie erlässt in Absprache mit den direkt betroffenen Partnerinnen und Partnern
des Bevölkerungsschutzes und im Rahmen von Artikel 32 und 57 KBSG Vorgaben für
a die Nutzungsberechtigung,
b das Zulassungsverfahren,
c den Anschluss und den Betrieb,
d die Kostentragung.

## Art. 11 {#art_11}

Anschluss an die Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen
1 Die Behörden, Führungsorgane, die Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes sowie weitere mit Leistungsvereinbarung eingebundene Organisationen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und auf ihre Kosten zum
Anschluss an die kantonalen Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen
verpflichtet.

## Art. 12 {#art_12}

Alarmierung der Bevölkerung
1 Unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes sind folgende Stellen berechtigt,
die Alarmierung der Bevölkerung in ihrem Zuständigkeitsbereich auszulösen:
a die KAPO,
b die Feuerwehr,
c Organe des Bundes (Nationale Alarmzentrale),
d Talsperrenbetreiberinnen und Talsperrenbetreiber gemäss Dispositiv,
e Gemeindebehörden und Führungsorgane.
2 Die Auslösung des Alarms
a erfolgt in der Regel über die Einsatzzentrale der KAPO, die unverzüglich
mit den benötigten Angaben zur Erstellung einer Meldung des Notdispositivs «Information Catastrophe Alarme Radio Organisation» (ICARO-Meldung) zu bedienen ist,
b kann in Ausnahmefällen auch lokal erfolgen, wobei die Einsatzzentrale
der KAPO unverzüglich zu informieren und mit den benötigten Angaben
zur Erstellung einer ICARO-Meldung zu bedienen ist.

## Art. 13 {#art_13}

Besondere Verbindungen
1 Die KAPO unterhält für Meldungen der Nationalen Alarmzentrale, der anderen Kantone und der Werke mit grossem Gefährdungspotenzial besondere
Verbindungen.
5 521.10
2.3 Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit

## Art. 14 {#art_14}

Standards
1 Die Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes legen gemeinsame
Standards zur Zusammenarbeit (Führungssprache, Führungsverantwortlichkeiten, Material usw.) fest.
2 Dabei sind die Vorgaben und Standards der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr, der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren angemessen zu berücksichtigen.

## Art. 15 {#art_15}

Führungsausbildung
1 Das KFO koordiniert die Führungsausbildungen im Rahmen dieser Verordnung zusammen mit den Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes sowie den zuständigen Organen des Bundes.

## Art. 16 {#art_16}

KFO
1 Das BSM stellt die Ausbildung des KFO sicher und unterstützt die Ausbildung
der Partnerinnen und Partner im Bereich des Bevölkerungsschutzes.

## Art. 17 {#art_17}

Gemeindeführungsorgane und Regionale Führungsorgane
1 Das BSM bietet Ausbildungen für Gemeindeführungsorgane (GFO) und Regionale Führungsorgane (RFO) an.
2 Es vollzieht die periodische Überprüfung der Einsatzbereitschaft der GFO und
RFO und formuliert dazu die notwendigen fachlichen Vorgaben.
3 Es teilt den Gemeinden sowie den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern die Ergebnisse der Überprüfungen mit und schlägt allfällige
Massnahmen zur Mängelbehebung vor.

## Art. 18 {#art_18}

Dienstleistungen zugunsten Dritter
1 Das BSM kann zugunsten Dritter Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung
anbieten.
2 Der Aufwand ist kostendeckend zu verrechnen.
521.10 6
3 Organe, Mittel und Zuständigkeiten
3.1 Kanton
3.1.1 Kantonales Führungsorgan

## Art. 19 {#art_19}

Kernstab
1 Das KFO bildet einen Kernstab für die Steuerung sämtlicher Aufträge.
2 Zwingend im Kernstab KFO vertreten sind folgende Funktionen:
a Chefin oder Chef KFO,
b stellvertretende Chefin oder stellvertretender Chef KFO,
c Stabschefin 1 oder Stabschef 1 sowie Stabschefin 2 oder Stabschef 2 des
KFO,
d die Chefinnen und Chefs der Führungsgrundgebiete gemäss Artikel 22,
e eine von der Armee bezeichnete Vertreterin oder ein von der Armee bezeichneter Vertreter des Kantonalen Territorialverbindungsstabs der Armee (KTVS).
3 Die Chefin oder der Chef KFO leitet den Kernstab.

## Art. 20 {#art_20}

Geschäftsstelle
1 Das BSM führt die Geschäftsstelle des KFO.

## Art. 21 {#art_21}

Kontaktgremium
1 Das Kontaktgremium KFO setzt sich aus den wichtigsten Partnerinnen und
Partnern innerhalb und ausserhalb der Verwaltung zusammen.
2 Die Chefin oder der Chef KFO ernennt die Mitglieder des Kontaktgremiums
im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen.

## Art. 22 {#art_22}

Führungsgrundgebiete
1 Die Hauptaufgaben des KFO werden durch folgende Führungsgrundgebiete
abgedeckt:
a Information und Kommunikation,
b Lage und Risikoanalyse,
c Planung und Konzepte,
d Logistik,
e Führungsinstrumente und Führungsunterstützung,
f Aus- und Weiterbildung.
7 521.10

## Art. 23 {#art_23}

Einsatz durch den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat kann das KFO einsetzen
a bei komplexen, multithematischen Krisen mit einem hohen Koordinationsbedarf oder
b subsidiär auf Ersuchen von Verwaltungskreisen oder einer Direktion, der
Staatskanzlei oder des KFO.

## Art. 24 {#art_24}

Gefahr in Verzug
1 Ist Gefahr in Verzug oder besteht zeitliche Dringlichkeit, nimmt das KFO die
Arbeit unverzüglich auf und informiert den Regierungsrat darüber.
2 Der Regierungsrat beschliesst den Einsatz rückwirkend.

## Art. 25 {#art_25}

Planbare Einsätze
1 Sind bei planbaren Einsätzen Mittel von ausserregionalen Partnerinnen und
Partnern des Bevölkerungsschutzes notwendig, legt die Chefin oder der Chef
KFO unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Kanton und in Absprache
mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die
kantonsseitige Führungsorganisation fest.
2 Bei Grossereignissen und Katastrophen während eines planbaren Einsatzes
a wird in der gemäss Absatz 1 festgelegten Führungsorganisation gearbeitet,
b richtet sich die Einsatzleitung nach Artikel 33.

## Art. 26 {#art_26}

Zuständigkeiten vor dem Einsatz des KFO
1 Vor dem Einsatz des KFO koordiniert
a das BSM die überörtliche Hilfe der Mittel des Zivilschutzes sowie die Zuteilung der Einsatzmittel des Bundes,
b das Gesundheitsamt die Mittel des Gesundheitswesens,
c die Gebäudeversicherung Bern (GVB) die Mittel der Feuerwehren.
2 Die KAPO stellt die Lageverfolgung und -darstellung sicher.
3 Das BSM
a unterstützt die KAPO beim Betrieb des Lagezentrums,
b überprüft im Rahmen der Nachbearbeitung von planbaren Einsätzen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten, ob die Ziele für die Einsatzmittel und die Führung erreicht worden sind.
521.10 8
3.1.2 Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

## Art. 27 {#art_27}

Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
a unterstützen die Gemeindebehörden bei der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen,
b übernehmen koordinierende Aufgaben, wenn mehrere Führungsorgane
im Einsatz sind oder der gesamte Verwaltungskreis betroffen ist,
c stellen die Verbindung zum Regierungsrat über das BSM oder, falls dieses im Einsatz ist, über das KFO sicher,
d stellen die Information der Bevölkerung im Verwaltungskreis sicher.
2 Handelt es sich um ein Ereignis in der Zuständigkeit des Kantons gemäss Artikel 11 KBSG, legen die zuständigen Stellen der zentralen Verwaltung die Koordinationsaufgaben fest.

## Art. 28 {#art_28}

Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1 Für die Bewältigung ihrer Aufgaben können die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter ein Führungsorgan bilden, wobei sie über dessen
Zusammensetzung und Organisation entscheiden.
2 Das BSM stellt den Führungsorganen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Elemente der kantonalen Zivilschutzorganisation (kantonale
ZSO) für die Führungsunterstützung zur Verfügung.
3 Die Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschaltet.
3.2 Gemeinden

## Art. 29 {#art_29}

RFO
1 Die Gemeinden bilden nach Möglichkeit RFO.
2 Sie regeln die Ernennungen, Zuständigkeiten, Kompetenzen und finanziellen
Belange gemäss den Empfehlungen des BSM.

## Art. 30 {#art_30}

Funktionen der kommunalen Führungsorgane (GFO und RFO)
1 In den kommunalen Führungsorganen vertreten sind folgende Funktionen:
a Chefin oder Chef GFO oder RFO,
b Stellvertretende Chefin oder stellvertretender Chef GFO oder RFO,
c Stabschefin oder Stabschef,
9 521.10
d Leiterin oder Leiter Fachbereich Führungsunterstützung,
e Leiterin oder Leiter Fachbereich Information,
f Leiterin oder Leiter Fachbereich öffentliche Sicherheit,
g Leiterin oder Leiter Fachbereich Schutz und Rettung,
h Leiterin oder Leiter Fachbereich Gesundheit,
i Leiterin oder Leiter Fachbereich Logistik,
k Leiterin oder Leiter Fachbereich Infrastrukturen,
l Leiterin oder Leiter Fachbereich Naturgefahren.

## Art. 31 {#art_31}

Organisation GFO und RFO
1 Die Gemeinden
a ernennen die Chefin oder den Chef GFO oder RFO, deren oder dessen
Stellvertretung sowie die Stabschefin oder den Stabschef,
b ernennen auf Antrag der Chefin oder des Chefs GFO oder RFO die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche,
c informieren die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter sowie das BSM gemäss dessen Vorgaben über die personelle Besetzung
ihres Führungsorgans.
2 Die GFO oder RFO schliessen mit der örtlich zuständigen regionalen Zivilschutzorganisation (ZSO) eine Leistungsvereinbarung zur Führungsunterstützung ab.
3 Die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche benennen nach Rücksprache mit
der Chefin oder dem Chef GFO oder RFO weitere Fachpersonen.

## Art. 32 {#art_32}

Alarmierungsplattform
1 Die GFO und RFO sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschaltet.
4 Partnerinnen und Partner
4.1 Kantonspolizei

## Art. 33 {#art_33}

1 Bei Grossereignissen und Katastrophen übernimmt die KAPO die Gesamteinsatzleitung bzw. die Einsatzkoordination Front, bis die Verantwortung nach vorgängiger Absprache an das zuständige Führungsorgan übergeben werden
kann.
521.10 10
2 Die KAPO
a stellt die Erstinformation sicher und trifft Sofortmassnahmen zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung,
b stellt die notwendigen Führungseinrichtungen zur Verfügung,
c bestimmt nach vorgängiger Absprache den Zeitpunkt der Übergabe der
Koordination der Ereignisbewältigung an das zuständige Führungsorgan,
d kann Führungsorgane zur Unterstützung beiziehen.
4.2 Feuerwehr

## Art. 34 {#art_34}

Einsatz
1 Die Feuerwehr ist ein Ersteinsatzelement und erfüllt ihren Auftrag gemäss Artikel 13, 14 und 17 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar
1994 (FFG)2).
2 Ihr Einsatz deckt in der Regel die ersten 24 Stunden nach der Alarmierung
ab.

## Art. 35 {#art_35}

Ablösung
1 Mit Ausnahme von Brandereignissen werden länger dauernde Einsätze
schwergewichtig durch den Zivilschutz und weitere Mittel der Gemeinden und
des Kantons geleistet.
2 Die GVB regelt die Schnittstellen und die Ablösung mit dem BSM.
4.3 Gesundheitswesen
4.3.1 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

## Art. 36 {#art_36}

1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
(GSI) sorgt zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen für
a die Bereitstellung der erforderlichen personellen Mittel sowie für die ärztliche Notfallorganisation und die Organisation des Rettungswesens,
b die Organisation der Vorratshaltung und die Versorgung der Spitäler mit
Arzneimitteln und Medizinprodukten.
2 Die zuständige Stelle der GSI
a bestimmt die Art und Menge der Arzneimittel und Medizinprodukte,
2) BSG 871.11
11 521.10
b plant und koordiniert die rettungsdienstlichen Vorhalteleistungen für die
Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, wobei sie
mit den regionalen Rettungsdiensten entsprechende Leistungsverträge
abschliesst,
c beantragt beim Regierungsrat die Einschränkung oder die Aufhebung der
freien Arzt- und Spitalwahl,
d legt die Vorgaben in Bezug auf die Notfall- und Katastrophenpläne der
Spitäler, Kliniken, Pflegeheime, ambulanten Pflegedienste, Rettungsdienste und öffentlichen Apotheken für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen fest.
4.3.2 Gesundheitsamt

## Art. 37 {#art_37}

Koordinierter Sanitätsdienst
1 Das Gesundheitsamt plant und leitet den Koordinierten Sanitätsdienst.
2 Es koordiniert unter Mithilfe der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ) die Belegung
von Spitalbetten und Behandlungsplätzen bei Grossereignissen, Katastrophen
und Notlagen.
3 Es plant und koordiniert die sanitätsdienstliche Einsatzführung in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten.

## Art. 38 {#art_38}

Personal und Material
1 Das Gesundheitsamt ist verantwortlich für die personelle und materielle Sicherstellung der für die Aktionsräume notwendigen Mittel und Infrastrukturen
analog zum Normalfall.
2 Ihm steht zur Erfüllung seiner Aufgaben Personal der GSI und die SNZ zur
Verfügung.

## Art. 39 {#art_39}

Schulung
1 Das Gesundheitsamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Personals für
Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen.
2 Dazu verpflichtet es die Spitäler, die Kliniken, die Pflegeheime, die ambulanten Pflegedienste, die Rettungsdienste, die öffentlichen Apotheken, weitere erforderliche Gesundheitsfachpersonen sowie assoziierte Betriebe, soweit diese
in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zur Zusammenarbeit.
521.10 12
4.3.3 Kliniken, Pflegeheime und Rettungsdienste

## Art. 40 {#art_40}

Grundsätze
1 Die gemäss Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)3) zuständigen Institutionen schaffen Voraussetzungen, dass Patientinnen und Patienten
auch bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen nach Möglichkeit
a gemäss individualmedizinischen Grundsätzen behandelt, gepflegt und
betreut werden können,
b spätestens nach sechs Stunden in ein Spital eingewiesen werden,
c innert 24 Stunden in einem Spital behandelt werden.

## Art. 41 {#art_41}

Medizinisches Laienpersonal
1 Bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen können neben dem ordentlichen medizinischen und paramedizinischen Berufspersonal Personen eingesetzt werden, die sanitätsdienstlich ausgebildet sind und für Betreuungs- sowie
Assistenzaufgaben eingesetzt werden können.

## Art. 42 {#art_42}

Spitäler, Kliniken, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste und öffentliche Apotheken
1 Die Spitäler, Kliniken, Pflegeheime, ambulanten Pflegedienste, Rettungsdienste und öffentlichen Apotheken erstellen gemäss den Vorgaben der zuständigen Stelle der GSI einen Notfall- und Katastrophenplan für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen und stellen die dazu
erforderlichen Mittel und Infrastrukturen bereit.
5 Besondere Aufgabengebiete
5.1 Information

## Art. 43 {#art_43}

Grundsätze
1 Die aktive Information nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und Medienförderung (IMG)4) ist von Beginn weg
Teil der Führung bei Katastrophen und in Notlagen.
2 Die Führungsorgane aller Stufen stellen sicher, dass die Bevölkerung zeitgerecht, regelmässig und offen informiert wird.
3 Die Information der direkt betroffenen Bevölkerung hat Vorrang.
3) BSG 812.11
4) BSG 107.1
13 521.10

## Art. 44 {#art_44}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat regelt die Information und die Kommunikation bei Ereignissen im Geltungsbereich dieser Verordnung, welche mehrere Direktionen
betreffen.
2 Die zuständigen Behörden organisieren die Information und die Kommunikation entsprechend ihren Möglichkeiten und den Erfordernissen zur Bewältigung
von Katastrophen und Notlagen.
3 Sind die Behörden auf Verwaltungskreis- und Gemeindeebene nicht in der
Lage, die Information und die Kommunikation mit eigenen Mitteln sicherzustellen, ziehen sie geeignete Fachleute bei.

## Art. 45 {#art_45}

Lage
1 Die im Einsatz stehenden Führungsorgane aller Stufen informieren die unter-
und übergeordneten Stellen sowie die benachbarten Regionen laufend über
die Entwicklung der Lage.
2 Im Einsatz und bei Gefahr informieren die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter die betroffenen GFO und RFO sowie das KFO laufend über
die Entwicklung der Lage in ihrem Verwaltungskreis.

## Art. 46 {#art_46}

Informations- und Auskunftsstellen
1 Die Führungsorgane aller Stufen treffen Vorbereitungen für den Betrieb von
Informations- und Auskunftsstellen.

## Art. 47 {#art_47}

Informationskonzepte
1 Die Führungsorgane aller Stufen
a erstellen Konzepte für die Informationsvermittlung,
b regeln in den Konzepten insbesondere die Zuständigkeiten und Abläufe in
einer einfachen Form.
5.2 Betreuung
5.2.1 Betreuung von schutzsuchenden Personen
Art. 48 Schutzsuchende Personen
1 Schutzsuchende Personen gemäss Artikel 41 KBSG sind Zivilpersonen, die
infolge eines Grossereignisses, einer Katastrophe, einer Notlage oder eines
bewaffneten Konflikts obdachlos sind und vorübergehend betreut werden müssen.
521.10 14
Art. 49 Auftrag
1 Die Betreuung umfasst die Zuweisung einer Unterkunft, die Verpflegung, die
Bekleidung, sanitätsdienstliche Massnahmen sowie die Sorge für das Wohlergehen der schutzsuchenden Personen.
Art. 50 Gemeinden
1 Die Gemeinden sind bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten für die Unterbringung und Betreuung von schutzsuchenden Personen zuständig und stellen dafür ihre geeignete Infrastruktur zur Verfügung.
Art. 51 Beteiligte Stellen
1 Bei der Betreuung schutzsuchender Personen arbeiten zusammen
a die zuständigen kantonalen und kommunalen Amtsstellen und deren Organisationen,
b der Zivilschutz,
c die vom Bund zugewiesenen Mittel,
d Dritte.
2 Die SID ist zuständig für die Erarbeitung und den Vollzug der Betreuungskonzepte für schutzsuchende Personen auf kantonaler Stufe und erlässt in Zusammenarbeit mit der GSI entsprechende Weisungen.
3 Sie berät die Vollzugsorgane und unterstützt die Schulung der Kader und der
Fachpersonen.
Art. 52 Vorbereitung
1 Die Aufnahme und Unterbringung von schutzsuchenden Personen basieren
grundsätzlich auf bestehenden Strukturen und Einrichtungen und sind auf allen
Stufen zu planen.
5.2.2 Psychologische und seelsorgerliche Betreuung
Art. 53 Aufgabe und Einsatz
1 Die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe bei traumatisierenden Alltagsereignissen, Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen
umfasst
a die Betreuung von Menschen mit psychischen Reaktionen,
15 521.10
b die psychische Gesunderhaltung von Einsatzkräften, sofern die internen
Kapazitäten der Einsatzorganisationen für die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe nicht ausreichen,
c die Unterstützung bei der Vermittlung einer allfälligen Nachbetreuung.
2 Eine allfällige Nachbetreuung der Betroffenen erfolgt im Rahmen der ordentlichen Strukturen des Gesundheitswesens und der Seelsorge durch entsprechende Fachpersonen und -institutionen.
Art. 54 Zuständigkeit und Organisation
1 Das BSM betreibt eine Geschäftsstelle für die nötigen Vorbereitungs- und Koordinationsmassnahmen zur Sicherstellung der psychologischen und seelsorgerlichen ersten Hilfe oder Nothilfe.
2 Dieser obliegen die Führung, Rekrutierung sowie die Aus- und Weiterbildung
des für die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe eingesetzten Care Teams des Kantons.
Art. 55 Dienstleistung im Care Team
1 Die Mitglieder des Care Teams leisten ihren Dienst in der Regel im Rahmen
des Militär- oder Schutzdienstes.
5.3 Veterinärwesen
Art. 56
1 Das Amt für Veterinärwesen (AVET) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt in Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung für die Bereitstellung der erforderlichen personellen und materiellen Mittel für die Bewältigung von tierseuchenbedingten Grossereignissen,
Katastrophen und Notlagen, indem es
a die erforderlichen Vorsorgekonzepte erstellt,
b die Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Institutionen sicherstellt,
c für die Aus- und Weiterbildung des Personals für die Bekämpfung von
Tierseuchenausbrüchen sorgt,
d Art und Menge von Infrastruktur, Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmt und für die Organisation der Vorratshaltung und die Verteilung
sorgt.
521.10 16
2 Das AVET
a unterstützt bei den übrigen Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen
die zuständigen Institutionen, soweit Tierhaltungen sowie Schlacht- und
Entsorgungsbetriebe betroffen sind,
b kann dafür Empfehlungen für Tierhalterinnen und Tierhalter formulieren.
5.4 Wirtschaftliche Landesversorgung
5.4.1 Organe
Art. 57
1 Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) sind
a die SID,
b die oder der kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung
(KDWL) beim BSM,
c die in der Sache zuständigen Direktionen oder Organisationseinheiten der
kantonalen Verwaltung,
d vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen,
e die zuständigen RFO mit ihren regionalen Delegierten für wirtschaftliche
Landesversorgung (RDWL).
5.4.2 Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe auf
Stufe Kanton
Art. 58 Organisation WL auf kantonaler Ebene
1 Die WL ist Teil des Aufgabengebiets des KFO.
Art. 59 KDWL
1 Die SID bezeichnet eine oder einen KDWL.
2 Diese oder dieser ist Mitglied im KFO.
Art. 60 Aufgaben der oder des KDWL
1 Der oder dem KDWL obliegen
a die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der WL in kantonaler Zuständigkeit oder im Auftrag des Bundes, unter Vorbehalt der nachstehenden
Aufgabenzuweisungen an andere Stellen,
b die Koordination der Tätigkeiten der Organe der WL mit Weisungsrecht,
unter Vorbehalt der sachlichen Zuständigkeit der Direktionen,
17 521.10
c die Ausbildung und Information der RDWL, allenfalls unter Beizug von
aussenstehenden Ausbildnerinnen und Ausbildnern,
d die Koordination von Massnahmen der WL mit anderen Kantonen.
Art. 61 Direktionen und Staatskanzlei
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen für jeden Teilbereich der
WL die Verantwortlichen, die für die Umsetzung der Massnahmen der WL nach
den Vorgaben des oder der KDWL sorgen.
5.4.3 Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe auf
Stufe Gemeinden
Art. 62 Organisation WL auf regionaler Ebene
1 Die RFO bezeichnen RDWL und legen deren Aufgaben nach den Vorgaben
der oder des KDWL fest.
Art. 63 Aufgaben der RDWL
1 Die RDWL vollziehen in ihren Zuständigkeitsbereichen die von der oder vom
KDWL angeordneten Massnahmen.
5.4.4 Ausbildung
Art. 64 KDWL
1 Die oder der KDWL bzw. ihre oder seine Stellvertretung besuchen die fachspezifischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Bundes.
Art. 65 RDWL
1 Das BSM bildet die RDWL sowohl in der Vorbereitungsphase als auch im
Vorfeld einer Interventionsphase aus.
2 Die RDWL werden im Rahmen der ordentlichen Weiterbildung, in den Übungen für zivile Führungsorgane und in spezifischen Veranstaltungen für ihren
Fachbereich durch das BSM geschult.
5.5 Obligatorische Sicherheitsveranstaltungen
Art. 66 Aufgaben des BSM
1 Bei der Organisation und Durchführung der obligatorischen Sicherheitsveranstaltungen nimmt das BSM folgende Aufgaben wahr:
a Planung und Terminierung,
521.10 18
b Organisation der Lokalitäten und Verpflegung,
c Erarbeitung der Inhalte und der Ausbildungsunterlagen,
d Moderation,
e Aufgebot,
f Kontrollwesen,
g Bussenwesen,
h Qualitätskontrolle und -sicherung.
Art. 67 Aufgaben der Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes
1 Die KAPO, die Feuerwehren und die ZSO sind verpflichtet, an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung teilzunehmen und diese zu unterstützen.
2 Das BSM lädt weitere Organisationen aus dem Gesundheits- und Sicherheitsbereich ein, bei der Sicherheitsveranstaltung mitzuwirken.
3 Die Organisationen gemäss Absatz 1 und 2 nehmen insbesondere folgende
Aufgaben wahr:
a Personelle Unterstützung,
b Unterstützung des BSM bei der Erarbeitung der Ausbildungsunterlagen
und der Inhalte,
c Präsentation der Organisation vor Ort.
Art. 68 Aufgebot
1 Im Jahr vor der Vollendung des 23. Altersjahres erhalten die Teilnahmepflichtigen die Aufforderung, sich für eine Veranstaltung einzuschreiben.
2 Das BSM verschickt das verbindliche Aufgebot zur Teilnahme an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung.
3 Das BSM bezieht die zur Erstellung der Aufgebote der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung notwendigen Daten aus dem kantonalen Einwohnerregister.
Art. 69 Teilnahme
1 Die Teilnahme an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung gilt als Amtstermin.
2 Eine freiwillige Teilnahme an der Sicherheitsveranstaltung ist möglich.
Art. 70 Versicherung
1 Die Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der Teilnehmerinnen und
Teilnehmern.
19 521.10
Art. 71 Ausnahmen von der Teilnahmepflicht
1 Von der Teilnahmepflicht ausgenommen sind Personen mit einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent und Personen, die freiwillig den Orientierungstag der
Armee besucht haben.
2 Personen, die aufgrund von Unfall, Krankheit, Schwangerschaft oder gesetzlichem Mutterschaftsurlaub vorübergehend verhindert sind oder die einen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt ohne zivilrechtliche Abmeldung von mindestens zwölf Monaten absolvieren, können die Teilnahme unter Vorlage eines
entsprechenden Zeugnisses oder Nachweises um höchstens ein Jahr verschieben.
3 Weitere besondere Verschiebungsgründe können durch das BSM festgelegt
werden.
Art. 72 Massnahmen bei Nichtteilnahme
1 Wer an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung erstmalig unentschuldigt
nicht teilnimmt, wird durch das BSM aufgefordert, die Gründe für die Absenz zu
erläutern und zu belegen.
2 Kommt die teilnahmepflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach oder
legt sie die für eine Dispensation berechtigenden Ausnahmegründe gemäss
Artikel 71 nicht ausreichend dar, wird sie vom BSM verwarnt und neu aufgeboten.
3 Ab der zweiten unentschuldigten Nichtteilnahme erfolgt eine Anzeige bei der
zuständigen Staatsanwaltschaft.
Art. 73 Busse
1 Die Busse beträgt 300 Franken.
Art. 74 Durchführung der Veranstaltung
1 Die obligatorische Sicherheitsveranstaltung dauert drei bis fünf Stunden.
2 Sie wird in allen Verwaltungskreisen durchgeführt.
3 Sie wird in deutscher oder französischer Sprache angeboten.
Art. 75 Inhalte der Veranstaltung
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung insbesondere über folgende Themen informiert:
a Sicherheitsarchitektur im Kanton,
521.10 20
b Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Einsatz der Partnerinnen und Partner
des Bevölkerungsschutzes,
c Chancen und Möglichkeiten der Mitwirkung,
d Sicherheit im Alltag und Verhalten bei Gewalt,
e Sicherheitspolitische Mittel des Bundes.
Art. 76 Überprüfung der Wirksamkeit
1 Zur Überprüfung der Wirksamkeit und des Nutzens der obligatorischen Sicherheitsveranstaltungen
a führt das BSM Umfragen bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
durch,
b analysiert das BSM die Entwicklung der Bestände der Partnerinnen und
Partner des Bevölkerungsschutzes.
2 Das BSM informiert den Regierungsrat nach vier Jahren über die Wirksamkeit
der Veranstaltungen.
6 Schutzbauten
6.1 Schutzräume und Schutzanlagen
6.1.1 Bau, Anpassung und Aufhebung
Art. 77 Gesuche zum Schutzraumbau
1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens reicht die Bauherrschaft die
Schutzraumbaugesuche oder Schutzraumbefreiungsgesuche nach den Vorgaben des BSM im kantonalen Übermittlungssystem gemäss Artikel 10 Absatz 1
des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)5) ein.
2 Die Bauherrschaft meldet dem BSM den Baubeginn über das kantonale Übermittlungssystem gemäss Artikel 10 Absatz 1 BewD.
Art. 78 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
1 Für die Steuerung des Schutzraumbaus bildet in der Regel jede Gemeinde
ein Beurteilungsgebiet.
2 Die Beurteilungsgebiete können auf Antrag der Gemeinden vom BSM nach
den Vorgaben des Bundes über die Gemeindegrenzen ausgedehnt werden.
5) BSG 725.1
21 521.10
3 Ein Beurteilungsgebiet verfügt über ein Schutzplatzüberangebot, wenn die
Schutzplatzbilanz 100 Prozent oder mehr beträgt.
Art. 79 Beurteilung der Schutzraumbaupflicht
1 Massgebend für die Festlegung der Schutzraumbaupflicht sind die Anzahl
Zimmer gemäss Baugesuch sowie die Schutzplatzbilanz der Beurteilungsgebiete.
2 In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind
auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu erstellen,
sofern die Schutzplatzbilanz des Beurteilungsgebiets unter 100 Prozent liegt.
Art. 80 Kulturgüterschutz
1 Bei Bauvorhaben sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von beweglichen Kulturgütern im Rahmen der technischen Möglichkeiten verpflichtet, Kulturgüterschutzräume zu erstellen oder zu
dulden.
Art. 81 Anpassung von Schutzräumen
1 Die Gesuche um Anpassung von privaten und öffentlichen Schutzräumen
sind beim BSM einzureichen.
2 Dieses entscheidet nach den Vorgaben des Bundes über die Gesuche.
Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen
1 Die Gesuche um Aufhebung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind
beim BSM einzureichen.
2 Dieses entscheidet nach den Vorgaben des Bundes über die Gesuche.
Art. 83 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen
1 Die Schlusskontrolle der neu erstellten oder erneuerten privaten und öffentlichen Schutzräume gemäss Artikel 80 der eidgenössischen Verordnung vom
11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)6) erfolgt
durch das BSM.
2 Das BSM ist für die Durchsetzung der Mängelbehebung zuständig.

## Artikel 47 bis {#art_47bis}

50 BewD bleiben vorbehalten.
6) SR 520.11
521.10 22
4 Die Bauherrschaft meldet dem BSM die Ausführung des Bauvorhabens über
das kantonale Übermittlungssystem gemäss Artikel 10 Absatz 1 BewD.
Art. 84 Vollzug der Steuerung des Schutzraumbaus
1 Die Gemeinden regeln den Vollzug der ihnen obliegenden Aufgaben zur
Steuerung des Schutzraumbaus, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Baubewilligungsverfahren.
2 Sie sorgen für den Werterhalt und die Betriebsbereitschaft der öffentlichen
Schutzräume und der Schutzanlagen.
Art. 85 Periodische Schutzraumkontrolle
1 Das BSM bereitet die Periodische Schutzraumkontrolle (PSK) vor und führt
sie nach den Vorgaben des Bundes durch.
2 Die Gemeinden unterstützen das BSM bei der Durchführung der PSK nach
dessen Vorgaben.
3 Das BSM kann Aufträge an Dritte erteilen.
6.1.2 Schutzbautendatenbank
Art. 86
1 Die zentrale Datenbank über die Schutzräume und die Schutzanlagen
(Schutzbautendatenbank) gemäss Artikel 60 KBSG enthält zusätzlich zu den
Daten aus dem Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS) insbesondere
folgende Daten:
a Angaben zur Grösse, Konstruktion, Ausrüstung und Lage,
b Namen und Vornamen sowie Kontaktdaten der Eigentümerinnen und
Eigentümer,
c Anzahl Schutzplätze,
d Datum der letzten Kontrolle,
e Zustand des Schutzraums oder der Schutzanlage.
6.1.3 Zuweisungsplanung
Art. 87 Grundsatz
1 Das BSM aktualisiert die Grundlagen für die Zuweisungsplanung laufend und
stellt die Zuweisungsplanung den Gemeinden jährlich oder nach Anweisung
des Bundes zur Verfügung.
23 521.10
2 Für die Zuweisungsplanung werden die im Beurteilungsgebiet vorhandenen
Schutzräume berücksichtigt.
3 Die Zuweisung von Personen über das Beurteilungsgebiet hinaus ist Sache
der Gemeinden.
4 Die Gemeinden informieren das BSM über allfällige Anpassungen an der Zuweisungsplanung und über eine Zuweisung über das Beurteilungsgebiet hinaus.
Art. 88 Industrie- und Gewerbegebäude
1 Die für den Arbeitsbereich in Industrie- oder Gewerbegebäuden erstellten
Schutzräume können durch das BSM berücksichtigt werden.
2 Die Gemeinden melden dem BSM diejenigen Schutzräume, in die eine Zuweisung der Bevölkerung nicht möglich und zumutbar ist.
Art. 89 Ferienhäuser und Ferienwohnungen
1 Ferienhäuser und Gebäude mit Ferienwohnungen unterliegen wie Wohnhäuser der Schutzraumbau- oder der Ersatzbeitragspflicht gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz,
BZG)7).
6.2 Ersatzbeiträge
6.2.1 Höhe und Einlage
Art. 90
1 Die Höhe des Ersatzbeitrags richtet sich nach Artikel 75 Absatz 2 ZSV.
2 Das BSM äufnet damit den Ersatzbeitragsfonds.
3 Es besorgt das Inkasso der Ersatzbeiträge.
6.2.2 Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds
Art. 91 Grundsatz
1 Beim Ersatzbeitragsfonds handelt es sich um eine Spezialfinanzierung gemäss Artikel 53 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)8), deren Verwaltung dem BSM obliegt und die im Geschäftsbericht thematisiert wird.
7) SR 520.1
8) BSG 620.0
521.10 24
2 Die Budgetierung erfolgt im Rahmen des Budgets sowie des Aufgaben- und
Finanzplans, die Rechnungslegung gemäss Artikel 40 FHG.
3 Die dem Kanton durch die Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds entstehenden
Kosten gehen zulasten des Fonds, wobei der Regierungsrat eine entsprechende Pauschalentschädigung gemäss Artikel 73 Absatz 2 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)9) durch Beschluss festlegt.
Art. 92 Direktionsverordnung
1 Die SID regelt die Einzelheiten des Ersatzbeitragsfonds in einer Direktionsverordnung, welche namentlich ergänzende Bestimmungen enthält
a zur Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds,
b zu den Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds.
6.2.3 Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds
Art. 93 Genehmigung der Entnahmen
1 Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds zugunsten von Gemeinden, regionalen ZSO, Privaten und Ausbildungszentren sind vorgängig durch das BSM
durch Verfügung zu genehmigen und durch die ausgabenbefugte Stelle zu bewilligen.
2 Entnahmen des BSM und der kantonalen ZSO aus dem Ersatzbeitragsfonds
sind durch die SID durch Verfügung zu bewilligen.
Art. 94 Ausgabenbefugnisse
1 Die Ausgabenbefugnisse für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds richten
sich nach Artikel 71 KBSG und Artikel 36 FHaV.
2 Die Ausgabenbefugnisse des Regierungsrates werden an die SID übertragen,
die ihre Ausgabenbefugnisse gemäss Artikel 37 FHaV an das BSM delegieren
kann.
3 Für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds müssen die entsprechenden
Mittel vorhanden sein, wobei Vorschüsse aus der Erfolgsrechnung nicht zulässig sind.
9) BSG 621.1
25 521.10
Art. 95 Gesuchsberechtigte und Gesuchsform
1 Gesuche für eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds können eingereicht
werden durch
a eine Gemeinde für die Finanzierung und die Erneuerung der öffentlichen
Schutzräume der Gemeinde und für weitere Zwecke gemäss Artikel 62
Absatz 3 Buchstabe a, b und d BZG,
b eine ZSO für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe c und f BZG,
c Private für die Erneuerung privater Schutzräume,
d Ausbildungszentren für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe f
BZG,
e das BSM für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 BZG.
2 Die Gesuche sind gemäss den Vorgaben des BSM schriftlich einzureichen,
zu begründen und zu dokumentieren
a mit gültigen Offerten oder Kostenvoranschlägen, wenn sie bauliche Massnahmen betreffen,
b mit Kaufofferten, wenn sie Anschaffungen betreffen,
c mit Abrechnungen, wenn sie Dienstleistungen betreffen.
3 Nach Abschluss baulicher Massnahmen ist dem BSM eine Abrechnung einzureichen.
Art. 96 Gesuchseinreichung und Frist
1 Gemeinden, regionale ZSO, Private und Ausbildungszentren reichen Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds beim BSM ein.
2 Das BSM und die kantonale ZSO reichen Gesuche für Entnahmen aus dem
Ersatzbeitragsfonds bei der SID ein.
3 Entnahmen müssen innerhalb eines Jahres seit Rechnungsstellung bzw. bei
Bauvorhaben ab Kreditabrechnung beantragt werden.
Art. 97 Materialbeschaffung durch eine ZSO
1 Für die Beschaffung von Material des Zivilschutzes gemäss Artikel 68 Absatz
4 KBSG steht einer ZSO auf Gesuch hin ein vom BSM jährlich festgelegter Betrag aus dem Ersatzbeitragsfonds zur Verfügung.
2 Bis zum Umfang des Betrags gemäss Absatz 1 ist eine ZSO berechtigt, Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds beim BSM schriftlich einzureichen.
521.10 26
Art. 98 Anrechenbare Kosten
1 Bei einer Finanzierung aus dem Ersatzbeitragsfonds genehmigt das BSM die
anrechenbaren Kosten.
2 Die tatsächlichen Kosten werden in der Regel gemäss Beleg oder Kostenabrechnung vergütet.
3 Im öffentlichen Schutzraumbau kann das BSM an Stelle einer Kostenabrechnung einen Pauschalbetrag pro Schutzplatz in der Höhe von höchstens einem
Ersatzbeitrag gemäss Artikel 75 Absatz 2 ZSV genehmigen.
6.2.4 Verwendung der Ersatzbeiträge
Art. 99 Grundsatz
1 Die Verwendung der Ersatzbeiträge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
Art. 100 Weitere Verwendungsmöglichkeiten
1 Das BSM erstellt eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung.
2 Die verbliebenen Fondsmittel gemäss dieser Finanz- und Investitionsplanung
können verwendet werden für weitere Massnahmen gemäss Artikel 62 Absatz
3 BZG.
3 Die SID regelt die Einzelheiten in der Direktionsverordnung gemäss Artikel
92.
7 Finanzierung
7.1 Finanzkompetenzen
Art. 101
1 Die Chefin oder der Chef des KFO sowie die Regierungsstatthalterinnen und
Regierungsstatthalter verfügen für die Erfüllung unaufschiebbarer Führungs-
und Koordinationsaufgaben bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen,
und bewaffneten Konflikten über eine Finanzkompetenz von 100'000 Franken
auf Kantonsebene und von 25'000 Franken auf Ebene des Verwaltungskreises.
27 521.10
7.2 Ausbildungskosten
Art. 102
1 Die Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden übernehmen die eigenen Kosten für Schulungen und Einsatzübungen, soweit sie nicht Dritten übertragen werden können.
2 Die Ausbildungskosten des KFO trägt die SID, jene der Führungsorgane der
Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16 die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ).
7.3 Einsatzkosten
Art. 103 Feuerwehr
1 Die Entschädigung der Feuerwehr bei Nachbarschaftshilfe und beim Beizug
von Sonderstützpunkten richtet sich nach der Feuerwehrgesetzgebung.
Art. 104 Zivilschutz
1 Die Entschädigung des Zivilschutzes bei überörtlicher Hilfe richtet sich nach
Artikel 28 und 29 der Kantonalen Zivilschutzverordnung vom 26. November
2025 (KZSV)10).
Art. 105 Führungsorgane
1 Die SID trägt die Einsatzkosten des KFO.
2 Die DIJ trägt die Einsatzkosten der Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter.
Art. 106 Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens
1 Die Übernahme der Einsatzkosten der Institutionen des öffentlichen und des
privaten Gesundheitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, richtet sich nach den Vorgaben der GSI.
Art. 107 Kostentragung bei Tierseuchen
1 Die Kostentragung bei Tierseuchen richtet sich nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG)11).
10) BSG 522.10
11) BSG 910.1
521.10 28
7.4 Infrastrukturkosten
Art. 108
1 Die Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden übernehmen die eigenen Kosten für ihre notwendige Infrastruktur, soweit
sie nicht Dritten übertragen werden können.
2 Die Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter basieren auf bestehenden Infrastrukturen der jeweiligen Regierungsstatthalterämter.
7.5 Entschädigungen und Spesen
Art. 109 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung
1 Entschädigungsansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Kantonsverwaltung für Dienstleistungen in Führungsorganen richten sich nach
der Personalgesetzgebung.
2 Spesenaufwendungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung gehen zu Lasten ihrer Direktion.
Art. 110 Beauftragte des Kantons
1 Beauftragte des Kantons haben Anspruch auf ein sozialversicherungspflichtiges Taggeld und Spesenentschädigung.
2 Die Taggeldansätze werden vom Regierungsrat durch Beschluss festgelegt.
Art. 111 Personal und Beauftragte der Gemeinden
1 Die Entschädigung für den Einsatz des Personals und der Beauftragten der
Gemeinden bestimmt sich nach deren Vorschriften.
7.6 Krankentaggeld
Art. 112
1 Das BSM stellt sicher, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeldern ihre Leistung erhalten.
29 521.10
7.7 Unfallversicherung
Art. 113
1 Den Bezügerinnen und Bezügern von Taggeldern werden die Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)12) gewährt.
2 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
3 Den Gemeinden obliegt die Versicherung ihres Personals und ihrer Beauftragten.
7.8 Koordinierter Sanitätsdienst
Art. 114
1 Die GSI kann Beiträge an die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt
des sanitätsdienstlichen Schutzmaterials und der -infrastrukturen leisten.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 115 Höhe des Ersatzbeitrags bei hängigen Verfahren
1 Beim zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren
wird die Höhe des zu leistenden Ersatzbeitrags nach dem bisherigen Recht
festgelegt.
Art. 116 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen
1 Die Schlusskontrolle derjenigen neu erstellten oder erneuerten privaten
Schutzräume, die das BSM bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung beurteilt
hat, sowie die Durchsetzung der Mängelbehebung erfolgen im ersten Jahr
nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin durch die Gemeinde, welche
den Vollzug dem BSM meldet.
Art. 117 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung vom 22. Oktober 2014
(KBSV)13) wird aufgehoben.
Art. 118 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
12) SR 832.20
13) BSG 521.10
521.10 30
2 Die Artikel 66 bis 76 werden erst ab einem späteren vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt anwendbar.
Bern, 26. November 2025 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
31 521.10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-104
521.10 32
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-104
