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title: "Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen über Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke"
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provisions: 1
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# Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen über Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke

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Interkantonales Publikationsorgan iSR 6.2-5
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt und dem
Regierungsrat des Kantons St.Gallen über
Steuerbefreiung für Zuwendungen an
gemeinnützige und wohltätige Zwecke
Erster Beitritt am: 13.12.1965 (Stand: 13.12.1965)
Bemerkungen
Kanton Bemerkungen
Änderungs- und Beitrittstabelle
Erstfassung:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
13.12.1965 13.12.1965 –
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
BS 13.12.1965 13.12.1965
SG 13.12.1965 13.12.1965 nGS 3, 553
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 811.717
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem
Regierungsrat des Kantons St.Gallen über Steuerbefreiung für
Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke
vom 13. Dezember 1965 (Stand 13. Dezember 1965)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons
St.Gallen
stellen fest
1. dass nach Art. 2 lit. d des Gesetzes über die Erbschafts-, Vermächtnis- und
Schenkungssteuer des Kantons St.Gallen vom 19. Juni 1911 in der Fassung gemäss
Nachtragsgesetz vom 23. Juni 19241 Zuwendungen an den Kanton oder st.gallische
Gemeinden sowie Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige, kirchliche, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke, die ganz oder teilweise im Kanton erfüllt
werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind und dass «Zuwendungen an
gemeinnützige und wohltätige Zwecke ausserhalb des Kantons in dem Umfange
steuerfrei zu erklären sind, als nach der Feststellung des Regierungsrates der in
Frage kommende Kanton oder Staat Gegenrecht übt»;
2. dass nach § 7 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons
Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 von der Steuerpflicht befreit sind, «sofern sie
ihren Sitz im Kanton haben oder sofern vom Kanton oder ausländischen Staat ihres Sitzes Gegenrecht geübt wird, die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten zu
öffentlichen, religiösen, gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, insbesondere
die öffentlichen oder privaten Sozialversicherungs- und Sozialausgleichskassen sowie die Personalfürsorgekassen, nicht jedoch die konzessionierten Versicherungsgesellschaften»,
und beschliessen:2
1 Überholt; siehe nunmehr Art. 155 Abs. 2 StG, sGS 811.1.
2 nGS 3, 553. In Vollzug ab 13. Dezember 1965.
nGS 3, 553
811.717
Ziff. 1
1 Die beiden Regierungen erklären, Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Gemeinden und deren Anstalten sowie an Institutionen mit öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Zwecken von der Erbschafts-
und Schenkungssteuer zu befreien, auch wenn sie an Institutionen dieser Art im
anderen Kanton fallen.
Ziff. 2
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen beider
Kantone beschlossen worden ist.3
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend
Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige oder wohltätige Zwecke vom
9./16. September 19304 aufgehoben.
Ziff. 3
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
3 13. Dezember 1965; nGS 3, 553.
4 bGS, Registerband, 187.
811.717
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 3, 553 13.12.1965 13.12.1965
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.12.1965 13.12.1965 Erlass Grunderlass 3, 553
