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title: "Protokoll über die Schiedsklauseln"
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# Protokoll über die Schiedsklauseln

## Protokoll über die Schiedsklauseln {#text}

0.277.11
BS 12 387; BBl 1927 I 1826
Übersetzung
Protokoll
über die SchiedsklauselnAngenommen in Genf am 24. September 1923
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 1. März 1928
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Mai 1928
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Juni 1928
(Stand am 18. Juni 2009)
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Dieses Protokoll gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12 Art. VII Abs. 2) nicht beigetreten sind.
Das Protokoll wurde von der vierten Völkerbundsversammlung angenommen und darauf zur Unterzeichnung aufgelegt.
AS 44 405
Die unterzeichneten gehörig bevollmächtigten Vertreter erklären, dass sie im Namen der von ihnen vertretenen Länder die folgenden Bestimmungen annehmen:
1.Jeder der vertragsschliessenden Staaten erkennt Schiedsabreden und Schiedsklauseln, durch welche sich in Handelssachen und anderen Angelegenheiten, bei denen eine Regelung durch vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren zulässig ist, die Parteien eines Vertrages verpflichten, Streitfragen aus diesem Vertrage ganz oder zum Teil einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, zwischen Personen, die der Gerichtsbarkeit verschiedener vertragsschliessender Staaten unterworfen sind, als gültig an, und zwar auch dann, wenn das Schiedsverfahren in einem anderen Staate stattfindet als dem, dessen Gerichtsbarkeit jede der Parteien unterworfen ist.
Jeder vertragsschliessende Staat behält sich die Freiheit vor, die oben genannte Verpflichtung auf diejenigen Verträge zu beschränken, die durch seine Landesgesetzgebung als Handelsangelegenheiten behandelt werden. Wenn einer der vertragsschliessenden Teile von dieser Befugnis Gebrauch macht, so wird er hiervon dem Generalsekretär des Völkerbundes zum Zwecke der Benachrichtigung der anderen vertragsschliessenden Staaten Mitteilung machen.
Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
2.Für das Verfahren in Schiedssachen, einschliesslich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist der Parteiwille und die Gesetzgebung des Landes massgebend, auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattfindet.
Die vertragsschliessenden Staaten verpflichten sich, die Verfahrensverhandlungen, die auf ihrem Gebiete vorgenommen werden müssen, nach Massgabe der Bestimmungen zu erleichtern, die nach ihrer Gesetzgebung für das Verfahren in Schiedssachen kraft Vereinbarung massgebend sind.
3.Jeder vertragsschliessende Staat übernimmt die Verpflichtung, dass die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäss den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiedssprüche durch seine Behörden und nach Massgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.
4.Wenn den Gerichten der vertragsschliessenden Staaten ein Rechtsstreit aus einem Vertrage zwischen den unter Artikel 1 erwähnten Personen unterbreitet wird, und der Vertrag eine Schiedsabrede oder eine Schiedsklausel enthält, die nach dem genannten Artikel gültig ist und zur Ausführung gebracht werden kann, so werden sie die Beteiligten auf Antrag eines von ihnen zwecks Entscheidung des Rechtsstreites vor die Schiedsrichter verweisen.
Diese Verweisung hat keine bindende Wirkung hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte in dem Falle, dass aus irgendeinem Grunde die Schiedsabrede, die Schiedsklausel oder das Schiedsverfahren hinfällig oder unausführbar geworden sind.
5.Das gegenwärtige Protokoll, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der die Hinterlegung allen Vertragsstaaten mitteilen wird.
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.
6.Das gegenwärtige Protokoll soll in Kraft treten, sobald zwei Ratifikationsurkunden hinterlegt sind. Späterhin soll das Protokoll für jeden vertragsschliessenden Staat einen Monat nach der Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft treten.
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.
7.Das gegenwärtige Protokoll kann von jedem der vertragsschliessenden Staaten mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung soll durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes erfolgen. Letzterer wird diese Mitteilung sofort allen anderen Vertragsstaaten in Abschrift unter Angabe des Tages des Eingangs mitteilen. Die Kündigung soll ein Jahr nach dem Tage der Mitteilung an den Generalsekretär wirksam werden. Sie soll nur für denjenigen vertragsschliessenden Staat gelten, der sie vorgenommen hat.
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.
8.Den vertragsschliessenden Staaten steht es frei, zu erklären, dass von der durch sie erfolgten Annahme des gegenwärtigen Protokolls die nachstehenden Gebiete, und zwar insgesamt oder zum Teil, ausgeschlossen sind, nämlich: Kolonien, überseeische Besitzungen oder Gebiete, Protektorate oder Gebiete, über die sie ein Mandat ausüben.
Diese Staaten können später dem Protokoll besonders für jedes der auf diese Weise ausgeschlossenen Gebiete beitreten. Die Beitrittserklärung soll sobald als möglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der sie allen Vertragsstaaten mitteilen wird, und sie soll einen Monat nach ihrer Mitteilung durch den Generalsekretär an alle Vertragsstaaten in Kraft treten.
Die vertragsschliessenden Staaten können in gleicher Weise das Protokoll besonders für jedes der vorbezeichneten Gebiete kündigen. Der Artikel 7 findet auf diese Kündigung Anwendung.
Eine beglaubigte Abschrift des gegenwärtigen Protokolls soll durch den Generalsekretär allen vertragsschliessenden Staaten übersandt werden.
Geschehen in Genf, den vierundzwanzigsten September neunzehnhundertdreiundzwanzig in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text in gleicher Weise authentisch ist und das in den Archiven des Völkerbundes niedergelegt bleibt.
(Es folgen die Unterschriften)
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.
Siehe Fussnote zu Ziff. 1.
Geltungsbereich am 18. Juni 2009 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Die Schweiz bleibt durch alle Bestimmungen des Protokolls vom 24. September 1923 über die Schiedsklauseln, in ihren Beziehungen zu dem nachstehend aufgeführten Staat gebunden, welche das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12, Art. VII Ziff. 1) nicht ratifiziert hat oder ihm nicht beigetreten ist:
Irak
