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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Areal Escherwiese», Zürich-Enge Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 16
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Areal Escherwiese», Zürich-Enge Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 20. August 19971 {#art_1}

Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan 1:1000 (dat. 7. November 1994) zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt für das Gebiet zwischen Beethovenstrasse, Stockerstrasse, Dreikönigstrasse und Gotthardstrasse.

## Art. 3 {#art_3}

Geltendes Recht
1Im Perimeter gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) aufgehoben. Die Wirkung der Baulinien zur Beethovenstrasse (RRB
vom 18. Februar 1888), Stocker-, Dreikönig- und der Gotthardstrasse (RRB vom 12. Juli 1947) sind mit Bezug auf die zulässige Gebäudehöhe während der Geltung des Gestaltungsplans
suspendiert.

## Art. 4 {#art_4}

Grenz- und Gebäudeabstände
1Die Mantellinien verlaufen auf den Baulinien. Es darf auf die
Mantellinien gebaut werden.
2Im Innern des Perimeters dürfen unter Vorbehalt einwandfreier
wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse die kantonalrechtlichen Gebäudeabstände unterschritten werden.

## Art. 5 {#art_5}

Äussere Abmessungen
1Der Gebäudemantel wird durch die im Plan eingetragenen
Mantellinien und eine Höhenkote von 432,00 m ü. M. bestimmt.
2Das gewachsene Terrain wird neu mit Kote 408,50 m ü. M.
festgelegt.
3Es dürfen keine Bauten über den Gebäudemantel hinausragen
ausser
a) einzelne oberirdische Vorsprünge wie Erker und Balkone ab
3 m über Boden, bis maximal zu einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge um höchstens 1,50 m über die Mantellinien;
b) Dachaufbauten, sofern sie insgesamt nicht breiter als ein
Drittel der betreffenden Fassadenlänge sind;
c) Kamine, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und kleinere, technisch bedingte Aufbauten;
d) einzelne oberirdische Vorsprünge (z.B. Dachvorsprünge
etc.), bis höchstens 1,50 m über die Mantellinien;
e) Dächer und grössere technische Aufbauten bis max. 3,5 m
Höhe, allseits zurückversetzt unter einem der jeweiligen Gebäudehöhe angelegten Profilwinkel von 45 Grad. Sie sind
zurückhaltend und sorgfältig zu gestalten.
4Im Baubewilligungsverfahren dürfen Vordächer und andersartige Beanspruchungen im Baulinienbereich nur bewilligt werden, soweit diese für den Betrieb des Gebäudes notwendig sind
und architektonisch/städtebaulich den Anforderungen von
Art. 11 genügen.

## Art. 6 {#art_6}

Geschosse/Ausnützung
1Es sind 7 Vollgeschosse (inkl. Technikgeschoss) sowie ein anrechenbares Untergeschoss erlaubt.
2Die zulässige Gesamtnutzfläche ist auf 22 000 m2 beschränkt.
3Zur Gesamtnutzfläche zählen in allen Geschossen die Flächen
jener Räume, die dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienen oder dafür geeignet sind, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume, samt inneren Trennwänden.
4Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird
bis zur Wandmitte gemessen.

## Art. 7 {#art_7}

Nutzweise
Auf dem Areal sind folgende Nutzungen zulässig:
a) Ein Hotelbetrieb mit einem umfassenden Dienstleistungsangebot wie Kongressinfrastruktur etc. sowie publikumsnahen
Nutzungen wie Gaststätten, Unterhaltungsbetriebe, Läden
usw.;
b) Wohnen;
c) mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen;
d) öffentliches Parkhaus.

## Art. 8 {#art_8}

Empfindlichkeitsstufe
Im Perimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43
der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.

## Art. 9 {#art_9}

Verkehrserschliessung und Hauptzugänge
1Die Haupterschliessung von Hotel und öffentlichem Parkhaus
für Fussgänger, Vorfahrt, Anlieferung und Parkierungsverkehr
hat im Bereich Beethoven-/Gotthardstrasse zu erfolgen.
2Entlang der Stockerstrasse sind untergeordnete Vorfahrten
möglich.
3Entlang der Dreikönigstrasse darf keine Anlieferung oder Erschliessung mit Fahrzeugen erfolgen.
4Vorfahrt für Hotelgäste, Garagenrampen und die Anlieferungen
sind so zu gestalten, dass das Ein- und Aussteigen von Personen und der Güterumschlag ohne wesentliche Behinderung des
Verkehrsflusses und der Fussgängerführung der anliegenden
Strassen abgewickelt werden können.

## Art. 10 {#art_10}

Parkierung
1Auf dem Baugrundstück ist die Anzahl Parkplätze auf 380 beschränkt. Davon sind für den Hotelbetrieb mindestens 67 und
höchstens 73 Parkplätze nachzuweisen.
2Mindestens 250 Parkplätze sind als öffentliches Parkhaus zugänglich zu halten. Die nicht öffentlichen Parkplätze sind als
Pflichtparkplätze für Nutzungen auf dem Areal oder dem umliegenden Quartier auszuweisen.
3Es sind ausreichend geeignete Abstellmöglichkeiten für Velos,
Mofas und Motorräder im Fussgängereinzugsbereich bereitzustellen.

## Art. 11 {#art_11}

Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten,
dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
2Als Massstab für die besonders gute Gesamtwirkung gemäss
Abs. 1 gilt das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Projekt.
Es zeichnet sich durch folgendes aus:
- Einen auf eigenständige Weise präzis in das Strassengeviert
des Engequartiers eingefügten Baukörper mit einem doppelgeschossigen Sockel und vier Hotelgeschossen. Der zur
Verfügung stehende Platz wird durch den homogenen Block
von moderater Höhe, dessen Seiten mit verschiedenartigen
Ausschnitten durchbrochen sind, besetzt. Dadurch wird der
Bau in der geschlossenen Strassenflucht nach oben aufgelöst. Das Gebäude charakterisiert sich als dichtes Konglomerat verschiedenartiger Nutzungen und bildet zugleich
Strassenräume mit hohen Qualitäten.
- Eine urbane Nutzungsvielfalt im Erdgeschoss, mit Läden,
Restaurants etc., welche nicht nur vom Strassenraum her,
sondern auch von einem offenen Hallensystem erschlossen
wird, dessen Haupthalle sich im Zentrum des Gebäudes über mehrere Geschosse erhebt.
3Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer
ist bei der Gestaltung und dem Betrieb öffentlich zugänglicher
Räume, insbesondere von unterirdischen Parkgeschossen,
Rechnung zu tragen.

## Art. 12 {#art_12}

Begrünung
1Im öffentlichen Bereich besteht ein Alleenkonzept (Baumkonzept). Darauf ist, insbesondere mit den Ein- und Ausfahrten an
der Beethovenstrasse, Rücksicht zu nehmen.
2Nicht begehbare Flachdächer der Hauptgebäude und Innenhöfe sind zu begrünen. Bei den Innenhöfen sind Abweichungen
zulässig, soweit diese Bestandteil einer speziell anspruchsvollen Gestaltung sind, die durch das Gesamtkonzept begründet
ist.

## Art. 13 {#art_13}

Energie
Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten. Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist angemessen durch erneuerbare Energien oder Abwärme
zu decken.

## Art. 14 {#art_14}

Entsorgung
Im Areal sind die für eine getrennte Bewirtschaftung der anfallenden Wertstoffe erforderlichen Flächen und Einrichtungen bereitzustellen. Grösse und Ausstattung der Einrichtungen werden
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.2

## Art. 16 {#art_16}

Änderung durch den Stadtrat
Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes
in eigener Zuständigkeit zuzustimmen, sofern sich diese als
Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen
Sammlung zu veröffentlichen.
1 AS 43, 17.
2 Genehmigt von der Baudirektion am 17. März 1999; Inkraftsetzung auf den
27. November 1999.
