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title: "OGD Richtlinie und Prozesse Stadtratsbeschluss"
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# OGD Richtlinie und Prozesse Stadtratsbeschluss

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236.401
OGD Richtlinie und Prozesse
Open Government Data
Richtlinie
Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2012 (760)1
1 Inkraftsetzung auf den 28. Juni 2012.
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkungen 4
1.1. Open Government Data 4
1.2. Delegation 4
1.3. Zweck dieses Dokumentes 4
1.4. Geltungsbereich 4
2. Begriffe und Definitionen 5
2.1. Datensatz 5
2.2. Metadaten 5
2.3. Apps, Applikationen und Anwendungen 5
2.4. Zuständige Stellen für Daten(-sätze) = Dataowner 5
3. Organisation von OGD 6
4. Rechtsgrundlagen für OGD 6
5. Prozessbeteiligte Parteien 7
6. Verantwortlichkeiten 8
6.1. Statistik Stadt Zürich (SSZ) 8
6.2. Dataowner 9
6.3. Organisation und Informatik (OIZ) 10
6.4. Fachjuristen / Rechtsdienst der D/DA 10
6.5. Berater/in für Datenschutz (Art. 19 DSV) der
D/DA 10
6.6. Beauftragte für den Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV) der D/DA 10
6.7. Datenschutzbeauftragte/r (DBA) 10
6.8. Aufgabenmatrix 10
7. Prüfung und Bewertung von Datensätzen 11
7.1. Kriterien für die Prüfung 11
7.2. Rechtliche Beurteilung 12
7.3. Datenschutz / Öffentlichkeitsgesetz 12
7.4. Dokumentation 12
7.5. Hilfestellungen 12
8. Beratung, Qualitätssicherung, Kontrolle 12
8.1. Beratung und Unterstützung 12
8.2. Qualitätssicherung 13
8.3. Berichtigung, Löschung 13
8.4. Internes Kontrollsystem 13
8.5. Austausch mit der OGD-Community 13
8.6. Reporting der OGD Nutzung 13
8.7. Disclaimers, Nutzungsbedingungen 14
9. Datensicherheit 14
9.1. Informatikhandbuch der Stadt Zürich 14
10. Stadtinterne Zusammenarbeit 14
11. Informationspflichten 14
12. Änderungen zu dieser Richtlinie 14
13. Schlussbestimmung 14
1. Vorbemerkungen
1.1. Open Government Data
Open Government Data (OGD) ist das angelsächsische Synonym für offene Behördendaten, also jene Datenbestände des
öffentlichen Sektors, die im Interesse der Allgemeinheit ohne
jegliche Einschränkung frei zugänglich gemacht werden.
Unter OGD versteht man also das kostenlose Bereitstellen von
maschinell lesbaren Datensätzen aus öffentlichen Verwaltungen.
Die grundsätzliche Haltung der Stadt Zürich gegenüber Open
Government Data (OGD) ist in der Policy «Städtische Open
Government Data-Policy», Version 0.90 vom 11.4.2012 beschrieben. Diese bildet die Grundlage der vorliegenden Richtlinie.
Referenzierte Dokumente:
a. Informatik Handbuch der Stadt Zürich
b. Informations- und Datenschutzgesetz (IDG)
c. Öffentlichkeitsgesetz (ÖGV)
d. STRB Nr. 948/2011, eZürich-Strategie (Stossrichtung Infrastruktur)
1.2. Delegation
Mit Beschluss der IT-Delegation vom 3. April 2012 wurde Statistik Stadt Zürich (in der Folge SSZ genannt) die Verantwortung
für den Betrieb des OGD-Portals der Stadt Zürich übertragen.
1.3. Zweck dieses Dokumentes
Diese Richtlinie beschreibt die im Rahmen der Etablierung von
OGD ausgearbeiteten Prozesse und Richtlinien. Das Dokument
soll allen städtischen Stellen (Departemente, Dienstabteilungen)
eine Unterstützung bei der Identifikation und Veröffentlichung
von Daten bieten, die unter OGD angeboten werden.
1.4. Geltungsbereich
Diese Richtlinie erhält mit STRB Nr. 760 vom 20.06.2012 Gültigkeit und ist für alle Amtsstellen der Stadt Zürich verbindlich. Die
Richtlinie findet für alle Daten und Services Anwendung, welche
im Rahmen von OGD behandelt bzw. publiziert werden.
2. Begriffe und Definitionen
2.1. Datensatz
Ein Datensatz bezeichnet eine Menge von Daten. Ein Datensatz
kann nach zwei Arten zur Verfügung gestellt werden:
a. Als Datenfile in einem vordefinierten Format
b. Über einen IT-Service (Beispiel: Geodaten-Services)
Statistik Stadt Zürich erlässt Empfehlungen über die zu verwendenden offenen Datenformate und Servicedefinitionen. Bezüglich Empfehlungen für Geodatenformate und -services übernimmt GeoZ die Definition der entsprechenden Anforderungen.
2.2. Metadaten
Metadaten dienen der formalen Beschreibung der Merkmale eines Datensatzes, wie beispielsweise Herkunft, Inhalt, Struktur,
Aktualität, Format oder Zugriffsmöglichkeiten. SSZ bestimmt die
Mindestanforderungen an Metadaten (Kernmetadaten). Um ein
späteres Einhergehen mit anderen Katalogen oder Metadatensystemen zu vereinfachen, wird ein Metadatenkern bestimmt.
Diese Informationen sollen zwingend für alle veröffentlichten
Datensätze zur Verfügung stehen.
Im Bereich der Geodaten sind die Standards des Open Geospatial Consortium (OGC) zu berücksichtigen.
2.3. Apps, Applikationen und Anwendungen
Mit Apps, Applikationen oder Anwendungen werden einfache
Datenaufbereitungen sowie komplexere Software bezeichnet,
welche entweder direkt auf Daten zugreift oder diese anderweitig verwendet. Diese Software kann auf mobilen Geräten, Personal Computern oder auch nur im Internet verfügbar sein.
2.4. Zuständige Stellen für Daten(-sätze) = Dataowner
Unter dem Dataowner versteht man die verantwortliche Fachstelle, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der
Daten(-sätze) zuständig ist. In der Stadt sind das Departemente,
Dienstabteilungen oder Fachstellen.
3. Organisation von OGD
Untenstehende Grafik liefert eine Übersicht über die Prozesse
im Zusammenhang mit OGD.
Die Organisation von OGD besteht aus folgenden Komponenten:
a. Quelle, Datenlieferanten (Departemente und Dienstabteilungen, Fachstellen)
b. Redaktion des OGD-Portals (durch Statistik Stadt Zürich)
c. Publikum (AnwenderInnen, Community, Wirtschaft, Wissenschaft)
d. Kernprozess Veröffentlichung von Daten
e. Supportprozesse
f. OGD-Portal (als Teil des städtischen Webauftrittes)
4. Rechtsgrundlagen für OGD
Die Veröffentlichung von Datensätzen nach den Prinzipien von
OGD entspricht einem verwaltungsrechtlichen Realakt und
stützt sich auf § 14 IDG:
«Veröffentlichung auf eigene Initiative der Behörde».
Information über die Tätigkeiten der Behörde, die von allgemeinem Interesse sind (§ 14, Abs. 1 IDG).
Mit § 20 IDG kann darüber hinaus der Zugang zu Daten «auf
Anfrage» begründet werden.
5. Prozessbeteiligte Parteien
Die unten angeführte Grafik zeigt alle beteiligten Parteien und
Prozesse im Ablauf von OGD.
Weitergehende Erläuterungen von Aufgaben:
a. Anfragen von Dritten für Daten
SSZ nimmt die Anfragen von Dritten entgegen und setzt
sich zur Klärung der Machbarkeit mit den entsprechenden
Dienstabteilungen in Verbindung. Nach der Prüfung der
Verwendbarkeit, siehe Kapitel 7, von OGD Daten durch die
Dienstabteilung wird die anfragende Person/Stelle über
Machbarkeit, Termin oder auch einen durch den Dataowner
begründeten, abschlägigen Entscheid informiert.
b. Identifikation von Daten
SSZ setzt sich mit den potenziellen Datenlieferanten in Verbindung und leitet die Anfrage zur Prüfung weiter.
c. Prüfung der Daten
Die Prüfung der Verwendbarkeit von Daten liegt in der alleinigen Verantwortung des Dataowners. Die Prüfung der
Verwendbarkeit bildet das zentrale Element im Publikationsprozess. Die Dienstabteilungen werden bei diesem Prozessschritt durch SSZ sowie den Datenschutz-Beauftragten sowie durch eine entsprechende Hilfsmittel unterstützt.
Die Dienstchefin/der Dienstchef oder eine von ihr/ihm bezeichnete Stelle entscheidet letztlich über die Veröffentlichung der Daten in OGD.
Sind mehrere Stellen betroffen, übernimmt SSZ die Führung
im Prozess der Prüfung der Verwendbarkeit von Daten.
d. Nachführung von Datensätzen
Die Aktualisierung von Datensätzen obliegt der Verantwortung des Dataowners und wird durch diesen initiiert. Mit der
erstmaligen Lieferung von Datensätzen und Metadaten wird
auch deren Aktualisierungs-Periodizität festgelegt.
e. Anwendungen veröffentlichen
Der SSZ bekannte Anwendungen, welche auf Daten von
OGD basieren, werden durch SSZ in einer entsprechenden
Liste auf dem OGD-Portal veröffentlicht.
6. Verantwortlichkeiten
Folgende Grafik veranschaulicht die Verantwortlichkeiten der involvierten Stellen im OGD-Prozess:
6.1. Statistik Stadt Zürich (SSZ)
Statistik Stadt Zürich ist verantwortlich für:
a. die unveränderte Veröffentlichung der Daten(-sätze) und Metadaten, so wie sie vom Dataowner geliefert werden – vorausgesetzt diese entsprechen der vereinbarten Struktur und
Beschreibung.
b. Benachrichtigung des Dataowners bei nachträglicher Meldung durch Dritte über Fehler in Daten und Services.
c. Aktualisierung nach der Korrektur durch Dataowner.
d. Identifikation von möglichen Datenquellen.
e. Redaktionelle Betreuung des OGD-Portals.
f. Beratung der Dataowner.
g. Pflege von Prozessen und Richtlinien.
h. Qualitätssicherung in operativen Prozessen.
i. Qualitätssicherung von Metadaten, Struktur der Daten und
der Freigabe durch den Dataowner.
j. die Förderung von OGD durch stadtinterne Sensibilisierung,
Marketing.
k. den Austausch mit der «Community».
l. die Führung & das Tracking der Beantwortung von Anfragen.
m. das Kontrollsystem, Prozessdokumentation und Reporting.
6.2. Dataowner
Die Dataowner sind verantwortlich für:
a. Prüfung der Verwendbarkeit von Daten für OGD anhand
Richtlinien und Checklisten und für die Einhaltung des Datenschutzes.
b. Entscheid über Veröffentlichung.
c. Aufbereitung, zur Verfügung stellen der Daten und Metadaten.
d. inhaltliche Richtigkeit der Daten.
e. regelmässige Lieferung von aktualisierten Daten gemäss
vereinbarter Periodizität.
f. Bereinigung der Daten (auch bei Fehlermeldungen seitens
SSZ).
g. Beantwortung von Anfragen Dritter (indirekt).
h. Einhaltung der Vorgaben von Statistik Stadt Zürich.
i. Einbezug der D/DA internen Fachstellen: Fachjuristen bzw.
Rechtsdienst, Berater/in für Datenschutz, Beauftragte/r für
den Öffentlichkeitsgrundsatz.
6.3. Organisation und Informatik (OIZ)
Die OIZ ist verantwortlich:
a. Für den technischen Aufbau und Betrieb des OGD-Portals.
Die Regelung des Betriebes von Portal und Unterstützungssystemen erfolgt in Form eines Service Level Agreement
zwischen der OIZ und SSZ.
b. Für die Einhaltung der Vorgaben von Statistik Stadt Zürich.
6.4. Fachjuristen / Rechtsdienst der D/DA
Die Fachjuristen bzw. der Rechtsdienst der D/DA unterstützt die
Dataowner in der Prüfung von Daten bzgl. deren Verwendbarkeit für OGD. Sie stellen die fachlich juristische Beurteilung der
Prüfung sicher.
6.5. Berater/in für Datenschutz (Art. 19 DSV) der D/DA
Die BeraterInnen Datenschutz unterstützen die Dataowner in der Prüfung von Daten bzgl. deren Verwendbarkeit für
OGD. Für weitergehende Unterstützung zieht sie/er die/den
Datenschutzbeauftragte/n bei.
6.6. Beauftragte für den Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV)
der D/DA
Die Beauftragten für den Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV) unterstützen die Dataowner in der Prüfung von Daten bzgl. deren Verwendbarkeit für OGD. Für weitergehende Unterstützung zieht
sie/er die/den Datenschutzbeauftragte/n bei.
6.7. Datenschutzbeauftragte/r (DBA)
Der/die Datenschutzbeauftragte unterstützt die Dienstabteilungen bei der Beurteilung von datenschutzspezifischen Fragen
bezüglich der Prüfung von Datensätzen für OGD.
6.8. Aufgabenmatrix
Die unter Kapitel 6. aufgeführten Verantwortlichkeiten sind in der
folgenden Tabelle mit Beteiligungs- und Beratungsverantwortungen ergänzt.
E = Entscheid
X = Hauptverantwortung
B = Beteiligung, Beratung
7. Prüfung und Bewertung von Datensätzen
7.1. Kriterien für die Prüfung
Die Prüfung von Datensätzen auf ihre Verwendbarkeit für Open
Government Data erfolgt durch den Dataowner nach folgenden,
nicht abschliessenden Kriterien:
– Geheimhaltungspflichten oder sonstige rechtliche Beschränkungen.
– Datenschutz: personenbezogene oder anderweitig schützenswerte Daten.
– Urheberrecht der Daten.
– Nutzen für die Gesellschaft.
– Aufwand für die Veröffentlichung der Daten.
– Datenqualität (Aktualität, Vollständigkeit, Genauigkeit, Fehlerhaftigkeit…).
– Format der Daten.
– Anderweitig bestehendes Angebot der Daten.
– OGD-Prinzipien und Inhalte der OGD-Policy.
– Politische Beurteilung.
7.2. Rechtliche Beurteilung
Die umfassende rechtliche Beurteilung muss durch den Dataowner zusammen mit den verantwortlichen Fachjuristen/Rechtsabteilungen in den Departementen bzw. Dienstabteilungen durchgeführt werden.
7.3. Datenschutz / Öffentlichkeitsgesetz
Zur Beurteilung der Situation bezüglich Datenschutz sowie des
Öffentlichkeitsgrundsatzes (ÖGV/IDG) sind die Berater/innen für
den Datenschutz sowie die Beauftragten für das Öffentlichkeitsgesetz beizuziehen.
Der/die Datenschutzbeauftragte (DBA) unterstützt diese Fachpersonen beratend.
7.4. Dokumentation
Die Freigabe des Datensatzes durch die Dataowner muss dokumentiert werden. Zur Wahrnehmung der Compliance bzw.
Controlling-Aufgaben von SSZ ist diese Dokumentation SSZ zur
Verfügung zu stellen.
7.5. Hilfestellungen
Den an der Prüfung beteiligten Stellen (Dataowner, Fachjuristen
etc.) werden seitens SSZ Hilfestellungen in Form von Checklisten sowie Kriterien- und Fragekatalogen zur Verfügung gestellt.
8. Beratung, Qualitätssicherung, Kontrolle
8.1. Beratung und Unterstützung
SSZ steht für Beratung und Unterstützung im Rahmen des
OGD-Prozesses zur Verfügung. Die/Der Datenschutzbeauftragte unterstützt den zuständigen Dataowner bei Fragen rund um
den Datenschutz.
8.2. Qualitätssicherung
SSZ übernimmt die Qualitätssicherung in Bezug auf:
– Prozesse (Verantwortlichkeiten, Prüfung, Kontrolle)
– Struktur der Daten (Lesbarkeit, Vollständigkeit der Attribute), Vollständigkeit der Metadaten, Vorhandensein einer
Verwendbarkeits-Prüfung für OGD
Der Dataowner übernimmt die Qualitätssicherung für die inhaltliche Richtigkeit der betroffenen Daten.
Eine Veröffentlichung von neuen OGD Datensätzen geschieht
nur mit dem Einverständnis des Dataowners und Statistik Stadt
Zürich.
8.3. Berichtigung, Löschung
In begründeten Ausnahmefällen können Berichtigungen und Löschungen vom Datenowner beauftragt werden. Die Löschung
bzw. Berichtigung auf dem OGD-Portal wird seitens SSZ innerhalb von 10 Arbeitstagen durchgeführt.
8.4. Internes Kontrollsystem
SSZ führt ein Register über alle publizierten Datensätze inkl. der
entsprechenden Prüfung durch die Dienstabteilung.
SSZ ist verantwortlich für die Sicherung der angewandten Prozesse. Für jeden erstmalig publizierten Datensatz ist die entsprechende Freigabe des Datensatzes durch die Dienstabteilung von SSZ zu dokumentieren. Sind strukturelle Änderungen
an den Datensätzen vorgenommen worden, so muss der Dataowner prüfen, ob diese Erweiterung einer erneuten Prüfung
und Dokumentation unterzogen werden muss.
8.5. Austausch mit der OGD-Community
SSZ kommuniziert mit Dritten, vornehmlich der sogenannten
«Community» und involviert bei Bedarf die Dienstabteilungen.
SSZ stellt den Kommunikationsverkehr von Dritten mit den Datenlieferanten sicher.
8.6. Reporting der OGD Nutzung
SSZ wertet die Nutzung des OGD-Portals aus und stellt entsprechende Auswertungen den interessierten Dienstabteilungen
sowie den beteiligten Gremien (Koordinationsgremium Statistik,
eZürich Programmausschuss, IT-Delegation, Kommunikationsleiterkonferenz, Datenschutzkonferenz, GIS-Koordination) zur
Verfügung.
8.7. Disclaimers, Nutzungsbedingungen
Die Publikation der Daten erfolgt im Rahmen der in der OGD-
Policy ausgeführten Nutzungsbedingungen. SSZ ist für den redaktionellen Unterhalt des OGD-Portals verantwortlich. SSZ veröffentlicht notwendige Disclaimer und Hilfestellungen basierend
auf aktuell gültigen Vorlagen der Stadtverwaltung.
9. Datensicherheit
9.1. Informatikhandbuch der Stadt Zürich
Die Sicherheitsvorgaben des Informatikhandbuches der Stadt
Zürich sind einzuhalten.
10. Stadtinterne Zusammenarbeit
Um die korrekte Durchführung von OGD sicherzustellen, verpflichten sich die beteiligten Stellen zur loyalen Zusammenarbeit. Bei Auseinandersetzungen in OGD-Angelegenheiten verpflichten sich die Parteien zur gegenseitigen Aussprache.
11. Informationspflichten
Alle an OGD beteiligten städtischen Parteien verpflichten sich,
bei Entdeckung allgemeiner Fehler, fehlerhafter Datensätze, fehlerhafter Prozesse, Sicherheitslücken und Unregelmässigkeiten,
einander unverzüglich zu informieren, damit kommunikative und
berichtigende Massnahmen vollzogen werden können.
12. Änderungen zu dieser Richtlinie
Diese OGD Richtlinie kann durch Beschluss der IT-Delegation
der Stadt Zürich jederzeit ganz oder teilweise angepasst werden, sofern dadurch die geltenden Rechtsgrundlagen nicht verletzt werden.
13. Schlussbestimmung
Die IT-Delegation der Stadt Zürich bestimmt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Richtlinie. Der Richtlinie ist bei jeder Freigabe von Datensätzen durch die Datenlieferanten Folge zu leisten.
Die OGD Richtlinie und Prozesse (Version vom 24.05.2012) treten per 28.6.2012 in Kraft.
