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title: "Kirchensteuergesetz"
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provisions: 2
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# Kirchensteuergesetz

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Kirchgemeinden erheben Steuern auf Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer Personen, auf Vermögensgewinnen sowie nach Massgabe der Steuergesetzgebung eine Quellensteuer für bestimmte natürliche und juristische Personen.
1a Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen nicht
für kultische Zwecke verwendet werden. *
2 Kirchgemeinden bestehen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 21. März
2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)2). Wo
Gesamtkirchgemeinden im Sinne von Artikel 13 LKG bestehen, gelten sie als
Kirchgemeinden und ihre entsprechenden Organe als Kirchgemeindeversammlung oder Kirchgemeinderat. *
2 Steuerpflicht
Art. 2 * Natürliche Personen
1. im Allgemeinen
1 Der Kirchensteuerpflicht unterliegen die natürlichen Personen, die
a * im Gebiet einer Kirchgemeinde nach Massgabe des Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 (StG)3) ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder wirtschaftlich zugehörig sind und
1) BSG 101.1
2) BSG 410.11
3) BSG 661.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-80
415.0 2
b am Ende des Steuerjahres, beim Ende der Steuerpflicht im Kanton Bern
oder beim Ende der Kirchensteuerpflicht einer bernischen Landeskirche
oder einer ihr entsprechenden Konfession oder kirchlichen Namensbezeichnung angehören.
Art. 3 2. Beginn und Ende
1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach ihrem Recht. *
2 Bei Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der
rechtsverbindlichen Austrittserklärung.
Art. 4 3. Steuernachfolge
1 Beim Tod einer steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ohne Rücksicht auf
ihre eigene Konfessionszugehörigkeit für die bis zum Tod geschuldete Kirchensteuer in die Steuerpflicht ein.
Art. 5 * Ehegatten, eingetragene Partnerschaft
1 Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sind für die Steuern auf Einkommen und Vermögen
gemeinsam steuerpflichtig.
2 Gehören gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder eingetragene Partner verschiedenen Landeskirchen an oder ist nur ein
Ehegatte beziehungsweise eine eingetragene Partnerin oder ein eingetragener
Partner Mitglied einer Landeskirche, so berechnet sich der Steueranteil der anspruchsberechtigten Kirchgemeinde auf der Hälfte der gemeinsam veranlagten
einfachen Steuer.
Art. 6 5. Ausnahmen
1 Von der Kirchensteuer befreit sind die nach Artikel 17 des Steuergesetzes4)
steuerbefreiten Personen. *
Art. 7 Juristische Personen
1. im allgemeinen
1 Juristische Personen sind unter Vorbehalt von Artikel 8 steuerpflichtig in den
Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuerpflicht erfüllt. *
4) BSG 661.11
3 415.0
Art. 8 2. Ausnahmen
1 Von der Kirchensteuerpflicht sind diejenigen juristischen Personen befreit, die
selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen oder die nach Artikel
83 des Steuergesetzes5) steuerbefreit sind. *
Art. 9 Grundstücksgewinn
1 Natürliche und juristische Personen unterliegen für Grundstücksgewinne der
Steuerpflicht derjenigen Kirchgemeinde, in deren Gebiet das veräusserte
Grundstück liegt.
3 Festsetzung der Kirchensteuer
Art. 10 * Bemessungsgrundlagen
1 Die steuerbaren Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, Gewinne
und Kapital der juristischen Personen sowie die Grundstückgewinne natürlicher
und juristischer Personen bemessen sich ausschliesslich nach dem Steuergesetz.
2 Die sich daraus ergebenden Steuerfaktoren und allfällige Steuererleichterungen gelten auch für die Kirchensteuer.
Art. 11 * Tarife
1 Für die Kirchensteuern gelten die für die Kantonssteuern festgesetzten Einheitssätze, die mit der Steueranlage multipliziert werden.
2 Die Kirchensteuer auf Geldspielgewinnen beträgt acht Prozent der vom
Kanton erhobenen Einkommenssteuer auf diesen Gewinnen. *
3 … *
Art. 12 Steueranlage
1 Die Steueranlage wird alljährlich in einem Bruchteil der einfachen Steuer festgesetzt.
2 Die Steueranlage wird von der Kirchgemeinde zusammen mit der Abstimmung über das Budget festgesetzt. *
3 Die Kirchensteuer der juristischen Personen wird zum gewogenen Mittel der
Steueranlagen der betroffenen Kirchgemeinden erhoben.
5) BSG 661.11
415.0 4
4 Verfahren
Art. 13 Registerführung
1 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen die Kirchensteuerregister.
2 Die Steuerregisterführer und Steuerregisterführerinnen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden leiten die vollständigen Angaben aus
dem Register der Kirchensteuerpflichtigen an die kantonale Steuerverwaltung
weiter.
3 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden erhalten von den
Kirchgemeinden für die Registerführung einen festen Betrag je steuerpflichtigen Konfessionsangehörigen.
4 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über
die Anlage und die Führung der Kirchensteuerregister und setzt periodisch die
Höhe der Entschädigung im Sinne von Absatz 3 fest.
Art. 14 * Veranlagung
1 Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt gleichzeitig mit den Kantons- und
Gemeindesteuern die Kirchensteuern der kirchensteuerpflichtigen Personen
und eröffnet ihnen die Veranlagung durch Verfügung.
2 Jede rechtskräftige Änderung der Kantonssteuerveranlagung durch Revision,
Berichtigung oder Nachsteuer führt zu einer entsprechenden Änderung der Kirchensteuerveranlagung.
Art. 15 Anfechtung der Kirchensteuerpflicht
1 Die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht kann mit Einsprache beim
Kirchgemeinderat angefochten werden.
2 Gegen die neue Verfügung des Kirchgemeinderates kann Beschwerde bei
der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden. *
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)6). *
Art. 16 * Anfechtung der Steuerberechnung
1 Die Bemessungsgrundlage, die Anwendung der Tarife und die Steuerberechnung können ausschliesslich zusammen mit der entsprechenden Veranlagung
der Kantonssteuern angefochten werden.
6) BSG 155.21
5 415.0
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Steuergesetz.
5 Steuerbezug
Art. 17 Grundsatz
1 Der Bezug der Kirchensteuer erfolgt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes . *
2 Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Kirchensteuern an die Kirchgemeinden.
Art. 18 Zuständigkeit
1 Der Bezug der Kirchensteuer obliegt der für die Kantonssteuer zuständigen
Behörde. *
2 Die Bezugsbehörde erhält für den Bezug und die Überweisung der Kirchensteuer eine Provision von zwei Prozent der abgerechneten Steuern.
Art. 19 Steueransprüche
1 Die Kirchensteuer einer juristischen Person wird auf die Kirchgemeinden, die
nach Artikel 7 anspruchsberechtigt sind, aufgeteilt.
2 Der Anteil der Kirchgemeinden bemisst sich nach der Zahl ihrer Konfessionsangehörigen in der Sitz- oder Ansprechergemeinde im Verhältnis zur Zahl der
Konfessionsangehörigen der anspruchsberechtigten Kirchgemeinden.
3 Für die Ermittlung der Konfessionsangehörigkeit sind die letzten gültig erklärten Ergebnisse einer eidgenössischen Volkszählung massgebend.

## Art. 2 {#art_2}

Steuerteilung
1 Sind natürliche oder juristische Personen in verschiedenen Kirchgemeinden
steuerpflichtig, so gelten für die Verteilung der Kirchensteuer die gleichen
Grundsätze wie für die Teilung der Gemeindesteuern.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Steuergesetz. *
3 … *
Art. 21 * Steuererlass
1 Ein von der zuständigen Behörde gefällter Erlassentscheid betreffend die
Kantonssteuer gilt im gleichen Verhältnis auch für die Kirchensteuer.
2 Über Erlassgesuche, die einzig die Kirchensteuern betreffen, entscheidet der
Kirchgemeinderat.
415.0 6
Art. 22 Erbenhaftung
1 Die Erben haften für die vom Erblasser geschuldeten Kirchensteuern im gleichen Umfang wie für dessen Staatssteuern, mit Einschluss der Nach- und
Strafsteuern (Art. 181 Abs. 3 StG7)).
6 Quellensteuer
Art. 23 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 112 des
Steuergesetzes für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und
für Ersatzeinkommen an der Quelle besteuert werden, unterliegen auch für die
Kirchensteuer einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie nach den Bestimmungen des landeskirchlichen Rechts einer Landeskirche angehören. *
Art. 24 Steueranlage
1 Die Kirchensteuer wird zum gewogenen Mittel der Steueranlagen der Kirchgemeinden mit quellensteuerpflichtigen Personen erhoben. Die Berechnung
des massgebenden Mittels erfolgt sinngemäss nach den Bestimmungen des
Steuergesetzes für die Berechnung der Quellensteuern der Einwohner- und
gemischten Gemeinden. *
Art. 25 Verfahren
1 Das Verfahren für den Steuerbezug an der Quelle richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes. *
7 Schlussbestimmung
Art. 26
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Bern, 16. März 1994 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Bieri
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
7) Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11
7 415.0
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.03.1994 16.03.1994 Erlass Erstfassung 94-80
21.05.2000 01.01.2001 Art. 2 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 6 Abs. 1 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 8 Abs. 1 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 10 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 11 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 14 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 16 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 17 Abs. 1 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 18 Abs. 1 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 2 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 3 aufgehoben 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 23 Abs. 1 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 24 Abs. 1 geändert 00-124
21.05.2000 01.01.2001 Art. 25 Abs. 1 geändert 00-124
08.09.2005 01.01.2007 Art. 5 geändert 06-39
10.04.2008 01.01.2009 Art. 15 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 15 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 21 geändert 08-109
28.03.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 2 geändert 12-67
21.03.2018 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1a eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1, a geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 23 Abs. 1 geändert 18-062
09.03.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben 20-074
02.09.2020 01.11.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 15 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 15 Abs. 3 geändert 20-089
415.0 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.03.1994 16.03.1994 Erstfassung 94-80
Art. 1 Abs. 1a 21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062
Art. 1 Abs. 2 21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062
Art. 2 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 2 Abs. 1, a 21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062
Art. 3 Abs. 1 21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062
Art. 5 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 6 Abs. 1 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 7 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 8 Abs. 1 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 10 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 11 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 11 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 11 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 12 Abs. 2 28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67
Art. 14 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 15 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 15 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 15 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 15 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 16 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 17 Abs. 1 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 18 Abs. 1 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 20 Abs. 2 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 20 Abs. 3 21.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 00-124
Art. 21 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 23 Abs. 1 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 23 Abs. 1 21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062
Art. 24 Abs. 1 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
Art. 25 Abs. 1 21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
