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title: "Reglement des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz"
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provisions: 18
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# Reglement des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz

## § 1 A. ALLGEMEINES {#par_1}

Das Reglement ist im Zusammenhang mit der Konkordatsvereinbarung zu lesen. Auf
Verweisungen und Wiederholungen wird weitgehend verzichtet.
B. ORGANISATION

## § 2 I. KONKORDATSKONFERENZ {#par_2}

1Die Konkordatskonferenz setzt sich zusammen aus den Regierungsvertreterinnen und
Regierungsvertretern der Konkordatskantone. Im Falle der Verhinderung können sie
sich zu Informationszwecken durch Führungskräfte ihrer Verwaltungseinheiten vertreten
lassen.
2Die Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter haben einfaches Stimmrecht;
die Konkordatspräsidentin bzw. der Konkordatspräsident hat Stimmrecht und
Stichentscheid. Führungskräfte der kantonalen Verwaltungseinheiten sind nicht
stimmberechtigt.

## § 3 {#par_3}

1Die Konkordatspräsidentin bzw. der Konkordatspräsident, die Vertreterinnen und
Vertreter der Fachkonferenzen in der Konkordatskonferenz sowie die Kontrollstelle
werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2Wiederwahl ist möglich.
II. WEITERE KONKORDATSGREMIEN
1. Fachkonferenzen
§ 3bis1
1Der Konferenz Leitende Justizvollzug der Nordwest- und Innerschweiz (KLJV NWICH)
gehören an:
x die Leiterinnen und Leiter der kantonalen Ämter Justizvollzug,
x die Konkordatssekretärin/der Konkordatssekretär.
2 Die Konferenz konstituiert sich selbst.
1 Neuer § 3bis: Änderung eingefügt durch Beschluss der Konkordatskonferenz vom 20.11.2015, in Kraft
seit 01.01.2016.
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## § 4 Stand: 01.01.2016 {#par_4}

Der Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) gehören an:
x die Einweisungs- und Vollzugsbehörden der Konkordatskantone

## § 5 x die Konkordatssekretärin / der Konkordatssekretär {#par_5}

Der Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI) gehören an:
x die Leiterinnen und Leiter der Konkordatsinstitutionen
x eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessengemeinschaft Arbeitsexternat
(IGA+)
x Leiterinnen und Leiter grosser Gefängnisse, gemäss Beschluss der FKI

## § 6 x die Konkordatssekretärin / der Konkordatssekretär {#par_6}

Der Fachkonferenz Bewährungshilfe (FKB) gehören an:
x die Leiterinnen und Leiter der kantonalen Fachstellen für Bewährungshilfe

## § 7 x die Konkordatssekretärin / der Konkordatssekretär {#par_7}

1Die Fachkonferenzen konstituieren sich selbst.
2Sie sorgen für eine enge Zusammenarbeit untereinander. Sie gewährleisten dies durch
die gegenseitige Delegation von Vertretungen.
2. Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)

## § 8 {#par_8}

1Der Arbeitsgruppe Koordination und Planung gehören namentlich an:
x der Präsident/die Präsidentin der KLJV NWICH,
x die beiden Vize-Präsidenten/die beiden Vize-Präsidentinnen der KLJV NWICH,
x der Präsident/die Präsidentin der FKI,
x der Präsident/die Präsidentin der FKE,
x der Präsident/die Präsidentin der FKB,
x der Präsident/die Präsidentin der KoFako,
x der Konkordatssekretär/die Konkordatssekretärin.
2Ist der Präsident/die Präsidentin der jeweiligen Fachkonferenzen an der
Sitzungsteilnahme verhindert, wird dieser/diese durch den stellvertretenden
2 Neuer § 8: Änderung eingefügt durch Beschluss der Konkordatskonferenz vom
20.11.2015, in Kraft seit 01.01.2016.
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Stand: 01.01.2016
Präsidenten/die stellvertretende Präsidentin der jeweiligen Fachkonferenz an der AKP
vertreten. Die Vertreter der KLJV NWICH vertreten sich gegenseitig an den Sitzungen
der AKP.
3Die Fachkonferenzen und die KLJV NWICH wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter
auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
4Den Vorsitz führt der Konkordatssekretär/die Konkordatssekretärin. Im Übrigen
konstituiert sich die AKP selbst. Sie kann ein Geschäftsreglement erlassen.
5Die AKP kann durch Beschluss der Konkordatskonferenz erweitert oder ergänzt
werden, wenn dies durch die Entwicklung der Vollzugsrealität im Konkordat angezeigt
ist.
3. Ausschüsse, Kommissionen

## § 9 {#par_9}

Zur Bearbeitung von besonderen Fragen können Ausschüsse und Kommissionen bzw.
weitere Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

## § 10 III. SEKRETARIAT / RECHNUNGSWESEN {#par_10}

1Die Konkordatskonferenz bestimmt den Stellenplan und die Trägerschaft für die
Anstellung des Personals.
2Die Anstellung von administrativem Personal fällt in die gemeinsame Zuständigkeit der
Konkordatspräsidentin bzw. des Konkordatspräsidenten und der Konkordatssekretärin
bzw. des Konkordatssekretärs.
3Die Kosten des Sekretariats werden mit dem Voranschlag festgesetzt und bewilligt. Die
Hälfte des Budgets wird über einen für jeden Kanton gleich grossen Grundbeitrag
finanziert.

## § 11 {#par_11}

Neben den Aufgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung obliegen dem
Sekretariat namentlich:
x Das Erfassen und die Aufarbeitung der Probleme im Bereich des Straf- und
Massnahmenvollzugs.
x Die Teilnahme an den Fachkonferenzen der Institutionen (FKI), der Einweisungs-
und Vollzugsbehörden (FKE) und der Bewährungshilfe (FKB).
x Die Vertretung des Konkordats in der Schweizerischen Konferenz der Institutionen
des Justizvollzugs.
x Die Teilnahme an der Schweizerischen Konkordatssekretärenkonferenz.
x Die Teilnahme an den Treffen mit den Vertretern des Bundesamtes für Justiz.
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Stand: 01.01.2016
x Die Erteilung von Auskünften und die Ausarbeitung von Stellungnahmen im Bereich
des Straf- und Massnahmenvollzugs.
x Die Mitgliedschaft im Schulrat und im Schulausschuss des Schweizerischen
Ausbildungszentrums für das Vollzugspersonal.

## § 12 x Die Mitgliedschaft im Neunerausschusses der KKJPD {#par_12}

1Das Rechnungsjahr des Konkordates ist das Kalenderjahr.
2Den Voranschlag für das nachfolgende Jahr genehmigt die Herbstkonferenz.
3Die Abnahme der Rechnung des Vorjahres erfolgt an der Frühjahrskonferenz.
C. DER VOLLZUG VON STRAFEN UND MASSNAHMEN IN DEN
KONKORDATSINSTITUTIONEN

## § 12 bis I. HAUSORDNUNGEN3 {#par_12bis}

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung sind die Hausordnungen der
Konkordatsinstitutionen bei Erlass und Änderung durch die Arbeitsgruppe Koordination
und Planung (AKP) zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse werden der
Konkordatskonferenz zur Kenntnis gebracht.

## § 13 II. EINWEISUNGS- UND VERSETZUNGSVERFAHREN {#par_13}

1Die zuständige Einweisungsbehörde verwendet den vom Konkordat genehmigten
Vollzugsauftrag. Liegt bei der einzuweisenden Person eine Flucht-, Gemein- oder
Kollusionsgefahr vor, ist auch das Beiblatt zum Vollzugsauftrag auszufüllen.
2Der Konkordatsinstitution sind Urteile oder Beschlüsse, Erwägungen und Gutachten
zuzustellen, auf Verlangen auch die gesamten Straf- und allenfalls auch die
Vollzugsakten.

## § 14 {#par_14}

1Einweisungen in die konkordatlichen Institutionen sind wie folgt vorzunehmen:
a) Strafanstalten
aa) geschlossene
- flucht- oder gefährliche/gemeingefährliche Personen im (vorzeitigen) Strafvollzug,
mit oder ohne vollzugsbegleitender Massnahme
3 Änderung eingefügt durch Beschluss der Konkordatskonferenz vom 19.11.2012.
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Stand: 01.01.2016
- Personen im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug nach Art. 59 Abs. 3 und in der
Verwahrung
bb) offene
- die übrigen Personen im (vorzeitigen) Strafvollzug mit oder ohne
vollzugsbegleitender Massnahme
b) Massnahmevollzugsinstitutionen
aa) geschlossene
- flucht- oder gemeingefährliche Personen im (vorzeitigen) Massnahmevollzug nach
Art. 59 und 60 StGB und Verwahrte
- Personen im Strafvollzug mit vollzugsbegleitender Massnahme, in begründeten
Fällen
bb) offene
- die übrigen Personen im (vorzeitigen) Massnahmevollzug gemäss Art. 59 und 60
StGB
- Verwahrte, in begründeten Fällen
- Personen im Strafvollzug mit vollzugsbegleitender Massnahme, in begründeten
Fällen
cc) für junge Erwachsene
- Personen im (vorzeitigen) Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB
c) Institutionen für Arbeitsexternate

## § 15 - Personen in der Progressionsphase des Arbeitsexternats {#par_15}

1Die Einweisung in die Psychiatrische Klinik oder das Spital im Rahmen einer
Krisenintervention erfolgt durch die Vollzugsinstitution (Psychiater/Arzt). Die
Einweisungsbehörde ist zu informieren, falls der Klinik- bzw. Spitalaufenthalt länger als
24 Stunden dauert.
2Bei länger als 7 Tage dauernden Aufenthalten kann die Einweisungsbehörde eine
Versetzung in eine von ihr bestimmte Klinik bzw. in ein von ihr bestimmtes Spital
veranlassen.
3Eine Hospitalisation ausserhalb des Krisenfalls erfolgt nach Absprache zwischen der
Vollzugsinstitution und der Einweisungsbehörde.
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Stand: 01.01.2016

## § 16 III. MEDIZINISCHE VERSORGUNG {#par_16}

1Bei Eintritt in eine Konkordatsinstitution wird die eingewiesene Person durch
medizinisches Fachpersonal untersucht. Ist eine besondere Behandlung notwendig,
wird dies der Einweisungsbehörde mitgeteilt. Über die Hafterstehungsfähigkeit
entscheidet auf ärztliche Empfehlung die Einweisungsbehörde.
2Im Falle der Hospitalisierung von Gefangenen ist der Flucht-, Kollusions- oder
Gemeingefahr die notwendige Beachtung zu schenken.

## § 17 D. PLANUNG {#par_17}

Über die Bauvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs führt das
Sekretariat eine Zusammenstellung, welche fortlaufend zu aktualisieren und der
Konkordatskonferenz jährlich einmal vorzulegen ist.
E. ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens vorliegenden Reglements im Amt stehenden
Personen gelten als gewählt. Gesamterneuerungswahlen finden erstmals per 1.1.2012
statt.
F. INKRAFTTRETEN
Das vorliegende Reglement ist von der Konkordatskonferenz vom 24. April 2008
beschlossen worden. Es ersetzt dasjenige vom 3. Dezember 1999 und tritt am 1. Juli
2008 in Kraft.
