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title: "Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte"
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provisions: 17
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# Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte

## § 1 {#par_1}

1 Diese Tarifordnung ist anwendbar für die Berechnung der Parteientschädigung durch die richterlichen Behörden und Verwaltungsbehörden des Kantons
für die zur berufsmässigen Vertretung befugten Anwältinnen und Anwälte.
2 Berechnungsgrundlage

## § 2 {#par_2}

1 In Prozessen mit unbestimmtem Streitwert, in familienrechtlichen Streitigkeiten, in Sozialversicherungs- und Enteignungsprozessen, in Strafsachen auch
betreffend Zivilansprüche, in Beschwerde- und Rekurssachen, in Verfahren
betreffend Anordnung einer vorsorglichen Expertise, vorsorglichen Verfügungen oder provisorischen Handwerkerpfandrechten und bei Festsetzung des
Honorars für unentgeltliche Verbeiständung ist die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar (§ 3 ff.).
2 Bei den übrigen Prozessen mit bestimmtem Streitwert erfolgt die Berechnung
des Honorars nach dem Streitwert (§ 6 ff.).
3 Werden in Verfahren mit bestimmtem Streitwert zugleich Ansprüche von unbestimmtem Streitwert beurteilt, so berechnet sich das Honorar nach dem
Streitwert, sofern nicht die Berechnung nach den Zeitaufwand ein höheres
Honorar ergibt.
1) SGS 178
2 178.112
3 Berechnung nach Zeitaufwand

## § 3 {#par_3}

Ansatz
1 Das Honorar beträgt CHF 200–350.– pro Stunde, je nach Schwierigkeit und
Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. *
2 Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt
das Honorar CHF 200.– pro Stunde. Zuschläge gemäss § 4 werden in der Regel nicht gewährt. *
3 Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten gemäss § 6 des
Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft sind 1/3–2/3 des für den konkreten Fall
massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwalts zu berechnen.

## § 4 {#par_4}

Zuschlag
1 Bei Dringlichkeit des Auftrags, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit oder
ausserhalb der Büros, ferner bei besonderer Schwierigkeit oder besonderer
Bedeutung der Sache kann das nach Zeitaufwand berechnete Honorar bis auf
das Doppelte erhöht werden.
2 Ist ein grosses wirtschaftliches Interesse offenkundig (Interessewert), so kann
ein Zuschlag von bis zu 2½ % des geschätzten Interessewerts berechnet werden.
§ 5 * Betreibungsrechtliche Verfahren
1 Im Verfahren betreffend Aufhebung des Rechtsstillstands, Rechtsöffnung, Bewilligung des Rechtsvorschlags, Aufhebung oder Einstellung der Betreibung,
Konkurseröffnung oder Nachlassvertrag wird das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 3 ff.) berechnet, wobei ein Zuschlag von bis zu 2½ % des Streitwerts
bzw. Interessewerts angewendet werden kann.
4 Berechnung nach Streitwert

## § 6 {#par_6}

Berechnungsmodus
1 Bei der Berechnung des Honorars nach dem Streitwert setzt sich dieses aus
dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen zusammen.
3 178.112

## § 7 {#par_7}

Grundhonorar
1 Das Grundhonorar berechnet sich für das Verfahren vor 1. Instanz nach folgenden Ansätzen, in welchen eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder
im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen
Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen sind:
a. Streitwert bis CHF 2'000.–: min. CHF 350.–, max. CHF 750.–;
b. Streitwert CHF 2'000–5'000.–: min. CHF 675.–, max. CHF 1'500.–;
c. Streitwert CHF 5'000–10'000.–: min. CHF 1'500.–, max. CHF 2'400.–;
d. Streitwert CHF 10'000–20'000: min. CHF 2'250.–, max. CHF 3'600.–;
e. Streitwert CHF 20'000–50'000.–: min. CHF 3'300.–, max. CHF 6'450.–;
f. Streitwert CHF 50'000–100'000.–: min. CHF 6'000.–, max. CHF 10'500.–;
g. Streitwert CHF 100'000–200'000.–: min. CHF 9'750.–, max. CHF
17'250.–;
h. Streitwert CHF 200'000–500'000.–: min. CHF 16'500.–, max.
CHF 34'500.–;
i. Streitwert CHF 500'000–1'000'000.–: min. CHF 33'000.–, max.
CHF 55'500.–;
j. Streitwert CHF 1'000'000–2'000'000.–: min. CHF 52'500.–, max.
CHF 82'500.–.
Bei Streitwerten über CHF 2'000'000.– beträgt das Honorar CHF 75'000.– zuzüglich einem Zuschlag von max. 2 % des Streitwerts. Je nach Schwierigkeit
des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder ein
mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen.
2 Bei Widerklagen wird das Grundhonorar von der Summe der beidseitigen
Streitwerte berechnet.

## § 8 {#par_8}

Zuschläge
1 Zum Grundhonorar gemäss § 7 dürfen folgende Zuschläge erhoben werden:
a. bis zu 100 %:
1. in Rechnungsprozessen, Prozessen mit Buchführungen, längeren
Baurechnungen und dergleichen mit unverhältnismässig grossem
oder fremdsprachlichem Aktenmaterial oder umfangreicher Korrespondenz, überhaupt in Prozessen mit komplizierten rechtlichen
oder tatsächlichen Verhältnissen oder aussergewöhnlich weitläufiger oder schwieriger Instruktion, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung darstellt;
2. bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag und Entscheidung der
Regressfrage;
b. bis zu 30 % insbesondere:
1. für jede weitere Verhandlung;
2. für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe;
4 178.112
3. bei Augenschein, Expertise, Vorverfahren;
4. bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag, sofern die Regressfrage nicht mitentschieden wird;
5. für die Widerklage und ihre Beantwortung;
6. für aussergerichtlich geführte Vergleichsbemühungen (vor oder
während des Verfahrens).
c. bis CHF 180.– pro Stunde für die effektive Reisezeit, wobei die Auslagen
besonders berechnet werden.
2 Die Zuschläge gemäss den Bst. a und b dürfen insgesamt 250 % des Grundhonorars nicht übersteigen.

## § 9 {#par_9}

Offenbares Missverhältnis
1 Besteht zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des
Anwalts und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis, so kann das Honorar angemessen herauf- oder herabgesetzt werden.
§ 10 * 2. Instanz
1 Das Grundhonorar für die Vertretung vor 2. Instanz ist nach den für die 1. Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche
Berufungsbegründung nur 50 %, mit einer solchen bis zu 100 % des jeweils
zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8. Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert.

## § 11 {#par_11}

Erledigung ohne Urteil
1 Findet im Verlauf des Prozesses nach beendigter Instruktion der Anwältin
oder des Anwalts, aber vor erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein
Vergleich, ein Klagrückzug, eine Anerkennung oder ein Rückzug des Rechtsmittels statt, so ist in der Regel ein Abzug von 1/4–1/2 des Grundhonorars vorzunehmen. Allfällige Zuschläge nach § 8 berechnen sich nach dem ungekürzten Grundhonorar.

## § 12 {#par_12}

Streitberufene Person
1 Das Honorar für die Vertretung der streitberufenen Person beträgt:
a. bei Einlassung auf den Prozess 100 % gemäss § 6 ff.;
b. ohne Einlassung im Maximum 50 % der gemäss Bst. a zulässigen Beträge.
5 178.112

## § 13 {#par_13}

Kompetenzstreitigkeiten und Prozesseinreden
1 Bei Kompetenzstreitigkeiten oder wenn sich das Verfahren auf andere prozessuale Einreden beschränkt, ist das Honorar für die Vertretung der oder des
Beklagten um mindestens 50 % herabzusetzen. Vorbehalten bleiben die
Zuschläge gemäss § 8.
5 Gemeinsame Bestimmungen

## § 14 {#par_14}

Parallelverfahren / Massenverfahren
1 Werden mehrere gleichartige Verfahren von derselben Anwältin oder von
demselben Anwalt vertreten, bemisst sich das Gesamthonorar nach dem kumulierten Streitwert bzw. Zeitaufwand und wird angemessen auf die einzelnen
Verfahren verteilt.
§ 15 * Kopiaturen
1 Für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Abschriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen darf neben dem Honorar
ein Auslagenersatz von CHF 1.50 pro Seite berechnet werden.
2 Bei Massenkopien beträgt der Auslagenersatz CHF –.50 pro Seite.

## § 16 {#par_16}

Auslagen
1 Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen sind nach dem tatsächlichen
Aufwand in Rechnung zu stellen.
2 Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen.
Bei Benützung des Automobils beträgt die Entschädigung CHF –.70 pro Kilometer.

## § 17 {#par_17}

Mehrwertsteuer
1 Die Mehrwertsteuer ist auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätzlich zu vergüten.
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6 Verfahrensbestimmungen

## § 18 {#par_18}

1 Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung
spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten
Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung
von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann.
2 Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an diese und bei amtlichen
Verteidigungen. Auf der Honorarrechnung ist der Zeitaufwand genau anzugeben. *
3 Ist der unentgeltlich verbeiständeten Partei eine Parteientschädigung zugesprochen worden, so hat deren Anwältin oder Anwalt beim Inkasso des
Honorars bei der Gerichtskasse dem Gericht die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Auslagen für
die versuchte Eintreibung sind von der Gerichtskasse zu vergüten. Bei Ausrichtung des Honorars gilt die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die
Gerichtskasse zediert.
7 Aufhebung bisherigen Rechts

## § 19 {#par_19}

1 Die Tarifordnung für die Advokaten vom 29. November 19772) wird aufgehoben.
8 Inkrafttreten

## § 20 {#par_20}

1 Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Sämtliche von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Kantons ab
1. Januar 2004 zu treffenden Kostenentscheide richten sich nach dieser Tarifordnung, wobei in Fällen der Honorarberechnung nach Zeitaufwand Bemühungen vor dem 1. Januar 2004 nach den früher geltenden Ansätzen abzurechnen
sind.
2) GS 26.609
7 178.112
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.11.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 34.1303
12.04.2013 01.01.2014 § 3 Abs. 1 geändert GS 38.115
12.04.2013 01.01.2014 § 3 Abs. 2 geändert GS 38.115
12.04.2013 01.01.2014 § 5 totalrevidiert GS 38.115
12.04.2013 01.01.2014 § 10 totalrevidiert GS 38.115
12.04.2013 01.01.2014 § 15 totalrevidiert GS 38.115
12.04.2013 01.01.2014 § 18 Abs. 2 geändert GS 38.115
8 178.112
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.11.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 34.1303
§ 3 Abs. 1 12.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.115
§ 3 Abs. 2 12.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.115
§ 5 12.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.115
§ 10 12.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.115
§ 15 12.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.115
§ 18 Abs. 2 12.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.115
